Zu den laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen zählen insbesondere:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Zu den laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen zählen insbesondere:"

Transkript

1 Krankengeldzuschuss Normen 23c SGB IV 49 SGB V GR zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und Verletztengeldes vom GR betr. Beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen), sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach 23c SGB IV der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien (AU-RL) i.d.f. vom , BAnz AT B4, zuletzt geändert , BAnz AT B5, in Kraft getreten am Kurzinfo Nach 23c SGB IV gelten arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld und Verletztengeld erzielt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das letzte Nettoarbeitsentgelt (Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt) um nicht mehr als 50,00 EUR monatlich übersteigen. Die das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigenden Zahlungen des Arbeitgebers sind bei Überschreitung der 50,00-EUR-Grenze beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und führen insoweit zum Ruhen des Krankengeldes ( 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ). Bei einer Überschreitung des Nettoarbeitsentgelts um mehr als 50,00 EUR, ist das kalendertägliche Krankengeld um 1/30 des Überschreitungsbetrages zu kürzen bzw. zum Ruhen zu bringen. Zu den laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen zählen insbesondere: Zuschüsse zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld, Zuschüsse zum Krankentagegeld privat Versicherter, Sachbezüge (z.b. Kost, Wohnung und private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen), Firmen- und Belegschaftsrabatte, vermögenswirksame Leistungen, Kontoführungsgebühren, Zinsersparnisse aus verbilligten Arbeitgeberdarlehen, Telefonzuschüsse und Beiträge und Zuwendungen zur betrieblichen Altersvorsorge ( 1b BetrAVG ). Information Die Regelungen der 23c SGB IV und 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sollen sicherstellen, dass Versicherte durch den Bezug von Entgeltersatzleistungen nicht besser gestellt werden als im Falle der Arbeitsfähigkeit. Daher ist der Nettobetrag der beitragspflichtigen Einnahmen i.s.d. 23c SGB IV vom (Brutto-Krankengeld abzüglich der daraus vom Versicherten zu tragenden Beitragsanteile zur Sozialversicherung) abzuziehen. Bruttoarbeitsentgelt monatlich Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt monatlich Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers monatlich Brutto-Krankengeld kalendertäglich kalendertäglich monatlich 3.000,00 EUR 600,00 EUR EUR 55,36 EUR 1.660,80 EUR 439,20 EUR aok-business.de - PRO Online,

2 SV-Freibetrag monatlich (./ ,80 EUR) Der "SV-Freibetrag" wird durch die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers monatlich um 160,80 EUR (600,00 EUR./. 439,20 EUR) überschritten; da die 50,00-EUR-Grenze überschritten wird, ist dieser Betrag die monatliche beitragspflichtige Einnahme. beitragspflichtige Einnahme brutto (monatlich) 160,80 EUR./. KV-Beitrag (inkl. Eigenbeitrag) 11,74 EUR./. Zusatzbeitrag angenommen 0,9 % 1,45 EUR./. PV-Beitrag 2,05 EUR./. RV-Beitrag 15,03 EUR./. ALV-Beitrag 2,41 EUR beitragspflichtige Einnahme netto (monatlich) beitragspflichtige Einnahme netto (kalendertäglich) 128,12 EUR 4,27 EUR 55,36 EUR./. Nettobetrag beitragspflichtige Einnahme 4,27 EUR Auszahlungsbetrag Krankengeld 51,09 EUR Der Anspruch auf Krankengeld bleibt trotz Ruhens des Krankengeldes wegen des Bezugs von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt in voller Höhe erhalten. Auswirkungen auf die Berechnung der Versichertenanteile an den Beiträgen zur Sozialversicherung aus dem Brutto-Krankengeld ergeben sich daher nicht. Durch die Anwendung der vorgenannten Berechnungsweise verfügen Versicherte, die während des Krankengeldbezuges beitragspflichtige Einnahmen erzielen, über Gesamteinnahmen in Höhe des Vergleichs-Nettoarbeitsentgelts. Gegenrechnung des Beispiels: Auszahlungsbetrag Krankengeld monatlich "SV-Freibetrag" aus Arbeitgeberzahlung monatlich Nettobetrag der beitragspflichtigen Einnahmen monatlich Gesamteinnahmen monatlich Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt monatlich 1.532,70 EUR 439,20 EUR 128,12 EUR 2.100,02 EUR Weitergewährtes Arbeitsentgelt aufgrund tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung (z.b. stufenweise Wiedereingliederung, kein Arbeitgeberzuschuss) Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben sich für eine leistungsrechtliche Gleichbehandlung der während der Arbeitsunfähigkeit weitergewährten arbeitgeberseitigen Leistungen (Zuschüsse oder aufgrund tatsächlich erbrachter Arbeit) ausgesprochen. Die Krankenkassen-Spitzenverbände empfehlen einvernehmlich, die Berechnung des Krankengeldes bei weitergewährtem Arbeitsentgelt (z.b. bei stufenweiser Wiedereingliederung) aufgrund tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung in Anlehnung an die Rechtsvorschrift des 23c SGB IV vorzunehmen sowie die analoge Berechnung der Beiträge aus dem Krankengeld anzuwenden ( vgl. Besprechungsergebnis der Spitzenverbände zum Leistungsrecht vom 15./ ). Beitragsberechnung bei weitergewährtem Arbeitsentgelt aufgrund tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung (z.b. stufenweise Wiedereingliederung) Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben wiederholt über ggf. notwendige Konsequenzen auf die Anrechnung des gezahlten Arbeitsentgelts während einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben bzw. über die Notwendigkeit einer Anpassung der bisherigen Berechnungsweisen beraten. Bei stufenweiser Wiedereingliederung bezahltes Arbeitsentgelt ist kein Zuschuss zum Krankengeld. Da der aok-business.de - PRO Online,

3 Zahlung eine tatsächliche Arbeitsleistung gegenübersteht, sind die Zahlungen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, das dem Grunde nach zum Ruhen des Krankengeldes in entsprechendem Umfang führen müsste. Die Besprechungsteilnehmer wollten aber insbesondere sicherstellen, dass es nicht zu finanziellen Nachteilen der Versicherten kommt, die sich aufgrund der Art der weitergewährten Leistungen (Zuschuss oder Arbeitsentgelt aufgrund tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung) ergeben könnten. Es wurde die Absicht verfolgt, die stufenweise Wiedereingliederung durch eine entsprechende Vergütung für die Versicherten attraktiver zu gestalten, da neben dem Krankengeld Arbeitsentgelt bis zum letzten Nettoarbeitsentgelt erzielt werden kann. Dies soll dadurch erreicht werden, dass die Ruhensvorschrift des 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V auch bei tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung in Anlehnung an die Berechnungsweise des 23c SGB IV angewendet wird. Das heißt, man behandelt das während einer stufenweisen Wiedereingliederung gezahlte Arbeitsentgelt wie einen Zuschuss zum Krankengeld. Dies würde auch dem nach früherem Recht postulierten Grundsatz des Bundessozialgerichts entsprechen, nach dem Versicherte bei teilweise fortgezahltem Arbeitsentgelt während der Arbeitsunfähigkeit zusammen mit dem Krankengeld insgesamt den Betrag des bisherigen Netto-Arbeitsentgelts erhalten sollen (vgl. BSG, RK 16/59 ), wie es für die nach 23c SGB IV abzuwickelnden Fallgestaltungen entsprechend realisiert ist. Auch für den Fall der stufenweisen Wiedereingliederung ( 74 SGB V ) gilt nämlich als Maßstab der Arbeitsunfähigkeit das konkret bestehende Versicherungsverhältnis. Das Krankengeld dient der wirtschaftlichen Sicherstellung bei Krankheit und bietet Ersatz für das Entgelt, das dem Versicherten infolge Krankheit entgeht. Deshalb ist wirtschaftlicher Bezugspunkt der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig diejenige Tätigkeit, die der versicherte Arbeitsunfähige ohne Krankheit ausüben würde. Auch der Beitragsbemessung liegt im Übrigen nach 223, 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V nur das jeweilige kalendertägliche Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit zugrunde. Bruttoarbeitsentgelt Nettoarbeitsentgelt Brutto-Krankengeld (90 % des Nettoentgelts) Stufenweise Wiedereingliederung (STWE) ab , Brutto-Arbeitsentgelt Netto-Arbeitsentgelt 3.000,00 EUR EUR 55,36 EUR 660,00 EUR 472,50 EUR 55,36 EUR + Netto-Arbeitsentgelt STWE 15,75 EUR = 71,11 EUR./. Netto-Arbeitsentgelt 70,00 EUR = Kürzungsbetrag 1,11 EUR./. kein Kürzungsbetrag, da dieser unterhalb von 50,00 EUR monatlich 55,36 EUR 0,00 EUR = Auszahlungsbetrag Krankengeld 55,42 EUR Aufgrund der Auswirkungen dieser Berechnungsweise auf die bis dato empfohlene Verfahrensweise zur Berechnung der Beiträge, beriet der Arbeitskreis Versicherung und Beiträge der Spitzenverbände der Krankenkassen anlässlich der Besprechung vom im Zusammenhang mit der Umsetzung des 23c SGB IV über grundsätzliche Fragen der Beitragsbemessungsgrundlage und der anteiligen Beitragsaufbringung. Die Aussagen lassen sich wie folgt zusammenfassen: aok-business.de - PRO Online,

4 Die Auffassung, nach der als Bemessungsgrundlage für die Versichertenanteile die gekürzte Entgeltersatzleistung zugrunde zu legen ist, wird aufgegeben. Dies wird damit begründet, dass der Anspruch auf Krankengeld trotz Ruhens des Krankengeldes wegen des Bezugs von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt in voller Höhe erhalten bleibt. Daher können auch im Falle des Ruhens von Krankengeld aufgrund von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt die Versichertenanteile aus der ungekürzten Sozialleistung berechnet werden. Bislang galt bei den Beiträgen aus Entgeltersatzleistungen der Grundsatz, dass die Versichertenanteile nicht höher sein sollen als die Anteile der Leistungsträger. Bedingt durch die Auswirkungen des 23c SGB IV auf den auszuzahlenden Betrag der Entgeltersatzleistung kann es in Einzelfällen vorkommen, dass die Versichertenanteile an den Beiträgen höher sind als die Anteile des Leistungsträgers. In Einzelfällen können die Versichertenanteile rechnerisch sogar höher sein als der insgesamt zu zahlende Beitrag. Vor dem Hintergrund, dass der Versicherte durch die Regelung des 23c SGB V im Ergebnis Leistungen in Höhe seines vollen Netto-Arbeitsentgelts bezieht, erscheint es allerdings vertretbar, dass der Versicherte in diesen Fällen u.u. einen höheren Beitrag als der Leistungsträger zahlt. Sofern sich rechnerisch ein höherer Versichertenanteil ergibt als der insgesamt zu zahlende Beitrag, trägt der Versicherte den Gesamtbeitrag allein. Bei Arbeitsentgelt, welches aufgrund tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung erzielt wird, handelt es sich immer um voll beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und nicht um Zuschüsse i.s.d. 23c SGB IV. Die vorgenannten beitragsrechtlichen Aussagen müssen jedoch entsprechend auf diese Fälle wie folgt übertragen werden: Bruttoarbeitsentgelt Nettoarbeitsentgelt Brutto-Krankengeld (90 % des Nettoentgelts) weitergewährtes beitragspfl. Brutto-Arbeitsentgelt 3.000,00 EUR / 100,00 EUR / 70,00 EUR EUR 660,00 EUR / 22,00 EUR Beitrag Pflegeversicherung (es sind keine PV-Beitragszuschläge zu zahlen): Arbeitsentgelt (80,00 EUR./. 22,00 EUR) Beitrag zur Pflegeversicherung (58,00 EUR 2,55 %) Versichertenbeitragsanteil ( EUR 1,275 %) Leistungsträgeranteil (1,48 EUR./. 0,80 EUR) 58,00 EUR EUR 1,48 EUR 0,80 EUR 0,68 EUR Beitrag Rentenversicherung: Arbeitsentgelt(80,00 EUR./. (22,00 EUR 80 %)) Beitrag zur Rentenversicherung (62,40 EUR 18,7 %) Versichertenbeitragsanteil ( EUR 9,35 %) Leistungsträgeranteil (11,67 EUR./. 5,89 EUR) 62,40 EUR EUR 11,67 EUR 5,89 EUR 5,78 EUR aok-business.de - PRO Online,

5 Beitrag Bundesagentur für Arbeit: Arbeitsentgelt(80,00 EUR./. (22,00 EUR 80 %)) Beitrag zur Arbeitslosenversicherung (62,40 EUR 3,0 %) Versichertenbeitragsanteil ( EUR 1,5 %) Leistungsträgeranteil (1,87 EUR./. 0,95 EUR) 62,40 EUR EUR 1,87 EUR 0,95 EUR 0,92 EUR Die beitragspflichtigen Einnahmen sind nach 235 Abs. 1 Satz 2 SGB V, 57 Abs. 1 SGB XI, 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI oder 345 Nr. 5 SGB III zu kürzen, solange der Versicherte neben der Entgeltersatzleistung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt aus einer die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung erzielt. Bei der Ermittlung des Kürzungsbetrags wird in der Kranken- und Pflegeversicherung das volle beitragspflichtige Arbeitsentgelt angesetzt, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung dagegen nur ein Betrag i.h.v. 80 %. In der Pflegeversicherung sieht das Gesetz in 57 Abs. 2 SGB XI keine Regelung für den Fall vor, dass neben dem Krankengeld beitragspflichtiges Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung bezogen wird. Eine Anwendung dieser Vorschrift ohne eine beitragsrechtliche Anrechnung des Arbeitsentgelts auf die Bemessungsgrundlage für die aus dem Krankengeld zu zahlenden Beiträge würde somit dazu führen, dass die in dieser Zeit insgesamt zu zahlenden Beiträge höher wären als in der Zeit, in der ausschließlich aufgrund des Krankengeldbezugs Beiträge zu zahlen sind. Um diese nicht gewollte Folge zu vermeiden, ist die Beitragsbemessungsgrundlage i.s.d. 57 Abs. 2 Satz 1 SGB XI um das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu kürzen (vgl. GR vom zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen Abschnitt B/I Pkt. 2.6 ). Siehe auch Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom aok-business.de - PRO Online,

Krankenversicherung kompakt

Krankenversicherung kompakt Finkenbusch/Schomburg Krankenversicherung kompakt Ausbildung in der Sozialversicherung Lehrtexte mit Übungsaufgaben und Lösungen Gesamtinhaltsverzeichnis Gesamtinhaltsverzeichnis Band 1 Vorwort Gesamtinhaltsverzeichnis

Mehr

BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL

BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL AOK-BUNDESVERBAND, BONN BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL KNAPPSCHAFT,

Mehr

Berechnung des Krankengeldes bei flexiblen Arbeitszeitregelungen

Berechnung des Krankengeldes bei flexiblen Arbeitszeitregelungen AOK-BUNDESVERBAND, BONN BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL KNAPPSCHAFT,

Mehr

BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL

BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL AOK-BUNDESVERBAND, BONN BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL KNAPPSCHAFT,

Mehr

Neuanlage / Änderung Lohnarten

Neuanlage / Änderung Lohnarten Dokumentation der K&K Personalwirtschaftliche Beratung über die Neuanlage / Änderung Lohnarten Beitragsrechtliche Behandlung von Arbeitgeberleistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen nach

Mehr

BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL VERBAND DER ANGESTELLTEN-KRANKENKASSEN E.V., SIEGBURG

BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL VERBAND DER ANGESTELLTEN-KRANKENKASSEN E.V., SIEGBURG AOK-BUNDESVERBAND, BONN BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL BUNDESKNAPPSCHAFT,

Mehr

Sozialversicherungsfreibetrag 23c SGB IV

Sozialversicherungsfreibetrag 23c SGB IV Sozialversicherungsfreibetrag 23c SGB IV Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1665 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweise 3.1. Erklärung der Berechnung 3.2. Eingaben in Agenda

Mehr

Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Beurteilung der Leistungen zum Ausgleich des Verdienstausfalls von Organ- oder Gewebespendern

Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Beurteilung der Leistungen zum Ausgleich des Verdienstausfalls von Organ- oder Gewebespendern GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT, NÜRNBERG 15. November 2012 Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Beurteilung der Leistungen zum Ausgleich

Mehr

Berechnung des. gemäß 47 Abs. 1, 2 und 6 SGB V. gemäß 24 Abs. 4 7 TV AWO NRW

Berechnung des. gemäß 47 Abs. 1, 2 und 6 SGB V. gemäß 24 Abs. 4 7 TV AWO NRW Berechnung des Krankengeldes gemäß 47 Abs. 1, 2 und 6 SGB V und des Krankengeldzuschusses gemäß 24 Abs. 4 7 TV AWO NRW Präsentation des Konzernbetriebsrates des AWO-Bezirks Westliches Westfalen e.v. Höchstgrenzen

Mehr

BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL VERBAND DER ANGESTELLTEN-KRANKENKASSEN E.V., SIEGBURG

BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL VERBAND DER ANGESTELLTEN-KRANKENKASSEN E.V., SIEGBURG Anlage zu Punkt 5 der Niederschrift AOK-BUNDESVERBAND, BONN BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN

Mehr

Zusammenarbeit mit Unfall- und Rentenversicherungsträgern

Zusammenarbeit mit Unfall- und Rentenversicherungsträgern Zusammenarbeit mit Unfall- und Rentenversicherungsträgern (7.2) Auszug aus Krankenversicherung kompakt (Finkenbusch/Schomburg; Herausgeber) Ausbildung in der Sozialversicherung Lehrtexte mit Beispielen,

Mehr

Entgelt in der Sozialversicherung

Entgelt in der Sozialversicherung Das Recht der Wirtschaft Ergänzungsdienst Erstes Ergänzungsblatt zu Band 243 der Schriftenreihe Stand 1. 1. 2012 Marburger Entgelt in der Sozialversicherung 1. Auflage Zu den Seiten 12 und 13, 21, 25,

Mehr

Beitragsrechtliche Behandlung von Arbeitgeberleistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen nach 23c SGB IV

Beitragsrechtliche Behandlung von Arbeitgeberleistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen nach 23c SGB IV Beitragsrechtliche Behandlung von Arbeitgeberleistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen nach 23c SGB IV Mit dem Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz)

Mehr

Der DSTG -Tarifausschuss informiert zur

Der DSTG -Tarifausschuss informiert zur Der DSTG -Tarifausschuss informiert zur 1 Informieren Sie frühzeitig Ihre Krankenkasse, bei einer zu erwartenden längeren Krankheit. Konkret : Ist zu erwarten, dass Sie länger als 6 Wochen krank sein werden,

Mehr

Die Gesetzliche Krankenversicherung

Die Gesetzliche Krankenversicherung Das Recht der Wirtschaft Ergänzungsdienst Erstes Ergänzungsblatt zu Band 223 der Schriftenreihe Stand 1. 1. 2012 Marburger Die Gesetzliche Krankenversicherung 3. Auflage Zu den Seiten 17, 21, 30, 36, 42

Mehr

Hinsichtlich des Verfahrens zur Erstattung von Beiträgen aus (zunächst gezahltem) Krankengeld

Hinsichtlich des Verfahrens zur Erstattung von Beiträgen aus (zunächst gezahltem) Krankengeld AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Essen IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach See-Krankenkasse, Hamburg Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel Knappschaft,

Mehr

Bei den beitragspflichtigen Einnahmen von Rentnern ist zu unterscheiden, ob der Rentner

Bei den beitragspflichtigen Einnahmen von Rentnern ist zu unterscheiden, ob der Rentner Beitragspflichtige Einnahmen - Rentner Normen 228, 237, 238, 238a, 240 SGB V Kurzinfo Die Beiträge von versicherungspflichtigen Rentnern berechnen sich aus der Rente, den Versorgungsbezügen (Betriebsrenten)

Mehr

Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung

Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung Zuschuss zur privaten Krankenversicherung Für die Berechnung des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung werden der allgemeine Beitragssatz und das monatliche sozialversicherungspflichtige Entgelt

Mehr

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen.

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen. Anlage 5 zur DVO Altersteilzeit 1 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit Mit Mitarbeitern, die das 55. Lebensjahr und eine Beschäftigungszeit von 5 Jahren vollendet haben und die in den letzten fünf

Mehr

Mitgliedschafts- und Beitragsrecht. Holger Eckhardt / Irina Riesen. holger.eckhardt@gkv-spitzenverband.de irina.riesen@gkv-spitzenverband.

Mitgliedschafts- und Beitragsrecht. Holger Eckhardt / Irina Riesen. holger.eckhardt@gkv-spitzenverband.de irina.riesen@gkv-spitzenverband. Rundschreiben Laufende Nummer RS 2009/284 Thema: Anlass: Für Fachbereich/e: Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und Höhe des Beitragszuschusses während des Bezuges von Kurzarbeitergeld

Mehr

KVI-Muster. einer Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell I

KVI-Muster. einer Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell I KVI-Muster einer Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell I für nach dem 10. November 2005 abgeschlossene Altersteilzeitarbeitsvereinbarungen der Kunststoffverarbeitenden Industrie

Mehr

Einkommensanrechnung Überblick. Renten wegen Todes. Anrechenbare Einkünfte. Nettobeträge. Einkommensänderungen. M40i_91

Einkommensanrechnung Überblick. Renten wegen Todes. Anrechenbare Einkünfte. Nettobeträge. Einkommensänderungen. M40i_91 Überblick Renten wegen Todes Anrechenbare Einkünfte Nettobeträge Einkommensänderungen 0 M40i_91 Renten wegen Todes Einkommensanrechnung Renten wegen Todes Witwenrenten, Witwerrenten Rente an geschiedenen

Mehr

GKV-FQWG Zusatzbeitragssatz ab 01.01.2015

GKV-FQWG Zusatzbeitragssatz ab 01.01.2015 GKV-FQWG ssatz ab 01.01.2015 Personenkreis versicherungspflichtig Beschäftigte versicherungsfreie Beschäftigte (JAE-Übergrenzer - Firmenzahler) zur Berufsausbildung Beschäftigte mit AE von bis zu 325 Euro

Mehr

Krankengeld. KKF-Verlag. Krankengeld 2015. Damit der Lebensunterhalt auch bei Arbeitsunfähigkeit gesichert ist.

Krankengeld. KKF-Verlag. Krankengeld 2015. Damit der Lebensunterhalt auch bei Arbeitsunfähigkeit gesichert ist. Krankengeld Krankengeld 2015 Damit der Lebensunterhalt auch bei Arbeitsunfähigkeit gesichert ist. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, niemand ist vor längerer Krankheit und einem damit

Mehr

Angaben zum Arbeitgeber. Betriebsnummer Beitragskontonummer Name 1 Name 2. Ansprechpartner/in. E-Mail

Angaben zum Arbeitgeber. Betriebsnummer Beitragskontonummer Name 1 Name 2. Ansprechpartner/in. E-Mail Antrag auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft U2 (Bitte den Antrag in Druckbuchstaben ausfüllen.) Angaben zum Arbeitgeber Betriebsnummer Beitragskontonummer

Mehr

summa summarum Schwerpunktausgabe: Ausgabe 1 2008 Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen

summa summarum Schwerpunktausgabe: Ausgabe 1 2008 Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen Ausgabe 1 2008 summa summarum Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen Schwerpunktausgabe: Beiträge für Bezüge neben Sozialleistungen Gewähren Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Bezüge neben Sozialleistungen,

Mehr

Sonderbeitrag ab 01.07.2005

Sonderbeitrag ab 01.07.2005 SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden

Mehr

Datenaustauschverfahren Entgeltersatzleistungen ( EEL ) nach 23c Abs. 2 SGB IV ab dem 1. Januar 2015

Datenaustauschverfahren Entgeltersatzleistungen ( EEL ) nach 23c Abs. 2 SGB IV ab dem 1. Januar 2015 Landesbesoldungsamt Mecklenburg- Vorpommern Datenaustauschverfahren Entgeltersatzleistungen ( EEL ) nach 23c Abs. 2 SGB IV ab dem 1. Januar 2015 1 Gesetzliche Regelungen 23c Abs. 2 SGB IV Sind zur Gewährung

Mehr

- 1 - Wahltarife Krankentagegeld. I. Teilnahme

- 1 - Wahltarife Krankentagegeld. I. Teilnahme - 1 - Anlage II Wahltarife Krankentagegeld I. Teilnahme 1. Die Betriebskrankenkasse bietet den in 53 Abs. 6 SGB V genannten Mitgliedern Tarife zur Zahlung von Krankentagegeld zur Wahl an. Der Tarif kann

Mehr

Einkommensanrechnung Überblick. Renten wegen Todes. Anrechenbare Einkünfte. Nettobeträge. Einkommensänderungen. M40i_91

Einkommensanrechnung Überblick. Renten wegen Todes. Anrechenbare Einkünfte. Nettobeträge. Einkommensänderungen. M40i_91 Überblick Renten wegen Todes Anrechenbare Einkünfte Nettobeträge Einkommensänderungen 0 M40i_91 Renten wegen Todes Einkommensanrechnung Renten wegen Todes Witwenrenten, Witwerrenten Rente an geschiedenen

Mehr

Hinweise zu Umlagen und Entgeltfortzahlung für Minijobber

Hinweise zu Umlagen und Entgeltfortzahlung für Minijobber Hinweise zu Umlagen und Entgeltfortzahlung für Minijobber (Zunächst werden die Hinweise der Bundesknappschaft zitiert, dann folgen Hinweise zu den Einstellungen, die in PA32 vorzunehmen sind.) Arbeitgeberversicherung

Mehr

V b 3 47112 30. April 2010. Rundschreiben

V b 3 47112 30. April 2010. Rundschreiben V b 3 47112 30. April 2010 Rundschreiben Heil- und Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG); Berechnung des Versorgungskrankengelds für Berechtigte, die Einkünfte aus Landund Fortwirtschaft,

Mehr

Der Werkstattlohn in der WfbM

Der Werkstattlohn in der WfbM ARBEITS - UND SOZIALRECHT KURT DITSCHLER Der Werkstattlohn in der WfbM Sozialversicherung Steuerrecht - Sozialhilfe Arbeitshilfe für die Lohnabrechnung in der WfbM Arbeitshilfen für die Praxis Nr. 71 ARBEITSHILFEN

Mehr

Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten

Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten Wie wird der Arbeitgeberzuschuss bei privat Krankenversicherten berechnet? Hinweis Der Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten Kranken-

Mehr

Informationsdienst. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Letzte Aktualisierung: Januar 2008

Informationsdienst. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Letzte Aktualisierung: Januar 2008 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Letzte Aktualisierung: Januar 2008 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Begriff 3 Berechnungsweise 3.1 Beitragsbemessungsgrenzen 3.2 Zeitliche Zuordnung 3.2.1 Zuordnung

Mehr

Gemeinsame Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen

Gemeinsame Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT, NÜRNBERG 12. März 2013 Gemeinsame Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen

Mehr

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Stand: Februar 2008)

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Stand: Februar 2008) Definition der Versicherungspflicht Wann gilt die Pflichtversicherung? Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Es muß eine Rente aus der GRV bezogen bzw. beantragt werden. Hierbei ist es unerheblich,

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg. Artikel 1 Änderungen der Satzung

62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg. Artikel 1 Änderungen der Satzung 62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg Der Verwaltungsrat der AOK Baden-Württemberg hat am 01.04.2014 folgende Satzungsänderung, die vom Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen

Mehr

Senatsverwaltung für Finanzen

Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses den Präsidenten

Mehr

Sozialdaten West Sozialversicherungsdaten ab 1. 1. 2009 KV 4050,00 ( 48600 ) Pflichtgrenze 3675,00 ( 44100 ) Pflichtgrenze für privatvers. AN am 31.12.02 3675,00 ( 44100 ) Beitragsbemessungsgrenze AG-Zuschuss

Mehr

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 KRANKENVERSICHERUNG KV 11 Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 Beitragsbemessungsgrenzen wie auch Bezugsgrößen sind zentrale Werte in der Sozialversicherung. Hieraus werden andere Größen

Mehr

Monatliche Rechengrößen Werte für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht 2016

Monatliche Rechengrößen Werte für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht 2016 Monatliche Rechengrößen Werte für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht 2016 (Stand 11/2015) Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (für Personen ohne substitutive private vor Inkrafttreten des

Mehr

Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 in der Fassung des 17. Nachtrags vom 09.12.2015, gültig ab 01.01.2016.

Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 in der Fassung des 17. Nachtrags vom 09.12.2015, gültig ab 01.01.2016. Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 3. Wahltarife Krankentagegeld Teilnahme 1. Die Bertelsmann BKK bietet den in 53 Abs. 6 SGB V genannten Mitgliedern Tarife zur Zahlung von

Mehr

Altersteilzeit: Vorteile für beide Seiten

Altersteilzeit: Vorteile für beide Seiten Altersteilzeit: Vorteile für beide Seiten Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen Das erstmals 1996 eingeführte und zwischenzeitlich mehrfach angepasste Altersteilzeitgesetz ermöglicht älteren Arbeitnehmern

Mehr

Zur Prüfung und Durchführung des Sozialausgleiches durch die Krankenkassen wird das Meldeverfahren zum 01.01.2012 erweitert.

Zur Prüfung und Durchführung des Sozialausgleiches durch die Krankenkassen wird das Meldeverfahren zum 01.01.2012 erweitert. Veröffentlichung: ja Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen

Mehr

Altes Recht bis 31.12.2012 Neues Recht ab 1.1.2013 SGB IV

Altes Recht bis 31.12.2012 Neues Recht ab 1.1.2013 SGB IV Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung zum 1. Januar 2013 Gegenüberstellung Altes Recht / Neues Recht Altes Recht bis 31.12.2012 Neues Recht ab 1.1.2013 SGB IV 7b Wertguthabenvereinbarung

Mehr

ENTGELTABRECHNUNG WÄHREND FEHLZEITEN

ENTGELTABRECHNUNG WÄHREND FEHLZEITEN ENTGELTABRECHNUNG WÄHREND FEHLZEITEN Dieser Leitfaden zur Programmbedienung behandelt die Besonderheiten, die Sie in STOTAX GEHALT UND LOHN bei der Lohnabrechnung aufgrund von Krankheit fehlender Arbeitnehmer

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB III), Drittes Buch, Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB III), Drittes Buch, Arbeitsförderung Sozialgesetzbuch (SGB III), Drittes Buch, Arbeitsförderung 136 SGB III Anspruch auf Arbeitslosengeld (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. bei Arbeitslosigkeit oder

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Das Mutterschutzgesetz sieht vor, dass Mütter in den

Das Mutterschutzgesetz sieht vor, dass Mütter in den Mutterschaftsgeld vor und nach der Geburt Das Mutterschutzgesetz sieht vor, dass Mütter in den sechs Wochen vor der Geburt nicht arbeiten sollen und in den acht Wochen nach der Geburt bei Früh- und Mehrlingsgeburten

Mehr

Sozialversicherung 2013

Sozialversicherung 2013 Sozialversicherung 2013 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V. Neue Minijobgrenze

Mehr

83. Nachtrag zur Satzung der SECURVITA BKK

83. Nachtrag zur Satzung der SECURVITA BKK 83. Nachtrag zur Satzung der SECURVITA BKK Der nachstehende 83. Satzungsnachtrag wird gem. 195 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches V in Verbindung mit 90 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches IV genehmigt. Artikel

Mehr

Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund

Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund anlässlich der Öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages am 4. November 2015 zu folgenden Vorlagen Gesetzentwurf

Mehr

GKV-Sozialausgleich Arbeitgeber sind ab 1. Januar 2012 in der Pflicht

GKV-Sozialausgleich Arbeitgeber sind ab 1. Januar 2012 in der Pflicht Krankenversicherung GKV-Sozialausgleich Arbeitgeber sind ab 1. Januar 2012 in der Pflicht Durch das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene GKV-Finanzierungsgesetz wurde die Begrenzung des Zusatzbeitrags

Mehr

Die neuen Beitragssätze und Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2015 liegen vor

Die neuen Beitragssätze und Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2015 liegen vor VB07 FB Sozialpolitik Ressort Arbeits- und Sozialrecht/ Betriebliche Altersversorgung 9/2014 09.12.2014 Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht Die neuen Beitragssätze und Rechengrößen der Sozialversicherung

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 30. Juni 2000 Bearbeitungshinweis: Die durch den Änderungstarifvertrag

Mehr

Mehr Geld für Rentner

Mehr Geld für Rentner Beck-Rechtsberater im dtv 50722 Mehr Geld für Rentner So erhalten Sie alle Leistungen, die Ihnen zustehen von Helmut Dankelmann 1. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de

Mehr

GA Seite 1 (07/2015) Beiträge gesetzliche - RV 4. Änderungen

GA Seite 1 (07/2015) Beiträge gesetzliche - RV 4. Änderungen GA Seite 1 (07/2015) Beiträge gesetzliche - RV 4 Aktualisierung, Stand 07/2015 Wesentliche Änderungen Änderungen Aufnahme einer Regelung zur Beitragsbemessungsgrundlage bei Alg-W für Gefangene. - GA 4.1

Mehr

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG) Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG) AAG Ausfertigungsdatum: 22.12.2005 Vollzitat: "Aufwendungsausgleichsgesetz vom 22. Dezember

Mehr

Sozialversicherung 2011

Sozialversicherung 2011 Sozialversicherung 2011 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze und Gleitzone... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V.

Mehr

BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BERUFSGENOSSENSCHAFTEN, KASSEL HAUPTVERBAND DER GEWERBLICHEN BERUFSGENOSSENSCHAFTEN E.V., ST.

BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BERUFSGENOSSENSCHAFTEN, KASSEL HAUPTVERBAND DER GEWERBLICHEN BERUFSGENOSSENSCHAFTEN E.V., ST. AOK-BUNDESVERBAND, BONN BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL KNAPPSCHAFT,

Mehr

Drittes Ergänzungsblatt zu Band 178 der Schriftenreihe. Stand 1. 3. 2011. Marburger. Aushilfskräfte

Drittes Ergänzungsblatt zu Band 178 der Schriftenreihe. Stand 1. 3. 2011. Marburger. Aushilfskräfte Das Recht der Wirtschaft Ergänzungsdienst Drittes Ergänzungsblatt zu Band 178 der Schriftenreihe Stand 1. 3. 2011 Marburger Aushilfskräfte 11. Auflage Das zweite Ergänzungsblatt ist überholt und kann entfernt

Mehr

Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen

Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Soziale Sicherung von Personen während der Pflegezeit hier: Anteilige Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung und von Zuschüssen

Mehr

Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung An R+V BKK 65215 Wiesbaden Hinweis Die Beantwortung der Fragen ist zur Prüfung des Erstattungsanspruchs erforderlich ( 28o SGB IV; 98 SGB X); Arbeitnehmer und der Arbeitgeber können getrennt Erstattungsanträge

Mehr

Merkblatt Nachversicherung

Merkblatt Nachversicherung Senatsverwaltung für Inneres und Sport I A 27 Klosterstr. 47 10179 Berlin Stand: 01/2012 Merkblatt Nachversicherung Beachten Sie bitte den Hinweis auf Seite 5 Rechtsvorschriften Sechstes Buch Sozialgesetzbuch

Mehr

Forum A. Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 4/2015

Forum A. Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 4/2015 Forum A Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 4/2015 20.01.2015 Wahlfreiheit von arbeitslosen arbeitsunfähigen Versicherten zwischen Krankengeld und Arbeitslosengeld nach Unterbrechung

Mehr

ENTGELTABRECHNUNG WÄHREND FEHLZEITEN

ENTGELTABRECHNUNG WÄHREND FEHLZEITEN ENTGELTABRECHNUNG WÄHREND FEHLZEITEN Dieser Leitfaden zur Programmbedienung behandelt die Besonderheiten, die Sie in STOTAX GEHALT UND LOHN bei der Lohnabrechnung aufgrund von Krankheit fehlender Arbeitnehmer

Mehr

IKK-INFORMATIV. Absicherung im Krankheitsfall

IKK-INFORMATIV. Absicherung im Krankheitsfall IKK-INFORMATIV Absicherung im Krankheitsfall ABSICHERUNG IM KRANKHEITSFALL Vorwort Schreibt Ihr Arzt Sie krank, zahlt der Arbeitgeber in der Regel bis zu sechs Wochen das Entgelt weiter. Hierbei gilt das

Mehr

Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung

Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung 1 Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld) gilt eine besondere Regelung für die Beitragsberechnung, wenn im Monat

Mehr

Merkblatt für Beschäftigte, die Altersteilzeitarbeit planen

Merkblatt für Beschäftigte, die Altersteilzeitarbeit planen Stand: Januar 2012 Merkblatt für Beschäftigte, die Altersteilzeitarbeit planen Mit dem Abschluss einer Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit ergeben sich rechtliche Auswirkungen unterschiedlichster Art.

Mehr

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Änderungen bei Mini- und Midijobs Alt-Regelung 1. Mini-Jobs ( 8, 8a SGB IV) Arbeitsentgelt (AE) bis 400 EUR Arbeitgeber-(ArbGeb)Pauschalbeiträge in Prozent [15/13/2 ( 8) bzw. 5/5/2 ( 8a)] Versicherungsfrei:

Mehr

Informationen zum Thema Kürzung des anteiligen Pflegegeldes

Informationen zum Thema Kürzung des anteiligen Pflegegeldes Informationen zum Thema Kürzung des anteiligen Pflegegeldes Neue Berechnungsmethode der Pflegekassen führt zu Abschlägen bei tageweiser Pflege von vollstationär betreuten Pflegbedürftigen im häuslichen

Mehr

GA Seite 1 (08/2014) Beiträge private - KV 5. Wesentliche Änderungen

GA Seite 1 (08/2014) Beiträge private - KV 5. Wesentliche Änderungen GA Seite 1 (08/2014) Beiträge private - KV 5 Aktualisierung, Stand 08/2014 Wesentliche Änderungen Wesentliche Änderungen Die Übernahme von Beiträgen zu einem privaten KV-Unternehmen setzt nicht voraus,

Mehr

Pflegepflichtversicherung

Pflegepflichtversicherung Pflegepflichtversicherung PV mit den Tarifstufen PVN und PVB Dieser Tarif gilt in Verbindung mit dem Bedingungsteil (MB/PPV 2009) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung.

Mehr

Senatsverwaltung für Finanzen

Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin

Mehr

Betriebsinfo 3/2005. an Betriebe und Verwaltungen mit knappschaftlich Versicherten. Aktuelle Informationen zum Beitragsrecht in der Sozialversicherung

Betriebsinfo 3/2005. an Betriebe und Verwaltungen mit knappschaftlich Versicherten. Aktuelle Informationen zum Beitragsrecht in der Sozialversicherung Betriebsinfo 3/2005 an Betriebe und Verwaltungen mit knappschaftlich Versicherten Aktuelle Informationen zum Beitragsrecht in der Sozialversicherung Sehr geehrte Damen und Herren, mit dieser bib möchten

Mehr

peter.kulass@gkv-spitzenverband.de

peter.kulass@gkv-spitzenverband.de Rundschreiben Laufende Nummer RS 2010/564 Thema: Anlass: Für Fachbereich/e: Versicherungsrechtliche Beurteilung von Teilnehmern an dualen Studiengängen Umstellung der bisherigen Verfahrenspraxis zum Wintersemester

Mehr

2 Sozialrechtlich relevante Regelungen

2 Sozialrechtlich relevante Regelungen 2 Sozialrechtlich relevante Regelungen In diesem Abschnitt werden die wichtigsten sozialrechtlichen Regelungen für Selbständige und Arbeitnehmer im Vergleich zusammenfassend dargestellt, wie sie am 31.05.2012

Mehr

kranken- und pflegeversicherung Bezieher von Arbeitslosengeld II

kranken- und pflegeversicherung Bezieher von Arbeitslosengeld II kranken- und pflegeversicherung Bezieher von Arbeitslosengeld II Bezieher von Arbeitslosengeld II 3 Liebe Leserin, lieber Leser, mit dieser Broschüre möchten wir Sie über Ihren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz

Mehr

Vorname, Nachname. Geburtsdatum. Anschrift. Telefonnummer

Vorname, Nachname. Geburtsdatum. Anschrift. Telefonnummer Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld Daten zum pflegebedürftigen nahen Angehörigen Name: Versichertennummer: Daten zum Antragsteller Vorname, Nachname Geburtsdatum Anschrift Telefonnummer Ich muss die Pflege

Mehr

kranken- und pflegeversicherung Wahltarife zum Krankengeld

kranken- und pflegeversicherung Wahltarife zum Krankengeld kranken- und pflegeversicherung Wahltarife zum Krankengeld Wahltarife Krankengeld 3 Hauptberuflich Selbständige sowie unständig und kurzzeitig Beschäftigte können einen gesetzlichen Krankengeldanspruch

Mehr

Datenbaustein. Anmeldung DSME DBME DBNA DBAN. Anmeldung DSME DBME DBNA DBGB DBAN DBEU

Datenbaustein. Anmeldung DSME DBME DBNA DBAN. Anmeldung DSME DBME DBNA DBGB DBAN DBEU Anlage 3 Übersicht zu meldender Sachverhalte Anlage2 zu Punkt 9 I. Meldungen der Arbeitgeber an die Einzugsstelle I.1 Anmeldungen für Beschäftigte Beginn der Versicherungs- und/oder Beitragspflicht wegen

Mehr

Neuregelungen zum Sozialausgleich

Neuregelungen zum Sozialausgleich Neuregelungen zum Sozialausgleich Berechnung und Durchführung des Sozialausgleichs rückt näher Ab 01.01.2012 haben Sie durch den Sozialausgleich weitere Meldevorschriften zu beachten. Mit folgenden Beispielen

Mehr

Frankfurt am Main I Hamburg I Paris

Frankfurt am Main I Hamburg I Paris Inhalt 1 Sachbezugswerte 2014 für Lohnsteuer und Sozialversicherung 2 Neue Reisekostenregelungen: Arbeitsverträge überprüfen 3 Übertragung eines Betriebs im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge bei gleichzeitiger

Mehr

BERUFSAKADEMIE SACHSEN

BERUFSAKADEMIE SACHSEN BERUFSAKADEMIE SACHSEN Staatliche Studienakademie Plauen Merkblatt zur Sozialversicherung der Studenten an der Berufsakademie Sachsen Stand: Dezember 2006 Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie

Mehr

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,

Mehr

8. Mai 2012. Versicherungsrechtliche Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

8. Mai 2012. Versicherungsrechtliche Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT, NÜRNBERG 8. Mai 2012 Versicherungsrechtliche Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen

Mehr

Die Ausführungen zur Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beziehen sich hier

Die Ausführungen zur Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beziehen sich hier Beamte Prof. Dr. jur. Tobias Huep, Redaktion, Andreas Menthe TK Lexikon Sozialversicherung 25. März 2015 Sozialversicherung 1 Beamte HI726625 HI2330405 Beamte sind in ihrer Beschäftigung als Beamte versicherungsfrei

Mehr

Kinderpflege Krankengeld

Kinderpflege Krankengeld Kinderpflege Krankengeld Bosch BKK Gesetzliche Krankenund Pflegeversicherung Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, im Rahmen unserer Leistungen für die Familie ist auch Krankengeld vorgesehen,

Mehr

Anlage zu 29 der Satzung der DAK -Gesundheit. Wahltarife Krankengeld

Anlage zu 29 der Satzung der DAK -Gesundheit. Wahltarife Krankengeld Anlage zu 29 der Satzung der DAK -Gesundheit Wahltarife Krankengeld Stand: 01.01.2012 Inhaltsverzeichnis Seite ABSCHNITT A 2 Wahltarif, Beginn und Ende 2 ABSCHNITT B 3 Bindungsfrist und Kündigung / Sonderkündungsrecht

Mehr

Monatliche Rechengrößen Werte für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht 2015

Monatliche Rechengrößen Werte für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht 2015 Monatliche Rechengrößen Werte für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht 2015 (Stand 12/2014) Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (für Personen ohne substitutive private vor Inkrafttreten des

Mehr

Die Rechengrößen in der Sozialversicherung Alte Bundesländer / Neue Bundesländer

Die Rechengrößen in der Sozialversicherung Alte Bundesländer / Neue Bundesländer Sozialversicherungsdaten 2007 Die Rechengrößen in der Sozialversicherung Alte Bundesländer / Neue Bundesländer Für das Jahr 2007 lagen zum Redaktionsschluss nur die voraussichtlichen Daten vor Es sind

Mehr

Stolpersteine beim Bezug von Krankengeld - ein Blick aus der Praxis auf die wichtigsten Regelungen

Stolpersteine beim Bezug von Krankengeld - ein Blick aus der Praxis auf die wichtigsten Regelungen Stolpersteine beim Bezug von Krankengeld - ein Blick aus der Praxis auf die wichtigsten Regelungen Netzwerk Psychosoziale Onkologie München 08.06.2015 Petra Degenhart Diplom Sozialpädagogin (FH), Psychoonkologin

Mehr

Beginn der Beschäftigung: Schulentlassene(r) mit Studienabsicht Rentner(in), Art der Rente : Sonstige:

Beginn der Beschäftigung: Schulentlassene(r) mit Studienabsicht Rentner(in), Art der Rente : Sonstige: 1. Persönliche Angaben: Name, Vorname: Anschrift: Telefon: Rentenversicherungsnummer: Falls keine Rentenversicherungsnummer angegeben werden kann: Geburtsname: Geburtsdatum und -ort: Geschlecht weiblich

Mehr

Sozialversicherungskennzahlen 2010

Sozialversicherungskennzahlen 2010 Sozialversicherungskennzahlen Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Renten- und Versicherungspflichtgrenze zur gesetzlichen Kranken- und Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Kranken- und Arbeitslosenversicherung

Mehr

Anlage zu 29 der Satzung der DAK-Gesundheit. Wahltarif Krankengeld

Anlage zu 29 der Satzung der DAK-Gesundheit. Wahltarif Krankengeld Anlage zu 29 der Satzung der DAK-Gesundheit Wahltarif Krankengeld Stand: 01.01.2014 Inhaltsverzeichnis Seite ABSCHNITT A 2 Wahltarif, Beginn und Ende 2 ABSCHNITT B 3 Bindungsfrist und Kündigung / Sonderkündungsrecht

Mehr

Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld bei gesetzlich Krankenversicherten

Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld bei gesetzlich Krankenversicherten VB07 FB Sozialpolitik Ressort Arbeits- und Sozialrecht/ Betriebliche Altersversorgung 9/2012 29.08.2012 Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld bei gesetzlich

Mehr

Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen für das Kalenderjahr 20 (bitte eintragen)

Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen für das Kalenderjahr 20 (bitte eintragen) AOK Nordost Die Gesundheitskasse Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen für das Kalenderjahr 20 (bitte eintragen) Ich beantrage die Zuzahlungsbefreiung/-erstattung auf der Berechnungsgrundlage 2 % der jährlichen

Mehr

Minijob 2013 und Gleitzonenregelung

Minijob 2013 und Gleitzonenregelung Wolfgang Ewald Minijob 2013 und Gleitzonenregelung Baden-Württemberg 05.02.2013 Übersicht der Vortragsthemen Wer ist die Deutsche Rentenversicherung? Geringfügige Beschäftigung Neuregelungen Beschäftigung

Mehr