Urteil. gegen. Geschäftsstelle:
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- Kathrin Brahms
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1 I. I Amtsgericht Fürstenfeldbruck Fürstenfeldbruck, Stadelbergerstraße 5 Tel.: 08141/ ,203 Durchwahl: Fax: 08141/ Geschäftsnummer: 2 C 108/99 Urteil IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit ; ' ) Prozeßbevollmächtigte: gegen I Prozeßbevollmächtigte: wegen Forderung erläßt das Amtsgericht Fürstenfeldbruck durch den Richter Schütte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom folgendes Endurteil: , Geschäftsstelle: Glaser JAng. I. J\ ',_i
2 - Seite 2 - A/ ;' r) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 350,-- abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Der Streitwert beträgt DM 1.587,--.
3 - Seite 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten um die Rückforderung einer Maklerprovision für die Vermittlung einer Mietwohnung. er war Mieter einer Wohnung in der in Wom bis Vermieter ein Arbeitskollege des Klägers, Herr der dem Kläger die Wohnung auch hatte. zur Besichtigung und Anmietung vorgeschlagen Bei Abschluß des Mietvertrages am war der Beklagte, der Immobilienmakler ist, anwesend. Der Vermieter teilte dem Kläger mit, daß er die Wohnung nur anmieten könne, wenn er eine Provision an den Beklagten bezahlen würde. Daraufhin zahlte der Kläger an den Beklagten einen Betrag von 1.587,-- DM. Der Kläger trägt vor, der Beklagte sei erstmals am Tag des Abschlusses des Mietvertrages in Erscheinung getreten. Er habe in keiner Weise zum Abschluß des Vertrages beigetragen. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten habe kein Maklervertrag bestanden, so daß der Beklagte zur Rückzahlung der bezahlten "Provision" verpflichtet sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.587, -- DM nebst 4 % Zinsen seit zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, am habe eine Wohnungsbesichtigung stattgefunden, bei der außer dem Kläger und dem Vermieter auch der Beklagte zugegen gewesen sei. Dabei sei der Kläger darauf hingewiesen worden, daß der Abschluß des Mietvertrages nur unter Mitwirkung des Beklagten erfolgen könne. Der Kläger sei auch
4 - Seite 4 - darauf hingewiesen worden, daß er für die Mitwirkung des Beklagten eine Provision zu bezahlen habe. Der Beklagte habe anschließend den Mietvertrag unterschriftsreif ausgearbeitet, daß die Provisionszahlung an ihn zu Recht erfolgt sei. so Auf der Grundlage des eigenen Bachvortrags des Klägers sei ein Rückforderungsanspruch des Klägers gemäß 814 BGB ausgeschlossen. <..,.. Im übrigen werde gegen den Rückforderunganspruch der Einwand der Verwirkung und Verj ährung erhoben. Beweise wurden nicht erhoben. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Rückforderunganspruch gegen den Beklagten bezüglich des am bezahlten Betrages von 1.587, -- DM, 812, 652 BGB. Nach dem Bachvortrag des Beklagten handelte es sich bei der Zahlung des Klägers um eine Provisionszahlung. Der Beklagte habe seinerzeit den Abschluß eines Mietvertrages zwischen dem Kläger und dem Vermieter der Wohnung vermittelt. Dem Kläger sei bereits am Tage vor Abschluß des Mietvertrages mitgeteilt worden, daß eine Vermietung nur erfolgen könne, wenn der Beklagte hierbei mitwirke und hierfür eine Provision an den Beklagten bezahle. Der Kläger habe sich hiermit einverstanden erklärt, woraufhin der Beklagte den Mietvertrag ausgearbeitet und zur Unterschrift vorgelegt habe. Aus diesem Bachvortrag des Beklagten ergibt sich, daß die Provisionszahlung des Klägers nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt ist. Der Kläger wußte, daß der Vermieter nur unter Vermittlung des Beklagten den Abschluß eines Mietvertrages vornehmen würde. Er wußte weiterhin, daß er für die Vermittlungstätigkeit des Beklagten eine Provision zahlen müßte. Er hat anschließend die Vermittlungstätigkeit des Beklagten in Anspruch genommen und den vom Beklagten ausgefertigen Mietvertrag unterschrieben.
5 .. - Seite 5 - Der Beklagte ist damit als Vermittlungsmakler für den Kläger aufgetreten. Der Vertragsschluß ergibt sich zumindest stillschweigend daraus, daß der Kläger über das Mitwirkungserfordernis des Beklagten und die hieraus resultierende Provisionszahlungspflicht aufgeklärt wurde und in der Folge die Tätigkeit des Beklagten tatsächlich in Anspruch genommen hat. Die Tätigkeit des Beklagten war auch kausal für das Zustandekommen des Mietvertrages. Hierfür ist ausreichend, daß der Vermieter nur unter Mitwirkung des Beklagten bereit war, den Mietvertrag abzuschließen und daß der Beklagte den Mietvertrag ausgearbeitet hat. Soweit der Kläger vorgetragen hat, bei Abschluß des Mietvertrages am gesehen, klar gewesen sei, er habe den Beklagten erstmals als bereits daß der Vermieter den Mietvertrag mit ihm abschließen würde, wäre der Kläger hierfür beweispflichtig gewesen. Da der Kläger einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend macht, trägt er die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, daß ein Rechtsgrund für die Zahlung am nicht bestanden hat. Es war daher nicht ausreichend, daß der Kläger den Bachvortrag des Beklagten lediglich bestritten hat. Der Kläger hätte vielmehr seinerseits nachweisen müssen, daß die vom Beklagten behaupteten Verhandlungen arn im Beisein des Beklagten nicht stattgefunden haben. Der Kläger hat jedoch lediglich Beweis für die Gespräche bei Abschluß des Mietvertrages am angeboten. darüber hinaus klargestellt, Er hat in der mündlichen Verhandlung daß seine Ehefrau erstmals am in der später angernieteten Wohrlung war, so daß die Ehefrau des Klägers auch nicht bezeugen kann, wer bei der Besichtigung am anwesend war und welche Vereinbarungen an diesem Tag getroffen wurden..im Ergebnis hat der Kläger daher nicht nachweisen können, Zahlung an den Beklagten ohne rechtlichen Grund erfolgt ist. daß die Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 3 ZPO, 12, 15 GKG. Schütte Richter am Amtsgericht
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