Arbeitslos, aber lebensversichert neue Regeln ab 2005 (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld)

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1 Arbeitslos, aber lebensversichert neue Regeln ab 2005 (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) Sehr geehrte Damen und Herren, vor 2005 bestand das finanzielle Netz bei Arbeitslosigkeit aus dem Arbeitslosengeld, der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe). Ab 2005 besteht es nach dem Motto Fördern und Fordern nur noch aus dem Arbeitslosengeld I und dem Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld. Im Folgenden sind die wichtigsten Regelungen zusammengestellt, um den hohen Informationsbedarf angemessen bedienen zu können. Bei allem Respekt vor der verständlichen Angst der betroffenen Lebensversicherungskunden, die über viele Jahre angesparte Altersversorgung vorzeitig aufbrauchen zu müssen, darf nicht übersehen werden, dass die steuerfinanzierte Hilfe durch Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld der Höhe nach vom bisherigen Einkommen und Lebensstandard losgelöst ist und bereits an anderen Hürden scheitern kann. Hohe Hürden für Leistungsanspruch Macht der Aufbau einer privaten Altersvorsorge bei drohender Arbeitslosigkeit noch Sinn? Wir meinen ja! Denn... i.d.r. besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld (bis zu 18 Monate lang) zu Lebensversicherungen kann ein Verwertungsausschluss vereinbart werden nicht jede Lebens- oder Rentenversicherung ist verwertbar Lebensversicherungsbeiträge können u.u. die Bedürftigkeit erhöhen mit den neuen Regelungen kommt der zügigen Rückführung ins Erwerbsleben noch größere Bedeutung zu und die Leistungsdauer wird sich verkürzen. Verwertungsausschluss Inhalt 1. Arbeitslosengeld I 2. Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld 3. Voraussetzungen für einen Anspruch auf ALG II 4. Hilfebedürftigkeit (Einkommen und Vermögen) 5. Vermögensfreibeträge 6. Hinweise und Gestaltungsmöglichkeiten Seite 1 von 8

2 1. Arbeitslosengeld I Das Arbeitslosengeld I ist eine beitragsfinanzierte Versicherungsleistung und beträgt 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, mit Kind(ern) 67 Prozent. Die Anspruchsdauer beträgt die Hälfte der Dauer des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, längstens 12 Monate und nach vollendetem 55. Lebensjahr längstens 18 Monate. Eigenes Vermögen und das Einkommen bzw. Vermögen des Partners spielen keine Rolle. Keine Vermögensanrechnung bei ALG I 2. Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld Das Arbeitslosengeld II (ALG II) ist eine steuerfinanzierte Fürsorgeleistung an erwerbsfähige Bedürftige, das Sozialgeld das Pendant für nicht erwerbsfähige Angehörige. Beide Leistungen werden also von allen Steuerzahlern erbracht. ALG II kann an und für sich unbegrenzt beansprucht werden, die Bewilligung erfolgt jedoch grundsätzlich für jeweils 6 Monate. Die Höhe der Leistung hängt im Wesentlichen von der Bedürftigkeit und Zahl der Haushaltsmitglieder ab. Dabei werden Einkünfte und Vermögen aller Haushaltsmitglieder berücksichtigt. Die Regelleistung beträgt z.b. für West Ost Regelleistung Alleinstehende oder Alleinerziehende 345 Euro 331 Euro Bedarfsgemeinschaft mit 2 Erwachsenen 622 Euro 596 Euro zuzüglich angemessene Miet- und Heizkosten 3. Voraussetzungen für einen Anspruch auf ALG II Um eine Leistung erhalten zu können, muss die Person einen Antrag stellen hilfebedürftig sein (siehe Abschnitt 4) erwerbsfähig sein (mindestens drei Stunden unter den üblichen Bedingungen des allg. Arbeitsmarktes täglich erwerbstätig sein können) Darüber hinaus wird vom Erwerbsfähigen gefordert, eigenverantwortlich dazu beizutragen, dass der Unterhalt der Bedarfsgemeinschaft (Haushalt) unabhängig vom ALG II und Sozialgeld aus eigenen Mitteln und Kräften bestritten werden kann in Verantwortung und Verpflichtung gegenüber dem Steuerzahler mit den knapp bemessenen Leistungen des ALG II in vernünftiger Weise hauszuhalten aus eigener Verantwortung heraus die Arbeitslosigkeit zu beenden und eine Erwerbsarbeit zu suchen eine angebotene zumutbare Arbeit auf dem allg. Arbeitsmarkt anzunehmen oder an Wiedereingliederungsmaßnahmen aktiv mitzuwirken eine angebotene gemeinnützige Arbeit gegen eine Entschädigungsleistung anzunehmen Für Verstöße sind harte Sanktionen vorgesehen: schrittweise Absenkung der Leistungen in 10 oder 30 Prozentschritten bis hin zum Wegfall. Eigenverantwortung und Mitwirkungspflichten Sanktionen Seite 2 von 8

3 4. Hilfebedürftigkeit Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen aus eigenen Kräften und Mitteln nicht oder nicht ausreichend sichern kann. Einkommen und Vermögen aller Mitglieder werden dabei berücksichtigt. 4.1 Einkommensanrechnung Einkommen ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld oder Geldeswert; Art und Herkunft der Einnahme sind unerheblich. Zum Einkommen gehören z.b. Einnahmen aus nichtselbständiger oder selbständiger Tätigkeit, Unterhaltsleistungen, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Wohngeld, Kapital- und Zinserträge, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Erwerbsminderungs-/BU-Renten, private Leibrenten, in bestimmten Fällen auch das Kindergeld. Nicht als Einkommen zählen z.b. die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz oder vergleichbare Renten/Beihilfen/Entschädigungen, Erziehungsgeld, Blindengeld, Leistungen der Pflegeversicherung. Wessen Einkommen ist zu berücksichtigen? Einkommen des Hilfebedürftigen Einkommen des Ehepartners oder eheähnlichen Lebenspartners Einkommen von Verwandten und Verschwägerten im selben Haushalt, soweit von deren Einkommensverhältnissen erwartet werden kann, dass sie den Bedürftigen unterstützen Wie wird Einkommen ab Oktober 2005 angerechnet? Bruttoeinkommen (z.b. Partner) Steuern (z.b. Steuerklasse 3) Beiträge zur Sozialversicherung Grundfreibetrag (100 Euro) 1 bzw. Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen privaten Versicherungen 1 (z.b. Kfz-Haftpflichtversicherung) sonstige angemessene Versicherungsbeiträge 1 Mindesteigenbeitrag zu einem Riestervertrag 1 Werbungskosten 1 Freibetrag bei Erwerbstätigkeit 2 bis 800 Euro Brutto: 20% des Bruttoeinkommens über 100 Euro übersteigender Teil bis Euro Brutto: 10% des Bruttoeinkommens (wenn minderjähriges Kind vorhanden, dann bis Euro) Euro 13 Euro 388 Euro 74 Euro 30 Euro 30 Euro 35 Euro 140 Euro 40 Euro = anzurechnendes Einkommen = Euro Jede Einnahme in Geld oder Geldeswert Auch das Einkommen des Partners Versicherungsbeiträge mindern das anzurechnende Einkommen Bei einem Paar mit einem Regelbedarf von 622 Euro Euro für Miete und Heizkosten (Gesamtbedarf Euro) würden Euro darauf 1 bei Erwerbstätigen werden für diese Positionen zusammen 100 Euro monatlich angesetzt (Grundfreibetrag), falls keine höheren Beiträge nachgewiesen werden und das monatliche Einkommen 400 Euro übersteigt. 2 Das vereinfachte Verfahren ist für alle Leistungsbescheide ab 1. Oktober anzuwenden; es verbessert die Hinzuverdienstmöglichkeiten im unteren Einkommensbereich. 3 Bei arbeitnehmerfinanzierten Anwartschaften kommt es laut Bundesagentur auf die konkrete Vertragsgestaltung und den gewählten Durchführungsweg an. Seite 3 von 8

4 angerechnet, so dass nur 30 Euro geleistet werden; vorausgesetzt, es ist kein Vermögen anzurechnen. Vor 2005 galten Beiträge zu privaten Versicherungen bis 3 Prozent des Einkommens als angemessen. Im Fragebogen werden die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen abgefragt (Gebäude, Kfz-Haftpflicht usw.) und darauf hingewiesen, dass für nicht gesetzlich vorgeschriebene private Versicherungen (auch zu Verträgen der Basisversorgung) ein monatlich pauschaler Betrag abgesetzt wird. 4.2 Zu berücksichtigendes Vermögen Bei der Bedürftigkeitsprüfung sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände einzubeziehen, die nicht zum Kreis des geschützten Vermögens gehören. Am 30. August 2002 hatte das Sozialgericht Berlin entschieden, dass Aufwendungen für private Versicherungen in voller Höhe absetzbar sind, sofern sie angemessen sind (Az: S 58 AL 2103/02). Berufungsverfahren LSG Berlin (Az. L 10 AL 79/02). Wessen Vermögen ist zu berücksichtigen? Vermögen des Hilfebedürftigen Vermögen des Ehepartners oder eheähnlichen Lebenspartners Vermögen von Verwandten und Verschwägerten im selben Haushalt, soweit von deren Einkommensverhältnissen erwartet werden kann, dass sie den Bedürftigen unterstützen unberücksichtigt bleibt das Vermögen des getrennt lebenden Partners der Kinder des Bedürftigen der Eltern erwachsener Bedürftiger Schwiegereltern, Schwiegertöchter, Schwiegersöhne Großeltern Enkelkinder Geschwistern Vermögen des Kindes bleibt i.d.r. unberücksichtigt Vermögen ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person, egal ob im Inland oder Ausland vorhanden, z.b. Bargeld Guthaben auf Konten und Depots (z.b. Wertpapiere, Aktien, Fondsanteile, Bausparguthaben, Festgelder) Guthaben bei Versicherungen (Lebens- und Rentenversicherungen mit beliebigem Schlussalter, Beitragsdepots) Altersvorsorgeansprüche (Kapitalversicherungen) ohne Verwertungsausschluss Altersvorsorgeansprüche (Kapitalversicherungen) mit Verwertungsausschluss, soweit sie den Freibetrag von 200 Euro je Lebensjahr übersteigen Sonstige Forderungen (z.b. ausgeliehener Geldbetrag, gewährte Darlehen) Bewegliches Vermögen (z.b. Münzsammlung, Wohnwagen, Motorboot, Segelboot) Haus- und Grundeigentum sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken Ausschluss gemäß 165 Abs. 3 VVG möglich Die Vermögensteile werden mit ihren Verkehrswerten zum Zeitpunkt der Beantragung des Arbeitslosengeldes II bzw. deren Verlängerung angesetzt, Lebensversicherungen mit dem Rückkaufswert. Seite 4 von 8

5 Unberücksichtigt bleibt jedoch das Schonvermögen: Angemessener Hausrat (alle Gegenstände, die zur Haushaltsführung und zum Wohnen notwendig oder zumindest üblich sind) Angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (unangemessen sind Zweit- und Luxusfahrzeuge) Selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder entsprechende Eigentumswohnung (für 1 Person 45 qm, für 2 Personen 60 qm, 3 Personen 75 qm usw.) Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe zu Wohnzwecken pflegebedürftiger oder behinderter Menschen bestimmt ist Für die Alterssicherung nachweislich bestimmte Sachen und Rechte, wenn der Arbeitslose oder sein Partner von der Rentenversicherungspflicht gemäß 231 und 231a SGB VI (siehe Kasten rechts) befreit ist Guthaben in Riesterverträgen, soweit es nicht vorzeitig steuerschädlich verwendet wird (Guthaben ohne Überzahlungen) Sachen und Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist (mehr als 10 Prozent unter dem Substanzwert). D.h., eine Lebensversicherung ist grundsätzlich nicht verwertbar, solange der Rückkaufswert unter 90 Prozent der gezahlten Beiträge liegt. Hinweis: Manche Arbeitsagenturen fordern bei risikobehafteten Anlagen (Aktien, Fonds) zu einer Verwertung durch Beleihung auf, wenn der Wert unter 90 Prozent der Beiträge liegt. Dies kann im Grunde genommen auch auf fondsgebundene Versicherungen zutreffen, sofern eine Beleihung möglich ist. Vermögensgegenstände, die für die Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind (z.b. notwendiges Betriebsvermögen) Schonvermögen Unter 231 SGB VI fallen nur spätestens 1968 befreite Angestellte bis 1988 befreite Künstler Personen, die am 31. Dezember 1991 befreit waren (u.a. Selbständige in den neuen Bundesländern ohne befreiende Lebensversicherung, bis 1961 befreite Handwerker) befreite Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks befreite Selbständige mit einem Auftraggeber bis zum 30. September 2001 befreite selbständige Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen und Hebammen bis zum 30. Juni 2002 befreite Seeleute auf fremdbeflaggten Seeschiffen Unter 231a SGB VI sind genannt Selbständige, die am 31. Dezember 1991 in den neuen Bundesländern aufgrund einer Lebensversicherung befreit waren Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden kann. Verwertbarkeit Vorrangig ist die Verwertung des Vermögens durch Verkauf oder Beleihung. Der Gegenwert hierfür ist sofort zu berücksichtigen; d.h. es ist unerheblich, wann die Verwertung realisiert werden kann. Dass durch den Verkauf künftige Wertsteigerungen entgehen können, bleibt unberücksichtigt. Ist eine Verwertung durch Verkauf oder Beleihung nicht möglich, ist es durch Vermietung oder Verpachtung zur Einkommenserzielung zu nutzen. Seite 5 von 8

6 Vermögensgegenstände, über die der Inhaber nicht frei verfügen kann, sind nicht verwertbar, weil sie beispielsweise verpfändet sind und der Inhaber die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann. Nicht verwertbar sind demzufolge Tilgungs-Lebensversicherungen und Verträge, die zu Sicherungszwecken abgetreten sind, solange die Abtretung besteht. Finanzierungs-LV Verträge mit unwiderruflichem Bezugsrecht oder Abtretungen an Dritte sind grundsätzlich nicht dem Vermögen des Versicherungsnehmers zuzurechnen. Übertragungen in der Absicht, Bedürftigkeit herbeizuführen, werden durch Kürzung oder Wegfall des ALG-II-Anspruchs sanktioniert. Unter Umständen wird ein solcher Vertrag trotzdem angerechnet, weil ein zivilrechtlicher Rückübertragungsanspruch nach 528 BGB als Vermögen berücksichtigt wird oder ein Ersatzanspruch nach 34 SGB II besteht. Arbeitgeberfinanzierte Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung sind unabhängig vom gewählten Durchführungsweg grundsätzlich als nicht verwertbares Vermögen zu qualifizieren³. Sie fallen auch nicht unter den besonderen Altersvorsorgefreibetrag (siehe Abschnitt 5). Anwartschaften aus einer Basisversorgung sind ebenfalls nicht verwertbar. Betriebliche Altersversorgung nach Ansicht des GDV nicht verwertbar 5. Vermögensfreibeträge Vom Vermögen dürfen folgende Freibeträge abgesetzt werden: Altersabhängiger Grundfreibetrag 200 Euro 43 Altersabhängiger Altersvorsorgefreibetrag (Versicherungen mit Verwertungsausschluss) Freibetrag für notwendige Anschaffungen/einmalige Bedarfe wird bei jedem in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen berücksichtigt je vollendetes Lebensjahr für den Hilfebedürftigen und seinen Partner 200 Euro je vollendetes Lebensjahr für den Hilfebedürftigen und seinen Partner 750 Euro pro Kopf mind Euro, max Euro je Person mind Euro, max Euro je Person Beispiel für ein Ehepaar (beide 55 Jahre alt) Verwertbares Vermögen Euro Grundfreibetrag (2 x 55 x 200) Euro + Kapitalversicherungen mit Euro Verwertungsausschluss besonderer Freibetrag Euro = anzurechnendes Guthaben = 0 Euro + 0 Euro Freibetrag für einmalige Bedarfe Euro = anzurechnendes Vermögen = Euro Das Arbeitslosengeld II würde demnach solange ruhen, bis der Betrag von Euro peu à peu abgeschmolzen ist. Seite 6 von 8

7 6. Hinweise und Gestaltungsmöglichkeiten Grundsätzlich sollte vor einem Eingriff in einen Versicherungsvertrag zuerst ausgelotet werden, ob überhaupt eine Chance besteht, als bedürftig zu gelten. Möglichkeiten einer Vermeidung der Vermögensanrechnung sind gegeben. Vorrangig sollte versucht werden, Verbindlichkeiten durch sonstige Guthaben außerhalb von Versicherungen zu tilgen, da Schulden nicht vom verwertbaren Vermögen abgezogen werden dürfen. Einsatz einer Lebensversicherung für Sicherungszwecke von Darlehen, um z.b. eine Verbesserung der Konditionen zu erreichen 5 Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses bis zum Eintritt in den Ruhestand (mindestens bis zum vollendeten 60. Lebensjahr) Der Ausschluss wird im Leistungsbescheid erst berücksichtigt, wenn er vereinbart ist. Wenn ein Verwertungsausschluss neu vereinbart wird, führt das zu einem neuen Bescheid, da eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen des Hilfesuchenden eingetreten ist. Es ist ratsam, einen Verwertungsverzicht erst zu beantragen, nachdem im Vorfeld geklärt worden ist, dass er auch benötigt wird, da der Verwertungsverzicht nicht rückgängig gemacht werden kann! Umschichtung in Anlageformen, die vorschüssig mit Vertriebskosten belastet sind (Provision, Ausgabeaufschlag) 5 Einmalbeitrag zugunsten nicht rückkaufsfähiger Rentenversicherungen (Tarif 800/890, Basisvorsorge/Schicht 1) 5 Mit einer Umwandlung von Vermögen in eine sofort beginnende Rente kann ggf. eine Teilleistung erreicht werden (statt Ablehnung). Bei einer denkbaren Übertragung von Guthaben auf einen Basisvorsorge-Vertrag sollten Vor- und Nachteile abgewogen werden, da das Kapitalwahlrecht verloren geht. Sanktionsfreier Ausschluss der vorzeitigen Verwertung gemäß 165 Abs. 3 VVG Ins Leere geht in jedem Fall eine zeitnahe Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft auf Dritte. Nach Übertragungen und Schenkungen in den letzten 10 Jahren wird in den Fragebögen ausdrücklich gefragt! VN-Wechsel ist keine Lösung! Keinen Vorteil bringt die Übertragung von Guthaben auf einen Riestervertrag. Dieses Kapital fällt nicht unter das Schonvermögen, da es sich nicht um gefördertes Vermögen handelt. 5 Wir empfehlen, dies im Einzelfall mit der Arbeitsagentur abzuklären. Seite 7 von 8

8 Tilgungsaussetzungsversicherungen im Rahmen der Finanzierung einer angemessenen selbst genutzten Immobilie sind nach unserer Einschätzung nicht verwertbar. Verträge können auch nachträglich zur Sicherung und Tilgung eingesetzt werden. Zur Darlehenssicherung abgetretene Versicherungen sind ebenfalls nicht verwertbar. Rentenversicherungen im Rentenbezug werden als Einnahmen berücksichtigt. Als Einkommen zählt der Nettobetrag der Rente (nach Steuern und evtl. KV-Beiträgen) und mindert die Bedürftigkeit. Gleiches gilt auch für laufende BU-Renten. Nicht rückkaufsfähige Rentenversicherungen (z.b. Tarife 800/890, 870) zählen nicht zum verwertbaren Vermögen. Soweit der Versicherer die Ausreichung eines Darlehens ablehnt, geht das Bundeswirtschaftsministerium davon aus, dass eine Verwertung durch Beleihung nicht möglich ist. Nicht rückkaufsfähige Verträge Über Beitragsdepots kann nur bei Ende der Beitragszahlungspflicht verfügt werden. Da dies auch bei Kündigung oder Beitragsfreistellung eintritt, sind Beitragsdepots verwertbar. Eine Beitragsfreistellung dürfte immer zugemutet werden können, denn die bisher erreichte Altersversorgung wird dadurch nicht berührt. Ob das Vermögen nun in der Lebensversicherung oder im Beitragsdepot steckt, ist unbedeutend. Aktiendepots können ebenso beliehen werden wie festverzinsliche Papiere, die vor Fälligkeit nicht kündbar sind (Finanzierungsschätze, Festgelder usw.). Forderungen (z.b. ausstehende Rechnungsbeträge) lassen sich z.b. an Inkassobüros abtreten und sind somit verwertbar. Betriebsvermögen des Partners braucht nicht verwertet zu werden, auch wenn kein Betriebsgewinn erzielt wird, da ansonsten dadurch die Lebensund Einkunftsgrundlage entzogen werden würde. Betriebsvermögen Unter können Formulare und weitere Informationen abgerufen werden. Mit freundlichen Grüßen i.v. Wolfgang Hiemer i.a. Seite 8 von 8

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