Umsatzsteuer für die betriebliche Praxis

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1 Umsatzsteuer für die betriebliche Praxis Mit 300 Fallbeispielen von Mag. Robert Pernegger 2., aktualisierte Auflage 2011 Linde Verlag Wien 2011 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

2 Allgemeiner Teil A Beförderungsleistungen Überblick Beförderungsleistungen Personenbeförderung nur inländischer Teil steuerbar ( 3a Abs 10 UStG) Güterbeförderung für Unternehmer gesamte Leistung am Empfängerort steuerbar ( 3a Abs 6 UStG) Güterbeförderung für Nichtunternehmer nur inländischer Teil steuerbar ( 3a Abs 10 UStG) Ig Güterbeförderung für Nichtunternehmer gesamte Leistung am Abgangsort steuerbar (Art 3a Abs 1 UStG) Personenbeförderungsleistungen werden dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird, der Leistungsort richtet sich also nach der zurückgelegten Beförderungsstrecke. Bei einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung ist nur der inländische Teil im Inland steuerbar (Rz 640e UStR). Ob der Leistungsempfänger Unternehmer isd 3a Abs 5 Z 1 oder 2 UStG oder Nichtunternehmer isd 3a Abs 5 Z 3 UStG ist, ist dabei gleichgültig. Grenzüberschreitende Personenbeförderungen sind in einen steuerbaren (inländischen) und einen nicht steuerbaren (ausländischen) Teil aufzuteilen. Ist ein Pauschalpreis für die Gesamtbeförderung zu entrichten, dann hat die Ermittlung des steuerpflichtigen Entgeltsanteils stets im Verhältnis der im Inland zurückgelegten Wegstrecke zur Gesamtwegstrecke zu erfolgen (Rz 640k UStR unter Verweis auf EuGH , Rs C-116/96, Reise - büro Binder GmbH ). Güterbeförderungsleistungen für Nichtunternehmer isd 3a Abs 5 Z 3 UStG werden ebenfalls dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Auch hier ist nur der inländische Teil im Inland steuerbar. Eine Sonderregelung besteht für ig Güterbeförderungen für Nichtunternehmer isd 3a Abs 5 Z 3, die gemäß Art 3a Abs 1 UStG zur Gänze am Abgangsort des Beförderungsmittels steuerbar sind. Lässt der mit der Beförderung beauftragte Unternehmer (zb Spediteur) die Beförderung durch einen anderen Unternehmer (zb Frachtführer) ausführen, dann werden sowohl die Beförderungsleistung des Hauptunternehmers als auch diejenige des Subunternehmers dort ausgeführt, wo der Subunternehmer die Beförderung bewirkt. 150

3 Beispiel 118 Rechtsnorm 3a Abs 10, 6 Abs 1 Z 3 lit d Themen: Ort der Leistung, Personenbeför - derung, grenzüberschreitend I Sachverhalt: Der österreichische Unternehmer A fliegt mit der Air-AG wegen eines Geschäftstermins von Wien nach London. Lösung: Gemäß 3 Abs 10 UStG wird eine Personenbeförderungsleistung dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine Beförderungsleistung sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland, dann ist nur der inländische Teil im Inland steuerbar. Die Leistung der Air-AG an A ist daher nur mit dem inländischen (Strecken)Teil in Österreich steuerbar und gemäß 6 Abs 1 Z 3 lit d UStG steuerfrei. Beispiel 119 Rechtsnorm 3a Abs 10, 10 Abs 2 Z 12 A.10. Sonstige Leistungen ( 3a) Wichtig: Steuerbefreiungen Das UStG enthält ua Steuerbefreiungen für Güterbeförderungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr beziehen ( 6 Abs 1 Z 3 lit a UStG) Grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Schiffen und Luftfahrzeugen ( 6 Abs 1 Z 3 lit d UStG) Wichtig: Ermäßigter Steuersatz Gemäß 10 Abs 2 Z 12 unterliegt die Personenbeförderung mit Verkehrsmitteln aller Art dem ermäßigten Steuersatz von 10%. Wichtig: Eigene Regeln im Binnenmarkt Art 3a Abs 1 UStG enthält eigene Regelungen für ig Güterbeförderungen für Nichtunternehmer. Themen: Ort der Leistung, Personenbeför - derung, grenzüberschreitend II Sachverhalt: Der österreichische Unternehmer A fährt mit der Bus-AG von Linz nach Passau. Lösung: Gemäß 3 Abs 10 UStG wird eine Personenbeförderungsleistung dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Ob der Leistungsempfänger 151

4 Allgemeiner Teil Beispiel 119 Rechtsnorm 3a Abs 10, 10 Abs 2 Z 12 Themen: Ort der Leistung, Personenbeför - derung, grenzüberschreitend II Unternehmer isd 3a Abs 5 Z 1 oder 2 UStG oder Nichtunternehmer isd 3a Abs 5 Z 3 UStG ist, macht keinen Unterschied. Erstreckt sich eine Personenbeförderung sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland, dann ist nur der inländische Teil im Inland steuerbar. Die Leistung der Bus-AG ist daher nur mit dem inländischen (Strecken)Teil in Österreich steuerbar und steuerpflichtig (mit 10% gemäß 10 Abs 2 Z 12 UStG). Beispiel 120 Rechtsnorm 3a Abs 10 Themen: Ort der Leistung, B2C, Güterbeförderung im Inland Sachverhalt: Der österreichische Frachtführer F befördert für den Nichtunternehmer A Gegenstände von Innsbruck nach Linz. Lösung: Gemäß 3 Abs 10 UStG liegt der Ort einer Beförderungsleistung dort, wo diese ausgeführt wird. Die Beförderungsleistung des F ist daher zur Gänze in Österreich steuerbar und steuerpflichtig. Beispiel 121 Rechtsnorm 3a Abs 10, 6 Abs 1 Z 3 lit a Themen: Ort der Leistung, B2C, Güter - beförderung grenzüberschreitend Sachverhalt: Der österreichische Frachtführer F befördert für den Privaten A Gegenstände von Innsbruck nach Zürich. Lösung: Gemäß 3 Abs 7 UStG liegt der Ort einer Beförderungsleistung dort, wo diese ausgeführt wird. Allerdings ist nur der inländische Teil steuerbar. Die Beförderungsleistung des F ist daher nur mit dem Teil von Innsbruck bis zur Schweizer Grenze in Österreich steuerbar. Der inländische Teil der Beförderungsleistung des F ist bei Vorliegen des Buchnachweises gemäß 6 Abs 1 Z 3 lit a UStG steuerfrei. 152

5 A.10. Sonstige Leistungen ( 3a) Beispiel 122 Rechtsnorm 3a Abs 7 und 10, 10Abs 2 Z 12, 23 Themen: Ort der Leistung, Beförderungs - leistung, Reiseleistung Sachverhalt: Der österreichische Reiseveranstalter A veranstaltet im eigenen Namen und für eigene Rechnung eine dreitägige Pauschalreise (Transport, zwei Nächtigungen etc.) von Wien nach Klagenfurt. Er befördert die Teilnehmer (Private) jedoch nicht selbst, sondern beauftragt damit den Busunternehmers B. Lösung: Leistung des B an A B erbringt an A eine Beförderungsleistung. Gemäß 3 Abs 10 UStG liegt der Ort einer Personenbeförderungsleistung dort, wo diese ausgeführt wird. Die Leistung des B an A ist daher zur Gänze in Österreich steuerbar und steuerpflichtig. Die Personenbeförderung durch B unterliegt gemäß 10 Abs 2 Z 12 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 10%. Leistung A an Reiseteilnehmer Bei A stellt die Leistung des B eine Reisevorleistung dar. Da A unter die Sonderregelung für Reiseleistungen fällt, wird seine Leistung gemäß 23 Abs 3 UStG ivm 3a Abs 7 UStG dort erbracht, wo er sein Unternehmen betreibt. Die Leistung des A ist daher in Österreich steuerbar und steuerpflichtig. Quellen: Rz 640i UStR 153

6 A.28. Übergang der Steuerschuld A Überblick Überblick 19 Übergang der Steuerschuld Abs 1 Steuerschuldner ist in den Fällen des 1 Abs 1 Z 1 und 2 der Unternehmer, in den Fällen des 11 Abs 14 der Aussteller der Rechnung. Bei sonstigen Leistungen (außer entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen) und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn 332

7 A.28. Übergang der Steuerschuld Abs 1a Abs 1b Abs 1c Abs 1d Abs 1e der leistende Unternehmer im Inland weder seinen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat und der Leistungsempfänger Unternehmer isd 3a Abs 5 Z 1 und 2 ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die Nichtunternehmer isd 3a Abs 5 Z 3 ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer. Bei Bauleistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist. Der Leistungsempfänger hat darauf hinzuweisen, dass er mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist. Erfolgt dies zu Unrecht, so schuldet auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer. Bei Bauleistungen an einen Unternehmer, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, kommt es stets zum Übergang der Steuerschuld. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen. Übergang der Steuerschuld bei Sicherungsübereignung, abgetretenem Eigentumsvorbehalt und Zwangsversteigerung von Grundstücken Übergang der Steuerschuld bei Gas und Elektrizität Übergang der Steuerschuld bei Schrott (siehe dazu die Schrott- Umsatzsteuerverordnung, BGBl II 129/2007) Übergang der Steuerschuld bei Treibhausgasemissionszertifikaten Normalerweise schuldet der Unternehmer, der die Leistung erbringt, auch die darauf entfallende Umsatzsteuer. In bestimmten Fällen ist dagegen ein Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger der Leistung vorgesehen ( reverse charge ). Die Folge ist, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, der leistende Unternehmer dafür haftet (Ausnahme: Bauleistungen). 333

8 Allgemeiner Teil Zum Übergang der Steuerschuld kommt es bei sonstigen Leistungen (außer Bundesstraßenmaut) und Werklieferungen durch Unternehmer, die im Inland weder (Wohn)Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte haben ( 19 Abs 1 zweiter Satz UStG), Bauleistungen ( 19 Abs 1a UStG), Sicherungseigentum, Eigentumsvorbehalt, Zwangsversteigerung von Grundstücken ( 19 Abs 1b UStG), Gas und Elektrizität ( 19 Abs 1c UStG), Schrott ( 19 Abs 1d UStG), Treibhausgasemissionszertifikaten ( 19 Abs 1e UStG). Weitere Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger bestimmte Voraussetzungen erfüllt. A Leistungen ausländischer Unternehmer Führt ein Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat, sonstige Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen) oder Werklieferungen aus, dann kommt es gemäß 19 Abs 1 zweiter Satz UStG zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, wenn dieser ein Unternehmer isd 3a Abs 5 Z 1 und 2 ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die Nichtunternehmer isd 3a Abs 5 Z 3 ist. In Fällen des Überganges der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger ist eine Haftung des leistenden Unternehmers gemäß 27 Abs 4 UStG ausgeschlossen. Allerdings haftet der leistende Unternehmer für die übergegangene Steuerschuld gemäß 19 Abs 1 dritter Satz UStG. Diese Haftung wird nach Rz 2601 UStR nur dann von Bedeutung sein, wenn der Leistungsempfänger hinsichtlich der übergegangenen Steuerschuld nicht oder nicht zur Gänze zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Übergang der Steuerschuld gemäß 19 Abs 1 zweiter Satz UStG Voraussetzungen Leistender = Hat im Inland weder seinen (Wohn)Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte Leistung = sonstige Leistung (außer Bundesstraßenmaut) oder Werklieferung im Inland Empfänger = Unternehmer isd 3a Abs 5 Z 1 und 2 oder jurpers des öffentl Rechts, die Nichtunternehmer isd 3a Abs 5 Z 3 ist 334

9 A.28. Übergang der Steuerschuld Eine inländische Betriebsstätte eines Unternehmers, der im Inland weder (Wohn)Sitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, schließt den Übergang der Steuerschuld nur dann aus, wenn sie an der Leistungserbringung beteiligt ist. Betriebsstätte ist in diesem Zusammenhang isd der EuGH-Judikatur zur festen Niederlassung (siehe Kap 10.6.) und nicht isd 29 BAO zu verstehen. Festzuhalten ist, dass 19 Abs 1 zweiter Satz und 27 Abs 4 UStG einen unterschiedlichen Anwendungsbereich haben. Dass es nicht zum Übergang der Steuerschuld kommt, bedeutet also nicht automatisch, dass ein Fall der Haftung gemäß 27 Abs 4 UStG vorliegt. Nach Rz 2601a UStR gilt bezüglich der Beteiligung der Betriebsstätte an der Leistungserbringung Folgendes: Keine Beteiligung liegt vor, wenn die technische oder personelle Ausstattung der Betriebsstätte in keiner Hinsicht für die Ausführung der Leistung genutzt wird. Beteiligung liegt vor, wenn die Betriebsstätte selbst die Leistung erbringt oder auf andere Weise durch Personal und Sachgüter zur Auftragsabwicklung beiträgt, zb durch Übernahme von Gewährleistungsverpflichtungen oder Bereitstellung eines zum vereinbarten Leistungsumfang gehörenden Kundendienstes, wobei Umfang der Nutzung der technischen oder personellen Mittel unmaßgeblich ist. Keine Beteiligung bei Nutzung der technischen oder personellen Ausstattung der Betriebsstätte nur für verwaltungstechnische unterstützende Aufgaben, wie zb Buchhaltung, Rechungsstellung und Eintreibung von Schulden. Die widerlegbare Vermutung der Beteiligung besteht, wenn die Rechnung die UID-Nr der Betriebsstätte enthält. Veranlagung: Gemäß 21 Abs 4 letzter Satz UStG werden Unternehmer, die im Inland keine Umsätze ausgeführt haben oder nur Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, und die selbst ausschließlich eine Steuer gemäß 19 Abs 1 zweiter Satz oder Abs 1a UStG schulden, hinsichtlich der sie zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, nur dann zur Steuer veranlagt, wenn sie dies ausdrücklich schriftlich beantragen. Dies gilt nicht für ausländische Unternehmer, die neben Vorsteuer für übergegangene Steuerschuld weitere Vorsteuern geltend machen. In diesem Fall sind die Vorsteu- ern im Veranlagungsverfahren geltend zu machen. Bei Leistungen ausländischer Unternehmer an Leistungsempfänger isd 19 Abs 1 zweiter Satz UStG ist die Abgrenzung zwischen Lieferung, Montagelieferung und Werklieferung bedeutsam: 335

10 Allgemeiner Teil Lieferungen ausländischer Unternehmer an inländische Unternehmer Lieferung Haftung gemäß 27 Abs 4 UStG Montagelieferung Haftung gemäß 27 Abs 4 UStG Werklieferung Übergang der Steuerschuld Zu sonstigen Leistungen siehe Kap A.10. und B.3. Zu Werklieferungen siehe Kap 7.4. Übergang der Steuerschuld gemäß 19 Abs 1 zweiter Satz UStG Leistender Hat im Inland weder (Wohn)Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte und erbringt eine sonstige Leistung (Ausnahme: Bundesstraßen) oder Werklieferung im Inland hat eine Rechnung isd 11 Abs 1a UStG zu legen Steuerschuld entsteht immer nach Sollprinzip, keine Verschiebung durch spätere Rechnungsausstellung haftet für die übergegangene Steuerschuld Übergang der Steuerschuld Leistungsempfänger Unternehmer isd 3a Abs 5 Z 1 und 2 oder jurpers des öffentl Rechts, die Nichtunternehmer isd 3a Abs 5 Z 3 ist schuldet die übergegangene Steuer kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die übergegangene Steuer sofort als Vorsteuer abziehen (eine 11 UStG entsprechende Rechnung ist für den VSt-Abzug nicht erforderlich) A Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen A Allgemeines Zum Zweck der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges wurde ab ein Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen eingeführt. 336

11 A.28. Übergang der Steuerschuld Der Übergang der Steuerschuld hat zwei Voraussetzungen: Vorliegen einer Bauleistung und Leistungsempfänger ist ein Unternehmer, der selbst mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist bzw üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt (in der Folge: Bauleister ). Der Leistungsempfänger hat den leistenden Unternehmer daher auf den Umstand, dass er mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist, hinzuweisen. Tut er dies zu Unrecht, dann schuldet auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer. Für den Übergang der Steuerschuld gemäß 19 Abs 1a UStG ist es gleichgültig, ob der leistende Unternehmer oder der Leistungsempfänger in- oder ausländische Unternehmer sind. Wird die Bauleistung an einen ausländischen Unternehmen erbracht, der seinerseits zur Erbringung der Bauleistung beauftragt worden ist, kommt es genauso zum Übergang der Steuerschuld. Unternehmer Z, Werkzeugbau (Wien) Generalunternehmer A (Wien) Subunternehmer B (Wien) mit USt ohne USt Beauftragt A mit der Errichtung einer Werkshalle. Erhält zwar Bauleistung, ist aber weder damit beauftragt noch Bauleister. Erbringt Bauleistung an Z Z ist nicht selbst damit beauftragt und auch kein Bauleister kein Übergang der Steuerschuld auf Z. Erbringt Bauleistung an A. A ist jedenfalls selbst damit beauftragt Übergang der Steuerschuld auf A. Subunternehmer C (Wien) ohne USt Erbringt Bauleistung an B. B ist jedenfalls selbst damit beauftragt Übergang der Steuerschuld auf B. A Bauleistungen (nach Rz 2602c UStR) Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Ebenso auch die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen. 337

12 Allgemeiner Teil Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Zu den Bauwerken zählen danach sämtliche Hoch- und Tiefbauten (zb Straßen, Tunnels) und mit dem Erdboden fest verbundene Anlagen wie Kraftwerke und Silos. Außerdem gehören zu den Bauwerken auch Fenster und Türen sowie Bodenbeläge und Heizungsanlagen, aber auch Einrichtungsgegenstände, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind, zb Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen oder Einbauküchen. Keine Bauleistungen (wenn als selbständige Hauptleistung erbracht) sind: ausschließlich planerische Leistungen (zb von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs- und Bauingenieuren); Beförderungsleistungen einschließlich des Be- und Entladens, ebenso das Abholen (inklusive Entsorgen) von Bauschutt; Gerätevermietung (ohne Beistellung von Personal) sowie Reparatur und Wartung von Baugerät (auch wenn die Arbeiten auf der Baustelle erfolgen); bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen (zb Fenstern) und Bauendreinigung; aber: ein Reinigungsvorgang, bei dem die zu reinigende Oberfläche verändert wird (zb Abschleifen oder Abstrahlen) ist eine Bauleistung; reine Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken, solange nicht Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden; untergeordnete Änderungen (zb Austausch der Sicherungen oder Lampen bei Wartung von Aufzugsanlagen) führen noch nicht zu einer Bauleistung; Materiallieferungen zb durch Baustoffhändler oder Baumärkte (auch bei der Lieferung von Asphalt oder Beton auf die Baustelle); dies gilt auch für Auftragsfertigungen, solange keine Montage erfolgt. Sind mit der Lieferung untergeordnete Arbeiten am Bauwerk verbunden, liegt noch keine Bauleistung vor. Wichtig: Ist im Einzelfall zweifelhaft, ob eine Bauleistung vorliegt (zb Einbau von Küchen, Ladeneinrichtungen), kann vom Leistenden und vom Leistungsempfänger einvernehmlich davon ausgegangen werden, dass eine Bauleistung vorliegt. A Voraussetzungen beim Leistungsempfänger Damit es bei der Erbringung von Bauleistungen zum Übergang der Steuerschuld gemäß 19 Abs 1a UStG kommt, muss Leistungsempfänger ein Unternehmer sein, der 338

13 A.28. Übergang der Steuerschuld selbst mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist bzw üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt ( Bauleister ). Beauftragung Zum Übergang der Steuerschuld kommt es grundsätzlich nur dann, wenn der Leistungsempfänger seinerseits hinsichtlich dieser Vorleistung beauftragt worden ist, Bauleistungen zu erbringen (Ausnahme: der Leistungsempfänger erbringt seinerseits üblicherweise Bauleistungen). Bauleister Zur Frage, welche Unternehmer als solche, die üblicherweise Bauleistungen erbringen, angesehen werden können, siehe Rz 2602 f UStR und Anhang 4 zu den UStR. Wird eine Bauleistung an einen Unternehmer erbracht, der seinerseits üblicherweise Bauleistungen erbringt (zb Baumeister, Maurermeister), dann kommt es auch dann, wenn dieser nicht seinerseits mit der Erbringung dieser Bauleistungen beauftragt worden ist, zum Übergang der Steuerschuld. Da es bei der Erbringung von Bauleistungen an Unternehmer, die ihrerseits üblicherweise Bauleistungen erbringen, stets zum Übergang der Steuerschuld gemäß 19 Abs 1a UStG kommt, entfällt in einem Großteil der Fälle der Hinweis des Leistungsempfängers, dass er seinerseits mit diesen Bauleistungen beauftragt worden ist. Es wird daher zu dem Hinweis auf die Beauftragung in der Regel nur in den Fällen kommen, in denen es zweifelhaft ist, ob es sich um einen Unternehmer handelt, der üblicherweise Bauleistungen erbringt (Rz 2602 f UStR). Wichtig: Ist es für den leistenden Unternehmer nicht erkennbar, ob der Leistungsempfänger üblicherweise Bauleistungen erbringt, wird es zweckmäßig sein, wenn der Auftraggeber dies seinem Auftragnehmer mitteilt. Erfolgt keine entsprechende Mitteilung, bleibt es trotzdem bei den im 19 Abs 1a UStG vorgesehenen Rechtsfolgen bzw bei der Steuerschuld des Leistenden. Eine Besteuerung hat so zu erfolgen, wie sie auf Grund des tatsächlich verwirklichten Sachverhaltes richtigerweise vorgenommen werden muss: Bei Bauleistungen an einen Leistungsempfänger, der üblicherweise Bauleistungen erbringt, kommt es auch ohne Mitteilung zum Übergang der Steuerschuld, bei Bauleistungen an einen Leistungsempfänger, der üblicherweise nicht Bauleistungen erbringt, bleibt der Leistende Steuerschuldner. Nur in Fällen, in denen der Unternehmer seinem Auftragnehmer mitteilt, dass er üblicherweise Bauleistungen erbringt, bleibt es beim Übergang der Steuerschuld, auch wenn die Mitteilung unrichtig war (Rz 2602 f UStR). 339

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