Kraftfahrzeugsteuerrecht für Fahrlehrer

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1 Inhaltsverzeichnis Kraftfahrzeugsteuerrecht für Fahrlehrer von Rüdiger Golchert Rechtsanwalt A. Einleitung...2 B. Hauptteil...2 I. Der Kraftfahrzeugsteuertatbestand Steuergegenstand...2 a. Grundsatz...2 b. Ausnahmen Steuerschuldner Bemessungsgrundlage...4 a. Pkw...4 b. Kraftrad...5 c. Wohnmobile...5 d. Dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge...5 e. andere Fahrzeuge Steuersatz...5 a. für Krafträder...5 b. für Pkw...6 c. für Lkw...7 e. Anhänger...7 f. für Kennzeichen...8 II. Steuerverfahrensrechtliche Regelungen Dauer der Kfz-Steuerpflicht...8 a. Änderungen am Fahrzeug...9 b. Außerbetriebsetzung...9 c. Veräußerung des Fahrzeugs Abmeldung von Amts wegen...9 C. Schluss...9 1

2 A. Einleitung Für viele Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sind Kraftfahrzeugsteuern zu entrichten. Eine Steuer ist dabei eine Geldleistung, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellt und von einem öffentlichen-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen auferlegt werden bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft 1. Die Erzielung von Einnahmen kann dabei sogar nur ein Nebenzweck sein 2. Die Fahrlehrerausbildungsordnung sieht vor, dass die angehenden Fahrlehrer zumindest Grundzüge des Kraftfahrzeugsteuerrechts kennenlernen 3. Das Kfz-Steuerrecht ist kein Gegenstand, mit welchem sich der Fahrlehrer in seiner alltäglichen Ausbildungspraxis zu befassen hat. Dennoch erscheint es zumindest sinnvoll, sich in groben Zügen mit dem Kfz-Steuerrecht vertraut zu machen. Dies schon allein im eigenen Interesse. Beim Erwerb eines neuen Kfz ist es empfehlenswert nicht nur auf die einmaligen Anschaffungskosten zu schauen, sondern auch die Folgekosten im Blick zu haben. Zu den Folgekosten gehören insbesondere sämtlich laufenden bzw. wiederkehrenden Kosten. Dies ist neben den Kosten für Kraftstoffverbrauch, Kfz-Versicherungen, Kosten für Inspektionen und Hauptuntersuchungen auch die Kfz-Steuer. Dementsprechend wird nachfolgend im ersten Abschnitt der Kraftfahrzeugsteuertatbestand vorgestellt. Im Zweiten Abschnitt wird geklärt, wann die Steuerpflicht beginnt bzw. endet und einige steuerverfahrensrechtliche Besonderheiten angesprochen. B. Hauptteil I. Der Kraftfahrzeugsteuertatbestand Jeder Steuertatbestand ist in etwa identisch aufgebaut. Der Steuertatbestand klärt, welches Verhalten steuerrechtlich relevant sein soll, den sogenannten Steuergegenstand bzw. Steuerobjekt; wer die Steuer zu zahlen hat, also das Steuersubjekt. Ferner muss geklärt werden, wie steuerrechtlich relevantes Verhalten in eine Geldleistung umgemünzt wird. Hierzu bedarf es einer Bemessungsgrundlage sowie eines Steuersatzes. Dies soll nun für die Kraftfahrzeugsteuer dargestellt werden. 1. Steuergegenstand a. Grundsatz Der Steuergegenstand der Kraftfahrzeugsteuer wird in 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG 2002). Danach unterliegt zunächst einmal, wie soll es anders sein, das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer 4. Wobei festzustellen ist, das Fahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuerrechts nur Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sind 5. Es gilt als inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt 6 Ferner unterliegen auch ausländische Fahrzeuge grundsätzlich der deutschen Kraftfahrzeugsteuer- 1 vgl. 3 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). 2 vgl. 3 Abs. 1 AO. 3 vgl. Nr (BE), Nr (CE) und Nr (DE) der Anlage zur FahrAusbO. 4 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG. 5 2 Abs. 1 KraftStG. 6 2 Abs. 3 KraftStG. 2

3 pflicht solange sie sich im Inland befinden 7. Ein Fahrzeug ist dann ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen wurde 8. Auch die widerrechtliche Benutzung von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeuganhängern löst grundsätzlich eine Kraftfahrzeugsteuerpflicht aus 9. Eine widerrechtliche Benutzung liegt im Sinne des Kraftfahrzeugsteuerrechts vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird 10. Selbstverständlich entfällt eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung, wenn das Halten des Fahrzeugs ohnehin von der Steuer befreit ist oder die Besteuerung bereits vorgenommen wurde 11. Zum Schluss unterliegt die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer inländischen Zulassungsbehörde zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden, ebenfalls der Kraftfahrzeugsteuer 12. Mit Oldtimer-Kennzeichen ist das besondere Kennzeichen im Sinne des 9 Abs. 1 FZV, also das sogenannte H -Kennzeichen gemeint. Mit den roten Kennzeichen sind die sogenannten Händlerkennzeichen im Sinne des 16 Abs. 3 FZV sowie die roten Oldtimer-Kennzeichen im Sinne des 17 FZV gemeint. Von der Steuerpflicht ausgenommen sind solche roten Kennzeichen, die nur für Prüfungsfahrten zugeteilt wurden 13. b. Ausnahmen Kein Grundsatz ohne Ausnahmen. Die erste Ausnahme wird bereits in 1 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG geregelt. Danach sind Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht von mindestens kg von der Steuerpflicht ausgenommen, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind und ausschließlich dem Güterkraftverkehr dienen. Weitere Ausnahmen sind in 3 KraftStG geregelt. So sind zunächst einmal alle Fahrzeuge, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind 14. Hieraus folgt, dass alle in 3 Abs. 2 FZV aufgeführten Fahrzeuge steuerfrei sind, z.b. das Leichtkraftrad, das Kleinkraftrad und die selbstfahrende Arbeitsmaschine. Ferner sind beispielsweise die Fahrzeuge befreit, die ausschließlich im Feuerwehrdienst, Katastrophenschutz im Rettungsdienst verwendet werden 15. Auch ausländische Pkw und ihre Anhänger müssen keine Kraftfahrzeugsteuern zahlen, wenn sie nur zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, und zwar für die Dauer von einem Jahr 16. An dieser Stelle sollen nicht alle Ausnahmen dargestellt werden, diese können im Gesetz insbesondere aber nicht nur in 3 KraftStG nachgelesen werden. Gleichwohl möchte ich abschließend noch auf die Vergünstigungen für Schwerbehinderte hinweisen. So ist das Halten von Kraftfahrzeugen von der Steuer befreit, solange die Fahrzeuge für Schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die nachweisen können, dass sie ansonsten hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind 17. Für weitere Schwerbehinderte kann ggf. eine Steuerermäßi- 7 1 Abs, 1 Nr. 2 KraftStG. 8 2 Abs. 4 KraftStG. 9 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG Abs. 5 Satz 1 KraftStG. 11 vgl. 2 Abs. 5 Satz 2 KraftStG 12 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG 13 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG 14 3 Nr. 1 KraftStG 15 3 Nr. 5 KraftStG 16 3 Nr. 13 KraftStG. 17 3a Abs. 1 KraftStG 3

4 gung um 50 Prozent erwirkt werden 18. Diese Steuervergünstigung dürfen vom Schwerbehinderten nur für ein von ihm gehaltenes Fahrzeug in Anspruch genommen werden Steuerschuldner Gehen wir jetzt der Frage nach, wer die Kfz-Steuer zu zahlen hat, also Steuerpflichtiger bzw. Steuersubjekt ist. Dies ist in 7 KraftStG mit der bezeichneten Überschrift Steuerschuldner geregelt. Bei inländischen Fahrzeugen ist die Person Steuerschuldner, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist 20. Maßgeblich ist also, wer als Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist. Bei ausländischen Fahrzeugen ist die Person Steuerschuldner, die das Fahrzeug im Inland benutzt 21. Steuerschuldner ist bei ausländischen Fahrzeugen also nicht der Halter. Hat dieser das Fahrzeug verliehen oder vermietet, dann befindet sich der Halter im Ausland, also außerhalb des Machtbereichs deutscher Finanzbehörden. Deshalb hält man sich an den Nutzer, sprich regelmäßig den Fahrer dieser Fahrzeuge. Im Falle der widerrechtlichen Benutzung eines Fahrzeugs muss regelmäßig die Person für die Kfz- Steuer aufkommen, die das Fahrzeug widerrechtlich im Sinne des Kraftfahrzeugsteuerrechts nutzt 22. Wird durch die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens bzw. eines roten Kennzeichen die Steuerpflicht begründet, so ist Steuerschuldner immer diejenige Person, der das Kennzeichen zugeteilt wurde Bemessungsgrundlage Nachdem nunmehr geklärt, welches Verhalten zur Kfz-Steuerpflicht führt und wer Steuerschuldner ist, muss noch geklärt werden, wie man aus diesem Verhalten einen Geldbetrag ermittelt. Der erste Schritt ist die Festlegung einer sogenannte Bemessungsgrundlage, der zweite Schritt ist die Anwendung eines sogenannten Steuersatzes auf die Bemessungsgrundlage. Kommen wir zunächst zur Bemessungsgrundlage; diese ist in 8 KraftStG geregelt. Die Bemessungsgrundlage ist für verschiedene Fahrzeugarten unterschiedlich geregelt. Im Gesetz wird unterschieden zwischen Pkw (einschließlich Krafträder) 24, Wohnmobilen 25, der Gruppe von dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen 26 sowie den anderen Fahrzeugen 27. a. Pkw Bei den Personenkraftwagen unterscheidet das Gesetz zwischen den Pkw, die bis zum 30. Juni 2009 erstmalig zugelassen wurden und den Pkw, die erstmals ab dem 01. Juli 2009 zugelassen wurden bzw. werden. Gemäß 8 Abs. 1 a) KraftStG bemisst sich für Kraftfahrzeuge die bis zum 30. Juni 2009 erstmals 18 vgl. 3a Abs. 2 KraftStG 19 vgl. 3a Abs. 3 KraftStG 20 vgl. 7 Nr. 1 KraftStG 21 7 Nr. 2 KraftStG 22 7 Nr. 3 KraftStG 23 7 Nr. 4 KraftStG 24 8 Nr. 1 KraftStG 25 8 Nr. 1a KraftStG 26 8 Nr. 1b KraftStG 27 8 Nr. 2 KraftStG 4

5 zugelassen wurden, nachdem Hubraum und zusätzlich nach Schadstoff- und Kohlenstoffemissionen. Für Pkw, die erstmals ab dem 01. Juli 2009 zugelassen wurden bzw. noch werden, bemisst sich die Steuer nach der Kohlendioxidemission und dem Hubraum 28. b. Kraftrad Bei Krafträdern bemisst sich die Steuer allein nach dem Hubraum 29. c. Wohnmobile Bei Wohnmobilen richtet sich die Steuer nach dem verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht und zusätzlich nach der Schadstoffemission 30. d. Dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge Bei diesen Kraftfahrzeugen richtete sich die Steuer nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen 31. e. andere Fahrzeuge Bei allen anderen Fahrzeugen bemisst sich die Steuer nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht 32. Bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht über kg bemisst sich die Steuer zusätzlich noch nach der Schadstoff- und Geräuschemission 33. Bei Sattelanhängern ist die verkehrsrechtliche zulässige Gesamtmasse um Auflieglast zu verringern 34. Ähnlich ist bei den Starrdeichselanhängern (einschließlich der Zentralachsanhänger) die zulässige Gesamtmasse um die Stützlast zu vermindern Steuersatz Nachfolgend sollen nicht alle Steuersätze aufgeführt werden. Diese kann man im 9 KraftStG nachlesen. Es wird exemplarisch die Besteuerung von Krafträdern, Pkw, Lkw und Kennzeichen im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG dargestellt werden. a. für Krafträder Gemäß 9 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG beträgt der Steuersatz für Krafträder, die durch einen Hubkolbenmotor angetrieben werden, derzeit 1,84 Euro je angefangene 25 ccm Hubraum. Beispielsrechnung: Ein Honda CBF 600 weist einen Hubraum von 599 ccm auf. Aufgerundet auf die nächten vollen 25 ccm somit 600 cm. Die jährliche Steuer diese Kraftrads beträgt somit (600 ccm / 25 ccm) * 1,84 Euro= 44,16 Euro Nr. 1 b) KraftStG 29 8 Nr. 1 a) KraftStG 30 8 Nr. 1a KraftStG 31 8 Nr. 1b KraftStG 32 8 Nr. 2 KraftStG 33 8 Nr. 2 KraftStG 34 8 Nr. 2 KraftStG 35 8 Nr. 2 KraftStG 5

6 b. für Pkw Für Pkw, die bis zum 30. Juni 2009 erstmals zugelassen wurden, richtet sich der Steuersatz gewisser maßen noch nach altem Recht 36. Je angefangenen 100 ccm Hubraum gibt es Steuersatz, dessen Höhe davon abhängig ist, wie schadstoffarm das Fahrzeug ist. Je schadstoffärmer umso günstiger ist der Steuersatz für den betroffenen Pkw. Im Allgemeinen spricht in diesem Zusammenhang von den sogenannten Euronormen. Ein Fahrzeug der Euronorm 5 ist regelmäßig schadstoffärmer als ein Fahrzeug der Euronorm 4. Der Begriff Euronorm findet sich gleichwohl nicht im Kraftfahrzeugsteuergesetz wieder. Das Gesetz bezieht sich vielmehr auf die einschlägigen EG-Richtlinien. Ferner ist der Steuersatz davon abhängig, ob es sich um einen Fremdzündungsmotor bzw. einen Selbstzündungsmotor handelt. Beispiesrechnung Ein Golf TDI (Diesel) sei bis zum erstmals zugelassen worden. Der Hubraum beträgt ccm und vom Schadstoffausstoß unterliegt er dem günstigten Steuersatz gemäß 9 Abs. 1 Nr. 2 a) aa) KraftStG. Auf den nächsten vollen 100 ccm berägt der Hubraum somit ccm (=1,6 l). Die Steuer beträgt somit (1.600 ccm / 100 ccm)* 15,44 Euro = 247,04 Euro. Für Pkw, die ab dem 01. Juli 2009 zugelassen wurden bzw. werden, zahlen je angefangene 100 ccm Hubraum 2,00 Euro, wenn es mit einem Fremdzündungsmotor angetrieben wird 37. Wird es mit einem Selbstzündungsmotor betrieben, sind 9,50 Euro je angefangene 100 ccm Hubraum fällig 38. Daneben wird der CO 2 -Ausstoß berücksichtigt. Hierzu sind im Gesetz Grenzwerte aufgenommen worden. So gilt bis zum 31. Dezember 2011 ein Grenzwert von 120 g/km Kohlendioxid 39. Jedes Gramm CO 2, welches über diesen Grenzwert hinausgeht sind weitere 2,00 Euro zu entrichten 40.Der Grenzwert von 120 g/km gilt für Fahrzeuge, die bis zum erstmals zugelassen wurden bzw. werden. Für Fahrzeuge die ab dem erstmals zugelassen werden, gilt ein Grenzwert von 110 g/km Kohlendioxid und für Fahrzeuge, die ab dem erstmals zugelassen werden ein Grenzwert von 95 g/km Kohlendioxid 41. Im Übrigen kann der Zulassungsbescheinigung Teil I im Feld V7 entnommen werden, wie hoch der CO 2 -Ausstoß in g/km für das jeweilige Fahrzeug ist. Beispielsrechnung: Angenommen unser Golf TDI von gerade eben hat einen CO 2 -Ausstoß in Höhe von 123 g/km, dann errechnet sich die Kfz-Steuer wie folgt (1.600 ccm Hubraum / 100 ccm Hubraum) * 9,50 Euro = 152,00 Euro (123 g/km 120 g/km) * 2,00 Euro = 6,00 Euro Kfz-Steuer 158,00 Euro 36 vgl. 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG 37 9 Abs. 1 Nr. 2b KraftStG 38 9 Abs. 1 Nr. 2b KraftStG 39 9 Abs. 1 Nr. 2b KraftStG 40 9 Abs. 1 Nr. 2b KraftStG 41 9 Abs. 1 Nr. 2b KraftStG 6

7 Würde dieses Fahrzeug erst nach dem erstmals zum Verkehr zugelassen werden, müsste dafür folgend Kfz-Steuer entrichtet werden: (1.600 ccm Hubraum / 100 ccm Hubraum) * 9,50 Euro = 152,00 Euro (123 g/km 95 g/km) * 2,00 Euro = 56,00 Euro Kfz-Steuer c. für Lkw 208,00 Euro Lkw sind andere Fahrzeuge im Sinne des 8 Nr. 2 KraftStG, so dass die Steuer nach dem verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht bemisst. Bei Fahrzeugen über 3,5 t zulässige Gesamtmasse sind zusätzlich Schadstoff- und Geräuschemissionen zu berücksichtigen. Beispielsrechnung: Nachfolgend soll beispielsweise die Kraftfahrzeugsteuer für ein Lkw der Schadstoffklasse S 4 mit einer zulässigen Gesamtmasse von 25 t berechnet werden. Der Steuersatz ergibt sich hierfür aus 9 Abs. 1 Nr. 4 a) KraftStG. ( kg ) / 200 kg * 0,00 Euro= 0,00 Euro ( kg kg) / 200 kg * 6,88 Euro= 34,40 Euro ( kg kg) / 200 kg * 7,31 Euro= 39,40 Euro ( kg kg) / 200 kg * 7,75 Euro= 38,75 Euro ( kg kg) / 200 kg * 8,18 Euro= 40,90 Euro ( kg kg) / 200 kg * 8,62 Euro= 43,10 Euro ( kg kg) / 200 kg * 9,36 Euro= 46,80 Euro ( kg kg) / 200 kg * 10,07 Euro= 50,35 Euro ( kg kg) / 200 kg * 10,97 Euro= 54,85 Euro ( kg kg) / 200 kg * 11,84 Euro= 59,20 Euro ( kg kg) / 200 kg * 13,01 Euro= 65,05 Euro ( kg kg) / 200 kg * 14,32 Euro= 930,80 Euro Kfz-Steuer e. Anhänger 1.403,60 Euro Für Kraftfahrzeuganhänger sind für je 200 kg Gesamtgewicht oder eine Teil davon 7,46 Euro zu zahlen 42. Die Kraftfahrzeugsteuer auf Anhänger ist jedoch auf maximal 373,24 Euro begrenzt 43. Im Zusammenhang mit der Besteuerung von Anhängern sei an dieser Stelle auf eine Sonderregelung in 10 KraftStG hingewiesen. Danach wird für Kraftfahrzeuganhänger keine Steuer erhoben, wenn u.a auf schriftlichen Antrag für das Kraftfahrzeug ein sogenannter Anhängerzuschlag entrich Abs. 1 Nr. 5 KraftStG 43 9 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG 7

8 tet wird 44. Der Anhängerzuschlag beträgt 373,24 Euro 45. Wird auf Grundlage des 10 KraftStG für den Anhänger keine Steuer erhoben, muss es ein amtliches Kennzeichen mit grüner Schrift auf weißem Grund erhalten 46. Wird ein Anhänger, für den gemäß 10 Abs. 1 S. 1 KraftStG keine Steuer erhoben wird, hinter einem Kraftfahrzeug mitgeführt, für welches kein Anhängerzuschlag gezahlt wurde, dann ist für die Dauer dieser Verwendung Kraftfahrzeugsteuern für den Anhänger zu entrichten 47. Die Kraftfahrzeugsteuer ist für den Anhänger mindestens für einen Monat zu begleichen 48, selbst wenn der Anhänger nur an einem einzigen Tag hinter einem Kfz mitführt, für welches kein Anhängerzuschlag bezahlt wurde. Diese Anhängerregelung kann nicht für Wohnhänger in Anspruch genommen werden 49. Ferner kann von dieser Regelung kein Gebrauch gemacht werden, wenn es sich bei den Zugfahrzeugen um Pkw oder Krafträder 50. f. für Kennzeichen Zuletzt ist die Bemessungsgrundlage für die Oldtimer-Kennzeichen bzw. roten Kennzeichen anzusprechen. Diese beträgt ausschließlich für Kräfträder 46,02 Euro und für die übrigen Kennzeichen 191,73 Euro jährlich 51. II. Steuerverfahrensrechtliche Regelungen 1. Dauer der Kfz-Steuerpflicht Die Kfz-Steuer entsteht zunächst einmal mit dem Beginn der Steuerpflicht 52. Die Steuerpflicht entsteht regelmäßig sobald der Steuertatbestand erfüllt ist 53. Für die Kraftfahzeugsteuer z.b. sobald ein inländisches Fahrzeug zum Verkehr auf öffentlichen Straßen hält 54. Die Kfz-Steuer ist grundsätzlich eine Jahressteuer 55. Deshalb stellt 6 KraftStG auch klar, dass die Steuer mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums erneut entsteht. Die Vorschrift des 5 KraftStG regelt die Dauer bzw. das Ende der Kfz-Steuerpflicht.In diesem Zusammenhang möchte ich insbesondere auf die Regelungen in den Absätzen 3 bis 5 des 5 KraftStG aufmerksam machen Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 KraftStG Abs. 3 KraftStG Abs. 1 S. 2 KraftStG 47 vgl. 10 Abs. 4 KraftStG Abs. 4 KraftStG Abs. 1 S. 1 KraftStG Abs. 1 S. 1 KraftStG 51 9 Abs. 4 KraftStG 52 6 KraftStG Abgabenordnung 54 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG. 55 vgl. 9 Abs. 1 S. 1KraftStG 8

9 a. Änderungen am Fahrzeug Technischen Veränderungen eines Fahrzeugs können durchaus Auswirkungen auf Steuerpflicht als solches bzw. auf die Steuerhöhe haben. Das Kraftfahrzeugsteuerrecht stellt klar, dass die Steuerpflicht des veränderten Fahrzeugs mit der Änderung, spätestens jedoch mit der Aushändigung des neuen oder geänderten Fahrzeugscheins (Zulassungsbescheinigung Teil I) beginnt 56. b. Außerbetriebsetzung Wird ein inländisches Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, endet die Steuerpflicht erst sobald dies im Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) eingetragen und die Kennzeichen entstempelt wurden 57. Erfolgt dies an verschiedenen Tagen, so ist jeweils der letzte Tag maßgebend 58. In diesem Zusammenhang dürfte noch von Interesse sein, dass die zuständigen Behörden für die Beendigung der Steuerpflicht einen früheren Termin zugrunde legen können, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, dass er das Fahrzeug seit dem früheren Zeitpunkt nicht benutzt wurde und er die Abmeldung des Fahrzeugs nicht schuldhaft verzögert hat 59. c. Veräußerung des Fahrzeugs Wird ein zugelassenes Fahrzeug veräußert, so endet die Steuerpflicht für den Veräußerer frühenstens zu dem Zeitpunkt, in dem die vorgeschriebene verkehrsrechtliche Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsbehörde eingeht 60. Spätestens endet die Steuerpflicht des Veräußeres mit der Aushändigung des neuen Fahrzeugscheins an den Erwerbert Abmeldung von Amts wegen Die Abmeldung von Amts wegen kennen wir schon im Zusammenhang der Kfz- Haftpflichtversicherung 62. Werden die Kfz-Steuern nicht beglichen, kann die zuständige Finanzbehörde bei der jeweiligen Zulassungsbehörde beantragen, dass der Fahrzeugschein eingezogen bzw. das Anhängerverzeichnis berichtigt wird und das amtlichen Kennzeichen entstempelt wird 63. C. Schluss Abschließend sei festgehalten, dass das Steueraufkommen der Kfz-Steuer im Jahr 2010 etwa 8,5 Milliarden Euro betrug 64. Lange Zeit war die Kfz-Steuer eine sogenannte Ländersteuer und stand den Ländern zu. Seit dem 01. Juli 2009 ist die Ertragshoheit auf den Bund übergegangen 65. Ebenfalls seit dem 01. September 2009 ist der Bund für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig 66. Der betroffene Bürger hat von diesem Übergang der Verwaltungskompetenz bislang 56 5 Abs. 3 KraftStG 57 5 Abs. 4 S. 1KraftStG 58 5 Abs. 4 S. 1KraftStG 59 5 Abs. 4 S. 2 KraftStG 60 5 Abs. 5 KraftStG 61 5 Abs. 5 KraftStG Abs. 4 FZV Abs. 1 KraftStG 64 Startseite/Service/Downloads/Abt I/ a6009 Steuerarten 2006_E2_80_932010,templateId=raw,property=publicationFile.pdf zuletzt abgerufen am 22. August vgl. Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 Grundgesetz (GG) 66 Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG 9

10 noch nichts mitbekommen.denn nach wie vor werden die Kfz-Steuerbescheide von den bisher zuständigen Finanzämtern erlassen. Dies wird voraussichtlich noch bis zum 30. Juni 2014 der Fall sein 67. Die Finanzämter handeln nämlich im Wege der sogenannten Organleihe für den Bund, dass heißt, sie gelten insoweit als Bundesfinanzbehörde 68. Bereits jetzt wirkt der Zoll bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zumindest mit, und zwar soweit es die Kraftfahrzeugsteuer ausländischer Fahrzeuge sowie die widerrechtliche Benutzung kraftfahrzeugsteuerpflichtiger Fahrzeuge betrifft 69. Schließlich und endlich wirken natürlich auch die Zulassungsstellen bei der Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer mit vgl. 18a Abs. 1 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) 68 vgl. 18a Abs. 1 FVG 69 vgl. 2 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) 70 5 KraftStDV 10

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