Zeitarbeit hilft Wirtschaft und Arbeitsmarkt

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1 Zeitarbeit hilft Wirtschaft und Arbeitsmarkt Aktuelle Chancen und Herausforderungen für Personaldienstleister Dr. Martin Dreyer, igz 1. Branchentreff Zeitarbeit in München, 17. November 2016

2 Zeitarbeit ist bereits stark gesetzlich und tariflich reguliert: Das Recht der Arbeitnehmerüberlassung und des Erlaubnisrechts ist tiefgehend geregelt und mehrfach reformiert. Es gibt einen hohen Grad der Kontrolle. Die Rechtsprechung hat Unklarheiten zwischenzeitlich geklärt. Es gibt ein ausgefeiltes tarifliches System aus Grundvergütungen / Mindestlöhnen und Branchenzuschlägen. Es gibt eine flächendeckende Tarifbindung in der Zeitarbeit. Missbrauchsgefahren sind weitgehend gebannt.

3 Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/ DIE GRÜNEN (BT-Drucksache 18/9723, S. 2) Frage: Was versteht die Bundesregierung konkret mit Beispielen verdeutlicht unter Missbrauch in der Leiharbeit? Antwort: Missbrauch von Leiharbeit liegt Beispielsweise auch vor, wenn Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer dauerhaft bei einem bestimmten Entleiher eingesetzt werden und auf Dauer erheblich weniger Lohn erhalten als vergleichbare Stammmitarbeiterinnen und Stammmitarbeiter.

4 Die Vergütung des Zeitarbeitnehmers Anwendung igz-dgb-tarifwerk Kein Zuschlag Gesetzliches Equal Pay Anwendung igz-dgb-tarifwerk + Branchenzuschlagstarifvertrag Kein Zuschlag Stufenweise Angleichung Tarifliches Equal Pay Überlassungsdauer 6 Wochen 9 Monate 15 Monate

5 Überlassungshöchstdauer Motivsuche Schutz der Zeitarbeitskräfte? Übernahme fördern? Verschlechterung der Vergütungssituation wegen Systematik der Branchenzuschlagstarifverträge Schutz der Stammbeschäftigten? Substitution der Stammbeschäftigten? Nachweis?

6 Anteil sozialversicherungspflichtig beschäftigter Zeitarbeitnehmer an allen sozialversicherungspflichtig beschäftigten Beschäftigten ,2% 1,2% 1,5% 1,7% 2,3% 2,4% 2,6% 1,9% 2,5% 2,9% 2,7% 2,7% 2,8% 2,9% Juni Juni Juni Juni Juni Juni Juni Juni Juni Juni Juni Juni Juni Juni SvB SvB-ZA

7 Wem eigentlich zum Vorteil?

8 ab Inkrafttreten des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Bauhauptgewerbe ab Verlängerung der Überlassungshöchstdauer von 3 auf 6 Monate Verlängerung der Regelung zum bis ab Verlängerung der Überlassungshöchstdauer von 6 auf 9 Monate bis Aufhebung des Synchronisationsverbots für von der BA zugewiesene schwer vermittelbare Arbeitslose ab Verlängerung der Überlassungshöchstdauer von 9 auf 12 Monate Zulassung der Synchronisation beim erstmaligen Verleih Erlaubnis einmaliger Befristung ohne sachlichen Grund ab Verlängerung der Überlassungshöchstdauer von 12 auf 24 Monate Gleichbehandlungsgrundsatz nach 12 Monaten ab Wegfall des Synchronisations- und Wiedereinstellungsverbots und der Überlassungshöchstdauer Lockerung des Entleihverbots im Bauhauptgewerbe Gleichbehandlungsgrundsatz, sofern keine abweichenden Tarifvereinbarungen ab ab ab Möglichkeit der Inanspruchnahme von Kurzarbeit in der Zeitarbeit (bis Ende 2012) Einführung Lohnuntergrenze / Drehtürklausel / Anpassung EU-Richtlinie Zeitarbeit Überlassungsdauer 18 Monate und Equal pay nach 9 Monaten mit Tariföffnungen, kein Schutzschirm WerkV, Streikklausel, Zitiergebot, kein Kettenverleih

9 Die Vergütung des Zeitarbeitnehmers Anwendung igz-dgb-tarifwerk Kein Zuschlag Gesetzliches Equal Pay Anwendung igz-dgb-tarifwerk + Branchenzuschlagstarifvertrag Kein Zuschlag Stufenweise Angleichung Tarifliches Equal Pay Überlassungsdauer 6 Wochen 9 Monate 15 Monate

10 Vergleich gesetzliches und tarifliches Equal Pay Wann? Wie muss es umgesetzt werden? Was muss gezahlt werden? Gesetzliches Equal Pay Ab dem 10. Monat des Einsatzes beim selben Kundenunternehmen alles, was aus Anlass des AV gezahlt wird: Geld und Sachleistungen Vertragliches Equal Pay Spätestens nach 15 Monaten des Einsatzes beim selben Kundenunternehmen Spätestens nach 6 Wochen stufenweise Heranführung an das Vergleichsentgelt Entgelt, das gleichwertig mit dem tarifvertraglichen Arbeitsentgelt vergleichbarer AN in der Einsatzbranche ist Modell TV BZ Anpassung erforderlich Tarifliches Vergleichsentgelt Spielraum für Definition von Equal Pay

11 Überlassungshöchstdauer Überlassungsdauer Höchstens 18 Monate Abweichung durch Tarifverträge oder darauf beruhende Betriebsvereinbarungen Besserstellung der Betriebe tarifgebundener Unternehmen Tariföffnung nur für die Tarifpartner der Einsatzbranche

12 Überlassungshöchstdauer Abweichungsmöglichkeiten

13 Was im Gesetzgebungsverfahren erreicht wurde: (weitgehender) Erhalt der Tarifautonomie für die Zeitarbeit in Entgeltfragen Verkürzung der Unterbrechungsfristen von sechs auf drei Monate Stichtagsregelung auch für Equal Pay Verbesserung der Abweichungsmöglichkeiten von der Überlassungshöchstdauer für nicht tarifgebundene Einsatzunternehmen Abschwächung des Einsatzverbots bei Streik

14 Abstimmungsnotwendigkeiten

15 Zukunft der Zeitarbeit Erweiterung des Leistungsspektrums 43,8% 0% 20% 40% 60% 80% 100% Geplante zusätzliche Dienstleistungen in den nächsten 3 Jahren (igz-mitgliederumfrage): Personalberatung On-Site-Management Aus- und Weiterbildung / Personalentwicklung Rekrutierung / Bewerbermanagement Projektmanagement Werkvertragsprojekte Personalvermittlung Master-Vendor-Modelle Direct Search / Headhunting Interimsmanagement Outplacement Payrolling Arbeitnehmerüberlassung / Zeitarbeit Joint Venture Sonstige 6,1% 5,1% 3,1% 2,0% 1,0% 7,1% 13,3% 10,2% 24,5% 24,5% 22,4% 22,4% 20,4% 18,4% 17,3% 0% 10% 20% 30% 40% Dr. (Mehrfachnennungen Martin Dreyer, igz waren möglich, Umfrage 4. Quartal 2015)

16 Integration von Flüchtlingen

17 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

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