Sommerakademie Arbeitnehmer Freiwild der Überwachung? Mitarbeiteraußendarstellung: Vom Namensschild zur Internetpräsentation
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- Irmgard Maurer
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1 Sommerakademie 2009 Arbeitnehmer Freiwild der Überwachung? Infobörse 4: Mitarbeiteraußendarstellung: Vom Namensschild zur Internetpräsentation Frau Barbara Körffer Präsentation der Mitarbeiter Entwicklung sowohl im Bereich der Technik als auch im Verständnis des Staates und seines Verhältnisses zu Bürgerinnen und Bürgern Hauptgründe für Bekanntgabe von Mitarbeiterdaten: Sicherstellung der Erreichbarkeit und Ansprechbarkeit Bürgerfreundliches Auftreten Disziplinierung der Mitarbeiter Titel über "Ansicht", "Kopf- und Fußzeile" anpassen... 2
2 Unterschiedliche Formen der Mitarbeiterpräsentation Bekanntgabe von Name, Funktion und Erreichbarkeit innerhalb der Behörde / Unternehmen oder mehrerer Behörden / Unternehmen (z.b. Intranet) Bekanntgabe der Daten nach Außen : Name und dienstliche Erreichbarkeit bei dienstlicher Kommunikation (Briefkopf, personenbezogene -Adresse) Türschilder Namensschilder Veröffentlichung von Organisations- und Geschäftsverteilungsplänen mit Namensangabe im Internet Veröffentlichung von Fotos der Mitarbeiter im Internet Titel über "Ansicht", "Kopf- und Fußzeile" anpassen... 3 Risiken für Mitarbeiter Mit Kenntnis des Namens können auch private Daten wie Anschrift und Telefonnummer ermittelt werden. Veröffentlichung im Internet: Für jedermann zugänglich Die Daten sind über Suchmaschinen recherchierbar Informationen können in anderen Zusammenhängen verwendet werden Informationen können mit anderen Informationen verknüpft und daraus weitere Erkenntnisse über die Person gewonnen werden. Titel über "Ansicht", "Kopf- und Fußzeile" anpassen... 4
3 Amtsträger - personenbezogene Daten? Mitarbeiterdaten sind personenbezogene Daten Betroffen ist stets die Person als Ganzes, also auch die private Person. Dies gilt insbesondere bei einer Veröffentlichung im Internet, da vor allem hierdurch die Verknüpfung mit anderen Daten, auch aus privaten Zusammenhängen, möglich wird. Andere Auffassung: Bestimmte Daten über Funktionsträger (Name, dienstliche Erreichbarkeit) sind Funktionsträgerdaten und nicht personenbezogen. Diese Auffassung setzt voraus, dass eine Trennung zwischen der Person des Funktionsträgers und der natürlichen Person durchgängig möglich ist. Spätestens mit der Verbreitung von Daten im Internet ist dies u.e. nicht mehr gegeben (s.o.). Titel über "Ansicht", "Kopf- und Fußzeile" anpassen... 5 Rechtsgrundlagen für die Veröffentlichung Grundsatz: Jede Verarbeitung (also auch die Veröffentlichung) bedarf einer gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung des Betroffenen Rechtsgrundlagen für die Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten im öffentlichen Bereich 23 LDSG in Verbindung mit 85 Abs. 1 LBG Einwilligung Vereinbarung nach Mitbestimmungsgesetz Rechtsgrundlagen für die Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten im nichtöffentlichen Bereich: 32 BDSG Einwilligung Betriebsvereinbarung Titel über "Ansicht", "Kopf- und Fußzeile" anpassen... 6
4 Öffentlicher Bereich: 85 Abs. 1 LBG Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie ehemalige Beamtinnen und Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift oder eine Vereinbarung nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein dies erlaubt. Titel über "Ansicht", "Kopf- und Fußzeile" anpassen... 7 Öffentlicher Bereich: Voraussetzungen des 85 Abs. 1 LBG Zwecke nach 85 Abs. 1 LBG: Durchführung des Dienstverhältnisses Durchführung organisatorischer Maßnahmen Bekanntgabe der Daten muss für diese Zwecke erforderlich sein Entscheidung über Erforderlichkeit trifft der Behördenleiter über sein Direktionsrecht Entscheidungen sind auf Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit überprüfbar Dem Behördenleiter verbleibt ein gewisses organisatorisches Ermessen hinsichtlich der gebotenen Präsentation in der Öffentlichkeit - Schranke: schutzwürdige Interessen der Betroffenen Titel über "Ansicht", "Kopf- und Fußzeile" anpassen... 8
5 Nichtöffentlicher Bereich / Bund: 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Titel über "Ansicht", "Kopf- und Fußzeile" anpassen Abs. 1 BDSG: Rechtliche Voraussetzungen nichtöffentlicher Bereich Zwecke: Durchführung eines Beschäftigungsverhältnisses Die Verarbeitung der Daten muss hierfür erforderlich sein. Einwilligung Betriebsvereinbarung Titel über "Ansicht", "Kopf- und Fußzeile" anpassen... 10
6 Bekanntgabe im Intranet Behörden- / Unternehmensintern: Nutzung Geschäftsverteilungspläne / Telefonverzeichnisse / Geburtstagslisten Hausmitteilungen / Werkszeitung Rennlisten Behördenübergreifend / Unternehmensverbund: Übermittlung Geschäftsverteilungspläne / Telefonverzeichnisse Titel über "Ansicht", "Kopf- und Fußzeile" anpassen Angabe von Name, Funktion und Erreichbarkeit in der dienstlichen Kommunikation nach außen Nach 85 LBG und 32 BDSG zulässig Erforderlich in diesem Sinne können im Einzelfall folgende Datenarten sein: Familienname, Vorname Organisations- und Funktionsbezeichnungen Kontaktdaten (Dienstanschrift, Telefonnummer, -Adresse, für Bereiche mit Publikumsverkehr: Zimmernummer) Titel über "Ansicht", "Kopf- und Fußzeile" anpassen... 12
7 Namensschilder Grundsatz: an der Bürotür grds. zulässig, es sei denn es liegen besondere Gefährdungen für die Mitarbeiter vor am Körper grds. zulässig bei Mitarbeitern mit Außenkontakt, bei denen es auf die persönliche Identifizierung ankommt Sonderfälle (Namensschild am Körper): Justizvollzug Polizeibeamte im Außeneinsatz (z.b. bei Demonstrationen) Titel über "Ansicht", "Kopf- und Fußzeile" anpassen Internet Regelfall: Veröffentlichung nur mit Einwilligung zulässig Ausnahme: Mitarbeiter der Leitungsebene, Pressesprecher Nicht suchfähige Einträge Grenzfälle: Statt positiver Einwilligung ist hier eine Widerspruchlösung möglich. Mitarbeiter müssen über Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung informiert werden und können dagegen widersprechen. Titel über "Ansicht", "Kopf- und Fußzeile" anpassen... 14
8 Recht am eigenen Bild, 22 KunstUrhG: Fotos im Internet Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. In der Regel keine Veröffentlichung ohne Einwilligung möglich. Titel über "Ansicht", "Kopf- und Fußzeile" anpassen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Barbara Körffer Titel über "Ansicht", "Kopf- und Fußzeile" anpassen... 16
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