Verfahren der Abiturprüfung und Voraussetzung für das Bestehen. Zulassung zur Abiturprüfung

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1 Verfahren der Abiturprüfung und Voraussetzung für das Bestehen Zulassung zur Abiturprüfung Zu einem festgesetzten Termin in der Jahrgangsstufe 13.2 entscheidet der Zentrale Abiturausschuss (ZAA) ohne eigenen Ermessensspielraum über die Abiturzulassung. Die Entscheidung wird am folgenden Tag mitgeteilt. Danach findet kein Unterricht mehr statt. Zugelassen wird, wer im GK - Bereich die Pflichtbedingungen erfüllt hat und in den einzubringenden 22 Grundkursen (ohne 3./4. Abiturfach in 13.2 / Kurse mit 0 Punkten gelten als nicht belegt) mindestens 110 Punkte (einfache Wertung) erreicht hat und in nicht mehr als 6 Grundkursen weniger als 5 Punkte erreicht hat und im LK - Bereich die Pflichtbedingungen erfüllt hat und in den 6 einzubringenden Leistungskursen (ohne 1./2. LK in 13.2 / Kurse mit 0 Punkten gelten als nicht belegt) einschließlich der Ausgleichsregelung für die Facharbeit mindestens 70 Punkte erreicht hat und keinen der 4 Kurse des Abiturbereiches in der Stufe 13.2 mit 0 Punkten abgeschlossen hat. Nicht zugelassene Schülerinnen und Schüler wiederholen die Stufe 13, sofern nicht die Verweildauer überschritten wird. Alle Leistungsbewertungen aus dem ersten Durchgang werden unwirksam. Falls die Verweildauer überschritten würde, muss das Gymnasium verlassen werden.

2 Verfahren in der Abiturprüfung schriftlicher Teil Jede Schülerin und jeder Schüler schreibt je eine Klausur in den ersten drei Abiturfächern. Zeiten: LK - Fächer Zeitstunden GK - Fächer 3 Zeitstunden Die Aufgabenstellungen entstammen den Themen der Qualifikationsphase und dürfen nicht auf ein Halbjahr beschränkt sein. Die Arbeiten werden vom Fachlehrer korrigiert und bewertet, anschließend werden sie von einem zweiten Fachlehrer (evtl. aus einer anderen Schule) durchgesehen. Bei unterschiedlicher Beurteilung wird in einem weiteren Verfahren eine endgültige Note festgesetzt. (Im LK Sport wird die Note aus dem Ergebnis der praktischen Prüfung und der Klausur im Verhältnis 1:1 festgesetzt.)

3 mündlicher Teil In allen vier Abiturfächern ist eine mündliche Prüfung möglich. Im 4.Abiturfach muss jede Schülerin, jeder Schüler an einer mündlichen Prüfung teilnehmen. Eine Befreiung ist nicht möglich. Im ersten bis dritten Abiturfach ist eine Prüfung anzusetzen, wenn das Ergebnis der schriftlichen Arbeit um mindestens 4,00 Punkte vom arithmetischen Mittel der vier Kurshalbjahresergebnisse der Qualifikationsphase abweicht oder wenn das Bestehen der Abiturprüfung gefährdet ist, weil im Abiturbereich (Summe der Kursabschlussnoten aus 13.2 in einfacher Wertung und der Ergebnisse der Prüfungen in jeweils 4-facher Wertung) nicht 100 Punkte erreicht werden oder nicht in mindestens 2 Fächern des Abiturbereiches (darunter mindestens ein LK) 25 (bzw.20 bei bes. Lernleistung lt. 17 APO-GOSt) Punkte erreicht sind (Falls auch beim Erreichen der Höchstpunktzahl in der mündlichen Prüfung in den/der mündlichen Prüfung(en) ein Bestehen des Abiturs unmöglich ist, wird keine Prüfung angesetzt.) oder wenn die Schülerin, der Schüler sich freiwillig zur Prüfung meldet. Alle anderen Schülerinnen und Schüler werden von der mündlichen Prüfung im Abiturfach befreit.

4 Verfahren bei der mündlichen Prüfung Die Prüfung erfolgt an einem vom ZAA festgesetzten Termin. Die Schülerin, der Schüler erhält eine selbstständig zu bearbeitende Aufgabe. Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 30 Minuten. Fachprüfer ist normalerweise der Fachlehrer der Jahrgangsstufe Der Prüfungsausschuss besteht neben dem Fachprüfer noch aus einem Vorsitzenden, der das Recht hat Teile der Prüfung zu übernehmen und einem Schriftführer. Inhaltliche Absprachen über Spezialgebiete sind nicht zulässig. Die Prüfung gliedert sich in zwei Teile: im ersten Teil soll in einem zusammenhängenden Vortrag die Lösung der gestellten Aufgabe erfolgen und im zweiten Teil wird ein Fachgespräch über größere fachliche Zusammenhänge geführt. Die Prüfung dauert mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Das Prüfungsergebnis wird am Ende eines Halbtages vom Vorsitzenden des ZAA dem Prüfling mitgeteilt.

5 Ende der Prüfungen Nach Beendigung der Prüfungen und bei Erfüllung aller Bedingungen wird die Abiturprüfung für bestanden erklärt und die allgemeine Hochschulreife zuerkannt. Die Schülerin oder der Schüler erhält ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife in dem alle für das Bestehen der Abiturprüfung notwendigen Leistungen aufgeführt sind und anhand der Gesamtpunktzahl eine Durchschnittsnote ausgewiesen wird. Bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzung wird zusätzlich das Latinum bescheinigt. Bei Nichtbestehen der Abiturprüfung kann diese in der Regel nach einem Jahr wiederholt werden. Alle Leistungen des ersten Durchgangs und der Jahrgangsstufe 13 werden unwirksam.

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