Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern

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1 Europarecht Ende der Nationalen Steuersouveränität? Interdisziplinäres Zentrum für Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern Übung 6: Abschlussfälle Europarecht Ende der Nationalen Steuersouveränität? 1

2 Fall 33 Herr F., ledig, 66 Jahre alt, macht folgende Angaben für Zwecke der Einkommensbesteuerung: Bruttoarbeitslohn Zinsen aus Sparbüchern und Bausparverträgen Zinsen aus Wertpapieren Aktiendividende (Nettodividende nach KapErSt) Verkauf eines gebrauchten PKW (Herr F. hatte den PKW erst vor 4 Monaten für EUR gekauft) Berechnen Sie den Gesamtbetrag der Einkünfte für das Jahr Stellen Sie dabei die Berücksichtigung eventueller Pauschbeträge, Freibeträge und /oder Freigrenzen dar. 2

3 Umfang der Einkünfte aus 19 EStG Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Einkünfte aus einem früheren Dienstverhältnis 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 3

4 Lösung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ( 19 EStG) Einnahmen - Werbungskosten = Einkünfte 4

5 Einkünfte aus Kapitalvermögen Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften Einnahmen aus einer Beteiligung als (typisch) stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen Zinsen aus Kapitalanlagen 5

6 Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG) Einnahmen Einkünfte 6

7 Umfang der sonstigen Einkünfte i.s.d. 22 EStG Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen 22 Nr. 1 EStG Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften 22 Nr. 2, 23 EStG Abgeordnetenbezüge 22 Nr. 4 EStG Einkünfte aus Unterhaltsleistungen 22 Nr. 1a EStG Einkünfte aus sonstigen Leistungen 22 Nr. 3 EStG Einkünfte aus Altersvorsorgeverträgen 22 Nr. 5 EStG 7

8 Sonstige Einkünfte (privates Veräußerungsgeschäft) ( 22 Nr. 2 EStG i.v.m. 23 EStG): Einkünfte 8

9 Summe der Einkünfte = Gesamtbetrag der Einkünfte 9

10 Fall 34 Der unbeschränkt steuerpflichtige Mirko B. ist schon seit Jahren von seiner ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtigen Ehefrau Susanne geschieden. Die Ehe blieb kinderlos. Da Susanne nahezu mittellos ist, hat sich Mirko B. für das Jahr 2008 vertraglich verpflichtet: a) EUR Unterhalt jährlich zu zahlen. Die Ehefrau hat ihre Zustimmung zum Sonderausgabenabzug bei Mirko B. erteilt. b) EUR Unterhalt jährlich zu zahlen. Die Ehefrau hat auch hier ihre Zustimmung zum Sonderausgabenabzug bei Mirko B. erteilt. c) EUR Unterhalt jährlich zu zahlen. Die Ehefrau beschränkt ihre Zustimmung zum Sonderausgabenabzug bei Mirko B. auf EUR d) EUR Unterhalt jährlich zu zahlen. Die Ehefrau, die einen Bruttoarbeitslohn von EUR bezieht, gibt keine Zustimmung zum Sonderausgabenabzug bei Mirko B. Erläutern Sie, wie die gezahlten Unterhaltsleistungen bei Mirko B. und seiner Ex- Frau Susanne jeweils einkommensteuerlich zu behandeln sind! 10

11 Unterhaltszahlungen Sonderausgaben Außergewöhnliche Belastungen Voraussetzung: Antrag des Gebers und Zustimmung des Empfängers 33a Abs. 1 EStG: maximal abzugsfähig sind EUR vom Gesamtbetrag der Einkünfte Bis zu EUR je geschiedenem Ehegatten abzugsfähig, der Sonderausgabenabzug wird beim Empfänger versteuert; über EUR nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig! 11

12 Umfang der sonstigen Einkünfte i.s.d. 22 EStG Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen 22 Nr. 1 EStG Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften 22 Nr. 2, 23 EStG Abgeordnetenbezüge 22 Nr. 4 EStG Einkünfte aus Unterhaltsleistungen 22 Nr. 1a EStG Einkünfte aus sonstigen Leistungen 22 Nr. 3 EStG Einkünfte aus Altersvorsorgeverträgen 22 Nr. 5 EStG 12

13 Lösung a) Mirko B. kann die gezahlten EUR Unterhaltsleistungen als geltend machen. Susanne hat Einkünfte nach (EUR./. EUR WK-Pauschbetrag, ). b) Mirko B. kann gemäß einen Höchstbetrag bis zu EUR als geltend machen. Der darüber hinaus gehende Betrag kann nicht nach berücksichtigt werden, da die Vorschriften des 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG und 33a Abs. 1 EStG grundsätzlich nicht nebeneinander angewendet werden können (H 10.2 EStR). Susanne hat Einkünfte nach (EUR./. EUR WK-Pauschbetrag, ). 13

14 c) Der Antrag nach kann auf einen der Unterhaltsleistungen beschränkt werden (R 10.2 Abs.1 EStR). In diesem Fall kann Mirko B. den als geltend machen. Susanne hat Einkünfte nach (EUR./. EUR WK-Pauschbetrag, 9a Satz 1 Nr. 3 EStG). In Frage kommt auch eine Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen als siehe Aufgabenteil d). 14

15 d) Da Susanne keine Zustimmung erteilt, kann Mirko B. die Unterhaltsleistungen abziehen. Eine Steuerermäßigung kann nur nach erreicht werden. Der abziehbare Betrag wird gem. wie folgt ermittelt: Höchstbetrag Bruttoarbeitslohn./. WK-Pauschbetrag ( 9a Satz 1 Nr. 1 EStG) = Eigene Einkünfte Susanne:./. unschädlicher Betrag = schädliche Einkünfte 15

16 Von den geleisteten Aufwendungen i.h.v. EUR sind EUR als abziehbar. Susanne bezieht aus den Unterhaltsleistungen. 16

17 Fall 35 Die angestellte Friseuse Sabine bekommt von ihrem Arbeitgeber neben einem Bruttogehalt von EUR 800 monatlich einen Benzingutschein über 60 Liter Superbenzin (Preis ca. EUR 1,10 pro Liter). Für ihren recht umfangreichen Eigenbedarf (ausschließlich für sich selbst) kauft sie im Kalenderjahr von ihrem Arbeitgeber Haarpflegemittel, die für den Verkauf an Kunden bereitgehalten werden, im Wert von EUR Ihr Arbeitgeber räumt ihr einen Rabatt von 40% ein, so dass sie tatsächlich nur EUR bezahlen muss. Werbungskosten kann Sabine nicht nachweisen. Wie hoch ist ihr steuerpflichtiges Jahreseinkommen? 17

18 Lösung Sabine hat Einkünfte aus. Die Einkünfte werden als über die ermittelt ( 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Zu den Einnahmen gehören auch. Sie bleiben aber, wenn die ergebenden im Kalendermonat nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall ist die, der Sachbezug ist somit der ESt zu unterwerfen. 18

19 Gemäß 8 Abs. 1 EStG hat der Arbeitnehmer den Vorteil, den er durch die Gewährung von Personalrabatten erzielt, als geldwerten Vorteil zu versteuern. Maßgebend für die Bewertung sind die um, zu denen der Arbeitgeber die Waren fremden Dritten verkauft ( 8 Abs. 3 Satz 1 EStG). Der Vorteil des Arbeitnehmers beträgt somit: Maßgeblicher Endpreis./. Entgelt des Arbeitnehmers = Vorteil Der Vorteil übersteigt im Kalenderjahr den nicht und ist daher. 19

20 Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit Grundgehalt + Sachbezug./. Werbungskostenpauschale = steuerpflichtige Einkünfte 20

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