(Leistungsempfänger als Steuerschuldner; Abgrenzung von nicht selbständiger zu unternehmerischer Tätigkeit)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "(Leistungsempfänger als Steuerschuldner; Abgrenzung von nicht selbständiger zu unternehmerischer Tätigkeit)"

Transkript

1 FG München, Urteil v K 2829/09 Titel: (Leistungsempfänger als Steuerschuldner; Abgrenzung von nicht selbständiger zu unternehmerischer Tätigkeit) Normenketten: 2 Abs 1 UStG Abs 2 Nr 1 UStG a Abs 1 UStG a Abs 2 Nr 4 S 1 UStG b Abs 1 UStG b Abs 2 UStG 1999 Art 9 Abs 1 EGRL 112/2006 Art 10 EGRL 112/2006 Orientierungsätze: 1. Eine berufliche Tätigkeit wird nach der negativen Abgrenzung in 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht selbständig ausgeübt, soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind. Eine selbständige Tätigkeit liegt dagegen vor, wenn sie auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung ausgeübt wird. Dabei ist nach der Rechtsprechung des BFH das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend. 2. Für eine selbständige Tätigkeit, der im Ausland ansässigen Gesellschafterin spricht eine fehlende Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers, eine Tätigkeit in nicht unwesentlichem Umfang für andere Unternehmen, Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und das eigene Unternehmerrisiko durch Abhängigkeit des Entgelts vom eigenen Arbeitseinsatz. 3. Die Frage der Selbständigkeit natürlicher Personen ist zwar grundsätzlich für die Umsatzsteuer, die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen. Eine Bindung an die ertragsteuerrechtliche Beurteilung besteht für das Umsatzsteuerrecht jedoch nicht (BFH-Urteil vom 10. März 2005 V R 29/03, BStBl II 2005, 730). 4. Die Vermittlungsleistungen, der im Ausland ansässigen Gesellschafterin wurden in Deutschland, am Sitz der Klinik erbracht, weil dort die an die (österreichischen) Beleger vermittelten Klinikleistungen ausgeführt werden. Damit schuldet der Unternehmer als Leistungsempfänger die Steuer nach 13b Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 1 UStG, die für sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers entsteht. Schlagworte: Abgrenzung, Ansässigkeit, Auftraggeber, Ausland, Geschäftsführer, Gesellschaft mbh, Gesellschafter, Kapitalgesellschafter, Leistungsempfänger, Selbständige Tätigkeit, Steuerschuldner, Umsatzsteuer, Unternehmer, unternehmerische Tätigkeit, Unternehmerrisiko, Vergütung, Vermittlung, Weisungsfreiheit Fundstelle: BeckRS 2012, Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2 Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob die Klägerin, eine GmbH, als Leistungsempfängerin Steuerschuldnerin für sonstige Leistungen eines ihrer im Ausland ansässigen Gesellschafter geworden ist. 2 Die Klägerin erzielte im Streitjahr steuerfreie Umsätze im Sinne von 4 Nr. 16 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr maßgeblichen Fassung (UStG) aus dem Betrieb einer Rehaklinik. Sie wurde mit notariellem Vertrag vom 5. Juni 1998 von Frau L gegründet. Alleinige Geschäftsführerin war ab 7. Oktober 1998 Frau O. Ab dem 10. November 1998 betrug der Anteil der L am Stammkapital der Klägerin in Höhe von ,- DM noch ,- DM. 3 L hatte sich gegenüber der Klägerin verpflichtet, für diese vor allem österreichische Beleger zu vermitteln und hierfür an mindestens 200 Tagen im Jahr aktiv tätig zu werden. Für ihre Tätigkeit war im Jahr 1998 ein monatliches Entgelt in Höhe von DM vereinbart. Ab dem 1. Januar 1999 erhielt sie bei einer Bettenauslastung unter 30 % Spesenersatz entsprechend dem Akquisitionseinsatz. Bei einer Belegung ab 30 % betrug das Entgelt 3,- DM pro Person und Tag, bei einer Belegung ab 80 % 4,- DM pro Person und Tag. Damit waren alle Spesen abgegolten (vgl. Vertragliche Vereinbarung vom 5. Juni 1998). 4 In einer weiteren Ergänzung zur vertraglichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und L wurde eine neue Entgeltregelung getroffen. Danach erhielt L für ihre Tätigkeit ab dem 1. Januar 2004 ein monatliches Pauschalhonorar in Höhe von 5.000,-. Bei einer wesentlichen Erhöhung der Belegung sollte das monatliche Pauschalhonorar entsprechend angepasst werden, ebenso wie nach positiven Tagessatzverhandlungen (vgl. Vereinbarung vom 22. Januar 2004). 5 Das Pauschalhonorar in Höhe von für "Vermittlung J" wurde von L bei der Einkommensteuerveranlagung 2004 als Einkünfte aus selbständiger Arbeit erklärt und vom Finanzamt bei der Einkommensteuerfestsetzung entsprechend berücksichtigt (vgl. Bescheid für 2004 vom 30. März 2006). 6 Für das Streitjahr setzte der Beklagte (das Finanzamt) gegenüber der Klägerin zunächst mit Bescheid vom 20. November 2007 Umsatzsteuer in Höhe von 6.805,65 für innergemeinschaftliche Erwerbe ( 1a UStG) sowie für Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers ( 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) fest. 7 Nach einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung (vgl. Bericht vom 30. Juli 2008) setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für 2004, unter Erhöhung der sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers um ,- (= abzüglich herausgerechneter 16 % Umsatzsteuer in Höhe von ), mit Bescheid vom 13. August 2008 auf ,49 herauf, da L eine selbständige Vermittlungstätigkeit ausgeübt habe und die Klägerin als Leistungsempfängerin Steuerschuldnerin geworden sei, weil L ihren Wohnsitz im Jahr 2004 in L/Österreich gehabt habe. 8 Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung vom 4. August 2009 Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes vorbringt: 9 L habe kein Unternehmerrisiko getragen, sondern vielmehr eine feste, von ihrem Erfolg unabhängige, Vergütung von 5.000,- pro Monat und darüber hinaus nur eine Erfolgsprämie bei einer wesentlichen Verbesserung der Belegung der Klinik erhalten. Diese Regelung sei eine übliche Bonusvereinbarung für eine führende Position in einem Unternehmen. Ebenso wenig sei L nach außen im eigenen Namen oder auf

3 eigene Rechnung aufgetreten. Die Tätigkeit von L habe darin bestanden, die Klinik-Belegungspartner zu betreuen. Diese Tätigkeit entspreche der Tätigkeit eines Marketingmitarbeiters, aber keinesfalls der eines freien Handelsvertreters, bei dem sich die Vergütung nach dem Umfang der vermittelten Umsätze bemesse. Außerdem habe L für ihre Tätigkeit ein Büro einschließlich Sekretariat zur Verfügung gestellt bekommen. Des Weiteren sei eine feste Arbeitszeit festgelegt gewesen, da L an mindestens 200 Tagen im Jahr habe tätig werden müssen. Ebenso sei eine mündliche Vereinbarung über eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und über einen Jahresurlaub von 28 Arbeitstagen getroffen worden. Im Übrigen sei ein Gesellschafter, der mehrheitlich an der Gesellschaft beteiligt sei und mit dieser ein Arbeitsverhältnis eingehe, in der Regel nicht sozialversicherungs- und krankenversicherungspflichtig. Die Erklärung der Einkünfte der L aus der Tätigkeit für die Klägerin als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sei irrtümlich erfolgt. 10 Die Klägerin beantragt, den Umsatzsteuerbescheid für 2004 vom 13. August 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 4. August 2009 aufzuheben. 11 Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. 12 L sei beherrschende Gesellschafterin der Klägerin gewesen und habe entscheidenden Einfluss auf die Vertragsgestaltung nehmen können. Sie sei nicht als Geschäftsführerin bei der Klägerin angestellt gewesen. Ihre Tätigkeit sei mit der eines freien Handelsvertreters vergleichbar. Durch die vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin mit L sei kein Anstellungsvertrag gewollt gewesen. Es seien weder Vereinbarungen zur Sozialversicherungs- und Krankenversicherungspflicht oder zum Lohnsteuerabzug, zur Arbeitszeit und zur Urlaubsabgeltung getroffen worden. Mit der Vereinbarung vom 22. Januar 2004 habe offensichtlich vielmehr die bisherige komplizierte Vergütungsabrechnung nach Belegung pro Person und Tag und Spesenersatz durch ein monatliches Pauschalhonorar ersetzt werden sollen. Das von der Klägerin angeführte fehlende Unternehmerrisiko könne auch darin bestehen, dass bei Ausfallzeiten eine Vergütung nicht bezahlt werde. Der Umstand, dass der Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von der Klägerin gekündigt werden könne, spreche gegen ein gewolltes und tatsächlich durchgeführtes Arbeitsverhältnis, wie es zum Beispiel bei einem von einer GmbH angestellten Geschäftsführer der Fall wäre. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Finanzamts und die von den Beteiligten im Verfahren eingereichten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 II. Die Klage ist unbegründet. 15 Das Finanzamt hat die Klägerin zu Recht für die von L erbrachten Leistungen als Steuerschuldnerin in Anspruch genommen Nach 13b Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. Abs. 2 Satz 1 UStG schuldet ein Unternehmer als Leistungsempfänger die Steuer, die für sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers entsteht. 17 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil L im Streitjahr eine im Ausland ansässige Unternehmerin gewesen ist, die gegenüber der Klägerin in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige Umsätze ausgeführt hat. 18

4 a) L hat im Streitjahr als selbständige Unternehmerin sonstige Leistungen gegenüber der Klägerin erbracht. 19 Gemäß 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist dabei nach 2 Abs. 1 Satz 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn eine Gewinnerzielungsabsicht fehlt. 20 Eine berufliche Tätigkeit wird nach der negativen Abgrenzung in 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht selbständig ausgeübt, soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind. Eine selbständige Tätigkeit liegt dagegen vor, wenn sie auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung ausgeübt wird. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend. Dementsprechend sind die für und gegen die Selbständigkeit sprechenden Merkmale, die im Einzelfall unterschiedlich gewichtet werden können, gegeneinander abzuwägen, wobei entscheidend auf die Weisungsfreiheit abzustellen ist (vgl. z.b. BFH-Urteile vom 29. Juni 2000 V R 28/99, BStBl II 2000, 597, und vom 14. Mai 2008 XI R 70/07, BStBl II 2008, 912, unter II.2.a). 21 Selbständigkeit in der Organisation und bei der Durchführung der Tätigkeit, Unternehmerrisiko, Unternehmerinitiative, Bindung nur für bestimmte Tage an den Betrieb, geschäftliche Beziehungen zu mehreren Vertragspartnern sprechen für persönliche Selbständigkeit. Weisungsgebundenheit bezüglich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, feste Arbeitszeiten, Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort, feste Bezüge, Urlaubsanspruch, Anspruch auf sonstige Sozialleistungen, Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern, Eingliederung in den Betrieb, Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolgs, Ausführung von einfachen Tätigkeiten, die regelmäßig weisungsgebunden sind, sprechen gegen die Selbständigkeit der Tätigkeit (BFH-Urteil vom 30. Mai 1996 V R 2/95, BStBl II 196, 493). 22 Besondere Bedeutung kommt dem Handeln auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung und dem Unternehmerrisiko (Vergütungsrisiko) zu. Wird eine Vergütung für Ausfallzeiten nicht gezahlt, spricht dies für Selbständigkeit; ist der Steuerpflichtige von einem Vermögensrisiko der Erwerbstätigkeit grundsätzlich freigestellt, spricht dies gegen Selbständigkeit (BFH-Urteil vom 10. März 2005 V R 29/03, BStBl II 2005, 730, unter II. a). Indiz, aber nicht in erster Linie ausschlaggebend, kann auch die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung der Tätigkeit als selbständig oder unselbständig sein. 23 Die Beurteilung der Selbständigkeit nach diesen Grundsätzen entspricht den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts. 24 Nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwStSystRL - (entspricht dem im Streitjahr gültigen Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG) gilt als Unternehmer ("Steuerpflichtiger"), wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt. Nach Art. 10 der MwStSystRL (Art. 4 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG) schließt die selbständige Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der MwStSystRL Lohn- und Gehaltsempfänger und sonstige Personen von der Besteuerung aus, soweit sie an ihren Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis gebunden sind, das hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verhältnis der Unterordnung schafft. 25 Die Frage der Selbständigkeit natürlicher Personen ist zwar grundsätzlich für die Umsatzsteuer, die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen. Eine Bindung an die

5 ertragsteuerrechtliche Beurteilung besteht für das Umsatzsteuerrecht jedoch nicht (BFH-Urteil vom 10. März 2005 V R 29/03, BStBl II 2005, 730). 26 b) Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist L aufgrund der Gesamtumstände des Streitfalles und unter Abwägung der für und gegen die Selbständigkeit sprechenden Merkmale bei Erbringung der streitgegenständlichen Leistungen zur Überzeugung des Senats als selbständige Unternehmerin tätig gewesen. 27 L ist in das Unternehmen der Klägerin nicht so eingegliedert gewesen, dass sie bei Erbringung der mit Vertrag vom 5. Juni 1998 vereinbarten Leistungen verpflichtet gewesen ist, deren Weisungen zu folgen. Durch diesen Vertrag ist L nicht derart an die Klägerin gebunden gewesen, dass hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Entgelts sowie der Verantwortlichkeit der Klägerin ein Verhältnis der Unterordnung geschaffen worden wäre. 28 L ist lediglich verpflichtet gewesen an mindestens 200 Tagen im Jahr aktiv für die Klägerin tätig zu werden, um die Belegung der Klinik, vor allem mit österreichischen Belegern, zu vermitteln. Im Übrigen ist sie völlig frei gewesen, wann, wo und wie sie diese Tätigkeit ausübt. L musste bei Ausübung ihrer Tätigkeit weder mit anderen Mitarbeitern der Klägerin zusammenarbeiten noch sich mit diesen oder der Klägerin selbst abstimmen. Dass L von der Klägerin für ihre Tätigkeit ein Büro einschließlich Sekretariat zur Verfügung gestellt bekommen hat, spricht deshalb weder für noch gegen eine Selbständigkeit der L. 29 In diesem Zusammenhang spricht auch der Umstand, dass L im Streitjahr in nicht unwesentlichem Umfang als Angestellte bereits für zwei andere Unternehmen tätig gewesen ist und hierfür, wie sich aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lohnsteuerbescheinigungen ergibt, steuerpflichtigen Arbeitslohn in Höhe von über erhalten hat, schon aus tatsächlichen Gründen für die persönliche Selbständigkeit der L. 30 Ebenso spricht der Umstand, dass die Klägerin den Vertrag vom 5. Juni 1998 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen konnte, falls L diese Tätigkeit nicht im vereinbarten Umfang ausübt, gegen einen Angestelltenverhältnis zwischen der Klägerin und L. 31 Da das Entgelt für die Tätigkeit der L ab dem 1. Januar 1999 von der Bettenauslastung der Klägerin abhängig gewesen ist, hat L insoweit auch ein Unternehmerrisiko (Vergütungsrisiko) getragen. Die Vergütung der L ist damit auch vom Umfang der vermittelten Umsätze und ihrer Unternehmerinitiative abhängig gewesen. L hat der Klägerin in erster Linie nicht ihre Arbeitskraft, sondern einen Arbeitserfolg, nämlich eine möglichst hohe Belegungsquote der Klinik mit möglichst hohen Tagessätzen (vgl. Ergänzung zur Vertraglichen Vereinbarung vom 22. Januar 2004), geschuldet. 32 Zu berücksichtigen ist auch, dass mit dem vereinbarten Entgelt alle Spesen im Rahmen der Tätigkeit der L für die Klägerin abgegolten gewesen sind und L insoweit ein Vergütungsrisiko getragen hat. 33 Die Vereinbarung eines monatlichen Pauschalhonorars ab dem 1. Januar 2004 in der Ergänzung zur Vertraglichen Vereinbarung vom 22. Januar 2004 spricht nicht gegen eine Weiterführung der selbständigen Tätigkeit der L. Damit wurde lediglich die Entgeltregelung in der Vertraglichen Vereinbarung vom 5. Juni 1998 modifiziert. L konnte weiterhin eigene Unternehmerinitiative entfalten und durch den Umfang ihres Arbeitseinsatzes den Erfolg ihrer Tätigkeit beeinflussen. Die Höhe des Entgelts ist weiterhin vom Arbeitserfolg der L abhängig gewesen, indem das Pauschalhonorar anzupassen war, wenn ihre Tätigkeit zu

6 einer höheren Bettenbelegung bei der Klägerin oder zu höheren von den Belegungspartnern zu zahlenden Tagessätzen geführt hat. L hat insofern aber auch das Erfolgsrisiko ihrer eigenen Betätigung getragen als ihr fristlos gekündigt werden konnte, wenn sie ihre Tätigkeit nicht im vereinbarten Umfang ausüben konnte. Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung spricht als solche nicht gegen eine selbständige Tätigkeit der L. 34 Darauf, ob L gegenüber den Belegern im eigenen oder im Namen der Klägerin aufgetreten ist, kommt es - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht an; denn entscheidend ist, dass L ihre Tätigkeit auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung ausgeübt hat, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass ihr der Erfolg ihrer Tätigkeit mittelbar als Mehrheitsgesellschafterin der Klägerin zugute kommt. 35 Im Übrigen spricht auch ein Vergleich der Vereinbarung der Klägerin mit L und dem Geschäftsführervertrag, den die Klägerin mit Frau O zur etwa gleichen Zeit geschlossen hat, deutlich dafür, dass im Unterschied zum Geschäftsführervertrag die Tätigkeit der L gegenüber der Klägerin als selbständige Tätigkeit von den Vertragsparteien gewollt gewesen ist. 36 Während im genannten Geschäftsführervertrag genaue Regelungen über die Lohnfortzahlung und den Urlaubsanspruch enthalten sind, hat L in der streitgegenständlichen Vereinbarung mit der Klägerin keine entsprechenden Regelungen aufgenommen. Es ist deshalb nicht glaubhaft nachgewiesen, dass die Klägerin mit L entsprechende Regelungen durch mündliche Vereinbarung getroffen haben soll. 37 Als weiteres Indiz für die Einstufung der Tätigkeit der L als selbständig ist schließlich noch zu beachten, dass L das Pauschalhonorar in Höhe von für "Vermittlung J" bei ihrer Einkommensteuerveranlagung 2004 als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erklärt hat. 38 Der mit Wirkung vom 1. Januar 2009 zwischen der Klägerin und L abgeschlossenen Arbeitsvertrag ist für das Streitjahr nicht entscheidungserheblich. 39 c) Die Leistungen der L sind auch in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig gewesen. L hat diese im Inland gegen Entgelt im Rahmen ihres Unternehmens ausgeführt. 40 Nach 3a Abs. 1 Satz 1 UStG (in der in 2004 geltenden Fassung) wird eine sonstige Leistung zwar grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Abweichend davon gelten jedoch Vermittlungsleistungen als an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird ( 3a Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG). 41 Danach gelten die Leistungen der L vorliegend als in Deutschland, am Sitz der Klinik, erbracht, weil dort die von L an die (österreichischen) Beleger vermittelten Klinikleistungen ausgeführt werden und L gegenüber der Klägerin Vermittlungsleistungen erbracht hat. 42 Eine Vermittlungsleistung liegt vor, wenn eine Mittelsperson, die nicht den Platz einer der Parteien des zu vermittelnden Vertrages einnimmt und deren Tätigkeit sich von den vertraglichen Leistungen, die von den Parteien dieses Vertrages erbracht werden, unterscheidet, das Erforderliche tut, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen. Die Mittlertätigkeit kann darin bestehen, einer Vertragspartei Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln. Unerheblich für die Beurteilung als Vermittlungstätigkeit ist, dass der Kunde des Vermittlers, wenn er sich für einen der nachgewiesenen Vertragspartner entscheidet, den Vertragsabschluss selbst bewirken muss (vgl. BFH-Urteil vom 8. September 2011 V R 42/10, BStBl II 2012,

7 248, unter II. 2. a). Spezifisch und wesentlich für eine Vermittlungsleistung ist es, die am Abschluss des Vertrages interessierten Personen zusammenzuführen, wobei die Vermittlungstätigkeit in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen kann (vgl. BFH-Urteil vom 28. Mai 2009 V R 7/08, BStBl II 2010, 80). 43 Nach der von der Klägerin dargestellten Tätigkeit der L hat diese Vermittlungsleistungen in diesem Sinne erbracht. L hat als Mittelsperson, ohne selbst Partei der zu vermittelnden Belegungsverträge gewesen zu sein, das Erforderliche getan, damit die österreichischen Beleger mit der Klägerin Belegungsverträge abschließen. 44 Soweit L über ihre Vermittlungsleistungen hinaus im Rahmen der Kundenakquise und Kundenpflege tätig geworden ist, hat sie sonstige Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, gegenüber dem Unternehmen der Klägerin erbracht. In diesem Fall ergibt sich die Steuerbarkeit der Leistungen der L in Deutschland aus 3a Abs. 3 i.v.m. Abs. 4 Nr. 2 UStG Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

UStG 1993 1 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5 UStG 1993 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1

UStG 1993 1 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5 UStG 1993 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 BUNDESFINANZHOF Eine zur Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtete Personengesellschaft (sog. Vorgründungsgesellschaft), die nach Gründung der Kapitalgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem

Mehr

Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar.

Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar. BUNDESFINANZHOF Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar. EStG 22 Nr. 3, 2 Abs. 1 Nr. 7 Urteil vom 24. August 2006

Mehr

Finanzgericht Münster, 15 K 2469/13 U

Finanzgericht Münster, 15 K 2469/13 U 1 von 5 Finanzgericht Münster, 15 K 2469/13 U Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 09.09.2014 Finanzgericht Münster 15. Senat Urteil 15 K 2469/13 U Sachgebiet: Finanz- und Abgaberecht

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 9 K 759/07 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger gegen Finanzamt Beklagter wegen Einkommensteuer 2004 Solidaritätszuschlag 2004 hat der 9. Senat des Finanzgerichts

Mehr

UStG 1993 4 Nr. 14 Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c SGB V 20, 92, 124 Abs. 2

UStG 1993 4 Nr. 14 Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c SGB V 20, 92, 124 Abs. 2 BUNDESFINANZHOF 1. Führt ein Dipl.-Oecotrophologe (Ernährungsberater) im Rahmen einer medizinischen Behandlung (aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme)

Mehr

BUNDESFINANZHOF. UStG 1999 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 15 Abs. 5 Nr. 4 Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5 UStDV 1993 36, 38

BUNDESFINANZHOF. UStG 1999 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 15 Abs. 5 Nr. 4 Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5 UStDV 1993 36, 38 BUNDESFINANZHOF Die Aufhebung von 36 UStDV 1993 durch Art. 8 Nr. 1 StEntlG 1999/2000/2002 mit Wirkung ab 1. April 1999 und die damit verbundene Abschaffung des pauschalen Vorsteuerabzugs aus Reisekosten

Mehr

BFH Urteil vom 20.12.2007 - V R 62/06 (veröffentlicht am 20.02.2008)

BFH Urteil vom 20.12.2007 - V R 62/06 (veröffentlicht am 20.02.2008) BFH Urteil vom 20.12.2007 - V R 62/06 (veröffentlicht am 20.02.2008) Redaktion TK Lexikon Arbeitsrecht 20. Dezember 2007 BFH Urteil vom 20.12.2007 - V R 62/06 (veröffentlicht am 20.02.2008) HI1929252 Entscheidungsstichwort

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 3 Nr. 16. Urteil vom 27. April 2001 VI R 2/98. Vorinstanz: Thüringer FG (EFG 1997, 596)

BUNDESFINANZHOF. EStG 3 Nr. 16. Urteil vom 27. April 2001 VI R 2/98. Vorinstanz: Thüringer FG (EFG 1997, 596) BUNDESFINANZHOF Vergütungen zur Erstattung von Reisekosten können auch dann nach 3 Nr. 16 EStG steuerfrei sein, wenn sie der Arbeitgeber aus umgewandeltem Arbeitslohn zahlt. Voraussetzung ist, dass Arbeitgeber

Mehr

Kurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs. 2 Satz 3 EStG; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Pendler; Erhöhungsbetrag

Kurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs. 2 Satz 3 EStG; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Pendler; Erhöhungsbetrag Gericht: FG Niedersachsen Entscheidungsform: Urteil Datum: 15.04.2010 Paragraphenkette: EStG 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG 8 Abs. 1 Vorinstanz(en): Kurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs.

Mehr

J U N I 2 0 1 3 W I N H E L L E R R E C H T S A N W Ä L T E. Umsatzsteuerbefreiung für ambulante Pflegedienste

J U N I 2 0 1 3 W I N H E L L E R R E C H T S A N W Ä L T E. Umsatzsteuerbefreiung für ambulante Pflegedienste J U N I 2 0 1 3 W I N H E L L E R R E C H T S A N W Ä L T E V O L LTEXTSERVICE Umsatzsteuerbefreiung für ambulante Pflegedienste BFH, Urteil vom 19.03.2013, Az. XI R 47/07 Tatbestand I. Die Klägerin und

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14 FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14 Titel: (Aussetzung der Vollziehung: Kein Verlust der erweiterten Kürzung nach 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG infolge Umschichtung des Grundbesitzbestands und Beteiligungen

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02 BUNDESFINANZHOF Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 24.02.2011 11 K 3859/07

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 24.02.2011 11 K 3859/07 FG München, Urteil v. 24.02.2011 11 K 3859/07 Titel: (Verwendung des Erlöses aus dem Verkauf des übergebenen Wirtschaftsguts zur anteiligen Finanzierung der Herstellungskosten des eigengenutzten Einfamilienhauses

Mehr

BFH v. 8.2.2011, VIII R 18/09 Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen einer freiberuflichen Praxis. Tatbestand

BFH v. 8.2.2011, VIII R 18/09 Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen einer freiberuflichen Praxis. Tatbestand BFH v. 8.2.2011, VIII R 18/09 Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen einer freiberuflichen Praxis Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten über die gewinnmindernde Berücksichtigung von Verlusten

Mehr

3. Abschn. 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 enthält keine Wertfestsetzung einer obersten Finanzbehörde eines Landes i.s. des 8 Abs. 2 Satz 8 EStG.

3. Abschn. 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 enthält keine Wertfestsetzung einer obersten Finanzbehörde eines Landes i.s. des 8 Abs. 2 Satz 8 EStG. BUNDESFINANZHOF 1. Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz, erlangt der Arbeitnehmer keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil. 2. Abschn. 31 Abs. 8

Mehr

FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 K 2092/01 In dem Rechtsstreit der Frau Klägerin, Bevollmächtigt: Gegen Agentur für Arbeit Beklagte, wegen Familienleistungsausgleich (Januar

Mehr

Vorinstanz: FG Köln vom 26. Oktober 2004 1 K 2682/02 (EFG 2005, 1773) Gründe

Vorinstanz: FG Köln vom 26. Oktober 2004 1 K 2682/02 (EFG 2005, 1773) Gründe BUNDESFINANZHOF Wer in einem Wohn- und Pflegeheim untergebracht ist, kann die ihm gesondert in Rechnung gestellten Pflegesätze, die das Heim mit dem Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen der

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

Angestellte und Sozien als Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker und Betreuer Auslöser für Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerprobleme?

Angestellte und Sozien als Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker und Betreuer Auslöser für Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerprobleme? Köln Berlin München Angestellte und Sozien als Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker und Betreuer Auslöser für Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerprobleme?" Streck Mack Schwedhelm Rechtsanwälte, Fachanwälte

Mehr

FG Münster 9. Senat Urteil vom 09.01.2004 AZ. 9 K 4626/01 K,G,F

FG Münster 9. Senat Urteil vom 09.01.2004 AZ. 9 K 4626/01 K,G,F FG Münster 9. Senat Urteil vom 09.01.2004 AZ. 9 K 4626/01 K,G,F Leitsatz 1) Ist der die betriebliche Veranlassung indizierende Erdienenszeitraum von mindestens zehn Jahren nicht eingehalten, ist die dem

Mehr

Paragraphenkette: AO (1977) 42, EStG 9 Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1. Entscheidungsform: Datum: 08.05.2001

Paragraphenkette: AO (1977) 42, EStG 9 Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1. Entscheidungsform: Datum: 08.05.2001 Gericht: BFH Entscheidungsform: Urteil Datum: 08.05.2001 Paragraphenkette: AO (1977) 42, EStG 9 Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 Vorinstanz(en): FG Nürnberg Kurzleitsatz: Werbungskosten bei Beteiligung an

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04 BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem

Mehr

Außerordentliche Kündigung I

Außerordentliche Kündigung I Außerordentliche Kündigung I BGB 626; ZPO 543 Abs. 1 Das unentschuldigte Fehlen des Arbeitnehmers für die Dauer eines ganzen Arbeitstages ohne ausreichende Information des Arbeitgebers ist im Wiederholungsfall

Mehr

1. Leistungsempfänger ist kein Unternehmer ( 3a Abs. 1 UstG)

1. Leistungsempfänger ist kein Unternehmer ( 3a Abs. 1 UstG) Der neue Ort der sonstigen Leistung im Sinne des UstG Änderung seit dem 01. Januar 2010 I. Allgemeines Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die den Austausch von Leistungen (= Umsatz) besteuert. Sie ist eine

Mehr

Vorinstanz: FG Berlin vom 18. März 2003 7 K 7516/01 (EFG 2003, 887)

Vorinstanz: FG Berlin vom 18. März 2003 7 K 7516/01 (EFG 2003, 887) BUNDESFINANZHOF Beim "sale-and-lease-back"-verfahren kann der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an dem Leasinggut durch den Leasingnehmer an den Leasinggeber eine bloße Sicherungs- und Finanzierungsfunktion

Mehr

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

A P R I L 2 0 1 3 W I N H E L L E R R E C H T S A N W Ä L T E. Ist Arbeitsvermittlung umsatzsteuerfrei und gemeinnützig?

A P R I L 2 0 1 3 W I N H E L L E R R E C H T S A N W Ä L T E. Ist Arbeitsvermittlung umsatzsteuerfrei und gemeinnützig? A P R I L 2 0 1 3 W I N H E L L E R R E C H T S A N W Ä L T E V O L LTEXTSERVICE Ist Arbeitsvermittlung umsatzsteuerfrei und gemeinnützig? FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.08.2012, Az. 4 K 172/11 Tatbestand

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1545-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Stb, vom 18. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. 2012/15/0067 8 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts.

Tatbestand. Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts. Betriebliche Übung BGB 133, 157 Hat ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber in der Vergangenheit die Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung erhöht, begründet dies allein keine betriebliche

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. März 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. März 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 70/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 5.7.2012, VI R 11/11

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 5.7.2012, VI R 11/11 BUNDESFINANZHOF Urteil vom 5.7.2012, VI R 11/11 Arbeitslohnqualität von Arbeitgeberleistungen nach der Abtretung von Ansprüchen aus einer Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer - Anlaufhemmung gegenüber

Mehr

Finanzgericht Köln, 10. Senat Urteil vom 19.01.2006 Aktenzeichen 10 K 3712/04

Finanzgericht Köln, 10. Senat Urteil vom 19.01.2006 Aktenzeichen 10 K 3712/04 Finanzgericht Köln, 10. Senat Urteil vom 19.01.2006 Aktenzeichen 10 K 3712/04 Tenor Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 9. April 2003 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2005

Mehr

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 23.11.2000, Az.: V R 49/00

Bundesfinanzhof Urt. v. 23.11.2000, Az.: V R 49/00 Bundesfinanzhof Urt. v. 23.11.2000, Az.: V R 49/00 Hotelrechnungen dürfen um Mehrwertsteuer gekürzt werden Die seit April 1999 geltende Regelung, nach der die auf Geschäfts-oder Dienstreisen der Unternehmer

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 1b107_08 letzte Aktualisierung: 17.11.2009 BFH, 11.11.2008 - I B 107/08 RDG 1; FGO 62; ZPO 78

DNotI. Dokumentnummer: 1b107_08 letzte Aktualisierung: 17.11.2009 BFH, 11.11.2008 - I B 107/08 RDG 1; FGO 62; ZPO 78 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 1b107_08 letzte Aktualisierung: 17.11.2009 BFH, 11.11.2008 - I B 107/08 RDG 1; FGO 62; ZPO 78 Unzulässige gerichtliche Vertretung durch eine englische Limited

Mehr

Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Abgabe von "Gratis-Handys" durch einen Vermittler von Mobilfunkverträgen

Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Abgabe von Gratis-Handys durch einen Vermittler von Mobilfunkverträgen Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Abgabe von "Gratis-Handys" durch einen Vermittler von Mobilfunkverträgen 1. Liefert ein Vermittler von Mobilfunkverträgen den Kunden bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages

Mehr

BUNDESFINANZHOF. BFH-Urteil vom 8.10.1986, I R 220/82. Vorinstanz: FG des Saarlandes. EStG 1975 4 Abs. 4.

BUNDESFINANZHOF. BFH-Urteil vom 8.10.1986, I R 220/82. Vorinstanz: FG des Saarlandes. EStG 1975 4 Abs. 4. BUNDESFINANZHOF BFH-Urteil vom 8.10.1986, I R 220/82 Vorinstanz: FG des Saarlandes EStG 1975 4 Abs. 4. 1. Die betriebliche Veranlassung von Vorsorgeaufwendungen zugunsten eines Arbeitnehmer- Ehegatten

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

UStG 1991/1993/1999 4 Nr. 14 Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c

UStG 1991/1993/1999 4 Nr. 14 Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c BUNDESFINANZHOF Führt ein Dipl.-Oecotrophologe (Ernährungsberater) im Rahmen einer medizinischen Behandlung (aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme) Ernährungsberatungen

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter

Mehr

Zuordnung von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei gleichzeitiger Finanzierung eigengenutzter und vermieteter Wohnungen

Zuordnung von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei gleichzeitiger Finanzierung eigengenutzter und vermieteter Wohnungen BUNDESFINANZHOF Zuordnung von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei gleichzeitiger Finanzierung eigengenutzter und vermieteter Wohnungen 1. Finanziert der Steuerpflichtige die Herstellung von Eigentumswohnungen,

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 15 K 3231/05 Freigabe: 10.02.2006 Stichwort: Eingreifen der 10 Jahres Festsetzungsfrist nach Selbstanzeige, wenn sich eine Steuererstattung ergibt. Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

Mitgliederdepesche 02-2009. Finanzgericht München, Urteil vom 30.07.2008, Az. 10 K 2984/07

Mitgliederdepesche 02-2009. Finanzgericht München, Urteil vom 30.07.2008, Az. 10 K 2984/07 Finanzgericht München, Urteil vom 30.07.2008, Az. 10 K 2984/07 a) Nach 32 Abs. 4 S. 2 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung wird ein volljähriges Kind für den Kindergeldanspruch des Berechtigten

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht 11 Ca 2230/06 ArbG Dresden Verkündet am 01.08.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils Die Einziehung eines GmbH-Anteils kann frühestens mit ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit

Mehr

Titel: (Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Reinigungskraft - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Abgrenzung)

Titel: (Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Reinigungskraft - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Abgrenzung) SG München, Gerichtsbescheid v. 05.01.2015 S 31 R 2588/13 Titel: (Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Reinigungskraft - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Abgrenzung) Normenkette:

Mehr

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.

Mehr

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 418).

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 418). BFH: Umsatzsteuerfreiheit für Schönheitsoperationen Urt. v. 15.7.2004 V R 27/03 Für die Umsatzsteuerfreiheit von Schönheitsoperationen nach 4 Nr. 14 UStG 1993 reicht es nicht aus, dass die Operationen

Mehr

Bauträger sind nicht (mehr) Steuerschuldner gemäß 13b UStG

Bauträger sind nicht (mehr) Steuerschuldner gemäß 13b UStG Bauträger sind nicht (mehr) Steuerschuldner gemäß 13b UStG 1. Steuerschuldnerschaft bei "Bauleistungen" Grundsätzlich schuldet nach dem Umsatzsteuergesetz der Unternehmer die Umsatzsteuer, der den Umsatz

Mehr

Paragraphenkette: AO (1977) 34, AO (1977) 69, GmbHG 35. Entscheidungsform: Datum: 28.06.2007. Vorinstanz(en):

Paragraphenkette: AO (1977) 34, AO (1977) 69, GmbHG 35. Entscheidungsform: Datum: 28.06.2007. Vorinstanz(en): Gericht: FG München Entscheidungsform: Urteil Datum: 28.06.2007 Paragraphenkette: AO (1977) 34, AO (1977) 69, GmbHG 35 Vorinstanz(en): Kurzleitsatz: Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 60.10 OVG 6 A 470/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 14 GZ. RV/1085-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch STB, gegen die Bescheide des FA betreffend Umsatzsteuer 1999

Mehr

S E P T E M B E R 2 0 1 1 W I N H E L L E R R E C H T S A N W Ä L T E

S E P T E M B E R 2 0 1 1 W I N H E L L E R R E C H T S A N W Ä L T E S E P T E M B E R 2 0 1 1 W I N H E L L E R R E C H T S A N W Ä L T E V O L LTEXTSERVICE Leistungsbündel Betreutes Wohnen ist umsatzsteuerfrei Wohlfahrtsverbände umsatzsteuerlich aber weiter unter Druck

Mehr

Erzeugung von Strom und Wärme durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten Einfamilienhaus

Erzeugung von Strom und Wärme durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten Einfamilienhaus BUNDESFINANZHOF Erzeugung von Strom und Wärme durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten Einfamilienhaus 1. Erzeugt der Betreiber eines Blockheizkraftwerks in einem Einfamilienhaus neben Wärme auch Strom,

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:

Mehr

Geschäftsanteil: Erhöhung der Anschaffungskosten einer GmbH- Beteiligung durch verlorenes Sanierungsdarlehen

Geschäftsanteil: Erhöhung der Anschaffungskosten einer GmbH- Beteiligung durch verlorenes Sanierungsdarlehen BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Erhöhung der Anschaffungskosten einer GmbH- Beteiligung durch verlorenes Sanierungsdarlehen Das Sanierungsprivileg des 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG schließt den Ansatz von Darlehensverlusten

Mehr

Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster. U r t e i l. Aktenzeichen: 25/09-KAG-MS. In dem Rechtsstreit. Mitarbeitervertretung,

Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster. U r t e i l. Aktenzeichen: 25/09-KAG-MS. In dem Rechtsstreit. Mitarbeitervertretung, Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster Aktenzeichen: 25/09-KAG-MS U r t e i l In dem Rechtsstreit Mitarbeitervertretung, vertreten durch Herrn N. K. - Klägerin - dieser vertreten durch: RA gegen

Mehr

beurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die

beurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die BUNDESFINANZHOF Kosten für den Erwerb eines Doktortitels können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Sie sind regelmäßig nicht als Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen

Mehr

www.pflegekinderinfo.de

www.pflegekinderinfo.de www.pflegekinderinfo.de FG Köln vom 26.06.2008 Allein die Volljährigkeit eines Kindes schließt ein Pflegekindschaftsverhältnis nicht aus. Die an das Bestehen eines familienähnlichen Bandes zu einem volljährigen

Mehr

zurück zur Übersicht Vermittlungstätigkeit gesetzlicher Krankenversicherungen für private Zusatzversicherungsverträge als Betrieb gewerblicher Art

zurück zur Übersicht Vermittlungstätigkeit gesetzlicher Krankenversicherungen für private Zusatzversicherungsverträge als Betrieb gewerblicher Art zurück zur Übersicht BUNDESFINANZHOF Vermittlungstätigkeit gesetzlicher Krankenversicherungen für private Zusatzversicherungsverträge als Betrieb gewerblicher Art Gesetzliche Krankenversicherungen unterhalten

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 7 K 4052/03 Freigabe: 10.07.2006 Stichwort: Ertrag- und Umsatzsteuerliche Folgen des Sponsorings bei einer gemeinnützigen Körperschaft Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache

Mehr

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. gesonderter Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. gesonderter Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen FINANZGERICHT DÜSSELDORF 12 K 304/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessvertreter: gegen - Beklagten - wegen gesonderter Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus

Mehr

Krankheits- und Pflegekosten (Art. 33 Abs. 1 Bst. h und h bis DBG bzw. 33 Abs. 3 Bst. a und b StG): Kosten ambulanter Pflege zu Hause

Krankheits- und Pflegekosten (Art. 33 Abs. 1 Bst. h und h bis DBG bzw. 33 Abs. 3 Bst. a und b StG): Kosten ambulanter Pflege zu Hause Entscheid der kantonalen Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 11. September 2009 i.s. K. (StKE 1/09) Krankheits- und Pflegekosten (Art. 33 Abs. 1 Bst. h und h bis DBG bzw. 33 Abs.

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 27.08.2013, Az.: VIII R 9/11

Bundesfinanzhof Urt. v. 27.08.2013, Az.: VIII R 9/11 Bundesfinanzhof Urt. v. 27.08.2013, Az.: VIII R 9/11 Wenn die Umsatzsteuer richtig "erklärt", aber falsch übernommen wurde Hat ein Unternehmer die von ihm zu entrichtende Umsatzsteuer korrekt in seiner

Mehr

Zahlungsumstellung SG Bremen 11. Kammer, Urteil vom 8.12. 2008, Az: S 11 RJ 136/03 Dienstag, den 06. Oktober 2009 um 09:23 Uhr

Zahlungsumstellung SG Bremen 11. Kammer, Urteil vom 8.12. 2008, Az: S 11 RJ 136/03 Dienstag, den 06. Oktober 2009 um 09:23 Uhr Zahlungsumstellung Das Sozialgericht musste sich mit der Frage beschäftigen, unter welchen Umständen ein atypischer Fall im Sinn von 48 Abs. 1S.2 SGB X angenommen werden könnte. Der Kläger verdiente zunächst

Mehr

Rechtsmittelbelehrung. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben ( 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung). Gründe

Rechtsmittelbelehrung. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben ( 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung). Gründe 2 hat der 13. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung [ ] ohne mündliche Verhandlung am 20. April 2011 beschlossen: 1. Die Vollziehung des Bescheids vom 2. September 2010 über die Hinterziehungszinsen

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2r27_07 letzte Aktualisierung: 31.3.2010 BFH, 7.10.2009 - II R 27/07. ErbStG 9 Abs. 1

DNotI. Dokumentnummer: 2r27_07 letzte Aktualisierung: 31.3.2010 BFH, 7.10.2009 - II R 27/07. ErbStG 9 Abs. 1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2r27_07 letzte Aktualisierung: 31.3.2010 BFH, 7.10.2009 - II R 27/07 ErbStG 9 Abs. 1 Bei Erbfall entsteht nicht betagter Anspruch auf Lebensversicherungssumme;

Mehr

Arbeitsverhältnisse im Sportverein

Arbeitsverhältnisse im Sportverein Arbeitsverhältnisse im Sportverein - Steuerrechtliche Einordnung und Fallstricke - Vortrag anlässlich TreffPunkt SportVerein in Erlangen am 17.03.2011 Referent: Jörg Ammon, WP/StB, Nürnberg Inhaltsübersicht

Mehr

BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit ...

BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 15.02.2006 9 Ca 9174/05 ArbG Bautzen AK Görlitz BESCHLUSS In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht 3. Kammer durch den Vizepräsidenten des

Mehr

In dem Rechtsstreit (...) hat das AG Elmshorn (...) für Recht erkannt:

In dem Rechtsstreit (...) hat das AG Elmshorn (...) für Recht erkannt: Amtsgericht Elmshorn www.dialerundrecht.de 51 C 93/03 Urteil vom 5. August 2003 URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit (...) hat das AG Elmshorn (...) für Recht erkannt: 1. Das Versäumnisurteil

Mehr

Mehrwertsteuerpaket: Neuer Ort der sonstigen Leistung ab 2010 - was Unternehmer jetzt beachten müssen

Mehrwertsteuerpaket: Neuer Ort der sonstigen Leistung ab 2010 - was Unternehmer jetzt beachten müssen Mehrwertsteuerpaket: Neuer Ort der sonstigen Leistung ab 2010 - was Unternehmer jetzt beachten müssen Prüfung des Orts der sonstigen Leistung Ab dem 1.1.2010 gelten neue Regelungen für die Bestimmung des

Mehr

Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster. U r t e i l. Aktenzeichen: 26/09-KAG-MS. In dem Rechtsstreit. Mitarbeitervertretung

Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster. U r t e i l. Aktenzeichen: 26/09-KAG-MS. In dem Rechtsstreit. Mitarbeitervertretung Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster Aktenzeichen: 26/09-KAG-MS U r t e i l In dem Rechtsstreit Mitarbeitervertretung vertreten durch Herrn N. K. - Klägerin - dieser vertreten durch: RA gegen

Mehr

Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit

Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Amtsgericht Braunschweig Geschäfts-Nr.: 114 C 5637/03 Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschäftsnummer anzugeben Verkündet am: 17.03.2004 Brüning, Justizangestellte als Urkundsbeamtin/beamter

Mehr

M A I 2011 WINHELLER RECHTSANWÄLTE V O L LTEXTSERVICE. Unterbringung im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen

M A I 2011 WINHELLER RECHTSANWÄLTE V O L LTEXTSERVICE. Unterbringung im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen M A I 2011 WINHELLER RECHTSANWÄLTE V O L LTEXTSERVICE Unterbringung im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen umsatzsteuerpflichtig? FG Münster, Urteil v. 15.03.2011, Az. 15 K 3840/08 U Tatbestand Streitig

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 9u18_06 letzte Aktualisierung: 20.12.2006. OLG Frankfurt, 20.12.2006-9 U 18/06 BGB 495, 13, 355, 765

DNotI. Dokumentnummer: 9u18_06 letzte Aktualisierung: 20.12.2006. OLG Frankfurt, 20.12.2006-9 U 18/06 BGB 495, 13, 355, 765 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9u18_06 letzte Aktualisierung: 20.12.2006 OLG Frankfurt, 20.12.2006-9 U 18/06 BGB 495, 13, 355, 765 Keine Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften des Verbraucher-darlehens

Mehr

Werbungskostenabzug bei nur teilweiser Weiterverwendung eines Darlehens für neuen Immobilienkauf

Werbungskostenabzug bei nur teilweiser Weiterverwendung eines Darlehens für neuen Immobilienkauf BUNDESFINANZHOF Werbungskostenabzug bei nur teilweiser Weiterverwendung eines Darlehens für neuen Immobilienkauf Veräußert ein Steuerpflichtiger seine bisher selbst genutzte und durch ein Darlehen finanzierte

Mehr

Einkommensteuer/Doppelbesteuerung Grenzgänger zur Schweiz: Mehrtägige Rufbereitschaft bei Krankenhauspersonal

Einkommensteuer/Doppelbesteuerung Grenzgänger zur Schweiz: Mehrtägige Rufbereitschaft bei Krankenhauspersonal BFH Urteil v. 13.11.2013 I R 23 / 12 Einkommensteuer/Doppelbesteuerung Grenzgänger zur Schweiz: Mehrtägige Rufbereitschaft bei Krankenhauspersonal DBA CHE 1971/1992 Art. 15a Abs. 1 S. 1; DBA CHE 1971/1992

Mehr

Gesellschafter: Nichtgeltendmachen eines Aufwendungsersatzanspruchs in der Krise als darlehensähnliche Kreditierung

Gesellschafter: Nichtgeltendmachen eines Aufwendungsersatzanspruchs in der Krise als darlehensähnliche Kreditierung BUNDESFINANZHOF Gesellschafter: Nichtgeltendmachen eines Aufwendungsersatzanspruchs in der Krise als darlehensähnliche Kreditierung Verbürgt sich ein wesentlich an einer GmbH beteiligter Gesellschafter

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 13 K 1565/03 Freigabe: 10.05.2005 Stichwort: Avalkredit (AvK) als Darlehen. Die Absicherung eines AvK durch eine Lebensversicherung ist steuerschädlich bei einem Darlehen Finanzgericht München IM

Mehr

Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer

Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer I. Allgemeines II. Wer ist Kleinunternehmer III. Ermittlung der Umsatzgrenzen IV. Folgen der Kleinunternehmerregelung V. Folgen des Überschreitens der Umsatzschwelle

Mehr

Betriebsprüfung: Beginn und Ende einer Außenprüfung

Betriebsprüfung: Beginn und Ende einer Außenprüfung Betriebsprüfung: Beginn und Ende einer Außenprüfung Der Bundesfinanzhof hatte aktuell einen Urteilsfall zur Entscheidung vorliegen, bei dem es um diese Fragen ging: Wann ist eine steuerliche Außenprüfung

Mehr

Leitsätze. Tatbestand

Leitsätze. Tatbestand BUNDESFINANZHOF Urteil vom 18.12.2008, V R 80/07 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Veräußerung von Strom, der mit einem von einer Privatperson betriebenen Blockheizkraftwerk erzeugt wurde - Beurteilung

Mehr

2. Es besteht eine Obliegenheit des Leistungsempfängers, sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu vergewissern.

2. Es besteht eine Obliegenheit des Leistungsempfängers, sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu vergewissern. BUNDESFINANZHOF 1. Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt die Feststellungslast dafür, dass der in der Rechnung einer GmbH angegebene Sitz tatsächlich bestanden hat. 2. Es besteht eine Obliegenheit

Mehr

Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht

Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover Kleinunternehmer brauchen für die von ihnen ausgeführten Umsätze keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen

Mehr

Ableitung des Werts eines GmbH-Anteils aus einem Verkauf nach 11 Abs. 2 Satz 2 BewG 2002

Ableitung des Werts eines GmbH-Anteils aus einem Verkauf nach 11 Abs. 2 Satz 2 BewG 2002 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2r4_11 letzte Aktualisierung: 26.8.2013 BFH, 16.5.2013 - II R 4/11 BewG 11 Ableitung des Werts eines GmbH-Anteils aus einem Verkauf nach 11 Abs. 2 Satz 2 BewG

Mehr

19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)

19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) Kleinunternehmerinnen/ Kleinunternehmer Nach 19 Abs. 1 UStG wird die für Umsätze im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Steuer von den Kleinunternehmern (vgl.

Mehr

EStG 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 GewStG 2 Abs. 1, 3 Nrn. 6 und 20 AO 67 Abs. 1 und 2 GG Art. 3 Abs. 1

EStG 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 GewStG 2 Abs. 1, 3 Nrn. 6 und 20 AO 67 Abs. 1 und 2 GG Art. 3 Abs. 1 BUNDESFINANZHOF Betriebsaufspaltung - Gewerbesteuerbefreiung einer Besitzpersonengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG - Merkmalsübertragung von einer nach 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG steuerbefreiten

Mehr

IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015

IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015 IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 8zr235_12 letzte Aktualisierung: 10.2.2014 BGH, 11.12.2013 - VIII ZR 235/12 BGB 575

DNotI. Dokumentnummer: 8zr235_12 letzte Aktualisierung: 10.2.2014 BGH, 11.12.2013 - VIII ZR 235/12 BGB 575 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr235_12 letzte Aktualisierung: 10.2.2014 BGH, 11.12.2013 - VIII ZR 235/12 BGB 575 Unwirksamer Zeitmietvertrag; Auslegung als beiderseitiger Kündigungsverzicht

Mehr

1 Aus der Rechtsprechung

1 Aus der Rechtsprechung Lohnsteuer-Info Mai 2015 Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, www.steuergeld.de In dieser Ausgabe 1 Aus der Rechtsprechung... 1 1. Dienstwagengestellung: 1 % - Regelung

Mehr

Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Abschrift 41 C 611/11 Verkündet am 07.10.2011 Kralemann, Justizbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Steuerberatungskanzlei

Mehr

Betriebliche Altersversorgung - Insolvenzsicherung - Versorgungszusage einer Konzernobergesellschaft.

Betriebliche Altersversorgung - Insolvenzsicherung - Versorgungszusage einer Konzernobergesellschaft. BUNDESARBEITSGERICHT BAG-Urteil vom 20.5.2014, 3 AZR 1094/12 Betriebliche Altersversorgung - Insolvenzsicherung - Versorgungszusage einer Konzernobergesellschaft. Tenor Die Revision des Klägers gegen das

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/3668-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W, vertreten durch H & L Barghouty SteuerberatungsgmbH, 1090 Wien, Rotenlöwengasse

Mehr

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 9 K 9369/12 In dem Rechtsstreit Der A GbR Kläger, bevollmächtigt: gegen das Finanzamt Beklagter, wegen Haftungs-

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 1 GZ. RV/0078-S/05, miterledigt RV/0178-S/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Berufungswerbers gegen die Bescheide des Finanzamtes

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 2 GZ. RV/0010-S/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des S, Adresse, vom 2. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes X, vertreten

Mehr

Reichweite des Anscheinsbeweises beim Alleingeschäftsführer einer GmbH

Reichweite des Anscheinsbeweises beim Alleingeschäftsführer einer GmbH Seite 1 von 6 Dok.-Nr.: 0929339 Bundesfinanzhof, VI-R-42/12 Urteil vom 21.03.2013 Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung - Reichweite des Anscheinsbeweises beim Alleingeschäftsführer einer GmbH Leitsatz:

Mehr

Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung

Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung 10. Deutscher Medizinrechtstag, 04.09.2009 1 Referent Steuerberater Michael Hieret, Mülheim an der Ruhr Fachberater

Mehr

NIEDERSÄCHSISCHES FINANZGERICHT

NIEDERSÄCHSISCHES FINANZGERICHT NIEDERSÄCHSISCHES FINANZGERICHT URTEIL vom 20.04.2009 Az.: 16 K 113/08 Orientierungssatz: Umsatzsteuer 1997 bis 2000 Ein Psychotherapeut, der zwar nicht über einen Abschluss nach dem deutschen Psychotherapiegesetz,

Mehr