Thüringer THÜRINGER Landtag LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/ Wahlperiode

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1 Thüringer THÜRINGER Landtag LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/ Wahlperiode G e s e t z e n t w u r f der Fraktion der SPD Neuntes Gesetz zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis Das Thüringer Abgeordnetengesetz (ThürAbgG) hat nach seiner Änderung bei der Aufwandsentschädigung für Funktionsträger ( 6 Abs. 3 ThürAbgG), die aufgrund einer Normenkontrollklage der Fraktionen von SPD und PDS und eines entsprechenden Urteils des Thüringer Verfassungsgerichtshofs im Jahr 2003 reduziert werden musste, keine grundlegenden Veränderungen mehr erfahren. Seitdem hat es in den sozialen Sicherungssystemen jedoch zum Teil weit reichende Reformen gegeben. So ist erst vor wenigen Wochen vom Deutschen Bundestag die Regelaltersgrenze für den Anspruch auf Altersrente auf 67 Jahre heraufgesetzt worden. Ebenfalls wird der Höchstversorgungssatz bei den Beamtenpensionen bis 2010 auf 71,75 vom Hundert abgesenkt werden. Schließlich ist im Zuge der Reformen der sozialen Krankenversicherung und der Beamtenversorgung das Sterbegeld aus dem Leistungskatalog des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) bzw. des 18 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) gestrichen worden. Um ein Zeichen des solidarischen Beitrags der Abgeordneten des Thüringer Landtags zu setzen und Einschnitte auch selbst mitzutragen, sind daher Kürzungen bei der Altersversorgung und eine Abschaffung des Sterbegeldes für Abgeordnete dringend geboten. B. Lösung Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug und die Höhe von Altersentschädigung ehemaliger Abgeordneter sind an die geänderten Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Ruhegehälter von Beamten anzupassen: - Die Altersgrenze für den Bezug von Altersentschädigung ehemaliger Abgeordneter wird von derzeit 60 Jahren stufenweise auf die gesetzliche Regelaltersgrenze (67 Jahre, 35, 235 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) angehoben. - Der früheste Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Altersentschädigung wird vom 55. auf das 57. Lebensjahr heraufgesetzt. Das setzt aber voraus, dass der Abgeordnete 16 Jahre lang - und nicht wie bisher elf Jahre - Mitglied des Thüringer Landtags gewesen ist. Vorabdruck verteilt am: 11. Juni 2007 Druck: Thüringer Landtag, 16. Juli

2 Drucksache 4/3081 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode - Die maximale Höhe der Altersentschädigung wird von derzeit 75 vom Hundert der Grundentschädigung auf dann 71,75 vom Hundert der Grundentschädigung abgesenkt. Damit erfolgt dann eine Angleichung an die Pensionshöhen bei den Beamten. Das Sterbegeld für die Hinterbliebenen von verstorbenen Abgeordneten wird gestrichen, indem der Anspruch aus 18 ThürAbgG um Euro gekürzt wird. Ziel der Neuregelungen ist es, sie auf einen möglichst großen Kreis (ehemaliger) Abgeordneter anzuwenden. Deswegen sollen die Neuregelungen nicht nur für Abgeordnete Anwendung finden, die erst 2009 zum ersten Mal in den Thüringer Landtag gewählt werden. Soweit dies verfassungsrechtlich zulässig ist, werden die Neuregelungen auch für derzeit tätige Abgeordnete des Thüringer Landtags gelten. C. Alternativen keine D. Kosten Im Rahmen der genannten Reduzierung von Leistungsansprüchen wird es zu einer merklichen Kostenersparnis kommen, die aber aufgrund der unterschiedlichen Anspruchshöhen nicht zu beziffern ist. 2

3 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Drucksache 4/3081 Neuntes Gesetz zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Thüringer Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2005 (GVBl. S. 169), wird wie folgt geändert: Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "Vollendung des 60. Lebensjahres" durch die Worte "Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Worte "bis zum elften Jahr" gestrichen, der Punkt durch ein Komma ersetzt und der Halbsatz "frühestens jedoch mit der Vollendung des 57. Lebensjahres." angefügt. 2. In 14 wird die Zahl "75" durch die Zahl "71,75" ersetzt wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Überbrückungsgeld" b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort "Sterbegeld" durch das Wort "Überbrückungsgeld" ersetzt und in Satz 3 werden die Worte "oder der Bestattung" gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt: "Der Auszahlungsbetrag des Überbrückungsgeldes vermindert sich um Euro." c) In Absatz 2 wird das Wort "Sterbegeldes" durch das Wort "Überbrückungsgeldes" ersetzt und die Worte "nach 14" werden gestrichen. 4. Dem 60 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: "Soweit Abgeordnete nach Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes und vor Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Altersentschädigung erworben haben, erhalten sie Altersentschädigung nach Maßgabe der 13 und 14 in der bis zum Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes geltenden Fassung. Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Neunten 3

4 Drucksache 4/3081 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Gesetzes zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung bestehen, bleiben diese unberührt." Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 4

5 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Drucksache 4/3081 Begründung: Zu Artikel 1: Zu Nummer 1: Zu Buchstabe a: Mit dieser Änderung wird die Altersgrenze für den Bezug von Altersentschädigung von derzeit 60 Jahren auf die gesetzliche Regelaltersgrenze heraufgesetzt. Diese beträgt zurzeit 65 Jahre und wird ab 2012 beginnend mit dem Jahrgang 1947 bis zum Jahr 2029 stufenweise auf 67 Jahre angehoben (siehe 235 SGB VI). Die Abgeordneten des Thüringer Landtags fallen damit ebenfalls unter die stufenweise Anhebung des gesetzlichen Rentenalters auf 67 Jahre. Zu Buchstabe b: Weiteres Ziel der Neuregelung bei der Altersversorgung ehemaliger Abgeordneter ist es, den frühesten Zeitpunkt für den Bezug von Altersversorgung um zwei Jahre auf das 57. Lebensjahr heraufzusetzen. Deshalb sind die Worte "bis zum elften Jahr" zu streichen und der dort genannte Halbsatz anzufügen. Die genannten Änderungen bewirken ferner, dass ein ehemaliger Abgeordneter, wenn er zum frühesten Zeitpunkt Altersversorgung beziehen will, nicht mehr nur elf Jahre, sondern 16 Jahre Mitglied des Thüringer Landtags gewesen sein muss. Zu Nummer 2: Nummer 2 beinhaltet mit der Absenkung der Höhe der Altersversorgung von derzeit 75 vom Hundert der Grundentschädigung auf 71,75 vom Hundert der Grundentschädigung die zweite wesentliche Änderung dieses Gesetzentwurfs. Damit wird eine Angleichung an die Pensionshöhen bei den Beamten (siehe 14 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) erreicht. Zu Nummer 3: Vorbemerkung: Die Landtagsverwaltung hat bereits in der Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen, dass das zurzeit in 18 geregelte Sterbegeld zwei Funktionen erfüllt: Zum einen wird das Sterbegeld im Sinne eines Bestattungskostenzuschusses gezahlt, zum anderen erfüllt das Sterbegeld auch den Zweck als Überbrückungsgeld für die Hinterbliebenen des verstorbenen Abgeordneten. Damit die Abgeordneten des Thüringer Landtags aufgrund des gestrichenen Zuschusses zu den Bestattungskosten aus dem Leistungskatalog des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch keine Besserstellung erfahren, hat das Sterbegeld zukünftig nur noch die Funktion eines Überbrückungsgeldes zu erfüllen. Deshalb ist das Sterbegeld in Überbrückungsgeld umzubenennen und künftig - um den Sterbegeldanteil von Euro reduziert - auszubezahlen. 5

6 Drucksache 4/3081 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Zu Buchstabe a: Da das Sterbegeld künftig nur noch die Funktion eines Überbrückungsgeldes zu erfüllen hat (siehe dazu die Vorbemerkung), ist die Überschrift des 18 entsprechend zu ändern. Zu Buchstabe b: Zu Doppelbuchstabe aa: Diese Änderungen ergeben sich aus der Tatsache heraus, dass das Sterbegeld künftig nur noch in der Funktion eines Überbrückungsgeldes ausgezahlt wird. Zu Doppelbuchstabe bb: Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu Buchstabe c: Es handelt sich um redaktionell gebotene Änderungen. Die Streichung der Worte "nach 14" erfolgt, weil ansonsten der Ausschluss von Hinterbliebenen von Altersentschädigungsempfängern oder Anwärtern nach 16 bzw. 60 Abs. 2 ThürAbgG von der Überbrückungsgeldzahlung gegeben wäre. Zu Nummer 4: Ein wesentlicher Schwerpunkt dieses Änderungsgesetzentwurfs ist es, die enthaltenen Neuregelungen auf einen möglichst großen Kreis von (ehemaligen) Abgeordneten anzuwenden. Darin unterscheidet sich dieser Gesetzentwurf auch von dem der CDU-Fraktion, die ihre Veränderungen erst mit Beginn der fünften Wahlperiode auf dann erstmals in den Landtag gewählte Abgeordnete angewendet wissen will. Besonders zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang das Gebot der formellen Gleichbehandlung der Abgeordneten. Verfassungsrechtlich höchst bedenklich wäre es, wenn ein Abgeordneter, der in der vierten Wahlperiode zum ersten Mal in den Thüringer Landtag gewählt wurde und noch keine Anwartschaften oder Ansprüche auf Altersversorgung erworben hat, gleichwohl in den Genuss der "Alt-Regelungen" des Thüringer Abgeordnetengesetzes käme und im Vergleich dazu auf einen Abgeordneten, der erstmalig in den fünften Thüringer Landtag gewählt würde und ebenfalls keine Anwartschaften oder Ansprüche auf Altersversorgung besäße, die neuen Regelungen des Neunten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes über die Altersversorgung Anwendung fänden. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen für die Rückwirkung von Gesetzen gerecht zu werden, ist es ferner notwendig, dass für Abgeordnete des Thüringer Landtags Übergangsregelungen gelten, soweit sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes bereits eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Altersentschädigung nach den bisher geltenden Regelungen erworben haben. Deshalb sind die in Nummer 4 enthaltenen Übergangsregelungen in das Thüringer Abgeordnetengesetz aufzunehmen. Die SPD-Fraktion im Thüringer Landtag hat zu der Rechtsfrage der rückwirkenden Änderung von Regelungen des Thüringer Abgeordnetenge- 6

7 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Drucksache 4/3081 setzes eine Stellungnahme bei der Landtagsverwaltung in Auftrag gegeben, die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes Berücksichtung finden wird. Zu Artikel 2: Artikel 2 regelt das Inkrafttreten. Für die Fraktion: Matschie 7

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