Thüringer THÜRINGER Landtag LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/ Wahlperiode
|
|
- Charlotte Solberg
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Thüringer THÜRINGER Landtag LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/ Wahlperiode G e s e t z e n t w u r f der Fraktion der SPD Neuntes Gesetz zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis Das Thüringer Abgeordnetengesetz (ThürAbgG) hat nach seiner Änderung bei der Aufwandsentschädigung für Funktionsträger ( 6 Abs. 3 ThürAbgG), die aufgrund einer Normenkontrollklage der Fraktionen von SPD und PDS und eines entsprechenden Urteils des Thüringer Verfassungsgerichtshofs im Jahr 2003 reduziert werden musste, keine grundlegenden Veränderungen mehr erfahren. Seitdem hat es in den sozialen Sicherungssystemen jedoch zum Teil weit reichende Reformen gegeben. So ist erst vor wenigen Wochen vom Deutschen Bundestag die Regelaltersgrenze für den Anspruch auf Altersrente auf 67 Jahre heraufgesetzt worden. Ebenfalls wird der Höchstversorgungssatz bei den Beamtenpensionen bis 2010 auf 71,75 vom Hundert abgesenkt werden. Schließlich ist im Zuge der Reformen der sozialen Krankenversicherung und der Beamtenversorgung das Sterbegeld aus dem Leistungskatalog des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) bzw. des 18 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) gestrichen worden. Um ein Zeichen des solidarischen Beitrags der Abgeordneten des Thüringer Landtags zu setzen und Einschnitte auch selbst mitzutragen, sind daher Kürzungen bei der Altersversorgung und eine Abschaffung des Sterbegeldes für Abgeordnete dringend geboten. B. Lösung Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug und die Höhe von Altersentschädigung ehemaliger Abgeordneter sind an die geänderten Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Ruhegehälter von Beamten anzupassen: - Die Altersgrenze für den Bezug von Altersentschädigung ehemaliger Abgeordneter wird von derzeit 60 Jahren stufenweise auf die gesetzliche Regelaltersgrenze (67 Jahre, 35, 235 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) angehoben. - Der früheste Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Altersentschädigung wird vom 55. auf das 57. Lebensjahr heraufgesetzt. Das setzt aber voraus, dass der Abgeordnete 16 Jahre lang - und nicht wie bisher elf Jahre - Mitglied des Thüringer Landtags gewesen ist. Vorabdruck verteilt am: 11. Juni 2007 Druck: Thüringer Landtag, 16. Juli
2 Drucksache 4/3081 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode - Die maximale Höhe der Altersentschädigung wird von derzeit 75 vom Hundert der Grundentschädigung auf dann 71,75 vom Hundert der Grundentschädigung abgesenkt. Damit erfolgt dann eine Angleichung an die Pensionshöhen bei den Beamten. Das Sterbegeld für die Hinterbliebenen von verstorbenen Abgeordneten wird gestrichen, indem der Anspruch aus 18 ThürAbgG um Euro gekürzt wird. Ziel der Neuregelungen ist es, sie auf einen möglichst großen Kreis (ehemaliger) Abgeordneter anzuwenden. Deswegen sollen die Neuregelungen nicht nur für Abgeordnete Anwendung finden, die erst 2009 zum ersten Mal in den Thüringer Landtag gewählt werden. Soweit dies verfassungsrechtlich zulässig ist, werden die Neuregelungen auch für derzeit tätige Abgeordnete des Thüringer Landtags gelten. C. Alternativen keine D. Kosten Im Rahmen der genannten Reduzierung von Leistungsansprüchen wird es zu einer merklichen Kostenersparnis kommen, die aber aufgrund der unterschiedlichen Anspruchshöhen nicht zu beziffern ist. 2
3 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Drucksache 4/3081 Neuntes Gesetz zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Thüringer Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2005 (GVBl. S. 169), wird wie folgt geändert: Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "Vollendung des 60. Lebensjahres" durch die Worte "Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Worte "bis zum elften Jahr" gestrichen, der Punkt durch ein Komma ersetzt und der Halbsatz "frühestens jedoch mit der Vollendung des 57. Lebensjahres." angefügt. 2. In 14 wird die Zahl "75" durch die Zahl "71,75" ersetzt wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Überbrückungsgeld" b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort "Sterbegeld" durch das Wort "Überbrückungsgeld" ersetzt und in Satz 3 werden die Worte "oder der Bestattung" gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt: "Der Auszahlungsbetrag des Überbrückungsgeldes vermindert sich um Euro." c) In Absatz 2 wird das Wort "Sterbegeldes" durch das Wort "Überbrückungsgeldes" ersetzt und die Worte "nach 14" werden gestrichen. 4. Dem 60 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: "Soweit Abgeordnete nach Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes und vor Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Altersentschädigung erworben haben, erhalten sie Altersentschädigung nach Maßgabe der 13 und 14 in der bis zum Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes geltenden Fassung. Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Neunten 3
4 Drucksache 4/3081 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Gesetzes zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung bestehen, bleiben diese unberührt." Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 4
5 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Drucksache 4/3081 Begründung: Zu Artikel 1: Zu Nummer 1: Zu Buchstabe a: Mit dieser Änderung wird die Altersgrenze für den Bezug von Altersentschädigung von derzeit 60 Jahren auf die gesetzliche Regelaltersgrenze heraufgesetzt. Diese beträgt zurzeit 65 Jahre und wird ab 2012 beginnend mit dem Jahrgang 1947 bis zum Jahr 2029 stufenweise auf 67 Jahre angehoben (siehe 235 SGB VI). Die Abgeordneten des Thüringer Landtags fallen damit ebenfalls unter die stufenweise Anhebung des gesetzlichen Rentenalters auf 67 Jahre. Zu Buchstabe b: Weiteres Ziel der Neuregelung bei der Altersversorgung ehemaliger Abgeordneter ist es, den frühesten Zeitpunkt für den Bezug von Altersversorgung um zwei Jahre auf das 57. Lebensjahr heraufzusetzen. Deshalb sind die Worte "bis zum elften Jahr" zu streichen und der dort genannte Halbsatz anzufügen. Die genannten Änderungen bewirken ferner, dass ein ehemaliger Abgeordneter, wenn er zum frühesten Zeitpunkt Altersversorgung beziehen will, nicht mehr nur elf Jahre, sondern 16 Jahre Mitglied des Thüringer Landtags gewesen sein muss. Zu Nummer 2: Nummer 2 beinhaltet mit der Absenkung der Höhe der Altersversorgung von derzeit 75 vom Hundert der Grundentschädigung auf 71,75 vom Hundert der Grundentschädigung die zweite wesentliche Änderung dieses Gesetzentwurfs. Damit wird eine Angleichung an die Pensionshöhen bei den Beamten (siehe 14 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) erreicht. Zu Nummer 3: Vorbemerkung: Die Landtagsverwaltung hat bereits in der Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen, dass das zurzeit in 18 geregelte Sterbegeld zwei Funktionen erfüllt: Zum einen wird das Sterbegeld im Sinne eines Bestattungskostenzuschusses gezahlt, zum anderen erfüllt das Sterbegeld auch den Zweck als Überbrückungsgeld für die Hinterbliebenen des verstorbenen Abgeordneten. Damit die Abgeordneten des Thüringer Landtags aufgrund des gestrichenen Zuschusses zu den Bestattungskosten aus dem Leistungskatalog des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch keine Besserstellung erfahren, hat das Sterbegeld zukünftig nur noch die Funktion eines Überbrückungsgeldes zu erfüllen. Deshalb ist das Sterbegeld in Überbrückungsgeld umzubenennen und künftig - um den Sterbegeldanteil von Euro reduziert - auszubezahlen. 5
6 Drucksache 4/3081 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Zu Buchstabe a: Da das Sterbegeld künftig nur noch die Funktion eines Überbrückungsgeldes zu erfüllen hat (siehe dazu die Vorbemerkung), ist die Überschrift des 18 entsprechend zu ändern. Zu Buchstabe b: Zu Doppelbuchstabe aa: Diese Änderungen ergeben sich aus der Tatsache heraus, dass das Sterbegeld künftig nur noch in der Funktion eines Überbrückungsgeldes ausgezahlt wird. Zu Doppelbuchstabe bb: Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu Buchstabe c: Es handelt sich um redaktionell gebotene Änderungen. Die Streichung der Worte "nach 14" erfolgt, weil ansonsten der Ausschluss von Hinterbliebenen von Altersentschädigungsempfängern oder Anwärtern nach 16 bzw. 60 Abs. 2 ThürAbgG von der Überbrückungsgeldzahlung gegeben wäre. Zu Nummer 4: Ein wesentlicher Schwerpunkt dieses Änderungsgesetzentwurfs ist es, die enthaltenen Neuregelungen auf einen möglichst großen Kreis von (ehemaligen) Abgeordneten anzuwenden. Darin unterscheidet sich dieser Gesetzentwurf auch von dem der CDU-Fraktion, die ihre Veränderungen erst mit Beginn der fünften Wahlperiode auf dann erstmals in den Landtag gewählte Abgeordnete angewendet wissen will. Besonders zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang das Gebot der formellen Gleichbehandlung der Abgeordneten. Verfassungsrechtlich höchst bedenklich wäre es, wenn ein Abgeordneter, der in der vierten Wahlperiode zum ersten Mal in den Thüringer Landtag gewählt wurde und noch keine Anwartschaften oder Ansprüche auf Altersversorgung erworben hat, gleichwohl in den Genuss der "Alt-Regelungen" des Thüringer Abgeordnetengesetzes käme und im Vergleich dazu auf einen Abgeordneten, der erstmalig in den fünften Thüringer Landtag gewählt würde und ebenfalls keine Anwartschaften oder Ansprüche auf Altersversorgung besäße, die neuen Regelungen des Neunten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes über die Altersversorgung Anwendung fänden. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen für die Rückwirkung von Gesetzen gerecht zu werden, ist es ferner notwendig, dass für Abgeordnete des Thüringer Landtags Übergangsregelungen gelten, soweit sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes bereits eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Altersentschädigung nach den bisher geltenden Regelungen erworben haben. Deshalb sind die in Nummer 4 enthaltenen Übergangsregelungen in das Thüringer Abgeordnetengesetz aufzunehmen. Die SPD-Fraktion im Thüringer Landtag hat zu der Rechtsfrage der rückwirkenden Änderung von Regelungen des Thüringer Abgeordnetenge- 6
7 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Drucksache 4/3081 setzes eine Stellungnahme bei der Landtagsverwaltung in Auftrag gegeben, die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes Berücksichtung finden wird. Zu Artikel 2: Artikel 2 regelt das Inkrafttreten. Für die Fraktion: Matschie 7
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Erwerbsminderungsschutzes
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9 18. Wahlperiode 23.10.2013 Gesetzentwurf der Abgeordneten Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, Klaus Ernst, Katja Kipping, Azize Tank, Kathrin Vogler,
MehrInformationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge
1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts
Mehr- je besonders - 30.11.2006 GB 4 CZ/gs Durchwahl: 5300 Info Nr.: 101/2006
Bundesleitung Friedrichstraße 169/170 D-10117 Berlin dbb beamtenbund und tarifunion Friedrichstraße 169/170 10117 Berlin An die Mitgliedsgewerkschaften des dbb - je besonders - Telefon 030.40 81-40 Telefax
MehrRentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente
Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen
Mehr3.7. Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015
Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015 3.7 Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die
MehrBischöfliches Generalvikariat Münster Hauptabteilung Schule und Erziehung Schulverwaltung
Seite - 2 - Seite - 2 - Versorgungsänderungen in den letzten 10 Jahren Änderungen des 2. Haushaltsstrukturgesetzes in 1994 und 1999 Änderungen im Beamtenversorgungsgesetz Änderungsgesetz 01.01.1992 Änderungsgesetz
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Bundesrat Drucksache 766/04 (Beschluss) 05.11.04 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XI sieht vor,
MehrRundschreiben Nr. 27/2011
Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Finanzen. Rudolf-Hilferding-Platz 1. 28195 Bremen Verteiler: alle Dienststellen mit Schulen - Auskunft erteilen, Dr. Wiebke Wietschel,
MehrRente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen
HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
Deutscher Bundestag Drucksache 16/9559 16. Wahlperiode 16. 06. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
MehrNiedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung
Beschlussempfehlung Ausschuss für Hannover, den 10. März 2000 Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht Entwurf eines Gesetzes über im Dienstrecht Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/1250 Berichterstatter:
MehrLandtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode
Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften Datum des Eingangs: 24.05.2012 / Ausgegeben: 24.05.2012
MehrRegelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65
Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem
MehrWesentliche Änderungen 19
Wesentliche Änderungen 19 Fachliche Hinweise zu 19 SGB II - Weisung Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.05.2011: Anpassung des Gesetzestextes und vollständige Überarbeitung des Hinweisteils auf Grund
MehrRentenreform 2007 - RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz. Rentenreform 2007. Altersgrenzenanpassungsgesetz
Rentenreform 2007 RV- Altersgrenzenanpassungsgesetz (Stand: 24.1.2007) Folie 1 Sozialpolitik / Zeitplan RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz : Rahmen wurde im Koalitionsvertrag vom 11.11.2005 festgelegt Große
MehrBericht und Beschlussempfehlung
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2799 18. Wahlperiode 15-03-13 Bericht und Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes
MehrHinzuverdienstgrenzen für Rentner
grenzen für Rentner Rentenart: Regelaltersrente Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf die Regelaltersrente besteht ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Für vor 1947 Geborene lag diese bei 65 Jahren.
MehrHaufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. von Andreas Koehler. 3. Auflage 2011. Haufe-Lexware Freiburg 2011
Haufe TaschenGuide 161 Eher in Rente So geht's von Andreas Koehler 3. Auflage 2011 Haufe-Lexware Freiburg 2011 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 648 02059 3 Zu Inhaltsverzeichnis schnell
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13079 17. Wahlperiode 16. 04. 2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden
MehrKINDERERZIEHUNGSZEITEN
KINDERERZIEHUNGSZEITEN Rentenversicherung für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe besteht seit dem 01.04.1960 sie gewährt im Alter und bei Berufsunfähigkeit
MehrGesetzentwurf der Landesregierung
Landtag Brandenburg Drucksache 5/5702 5. Wahlperiode Neudruck Gesetzentwurf der Landesregierung Datum des Eingangs: 23.07.2012 / Ausgegeben: 07.08.2012 Gesetzentwurf der Landesregierung A. Problem Es gilt
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform- Begleitgesetz BwRefBeglG)
CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag Arbeitsgruppe Verteidigungspolitik FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag Arbeitsgruppe Sicherheitspolitik Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP zu
MehrGesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
2474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Vom 5. Dezember 2012 Der Bundestag hat das folgende
MehrStellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.
Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,
MehrGesetz zur Änderung des Senatsgesetzes
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/939 Landtag 18. Wahlperiode 11.06.2013 Mitteilung des Senats vom 11. Juni 2013 Gesetz zur Änderung des Senatsgesetzes Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft
MehrAb 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.
Rente mit 67 was sich ändert Fragen und Antworten Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Wann kann ich
MehrExistenzsicherungslücke im Übergang von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II in die Rente
Deutscher Bundestag Drucksache 17/3283 17. Wahlperiode 12. 10. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Matthias W. Birkwald, Diana Golze, weiterer Abgeordneter
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrRentenzugang nach Rentenarten (RV*)
Rentenzugang nach Rentenarten (RV*) Rentenzugang nach Rentenarten (RV*) In absoluten Zahlen und Anteile in Prozent, 2012 In absoluten Zahlen und Anteile in Prozent, 2012 * gesetzliche Rentenversicherung
MehrRV-Leistungsverbesserungsgesetz. (Entwurf) Für das Jahr 2014 geplante Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
RV-Leistungsverbesserungsgesetz (Entwurf) Für das Jahr 2014 geplante Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung Reha-Budget verbesserte Erwerbsminderungsrente Abschlagsfreie Rente ab 63 Mütterrente
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 (Beitragssatzgesetz 2014)
Deutscher Bundestag Drucksache 18/187 18. Wahlperiode 16.12.2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung
MehrDA Seite 1 28. Gesetzestext
DA Seite 1 28 Gesetzestext 28 SGB III Sonstige versicherungsfreie Personen (1) Versicherungsfrei sind Personen, 1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches
MehrDem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/5680 zuzustimmen.
Landtag von Baden-Württemberg 14. Wahlperiode Drucksache 14 / 5716 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/5680 Haushaltsbegleitgesetz
MehrGA Seite 1 (04/2012) 154. Änderungen
GA Seite 1 (04/2012) 154 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen
MehrBeschlussempfehlung *
Deutscher Bundestag Drucksache 16/11412 16. Wahlperiode 17. 12. 2008 Beschlussempfehlung * des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/10536 Entwurf eines
MehrMündlicher Bericht. des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß)
Deutscher Bundestag 1. Wahlperiode 1 949 Drucksache Nr. 1474 Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes
MehrGesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
Änderungen bei Mini- und Midijobs Alt-Regelung 1. Mini-Jobs ( 8, 8a SGB IV) Arbeitsentgelt (AE) bis 400 EUR Arbeitgeber-(ArbGeb)Pauschalbeiträge in Prozent [15/13/2 ( 8) bzw. 5/5/2 ( 8a)] Versicherungsfrei:
MehrGesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
2219 Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften Vom 14. November 2011 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Bundesbeamtengesetzes
Mehr33 - Leistungsvoraussetzungen
Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10529 16. Wahlperiode 10. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes A. Problem und Ziel DasBundesdatenschutzgesetz
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen
MehrVerordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015
Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 (Beitragssatzverordnung 2015 BSV 2015) A. Problem und Ziel Bestimmung
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10734 16. Wahlperiode 31. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes
MehrRente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (bis 31.12.2000 Erwerbsunfähigkeitsrente) 1 Gesetzliche Grundlagen 37 SGB VI Altersrente 43 SGB VI Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 50 SGB VI Wartezeiten
MehrTarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)
Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und
Mehr30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die
30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch
MehrAnlage zur Deputationsvorlage L 30/17. Änderung der Verordnungen zur Umgestaltung des fünften Prüfungselements. Zeugnisordnung AP-V 2008
Änderung der Verordnungen zur Umgestaltung des fünften Prüfungselements Anlage zur Deputationsvorlage L 30/17 Zeugnisordnung Geltender Verordnungstext Zeugnisordnung vom 4.11.2002 4 Inhalt des Zeugnisses
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1472 18. Wahlperiode 15.01.2014
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1472 18. Wahlperiode 15.01.2014 Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN Gesetz zur Neuregelung der Wahl der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz Der
MehrDie Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil III Hinterbliebenenversorgung
Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil III Hinterbliebenenversorgung Inhalt 1. Einmalige Hinterbliebenenversorgung... 2 1.1. Bezüge für den Sterbemonat... 2 1.2. Sterbegeld...
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrUmkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die
MehrVerordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007
26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes
Bundesrat Drucksache 811/04 28.10.04 Gesetzesantrag des Freistaates Bayern In - Fz Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes A. Ziel 1. Der Ausgleich
MehrAlter bei Rentenbeginn (RV*)
Alter bei Rentenbeginn (RV*) Alter bei Rentenbeginn (RV*) Versichertenrenten, Anteile Anteile der der Zugangsalter Zugangsalter im jeweiligen im jeweiligen Berichtsjahr Berichtsjahr in Prozent, in 1994
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 2030-2-30 Bundesbeamtengesetz (BBG) 1. Aktualisierung 2013 (11. Juli 2013) Das Bundesbeamtengesetz wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10120 16. Wahlperiode 13. 08. 2008 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen A. Problem
MehrMustervortrag zum Foliensatz Rente ab 67 stoppen Soziale Alternativen durchsetzen!
Mustervortrag zum Foliensatz Rente ab 67 stoppen Soziale Alternativen durchsetzen! KURZFASSUNG Liebe Genossinnen und Genossen, ich möchte in meinem Eingangsstatement kurz aufzeigen, warum DIE LINKE. der
MehrAnlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.
1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege
Mehrihnen ankommen. BereitsseitdemJahr2011stelltderBundübereineum2,8ProzentpunkteerhöhteBundesbeteiligungandenLeistungenfürUnterkunftundHeizungnach
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13663 17. Wahlperiode 29. 05. 2013 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Weiterfinanzierung von Schulsozialarbeit
MehrTarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
MehrNiedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/3427. Beschlussempfehlung. Ausschuss Hannover, den 28. Mai 2002 für Medienfragen
Beschlussempfehlung Ausschuss Hannover, den 28. Mai 2002 für Medienfragen Entwurf eines Gesetzes zu dem Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/3360 Berichterstatter:
MehrErster Schriftlicher Bericht
Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 1323 Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher
MehrBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen
MehrSatzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung vom... 2014
Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung vom... 2014 Auf Grund des Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom
Mehr7. Jahrgang Ausgabetag: 02.12.2014 Nummer: 40. Inhaltsverzeichnis. Herausgeber: Stadt Hürth Der Bürgermeister
Amtsblatt 7. Jahrgang Ausgabetag: 02.12.2014 Nummer: 40 Inhaltsverzeichnis 92. 1. Änderungssatzung vom 26.11.2014 zur Satzung über die Förderung der Kindertagespflege in Hürth vom 18.07.2013 93. Aufhebung
MehrAusfertigung. Satzungsänderung
Ausfertigung Satzungsänderung Die Vertreterversammlung des Niedersächsischen Versorgungswerkes der Rechtsanwälte hat am 4. September 2013 aufgrund des 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Niedersächsische
MehrGegenüberstellung von Unterschieden zwischen. Tarifkraft und Beamten. im Bundesamt für Güterverkehr für den Fall einer Verbeamtung
Gegenüberstellung von Unterschieden zwischen Tarifkraft und Beamten im Bundesamt für Güterverkehr für den Fall einer Verbeamtung Die Fachgruppe BAG der GdP fordert eine Verbeamtung im BAG. Unsere Forderung
MehrVersicherungsnachweis über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum Stand 31.12.2010 ( 51 der Satzung)
Versicherungsnachweis über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum Stand 31.12.2010 ( 51 der Satzung) Sehr geehrter, wir haben Ihre Anwartschaft unter Berücksichtigung der für das Jahr
MehrBeschlussempfehlung *
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10157 17. Wahlperiode 27. 06. 2012 Beschlussempfehlung * des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/9369,
MehrDekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt
ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz
MehrAlter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag
Anlage 1-5 zur Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein Vom 9.7.2003 Leistungstabelle Nummer 1 (gültig für Beiträge ab 01. 01. 2009) für die Pflichtmitgliedschaft und die freiwillige
MehrVorstand Sozialpolitik. Anerkennung von Erziehungszeiten. Mütterrente. www.igmetall.de
Vorstand Sozialpolitik Anerkennung von Erziehungszeiten Mütterrente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, ab dem 1. Juli 2014 gibt es die sogenannte Mütterrente. Sie ist ein Schritt in die richtige
MehrBeschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Niedersächsische Versorgungswerk
Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/1123 Beschlussempfehlung Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen Hannover, den 15.01.2014 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht
MehrWichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache
1 Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe in Leichter Sprache 2 Impressum Originaltext Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. Leipziger Platz 15 10117 Berlin
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1040 18. Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN Gesetz zur Stärkung der Partizipation auf Kommunal- und Kreisebene Der Landtag möge beschließen:
Mehr0{tf; l~' Gesetzentwurf 28. SEP. 2011. Sächsischer Landtag 5. Wahlperiode. Drucksache. CDU-Fraktion und FDP-Fraktion. Titel
Sächsischer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 7043 Gesetzentwurf der CDU-Fraktion und FDP-Fraktion Titel Gesetz zur Änderung beamten- und besoldungsrechtlicher Regelungen zum Stellenabbau (Stellenabbaubegleitgesetz)
MehrGesetzentwurf. Drucksache 13/3695. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P.
Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/3695 06. 02. 96 Sachgebiet 860 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
MehrZentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg
Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg Stand: 1. November 2015 Informationen über den Kindererziehungs- und Pflegezuschlag 1 ( 71 73 BbgBeamtVG) Gliederung: A. Kindererziehungszuschlag (KEZ) 1. Allgemeines
Mehr8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
8. Nachtrag zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See vom 01.01.2009 in der
MehrFachbereich Beamtenversorgung (BVK) Welche Jahrgänge sind davon betroffen?
Fachbereich Beamtenversorgung (BVK) Merkblatt Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (1. DRModG) für den Bereich der Beamtenversorgung Der Hessische Landtag hat das Erste Gesetz zur
MehrDas Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37
2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450
MehrLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.
SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
MehrMesswesenbeidemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie (BMWi)undfürdasZeitgesetzbeimBundesministeriumdesInnern (BMI),
Deutscher Bundestag Drucksache 16/8308 16. Wahlperiode 28. 02. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes,
MehrGA Seite 1 (09/2012) 136. Änderungen
GA Seite 1 (09/2012) 136 Aktualisierung, Stand 09/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisung wird um eine Regelung zur Ermittlung des Lebensalters bei Nachweis eines unvollständigen Geburtsdatums
MehrSterbegeldversicherung. Vorsorge treffen
Sterbegeldversicherung Vorsorge treffen In guten Händen. LVM Die finanziellen Belastungen tragen die Angehörigen allein Der Verlust eines geliebten Menschen ist für die Angehörigen eine schmerzliche Erfahrung.
MehrRentenund. Versorgungslücke
Rentenund Versorgungslücke Düsseldorf, Januar 2004 Renten- und Versorgungslücke 1 Renten- und Versorgungslücke Eine zusätzliche finanzielle Absicherung für die Zeit nach der Erwerbstätigkeit wird dringend
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrAnke Schröder. Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz. interna. Ihr persönlicher Experte
Anke Schröder Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Die neue Rentenbesteuerung A. Einführung Bisherige Besteuerung von Alterseinkünften... 6 B. Neuregelungen
MehrGesetzesvertretende Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod
Gesetzesvertretende Verordnung über die Gewährung von Beihilfen 649 Gesetzesvertretende Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod Vom 10. September 2010 (KABl. S. 238) geändert
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
MehrMitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen
Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen AuB Beihilfe Beihilfenverordnung Änderungen der Beihilfeverordnung zum 1.1.2015 2015.03 Auszug aus den Informationen
MehrFlüchtlingshilfegesetz (FlüHG)
Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) FlüHG Ausfertigungsdatum: 15.07.1965 Vollzitat: "Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 6a
MehrDie Post hat eine Umfrage gemacht
Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.
MehrBESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/3759 5. Wahlperiode 07.09.2010 BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Europa- und Rechtsausschusses (3. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache
MehrBei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden.
Modellwahl Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden. Beispiel des Pensionsverlaufs der beiden Modelle Modell 1 Modell 2 Modell 1
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrZweite Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West
Mülheim an der Ruhr, 29.05.2015 Laufende Nummer: 17/2015 Zweite Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West Herausgegeben von der
Mehr