Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)

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1 Diakonisches Werk der EKD e.v. Postfach Stuttgart An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Freikirchen und an alle Fachverbände des DW EKD Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission Birgit Adamek Stafflenbergstraße Stuttgart Telefon: Telefax: Stuttgart,15. Mai 2012 Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) hier: I. Veröffentlichung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß der Ordnung vom 07. Juni 2001 in der Fassung vom 15.Juni 2010 II. Erläuterungen der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission I. Veröffentlichung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß der Ordnung vom 07. Juni 2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2011 Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.v. Stafflenbergstraße Stuttgart Telefon: Telefax: Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Vereinsregister 3209 Ev. Kreditgenossenschaft Stuttgart Konto-Nr BLZ BIC: GENODEF1EK1 IBAN: DE USt-IdNr.: DE Behindertengerechter Parkplatz vor dem Haupteingang Arbeitsrechtsregelungen zu den Beschlüssen vom 27. März 2012 A. Erhöhung der Entgelte 1. Entgelte für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern

2 Die Grundentgelte gem. Anlage 2 und Anhang 1 zu Anlage 8a sowie die Tabellenwerte von Anlage 9 und Anhang 2 zu Anlage 8a werden rückwirkend zum 1. März 2012 für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern um 2,9 v. H. erhöht. Die Anlage 2 und 9 sowie der Anhang 1 und Anhang 2 zu Anlage 8a sind ebenso beigefügt wie die Anlagen 3 und 5 Inkrafttreten: 1. März Entgelte für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen der Altenhilfe, ambulanten Dienste, Beratungsstellen, Einrichtungen der Rehabilitation und der Jugendhilfe Die Grundentgelte gem. Anlage 2 und Anhang 1 zu Anlage 8a sowie die Tabellenwerte von Anlage 9 und Anhang 2 zu Anlage 8a werden zum 1. Mai 2012 für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Altenhilfe, ambulanten Dienste, Beratungsstellen, Einrichtungen der Rehabilitation und der Jugendhilfe um 2,9 v. H. erhöht. Die Anlage 2 und 9 sowie der Anhang 1 und Anhang 2 zu Anlage 8a sind ebenso beigefügt wie die Anlagen 3 und 5 Inkrafttreten: 1. Mai Entgelte für alle in den Ziffern 1 und 2 nicht erfassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Die Grundentgelte gem. Anlage 2 und Anhang 1 zu Anlage 8a sowie die Tabellenwerte von Anlage 9 und Anhang 2 zu Anlage 8a werden zum 1. April 2012 für alle in den Ziffern 1 und 2 nicht erfassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter um 2,9 v. H. erhöht. Die Anlage 2 und 9 sowie der Anhang 1 und Anhang 2 zu Anlage 8a sind ebenso beigefügt wie die Anlagen 3 und 5. Inkrafttreten: 1. April Anlage 10a Ausbildungsentgelte Die Ausbildungsentgelte für die Auszubildenden, die Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflege, der Kinderkrankenpflege, der Entbindungspflege, der Altenpflege und in der Krankenpflegehilfe sowie für die Praktikantinnen/Praktikanten werden zum 1. April 2012 um 2,9 v. H. erhöht. Die Anlage 10a ist beigefügt. AVR Rundschreiben vom Seite 2 von 19

3 Inkrafttreten: 1. April Die Anlage 3 wird aufgehoben. Inkrafttreten: 1. Juli Entgelt AVR Fassung Ost Durch Dienstvereinbarung kann die Entgelterhöhung bis zum 31. Dezember 2012 ausgesetzt werden. Eine Anrechnung auf das in 17 Besondere Regelungen für die AVR Fassung Ost in Abs. 4 geregelte Gesamtvolumen von 6% erfolgt nicht. Inkrafttreten: 1. März 2012 B. Neue Stufensystematik 1. Anlage 2 Entgelttabelle Für die Entgeltgruppen 5 bis 13 wird eine weitere Stufe (Erfahrungsstufe 2) eingeführt: Die Verweildauer in der Basisstufe der EG 2 bis 13 beträgt 48 Monate. Die Verweildauer in der Erfahrungsstufe 1 beträgt in der EG 5 bis EG Monate. Das Entgelt in der neuen Erfahrungsstufe 2 beträgt 110% der Basisstufe. Die Anlage 2 ist beigefügt. Inkrafttreten: 1. Oktober Anlage 5 Sonderstufenentgelte In der Anlage 5 werden die Entgeltgruppen 5 bis 13 gestrichen. Die bisherigen Sonderstufen werden in die Erfahrungsstufen 2 überführt. Die Anlage 5 ist beigefügt. Inkrafttreten: 1. Oktober Anlage 8a Ärztinnen und Ärzte Es wird in den Entgeltgruppen A1 bis A3 jeweils eine weitere Stufe angefügt. Das Entgelt in den zusätzlichen Stufen ist um 5 v.h. höher als in der nächst- AVR Rundschreiben vom Seite 3 von 19

4 niedrigen Stufe. Die Verweildauer beträgt in der Stufe 1 je 24 Monate, in den anderen Stufen 48 Monate mit Ausnahme der Entgeltgruppe A1 Stufe 2 (wie bisher 36 Monate). Der Anhang 1 zu Anlage 8a ist beigefügt. Inkrafttreten: 1. Oktober 2012 C. Sonstige Regelungen Die Bestandteile des Entgeltes In 14 Abs. 2 wird Buchst. c) wie folgt gefasst: c) der Entgeltgruppe 3 und 4 in der Pflege und Betreuung, die vor dem 1. Oktober 2012 eingestellt worden sind, eine monatliche Zulage in Höhe von 80 ; die nach dem 30. September 2012 eingestellt werden, eine monatliche Zulage in Höhe von 80 nach einer Beschäftigungszeit von 96 Monaten. Inkrafttreten: 1. Oktober Grundentgelt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter a) In 15 Abs. 1 AVR werden die Worte und Erfahrungsstufe gestrichen und nach dem Wort Basisstufe die Worte Erfahrungsstufe 1 und Erfahrungsstufe 2 eingefügt. b) 15 Abs. 4 AVR erhält folgende Fassung: "(4) Nach der Erfahrungszeit erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund des Zugewinns an Organisations- und Berufskenntnissen das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe aus der Erfahrungsstufe 1. In den EG 5 bis EG 13 erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach einer weiteren Erfahrungszeit ihr Grundentgelt aus der Erfahrungsstufe 2. c) In 15 Abs. 6 Satz 1 AVR werden die Worte Basis- und Erfahrungsstufe durch jeweiligen Stufe ersetzt. d) Die Überleitungsregelung zu 15 AVR erhält folgende Fassung: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. September 2012 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Oktober 2012 fortbesteht und deren Verweildauer in der Basisstufe 48 oder mehr Monate beträgt, werden zum 1. Oktober 2012 in die Erfahrungsstufe 1 eingereiht. Die in der Basisstufe zurückgelegten Zeiten werden nicht auf die Verweildauer in der Erfahrungsstufe 1 angerechnet. Vor dem 1. Oktober 2012 zurückgelegte Zeiten in der bisherigen Erfahrungsstufe werden für die Verweildauer zur Erreichung der Erfahrungsstufe 2 ab dem 1. Juli 2007 zur Hälfte anerkannt. AVR Rundschreiben vom Seite 4 von 19

5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EG 5 bis EG 13, die sich in der Sonderstufe der Anlage 5 befinden, werden zum 1. Oktober 2012 in die Erfahrungsstufe 2 eingereiht Inkrafttreten: 1. Oktober Neufestsetzung des Grundentgeltes wegen geänderter Voraussetzungen In Abs. 1 wird ein Satz 2 angefügt: Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der eine Besitzstandzulage gemäß 18 Abs. 5 erhält, erhält das Grundentgelt aus der nächstniedrigeren Stufe als der Stufe, in der er bzw. sie vor der Höhergruppierung eingereiht war. Inkrafttreten: 1. Oktober Besitzstandsregelung 18 Abs. 7 erhält folgende Fassung: (7) Die Besitzstandszulage nach Abs.2 und Abs. 3 reduziert sich bei einer Höhergruppierung um 50 v.h. des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt aus der bisherigen Entgeltgruppe und dem Entgelt nach der Höhergruppierung. Die Besitzstandszulage nach Abs. 5 bleibt unberührt. Inkrafttreten 1. Oktober a Zeitzuschläge, Überstundenentgelt 20a Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält neben ihrem bzw. seinem Entgelt ( 14 Abs. 1) Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde a) für Überstunden in den Entgeltgruppen EG 1 bis EG 3 EG 4 bis EG 7 EG 8 EG 9 bis EG 13, EG A 1 bis EG A 3 b) für Arbeit an Sonntagen EG 1 bis EG 3 EG 4 bis EG 13, EG A 1 bis EG A 3 30 v. H., 25 v. H., 20 v. H., 15 v. H., 30 v. H., 25 v. H., AVR Rundschreiben vom Seite 5 von 19

6 c) für Arbeit an aa) Wochenfeiertagen sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag bb) Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen 35 v. H., 50 v. H., d) gestrichen e) für Nachtarbeit im Sinne des 9e Abs v. H. des Stundenentgeltes f) für Arbeit an Samstagen in der Zeit von bis Uhr 0,64 Inkrafttreten: 1. Juli Anlage 8 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft In Anlage 8, Buchstabe A wird folgender Absatz 4a eingefügt: "(4a) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von Uhr bis 6.00 Uhr je Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 v.h. des Überstundenentgelts gemäß Anlage 9 und Anhang 2 zu Anlage 8a AVR. Dieser Zeitzuschlag kann nicht in Freizeit abgegolten werden. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält für die Zeit der Bereitschaftsdienste einen Zusatzurlaub in Höhe von einem Arbeitstag pro Kalenderjahr, sofern mindestens 144 Stunden der Bereitschaftsdienste kalenderjährlich in die Zeit zwischen bis 6.00 Uhr fallen, zwei Arbeitstage pro Kalenderjahr, sofern mindestens 288 Stunden erreicht werden. Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Zahl der geforderten Bereitschaftsdienststunden entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu kürzen. Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des 28a Abs. 5 Sätze 3, 4 und 5 AVR zu ermitteln. Inkrafttreten: 1. Juli 2012 AVR Rundschreiben vom Seite 6 von 19

7 7. Anlage 14 Jahressonderzahlung Absatz 5 wird um einen Spiegelstrich ergänzt: - ohne die mit den jeweiligen Kosten-/Leistungsträgern verhandelten oder festgelegten Investitionskostenerstattungen oder vergütungen bis zu einer Höhe von 3% der Erträge. Inkrafttreten: 1. Juli 2012 D. Erweiterung des Familienbegriffs Dienstbefreiung a) 11 Abs. 1 Buchst. a) wird neu gefasst: Niederkunft der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin b) 11 Abs. 1 Buchst. b) wird neu gefasst: Tod des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Lebenspartner, der eingetragenen Lebenspartnerin, eines Kindes oder Elternteils Inkrafttreten: 1. Juli Beihilfen bei Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen a) 26 Abs. 2 Buchst. b) wird neu gefasst: Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aufgrund der Tätigkeit ihrer Ehe gatten oder eingetragenen Lebenspartner im öffentlichen Dienst oder bei Dienstgebern, welche vergleichbare Vorschriften anwenden, im Beihilfefalle berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Personen darstellen. b) 26 Abs. 3 Buchst. c) wird wie folgt neu gefasst: beim Tod des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Lebenspartner, der eingetragenen Lebenspartnerin oder beim Tod eines Kindes unter 18 Jahren jeweils eine Pauschalbeihilfe in Höhe von 332,- Inkrafttreten: 1. Juli 2012 AVR Rundschreiben vom Seite 7 von 19

8 3. 26a Sterbegeld 26 a Abs. 1 Buchst. a) wird wie folgt neu gefasst: die überlebende Ehefrau bzw. der überlebende Ehemann oder der überlebende eingetragene Lebenspartner bzw. die überlebende eingetragene Lebenspartnerin Inkrafttreten: 1. Juli Auszahlung des Übergangsgeldes 40 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: Beim Tode der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird der noch nicht gezahlte Betrag an die Ehefrau bzw. den Ehemann, die eingetragene Lebenspartnerin bzw. den eingetragenen Lebenspartner oder die Kinder der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, in einer Summe gezahlt. Inkrafttreten: 1. Juli Werkdienstwohnungen 41 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: Beim Tode der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters verbleiben die als Werkdienstwohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Übergangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau bzw. dem Ehemann, der eingetragene Lebenspartnerin bzw. dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. Inkrafttreten: 1. Juli 2012 gez. Matthias Bitzmann Vorsitzender AVR Rundschreiben vom Seite 8 von 19

9 II. Erläuterung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission A. Erhöhung der Entgelte 1. Grundentgelte für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern Die Grundentgelterhöhung tritt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern rückwirkend zum 1. März 2012 in Kraft. Krankenhäuser sind dabei als Einrichtungen im Sinne der Akutversorgung zu verstehen (SGB V, Plankrankenhaus). Die Basisstufenwerte der Anlage 2 werden um 2,9 v. H. erhöht. Dadurch erhält die Anlage 2 die angehängte Fassung (Fassung 1. März bis 30. September 2012). Die Werte der Anlage 3 und 5 sind von der Anlage 2 abhängig und erhöhen sich für die Dauer ihrer Gültigkeit (vgl. unten zu Anlage 3 und 5) entsprechend. Ebenfalls werden die Entgelte der Ärztinnen und Ärzte um denselben Prozentsatz, also um 2,9 v.h., erhöht. Die Monatsentgelte der Ärztinnen und Ärzte sind im Anhang 1 zu Anlage 8a AVR enthalten. Stundenentgelte Die Stundenentgelte nach Anlage 9, also die Tabelle der Zeitzuschläge nach 20a Abs. 1 Satz 2 und des Überstundenentgeltes nach Anlage 8, werden ebenfalls um 2,9 v.h. erhöht. Die neue Anlage 9 ist ebenfalls angehängt. Die Zeitzuschläge und das Überstundenentgelt für die Ärzte wurden ebenfalls um 2,9 v.h. rückwirkend erhöht. Die Zeitzuschläge und das Überstundenentgelt sind in dem neu gefassten Anhang 2 zu Anlage 8a abgedruckt. Anhang 2 zu Anlage 8a ist beigefügt. Auswirkungen auf den Besitzstand: Durch die Entgelterhöhung ändert sich der Besitzstand nicht. Die rückwirkend erfolgte Veränderung der Anlage 2 wirkt sich auf die Besitzstandszulagen nicht aus. AVR Rundschreiben vom Seite 9 von 19

10 2. Grundentgelte für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen der Altenhilfe, ambulanten Dienste, Beratungsstellen, Einrichtungen der Rehabilitation und der Jugendhilfe Die Grundentgelterhöhung tritt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen der Altenhilfe, ambulanten Dienste, Beratungsstellen, Einrichtungen der Rehabilitation und der Jugendhilfe rückwirkend zum 1. Mai 2012 in Kraft. Die Grundentgelterhöhung ab 1. Mai 2012 gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen - der Altenhilfe - ambulanter Dienste - in Beratungsstellen - der Rehabilitation - der Jugendhilfe. Die Abgrenzung der Einrichtungen, bei denen eine Entgelterhöhung zum 1. Mai 2012 erfolgt gegenüber Krankenhäusern (Ziffer 1) erfolgt über die Krankenhausplanung. Die Basisstufenwerte der Anlage 2 werden um 2,9 v. H. erhöht. Dadurch erhält die Anlage 2 die angehängte Fassung (Fassung 1. Mai bis 30. September 2012). Die Werte der Anlage 3 und 5 sind von der Anlage 2 abhängig und erhöhen sich für die Dauer ihrer Gültigkeit (vgl. unten zu Anlage 3 und 5) entsprechend. Ebenfalls werden die Entgelte der Ärztinnen und Ärzte um denselben Prozentsatz, also um 2,9 v.h., erhöht. Die Monatsentgelte der Ärztinnen und Ärzte sind im Anhang zu Anlage 8a AVR enthalten. Stundenentgelte Die Stundenentgelte nach Anlage 9, also die Tabelle der Zeitzuschläge nach 20a Abs. 1 Satz 2 und des Überstundenentgeltes nach Anlage 8, werden ebenfalls um 2,9 v.h. erhöht. Die neue Anlage 9 ist ebenfalls angehängt. Die Zeitzuschläge und das Überstundenentgelt für die Ärzte wurden ebenfalls um 2,9 v.h. rückwirkend erhöht. Die Zeitzuschläge und das Überstundenentgelt sind in dem neu gefassten Anhang 2 zu Anlage 8a abgedruckt. Anhang 2 zu Anlage 8a ist beigefügt. AVR Rundschreiben vom Seite 10 von 19

11 Auswirkungen auf den Besitzstand: Durch die Entgelterhöhung ändert sich der Besitzstand nicht. Die rückwirkend erfolgte Veränderung der Anlage 2 wirkt sich auf die Besitzstandszulagen nicht aus. 3. Grundentgelte für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von nicht in Ziffern 1 und 2 erfassten Einrichtungen Die Grundentgelterhöhung tritt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von nicht in Ziffern 1 und 2 erfassten Einrichtungen rückwirkend zum 1. April 2012 in Kraft. Die Basisstufenwerte der Anlage 2 werden um 2,9 v. H. erhöht. Dadurch erhält die Anlage 2 die angehängte Fassung (Fassung 1. April bis 30. September 2012). Die Werte der Anlage 3 und 5 sind von der Anlage 2 abhängig und erhöhen sich für die Dauer ihrer Gültigkeit (vgl. unten zu Anlage 3 und 5) entsprechend. Ebenfalls werden die Entgelte der Ärztinnen und Ärzte um denselben Prozentsatz, also um 2,9 v.h., erhöht. Die Monatsentgelte der Ärztinnen und Ärzte sind im Anhang zu Anlage 8a AVR enthalten. Stundenentgelte Die Stundenentgelte nach Anlage 9, also die Tabelle der Zeitzuschläge nach 20a Abs. 1 Satz 2 und des Überstundenentgeltes nach Anlage 8, werden ebenfalls um 2,9 v.h. erhöht. Die neue Anlage 9 ist ebenfalls angehängt. Die Zeitzuschläge und das Überstundenentgelt für die Ärzte wurden ebenfalls um 2,9 v.h. rückwirkend erhöht. Die Zeitzuschläge und das Überstundenentgelt sind in dem neu gefassten Anhang 2 zu Anlage 8a abgedruckt. Anhang 2 zu Anlage 8a ist beigefügt. Auswirkungen auf den Besitzstand: Durch die Entgelterhöhung ändert sich der Besitzstand nicht. Die rückwirkend erfolgte Veränderung der Anlage 2 wirkt sich auf die Besitzstandszulagen nicht aus. AVR Rundschreiben vom Seite 11 von 19

12 4. Ausbildungsentgelte Die Ausbildungsentgelte werden ebenfalls prozentual erhöht. Die Erhöhung um 2,9 v.h. erfolgt rückwirkend zum 1. April Die Erhöhung der Ausbildungsentgelte betrifft die Entgelte für die Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz, die Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege sowie in der Entbindungspflege. Weiterhin werden die Entgelte für die Schülerinnen und Schüler in der Altenpflege und in der Krankenpflegehilfe erhöht sowie für die Praktikantinnen und Praktikanten. Die neue Anlage 10a ist beigefügt. 5. Streichung Anlage 3 Zum 1. Juli 2012 endet die Übergangsphase (Anlage 3-West, Anlage 3-Ost). Letztmalig werden die Entgelte der nach Anlage 3 bezahlten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter um 3,25 v. H. erhöht, so dass die Entgelte der Anlage 2 erreicht werden. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Anlage 2, also die Zieltabelle, für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Anlage 3 wird zum 1. Juli 2012 gestrichen. 6. Entgelt AVR Fassung Ost In östlichen diakonischen Einrichtungen kann die Erhöhung der Entgelte bis zum 31. Dezember 2012 durch Abschluss einer Dienstvereinbarung ausgesetzt werden. Eine Anrechnung auf das Absenkungsvolumen von Dienstvereinbarungen nach 17 AVR findet nicht statt. Eine Aussetzung der Entgelterhöhung 2012 durch Dienstvereinbarung ist unabhängig von einer Dienstvereinbarung nach 17 AVR Besondere Regelungen für die AVR Fassung Ost. Beide Dienstvereinbarungen stehen nebeneinander. Die Arbeitsrechtliche Kommission hat beschlossen bis zum zur Höhe und Struktur der Tabellenentgelte, zu Zeit- und Bereitschaftsdienstzuschlägen und zu Anlage 14 keine Anträge stellen. AVR Rundschreiben vom Seite 12 von 19

13 B. Neue Stufensystematik 1. Anlage 2 Entgelttabelle Zum 1. Oktober 2012 wird für die Entgeltgruppen 5 bis 13 eine weitere Stufe (Erfahrungsstufe 2) eingeführt. Das Entgelt in der neuen Erfahrungsstufe 2 beträgt 110 % der Basisstufe. Auch die Verweildauern der Stufen werden geändert. Sie betragen jetzt in den Entgeltgruppen 5 bis 13 in der Einarbeitungsstufe 24 Monate, in allen weiteren Stufen einheitlich 48 Monate. Anlage 2 wurde entsprechend angepasst. Anlage 2 in der Fassung ab 1. Oktober 2012 ist beigefügt. 2. Anlage 5 Sonderstufenentgelte In der Anlage 5 werden die Entgeltgruppen 5 bis 13 gestrichen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Entgeltgruppen, die bisher Sonderstufenentgelte nach Anlage 5 erhalten haben, werden zum 1. Oktober 2012 in die jeweilige Erfahrungsstufe 2 überführt (110 % der Basisstufe). Die Anlage 5 ist beigefügt. 3. Anlage 8a Anhang 1 Auch bei den Ärztinnen und Ärzten wird zum 1. Oktober 2012 in den Entgeltgruppen A1 bis A3 jeweils eine weitere Stufe eingeführt. Das Entgelt in den zusätzlichen Stufen ist um jeweils 5 % höher als in der nächstniedrigen Stufe. Die Verweildauer beträgt in der Stufe 1 der Entgeltgruppe je 24 Monate, in den anderen Stufen 48 Monate mit Ausnahme der Entgeltgruppe A1 Stufe 2 (wie bisher 36 Monate). Der Anhang 1 zu Anlage 8a (in der Fassung ab 1. Oktober 2012) ist beigefügt. AVR Rundschreiben vom Seite 13 von 19

14 C. Sonstige Änderungen der AVR Die Bestandteile des Entgeltes Bisher erhalten alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 3 und 4 in der Pflege und Betreuung eine monatliche Zulage in Höhe von 80 EUR. Das ändert sich zum 1. Oktober Ab diesem Zeitpunkt neu angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Entgeltgruppe 3 und 4 erhalten die sogenannte Pflegezulage nach Abs. 2 Buchst. c) zukünftig erst nach einer Beschäftigungszeit von 96 Monaten. Wird eine neue Mitarbeiterin oder ein neuer Mitarbeiter bis zum 1. September 2012 eingestellt erhält sie oder er wie bisher eine Pflegezulage ab dem ersten Monat der Beschäftigung. Wird die neue Mitarbeiterin / der neue Mitarbeiter zum 1. Oktober 2012 eingestellt, erhält sie / er die Pflegezulage erst nach 96 Monaten Beschäftigungszeit, d.h. ab dem 1. Oktober Bei einer Einstellung zum 1. Januar 2013 entsprechend zum 1. Januar 2021 usw Grundentgelt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter In 15 werden die sprachlichen Anpassungen vorgenommen, die sich aus der Einführung einer weiteren Erfahrungsstufe, der Erfahrungsstufe 2, zum 1. Oktober 2012 ergeben. Der Übergang von der Einarbeitungsstufe in die Basisstufe erfolgt in den EG 5 bis 13 wie bisher nach 24 Monaten. Die Verweildauer in der Basisstufe und der Erfahrungsstufe 1 der EG 5 bis 13 betragen ab 1. Oktober 2012 einheitlich 48 Monate. Beispiele: - Einarbeitungsstufe seit > Basisstufe ab Basisstufe seit > Erfahrungsstufe 1 ab Erfahrungsstufe 1 seit > Erfahrungsstufe 2 ab Überleitungsregelung zu 15 Die Überleitungsregelung des 15 betrifft Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. September 2012 in einem Dienstverhältnis stehen, das auch zum 1. Oktober 2012 fortbesteht. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Einarbeitungsstufe ändert sich nichts im Vergleich zur bisherigen Regelung. Die Verweildauer für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Basisstufe beträgt ab dem 1. Oktober statt 72 Monaten. AVR Rundschreiben vom Seite 14 von 19

15 Eine bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte über 48 Monate hinausgehende Verweildauer in der Basisstufe wird nicht auf die Verweildauer in der Erfahrungsstufe 1 und den Übergang in Erfahrungsstufe 2 angerechnet. Dieser erfolgt in jedem Fall erst nach 48 Monaten (bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bisher in der Basisstufe gewesen waren). Beispiele: - Basisstufe seit > Erfahrungsstufe 1 ab > Erfahrungsstufe 2 ab Basisstufe seit > Erfahrungsstufe 1 ab > Erfahrungsstufe 2 ab Basisstufe seit > Erfahrungsstufe 1 ab > Erfahrungsstufe 2 ab Nach der Überleitungsregelung zu 15 werden bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich zum Zeitpunkt der Einführung der neuen Erfahrungsstufe 2 zum 1. Oktober 2012 in der Erfahrungsstufe befinden, für die Verweildauer zur Erreichung der Erfahrungsstufe 2 Zeiten in der bisherigen Erfahrungsstufe ab dem 1. Juli 2007 zur Hälfte anerkannt, d.h. auf die Verweildauer in der neuen Erfahrungsstufe 1 von 48 Monaten angerechnet. Die höhere Einreihung wird zum Beginn des Monats wirksam. Beispiele: - Erfahrungsstufe seit > Erfahrungsstufe 2 ab (63 Monate : 2 = 31,5 Monate anrechenbare Verweildauer, Einreihung zum Beginn des Monats wirksam) - Erfahrungsstufe seit > Erfahrungsstufe 2 ab (56 Monate : 2 = 28 Monate anrechenbare Verweildauer) Weiterhin stellt der letzte Satz der Überleitungsregelung klar, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EG 5 bis 13, die bisher Sonderstufenentgelte nach Anlage 5 erhalten haben, zum 1. Oktober 2012 in die jeweilige Erfahrungsstufe 2 eingereiht werden Neufestsetzung des Grundentgeltes wegen geänderter Voraussetzungen Bisher erhalten alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei einer Höhergruppierung das Grundentgelt der höheren Entgeltgruppe mindestens entsprechend der Basisstufe. D.h. Einarbeitungsstufe EG 6 -> Basisstufe EG 7, Basisstufe EG 6 -> Basisstufe EG 7. AVR Rundschreiben vom Seite 15 von 19

16 Mit dem neu eingefügten 16 Abs. 1 Satz 2 ist nunmehr ab 1. Oktober 2012 geregelt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Besitzstandzulage gemäß 18 Abs. 5 (Ewigkeitszulage) erhalten, bei einer Höhergruppierung das Grundentgelt aus der nächstniedrigeren Stufe als der Stufe, in der sie vor der Höhergruppierung eingruppiert waren. Dies betrifft nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bisher Entgelte der Sonderstufen nach Anlage 5 bezogen haben und eine Besitzsstandszulage nach 18 Abs. 5 erhalten. Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden, wenn sie in EG 5 bis 18 eingruppiert sind, ab dem 1. Oktober 2012 in die Erfahrungsstufe 2 übergeleitet (vgl. oben zu Anlage 5 und 15). Bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der EG 1 bis 4 bleiben die Sonderstufen nach Anlage 5 bestehen. Bei einer Höhergruppierung werden diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Erfahrungsstufe 2 bzw. Anlage 5 in die Erfahrungsstufe 1 eingereiht Beispiele: - Erfahrungsstufe 2 EG 6 -> Erfahrungsstufe 1 EG 7, - Sonderstufe nach Anlage 5 EG 3 -> Erfahrungsstufe 1 EG Besitzstandsregelung Bei einer Höhergruppierung erfolgt eine Anrechnung des höheren Entgeltes nur auf die persönlichen Zulagen im Sinne von 18 Abs. 2 und 3, nicht jedoch auf die statische Besitzstandszulage im Sinne von 18 Abs. 5 (Ewigkeitszulage). Diese Zulage bleibt auch bei einer Höhergruppierung unverändert. Persönliche Zulagen nach 18 Abs. 2 und 3 sind im Wesentlichen ausgelaufen. Die Überleitung von Anlage 3 zu Anlage 2 wird am 1. Juli 2012 abgeschlossen sein. Der neue 18 Abs. 7 dient insoweit der Klarstellung a Zeitzuschläge, Überstundenentgelt In 20a Abs. 1 e) ist ab dem 1. Juli 2012 geregelt, dass eine zusätzliche Vergütung der Nachtarbeit im Sinne des 9e Abs. 4 über einen Nachtzuschlag in Höhe von 15 % je Stunde erfolgt und nicht mehr in Höhe eines festgelegten statischen Geldbetrages. 6. Anlage 8 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft Durch die Neueinführung von Abs. 4a in die Anlage 8 Buchst. A zum 1. Juli 2012 hat die Arbeitsrechtliche Kommission für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Krankenhäusern beschäftigt sind, eine von 28b AVR abweichende Regelung zum Ausgleich für Bereitschaftsdienstzeiten in der Nacht AVR Rundschreiben vom Seite 16 von 19

17 getroffen (Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit). In Unterabs. 1 ist geregelt, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Bereitschaftsdienst in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr einen zusätzlichen Ausgleich in Geld erhalten. Für jede Stunde in dieser Zeit werden 15 % des Überstundenentgeltes gem. Anlage 9 fällig; für Ärzte gilt der Anhang 2 zur Anlage 8a. Dieser Ausgleich für die Nachtarbeit während des Bereitschaftsdienstes kann nicht durch Freizeit abgegolten werden, er ist also auszubezahlen. In Unterabs. 2 ist für den gleichen Personenkreis, also für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern, der Zusatzurlaub für Bereitschaftsdienst zwischen 21 Uhr und 6 Uhr geregelt. Dieser Zusatzurlaub tritt zu dem Zusatzurlaub aufgrund von Nachtarbeitsstunden, die im regulären Dienst absolviert worden sind, hinzu. Für Nachtarbeitsstunden während des Bereitschaftsdienstes kommt ein weiterer Zusatzurlaub hinzu. Sofern mindestens 144 Stunden im Kalenderjahr in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr in der Zeit des Bereitschaftsdienstes angefallen sind, erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter einen Tag Zusatzurlaub; bei 288 Stunden erhöht sich dieser Urlaub auf zwei Tage. Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten den Zusatzurlaub, wenn die Stunden entsprechend umgerechnet worden sind. Die Neuregelung gilt nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Krankenhaus. Für alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbleibt es bei dem Rechtszustand nach dem Urteil des BAG vom , 5 AZR 867/08, das zu der 28b AVR textgleichen Vorschrift des BAT-KF entschieden hat, dass die Nichtberücksichtigung der Nachtarbeitsstunden im Bereitschaftsdienst bei der Berechnung des Zusatzurlaubes nach 28b AVR gegen das Arbeitszeitgesetz verstoße. Dies ergebe sich aus der Neufassung des 2 ArbZG, der zur Folge habe, dass (entgegen dem Wortlaut von 28b Abs. 4 Satz 2 AVR) auch nächtlicher Bereitschaftsdienst nach 6 Abs. 5 ArbZG auszugleichen sei. Für alle anderen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die nicht im Krankenhaus beschäftigt sind, sind also die Nachtarbeitsstunden gem. der gesetzlichen Definition zwischen 23 Uhr und 6 Uhr für die Errechnung des Zusatzurlaubes nach 28b Abs. 1 und 2 AVR hinzuzurechnen. 7. Anlage 14 Jahressonderzahlung In Abs. 5 der Anlage 14 wird ein weiterer Posten eingefügt, der bei der Errechnung eines Betriebsergebnisses bezogen auf die Jahressonderzahlung nicht zu berücksichtigen ist. Ab diesem Zeitpunkt sind auch die mit den jeweiligen Kosten-/Leistungsträgern verhandelten oder festgelegten Investitionskostenerstattungen oder vergütungen bis zu einer Höhe von 3 % des betrieblichen Ergebnisses bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nicht miteinzubeziehen. AVR Rundschreiben vom Seite 17 von 19

18 8. Besondere Regelung AVR Fassung Ost Die ARK DW EKD hat im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend Dienstvereinbarungen vor dem vorprüfenden Ausschuss am 9. Mai 2012 folgende Protokollnotiz abgegeben: Es wird festgehalten, dass für Einrichtungen in den östlichen Regionen ein vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren im vorprüfenden Ausschuss und in der ARK DW EKD durchgeführt wird um gegebenenfalls einrichtungsbezogene Härten abzufedern. Dazu sind in jedem Fall der Jahresabschluss 2011 und eine Hochrechnung (Kosten und Erlösentwicklung) für das Jahr 2012 vorzulegen. D. Erweiterung des Familienbegriffs Mit den im Beschluss der ARK DW EKD vom 9. Mai 2012 unter IV. aufgeführten Änderungen der AVR DW EKD trägt die Kommission den Entwicklungen eines zeitgemäßen Familienbegriffs Rechnung und erweitert den Anwendungsbereich mehrerer Regelungen auf eingetragene Lebenspartnerschaften. Die Änderungen treten zum 1. Juli 2012 in Kraft Dienstbefreiung Der Anwendungsbereich der Dienstbefreiung nach 11 wird auf die Niederkunft der eingetragenen Lebenspartnerin und den Todesfall in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erweitert Beihilfen bei Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen Beim Anwendungsbereich der Beihilfeleistungen nach 26 werden nunmehr eingetragene Lebenspartnerschaften berücksichtigt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund der Tätigkeit ihrer eingetragenen Lebenspartner im öffentlichen Dienst oder bei Dienstgebern, welche vergleichbare Vorschriften anwenden, im Beihilfefalle berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Personen darstellen, sind nicht beihilfeberechtigt für Leistungen im Sinne von 26. Eine Beihilfeleistung wird auch beim Tod einer eingetragenen Lebenspartnerin oder eines eingetragenen Lebenspartners gezahlt. AVR Rundschreiben vom Seite 18 von 19

19 3. 26a Sterbegeld Sterbegeld nach 26a wird beim Tod einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters ab 1. Juli 2012 auch an die überlebende eingetragene Lebenspartnerin oder an den überlebenden eingetragenen Lebenspartner gezahlt Auszahlung des Übergangsgeldes Der beim Tode einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters noch nicht ausgezahlte Betrag des Übergangsgeldes ist auch an die Partnerin oder den Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu zahlen Werkdienstwohnung Eine Werkdienstwohnung verbleibt nach dem Tode einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters nunmehr für bis zu sechs Monate auch einer eingetragenen Lebenspartnerin oder einem eingetragenen Lebenspartner. gez. Birgit Adamek Geschäftsführung AVR Rundschreiben vom Seite 19 von 19

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