Anlage 5 Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung)
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- Sophia Bader
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1 Anlage 5 Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung) 1. Der Netzbetreiber nimmt eine Unterbrechung der Anschlussnutzung eines Letztverbrauchers (Sperrung) ggf. nur bezogen auf einzelne Entnahmestellen - auf Verlangen des Messstellenbetreibers/Messdienstleisters vor. Voraussetzungen für eine Sperrung durch den Netzbetreiber sind erstens, dass diese Rechtsfolge zwischen dem Messstellenbetreiber/Messdienstleister und dem von ihm belieferten Letztverbraucher vertraglich, z. B. im Gasliefervertrag, vereinbart ist, zweitens, dass der Messstellenbetreiber/Messdienstleister die Voraussetzungen für die Unterbrechung der Anschlussnutzung gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft versichert hat, und drittens, dass der Messstellenbetreiber/Messdienstleister den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellt, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben können. Der Messstellenbetreiber/Messdienstleister hat auch glaubhaft zu versichern, dass dem Letztverbraucher keine Einwendungen oder Einreden zustehen, welche die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen. Die Unterbrechung der Anschlussnutzung darf nicht unverhältnismäßig sein. 2. Der Netzbetreiber wird im Namen des Messstellenbetreibers/Messdienstleisters dem Letztverbraucher den Beginn der Unterbrechung drei Werktage im Voraus ankündigen. 3. Schuldner der dem Netzbetreiber für die Sperrung entstehenden Kosten ist gegenüber dem Netzbetreiber der beauftragende Messstellenbetreiber/Messdienstleister. Gleiches gilt für die auf die Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Entsperrung) entfallenden Kosten, wenn die Entsperrung vom Messstellenbetreiber/Messdienstleister beauftragt wird. Die Kosten der Sperrung bzw. Entsperrung richten sich nach dem zum Zeitpunkt der Sperrung bzw. Entsperrung geltenden Preisblatt des Netzbetreibers. 4. Die Sperrung wird vom Messstellenbetreiber/Messdienstleister auf dem vollständig ausgefüllten Formular Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung beim Netzbetreiber beantragt. Der Netzbetreiber prüft nicht, ob die Voraussetzungen für eine Einstellung der Netznutzung tatsächlich vorliegen. Er prüft lediglich, ob die Unterbrechungsvoraussetzungen hinreichend glaubhaft versichert wurden. Hierfür sind vom Messstellenbetreiber/Messdienstleister mindestens folgende Angaben zu übermitteln: Name, Adresse des Letztverbrauchers und Zählpunktbezeichnung/Zählernummer Grund der Sperrbeauftragung: bei Zahlungsrückständen: Dauer der Nichtzahlung, offener Rechnungsbetrag und Angaben zu erfolgten Mahnungen und/oder Absperrandrohungen bei sonstigen Vertragspflichtverletzungen; Art, Dauer und Schwere der Vertragspflichtverletzung Seite 1 von 7
2 5. Der Netzbetreiber informiert den Messstellenbetreiber/Messdienstleister unverzüglich in Textform über den beabsichtigten Termin (Datum und ungefähre Uhrzeit) der Sperrung. Fällt der Grund für die Sperrung vor der Ausführung der Sperrung weg, hat der Messstellenbetreiber/Messdienstleister den Sperrauftrag unverzüglich in Textform beim Netzbetreiber zu stornieren. Widerruft der Messstellenbetreiber/Messdienstleister den Sperrauftrag, bevor der Netzbetreiber ihm den Sperrtermin angekündigt hat, fällt kein Sperrentgelt an. Bei später eingehenden Stornierungen übernimmt der Messstellenbetreiber/Messdienstleister die Kosten für die Sperrung gemäß gültigem und im Internet veröffentlichten Preisblatt. 6. Der Netzbetreiber oder dessen Sperrbeauftragter unterbricht die Anschlussnutzung unverzüglich nach Auftragserteilung. Auf Wunsch des Messstellenbetreiber/Messdienstleister wird der Netzbetreiber die Unterbrechung in Anwesenheit eines Beauftragten des Messstellenbetreiber/Messdienstleistern vornehmen, um eine gütliche Einigung zwischen Messstellenbetreiber/Messdienstleister und Letztverbraucher zu ermöglichen. 7. Ist zur Durchführung der Unterbrechung eine Handlung an der beim Anschlussnutzer installierten Messeinrichtung notwendig und wird der Messstellenbetrieb von einem dritten Messstellenbetreiber durchgeführt, wird der Netzbetreiber von diesem dritten Messstellenbetreiber gemäß 4 Abs. 6 MessZV die Vornahme der notwendigen Handlung verlangen. Eine vom dritten Messstellenbetreiber oder seinen Beauftragten verursachte Verhinderung oder Verzögerung des vom Messstellenbetreiber/Messdienstleister gewünschten Unterbrechungstermins hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten. 8. Ist eine Sperrung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, wird der Netzbetreiber den Messstellenbetreiber/Messdienstleister hierüber unverzüglich in Textform informieren und mit ihm evtl. weitere Schritte abstimmen. Als solcher Grund gilt insbesondere eine gerichtliche Verfügung, welche die Sperrung untersagt. Die Kosten für eine berechtigterweise nicht durchgeführte Sperrung trägt der Messstellenbetreiber/Messdienstleister. 9. Über das Ergebnis des Sperrtermins informiert der Netzbetreiber den Messstellenbetreiber/Messdienstleister unverzüglich in Textform. 10. Ist der Netzbetreiber - z.b. aufgrund einer gerichtlichen Verfügung - zu einer Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Entsperrung) verpflichtet, so ist er auch ohne Rücksprache mit dem Messstellenbetreiber/Messdienstleister hierzu berechtigt. Die Kosten der Entsperrung gemäß dem zum Zeitpunkt der Entsperrung aktuellen Preisblatt trägt der Messstellenbetreiber/Messdienstleister. 11. Der Netzbetreiber hebt die Unterbrechung der Anschlussnutzung nach schriftlicher Aufforderung des Messstellenbetreibers/Messdienstleisters mit allen Angaben, die der Identifizierung der Entnahmestelle dienen (Name des Kunden, Adresse der betroffenen Entnahmestelle, Zählernummer, Zählpunkt) im Regelfall spätestens 2 Werktage nach Eingang der Aufforderung auf. Seite 2 von 7
3 Anlage 5.1 Mustersperrauftrag Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung)... (Name und Anschrift Messstellenbetreiber/Messdienstleister) - im nachfolgenden Auftraggeber genannt - beauftragt den Netzbetreiber Stadtwerke Schwedt GmbH, Heinersdorfer Damm 55-57, Schwedt - im nachfolgenden Auftragnehmer genannt - nach Maßgabe des zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bestehenden Lieferantenrahmenvertrages, die Anschlussnutzung an der Entnahmestelle.. (Bezeichnung der Entnahmestelle) des Letztverbrauchers.. - im nachfolgenden Letztverbraucher genannt - nach folgenden Konditionen unverzüglich zu unterbrechen (Sperrung): 1. Der Auftraggeber versichert, dass er nach dem mit dem Letztverbraucher abgeschlossenen Gasliefervertrag zur Veranlassung der Sperrung berechtigt ist. Er versichert insbesondere, dass die Voraussetzungen der Sperrung vorliegen und dass dem Letztverbraucher keine Einwendungen und Einreden zustehen, welche die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen. Der Auftraggeber versichert dem Auftragnehmer ferner, dass die Sperrung verhältnismäßig ist. 2. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Schadensersatzansprüchen frei, die sich aus einer unberechtigten Sperrung ergeben können. 3. Ist eine Sperrung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, wird der Netzbetreiber den Messstellenbetreiber/Messdienstleistern hierüber unverzüglich informieren und mit ihm evt. weitere Schritte abstimmen. Als solcher Grund gilt insbesondere eine gerichtliche Verfügung, welche die Sperrung untersagt. Stadtwerke Schwedt GmbH Anlage 8.1 Lieferantenrahmenvertrag nach KoV VII Seite 3 von 7
4 Der Auftraggeber versichert die Richtigkeit der nachfolgenden Angaben (Zutreffendes ist anzukreuzen, fehlende Angaben sind zu ergänzen, Nichtzutreffendes ist zu streichen): Der Grund der Sperrbeauftragung liegt in der Verletzung von Zahlungsverpflichtungen des Letztverbrauchers. Der Auftraggeber hat einen fälligen Anspruch gegen den Letztverbraucher auf Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von. Dieser Betrag ist fällig seit dem. Betrag wurde angemahnt am. Eine Absperrandrohung erfolgte am. Der Grund für die Sperrbeauftragung liegt in der Verletzung sonstiger Vertragspflichten durch den Letztverbraucher. Angaben zu Art, Dauer und Schwere der Vertragspflichtverletzung: Der Auftraggeber trägt die Kosten der Sperrung. Gleiches gilt für die auf die Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Entsperrung) entfallenden Kosten, wenn die Entsperrung vom Auftraggeber beauftragt wird. Die Kosten der Sperrung bzw. Entsperrung richten sich nach dem zum Zeitpunkt der Sperrung bzw. Entsperrung geltenden Preisblatt des Auftragnehmers. [Ort/Datum/Unterschrift] Stadtwerke Schwedt GmbH Anlage 8.1 Lieferantenrahmenvertrag nach KoV VII Seite 4 von 7
5 Anlage 5.2 Rückmeldung zur Sperrung einer Entnahmestelle Netzbetreiber: Stadtwerke Schwedt GmbH, Heinersdorfer Damm 55-57, Schwedt Messstellenbetreiber/Messdienstleister:... Der Sperrauftrag vom für die Entnahmestelle... (Zählpunktbezeichnung, Adresse) des Letztverbrauchers... konnte mit folgendem Ergebnis ausgeführt werden (Zutreffendes bitte ankreuzen): a. Letztverbraucher wurde angetroffen, Zutritt jedoch verweigert b. Letztverbraucher wurde nicht angetroffen Letztverbraucher ist verzogen (ggf. Ablesedaten s.u.) Neuer Letztverbraucher an der Entnahmestelle eingezogen (ggf. Ablesedaten s.u.) Entnahmestelle wurde gesperrt am:... (Ablesedaten s.u.) von der Gesamtforderung in Höhe von..., konnte ein Betrag in Höhe von... kassiert werden. Zählerdaten: Zählernummer:... Zählerstand:... Datum der Ablesung:... Bemerkungen: Datum, Unterschrift vom Beauftragten des Netzbetreibers Seite 5 von 7
6 Anlage 5.3 Auftrag zur Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Entsperrung) Messstellenbetreiber/Messdienstleister:... beauftragt den Netzbetreiber: Stadtwerke Schwedt GmbH, Heinersdorfer Damm 55-57, Schwedt mit der Wiederherstellung der Anschlussnutzung für die nachfolgend beschriebene Entnahmestelle: Entnahmestelle:... (Zählpunktbezeichnung, Adresse) Letztverbraucher:... Wir bitten Sie um die unverzügliche Wiederherstellung der Versorgung für die oben genannte Entnahmestelle. Wir bitten um Angabe der Daten zur Wiederherstellung der Anschlussnutzung auf dem Rückmeldeformular. Mit Erledigung des Auftrages bitten wir, uns die Ausführung auf dem Rückmeldeformular zu quittieren und uns dieses unverzüglich per Fax zukommen zu lassen. Bemerkungen: Datum, Unterschrift vom Beauftragten des Messstellenbetreiber/Messdienstleistern Seite 6 von 7
7 Anlage 5.4 Rückmeldung zur Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Entsperrung) Netzbetreiber: Stadtwerke Schwedt GmbH, Heinersdorfer Damm 55-57, Schwedt Messstellenbetreiber/Messdienstleister:... Der Entsperrauftrag... für die Entnahmestelle... (Zählpunktbezeichnung, Adresse) des Letztverbrauchers... konnte mit folgendem Ergebnis ausgeführt werden (Zutreffendes bitte ankreuzen): a. Entsperrauftrag zugegangen am... (Datum/Uhrzeit) b. Entsperrauftrag ausgeführt am... (Datum/Uhrzeit) c. Betrag in Höhe von... kassiert. d. Entsperrauftrag konnte nicht ausgeführt werden, weil... e. Letztverbraucher angetroffen, aber Zutritt verweigert wurde. f. Letztverbraucher nicht angetroffen wurde. Letztverbraucher verzogen ist. neuer Letztverbraucher an der Entnahmestelle eingezogen ist. Bemerkungen: Datum, Unterschrift vom Beauftragten des Netzbetreibers Seite 7 von 7
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