Prüfungsreglement für das Studium Gebärdensprachdolmetschen. Beschluss des Hochschulrates vom 12. Mai 2011

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1 Stand 1. Januar 2018 Prüfungsreglement für das Studium Gebärdensprachdolmetschen Beschluss des Hochschulrates vom 12. Mai 2011 Der Hochschulrat der Hochschule für Heilpädagogik Zürich gestützt auf 18 Ziffer 16 der Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich vom 21. September 1999 beschliesst: Geltungsbereich 1. Dieser Erlass regelt die Prüfungen, die im Zusammenhang mit dem Studiengang Gebärdensprachdolmetschen durchgeführt werden. I. Aufnahmeverfahren Aufnahmeprüfung 1. Gegenstände 2. 1 Die Aufnahmeprüfung umfasst: 1. Prüfungsgespräch (Dauer: 30 Minuten) 1 2. Überprüfung der relevanten motorischen Fähigkeiten (Dauer: 45 Minuten 3. Gedächtnistest (Dauer: 30 Minuten) 2 Sofern die Prüfenden am Prüfungsgespräch feststellen, dass eine Person keinen Schweizerdeutschen Dialekt auf muttersprachlichem Niveau aktiv beherrscht, ordnet die Studiengangsleitung eine vertiefte Überprüfung der Dialektkenntnisse an Fassung vom 11. September

2 HfH Prüfungsreglement Studium Gebärdensprachendolmetschen 2. Prüfende Personen 3. Die Prüfung wird wie folgt abgenommen: 1. das Prüfungsgespräch von einer hörenden Person sowie einer gehörlosen Person als Examinatorinnen/Examinatoren und von einer Gebärdensprachdolmetscherin/einem Gebärdensprachdolmetscher als Experten. 2. die Überprüfung der relevanten motorischen Fähigkeiten von einer gehörlosen Person als Examinatorin/Examinator und von einer gehörlosen Person als Expertin/Experte, 3. der Gedächtnistext von einer hörenden Person als Examinatorin/Examinator Anforderungen 4. Die Prüfungen werden mit bestanden/nicht bestanden bewertet. Eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung setzt voraus, dass alle Prüfungsteile mit bestanden beurteilt werden Zuständigkeit 5. 1 Die Noten für die einzelnen Prüfungsteile werden von den jeweils beteiligten Personen gemeinsam festgesetzt. 2 Bei Nichteinigung entscheidet die Studiengangsleiterin/der Studiengangsleiter. Sie/er legt fest, ob die Aufnahmeprüfung bestanden worden ist. 5 II. Prüfungen während und am Schluss der Ausbildung Gegenstände 6. Prüfungsgegenstände der Examina während und am Schluss des Studiums sind: 1. Studienjahr, Ende des ersten Semesters udeutschschweizerische Gebärdensprache 1. Teil 1 Stunde praktisch 3 3 Fassung vom 11. September Fassung vom 24. Juni Fassung vom 29 Juni

3 Prüfungsreglement Studium Gebärdensprachendolmetschen HfH 2. Studienjahr 1. Linguistik der Deutschen Sprache und des Schweizerdeutschen Dialekts(Gruppenprüfung, jeweils zwei Personen zusammen) 45 Minuten mündlich 2. Linguistik der Deutschschweizerischen Gebärdensprache 2 Stunden schriftlich 3. Deutschschweizerische Gebärdensprache 2. Teil 1 Stunde praktisch 4. Translationswissenschaften 2 Stunden schriftlich 3. Studienjahr 1. Soziologie/Interkulturalität. Die Prüfung wird in Gebärdensprache abgenommen. 2. Dolmetschen in einem Gruppengespräch in Zweiergruppen, pro Studierende etwa 15 Minuten. 3. Dolmetschen Lautsprache in Gebärdensprache, Einzelprüfung. 4. Dolmetschen Gebärdensprache in Lautsprache, Einzelprüfung. 1 Stunde mündlich ½ Stunde praktisch 15 Minuten praktisch 15 Minuten praktisch 5. Bachelorarbeit schriftlich 6. Kolloquium über die Bachelorarbeit. Die Prüfung wird in Lautsprache abgenommen. 6 ½ Stunde mündlich Prüfende Personen 7. Die Prüfungen gemäss 6 werden wie folgt abgenommen: 6 6 Fassung vom 24. Juni

4 HfH Prüfungsreglement Studium Gebärdensprachendolmetschen 1. Examinatorin/Examinator und Expertin/Experte hörend - Linguistik der Deutschen Sprache, - Linguistik des Schweizerdeutschen Dialekts. 2. Examinatorin/Examinator und Expertin/Experte gehörlos oder Beherrschung der Gebärdensprache - Deutschschweizerische Gebärdensprache, - Soziologie/Interkulturalität; steht als Experte keine Fachperson zur Verfügung, die die Gebärdensprache beherrscht, so muss eine Gebärdensprachdolmetscherin/ein Gebärdensprachdolmetscher beigezogen werden. 3. Examinatorin/Examinator Beherrschung der Gebärdensprache, Expertin/Experte Beherrschung der Gebärdensprache oder gehörlos - Dolmetschen von der Lautsprache in die Gebärdensprache, - Dolmetschen in einem Gruppengespräch. Ist die Expertin/der Experte gehörlos, so müssen ihr/ihm die Gegenstände, die gedolmetscht werden sollen, vor der Prüfung mitgeteilt werden. 4. Examinatorin/Examinator und Expertin/Experte Beherrschung der Gebärdensprache - Dolmetschen von der Gebärdensprache in die Lautsprache. 5. Examinatorin/Examinator hörend oder gehörlos - Präsentation der Bachelorarbeit. Ist die Examinatorin/der Examinator gehörlos, so wird die Präsentation in die Gebärdensprache gedolmetscht. Die Expertin/der Experte ist in diesem Fall hörend. 80

5 Prüfungsreglement Studium Gebärdensprachendolmetschen HfH 6. Die Person, die den betreffenden Unterricht erteilt hat - Schriftliche Arbeiten. 7 Aufzeichnungen auf Video Abschlussnote 8. Alle mündlichen und alle praktischen Prüfungen werden auf Video aufgenommen. 9. Für die Errechnung der Abschlussnote gelten folgende Regeln 8 : 1. Die Note für die Bachelorarbeit zählt dreifach; die Note für die Prüfung in Deutschschweizerischer Gebärdensprache zweiter Teil doppelt, die Noten für die übrigen Prüfungen zählen einfach. 2. Von sämtlichen Noten wird das arithmetische Mittel errechnet. Dieses bildet die Abschlussnote. 3. Die Form der Noten wie auch die Ermittlung des arithmetischen Mittels richten sich nach dem Reglement über Notengebung und Prüfungen (Prüfungsreglement) 9. Anforderungen 10. Das Studium hat mit Erfolg abgeschlossen, wer a. in der Bachelorarbeit mindestens die Note 4 erreicht hat, b. in den praktischen Prüfungen je mindestens die Note 4 erreicht hat, c. in den übrigen Prüfungen nicht mehr als eine ungenügende Note aufweist und d. in der Abschlussnote wenigstens die Note 4 erreicht hat. Entscheidende Instanz 11. Ob die Prüfung bestanden worden ist, entscheidet die Studiengangsleiterin/der Studiengangsleiter Fassung vom 24. Juni Fassung vom 24. Juni Massgebend ist zur Zeit das Prüfungsreglement vom 24. Juni Fassung vom 29. Juni

6 HfH Prüfungsreglement Studium Gebärdensprachendolmetschen Wiederholung 12. Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens nach sechs Monaten, spätestens nach einem Jahr einmal wiederholen. Die Prüfung in Deutschschweizerischer Gebärdensprache I kann einmal, am Ende des ersten Studienjahres, wiederholt werden. 11 III. Schlussbestimmungen Ergänzende Bestimmungen Aufhebung geltenden Rechts Übergangsbestimmung Übergangsbestimmung für die Änderung vom 24. Juni 2014 Inkrafttreten 13. Ergänzend wird das Reglement über Notengebung und Prüfungen (Prüfungsreglement) angewendet Das Prüfungsreglement für das Studium Gebärdensprachdolmetschen vom 8. Dezember 2005 wird aufgehoben. Vorbehalten bleibt Für den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens laufenden Ausbildungsgang gelten die bisherigen Bestimmungen. 15bis. Für den Studiengang gelten die bisherigen Bestimmungen Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Zürich, 12. Mai 2011 Im Namen des Hochschulrates Der Präsident: Die Aktuarin: Dr. Sebastian Brändli Irene Forster Meier Fassung vom 24. Juni Massgebend ist zur Zeit das Prüfungsreglement vom 24. Juni bis eingefügt am 24. Juni

7 Prüfungsreglement Studium Gebärdensprachendolmetschen HfH Inkrafttreten der Änderungen - vom 24. Juni 2014 am 1. August vom 29. Juni 2017 am 1. August vom 11. September 2017 am 1. Januar Oktober 2017 HPHPG831/CenturyG 83

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