GiZ-Serviceportal. Fahrzeugbesatzung Ausbildung und Pflichten. FAHRZEUGBESATZUNG - AUSBILDUNG und PFLICHTEN. Teil 12 Seite 1 / 10

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1 Fahrzeugbesatzung Ausbildung und Pflichten Teil 12 Seite 1 / 10

2 2017 Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, Vervielfältigung und Verbreitung jeglicher Art auch auszugsweise nur mit Quellenangabe und ausdrücklicher Zustimmung der ZWETTLER KG zulässig. Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Jede Haftung der Autoren der ZWETTLER KG ausgeschlossen. Impressum: Medieninhaber, Verleger, Herausgeber: ZWETTLER KG Für den Inhalt verantwortlich: Alfred Zwettler Pegasusweg 27, 4030 Linz Herstellung im Eigenverlag Stand: 2017 Teil 12 Seite 2 / 10

3 Inhaltsverzeichnis 1. Voraussetzungen der Fahrzeugbesatzung ADR-Lenkerausbildung (Erstschulung) mit Prüfung ADR-Lenkerfortbildung (Auffrischungsschulung) mit Prüfung Bescheinigung über die besondere Schulung siehe Teil 07! Unterweisung von anderen Personen und Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung (Beifahrer) Pflichten gegenüber dem Fahrzeuglenker Unterweisung des Fahrzeuglenkers vor Fahrtantritt Vorsorgepflichten des Beförderers Beifahrer Pflichten des Fahrzeuglenkers (Fahrzeugbesatzung) vor Fahrtantritt vor und während der Fahrt / des Betriebs des Fahrzeugs gilt Mitnahmeverbot von Fahrgästen...9 Teil 12 Seite 3 / 10

4 Teil 12 Seite 4 / 10

5 [Kapitel 8.2 ADR] 1. Voraussetzungen der Fahrzeugbesatzung International einheitlich und unabhängig von der Gesamtmasse bzw. dem höchstzulässigen Gesamtgewicht der Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern, müssen Fahrer besonders ausgebildet sein für das Lenken von mit orangefarbenen Warntafeln gekennzeichneten a) Fahrzeugen mit Versandstücken sowie in loser Schüttung, b) Tankfahrzeugen oder Beförderungseinheiten mit Tanks oder Aufsetztanks mit einem Gesamt -Fassungsraum von mehr als 1 m³, c) Beförderungseinheiten mit Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 m³, d) Fahrzeugen EX/II, EX/III und MEMU mit Gütern der Klasse 1 (Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, ausgenommen Stoffe und Gegenstände mit dem Klassifizierungscode 1.4S) sowie von e) Fahrzeugen mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 7 (Radioaktive Stoffe). Ausgenommen von den Lenker-Schulungen sind Fahrer von Fahrzeugen mit Gütern - nach allgemeinen Freistellungen (siehe Teil 03), - in Begrenzten Mengen und Freigestellten Mengen (siehe Teil 04), - nach der Freigrenzenregelung ADR (siehe Teil 05) sowie - von Freigestellten Versandstücken der Klasse ADR-Lenkerausbildung (Erstschulung) mit Prüfung Die Ausbildung der Gefahrgutlenker ist im ADR und GGBG exakt geregelt. Sie darf nur von behördlich zugelassenen Schulungsveranstaltern durchgeführt werden. Nach bestandener Prüfung erhält der Lenker eine Bescheinigung über die besondere Ausbildung ADR Lenkerausweis. Ausbildung Mindestdauer Basiskurs 19 UE 1 a) Gilt für das Lenken von Beförderungseinheiten nach Basiskurs + Aufbaukurs Tank 13 UE 1 a), 1 b) und c) Basiskurs + Aufbaukurs Klasse 1 8 UE 1 a) und 1 d) Basiskurs + Aufbaukurs Klasse 7 8 UE 1 a) und 1 e) Gesamtausbildung Basiskurs inkl. alle Aufbaukurse 40 UE 1 a), 1 b), 1 c), 1 d) und 1 e) UE = Unterrichtseinheit von 45 Minuten Dauer; ACHTUNG: Der ADR-Lenkerausweis ist nur 5 Jahre gültig (Das Datum der Gültigkeit ist im Ausweis eingetragen). Dieser muss bei Gefahrgutbeförderungen im Original mitgeführt werden und muss auf Verlangen der Kontrollorgane vorgewiesen werden. Kopien sind nicht zulässig! Der Ausweis darf nicht abgelaufen sein! Teil 12 Seite 5 / 10

6 1.2 ADR-Lenkerfortbildung (Auffrischungsschulung) mit Prüfung Die Verlängerung der Gültigkeit eines Ausweises ist nur durch eine Auffrischungsschulung mit Prüfung möglich. Die Auffrischungsschulung inkl. Prüfung muss unbedingt im letzten Jahr vor Ablauf der Gültigkeit absolviert werden. Die Auffrischungsschulung dauert je nach Berechtigungen mindestens 2 Tage = 16 UE zu je 45 Minuten. ACHTUNG: Wer diese Frist versäumt, muss die gesamte Ausbildung samt Prüfung wiederholen! 1.3 Bescheinigung über die besondere Schulung siehe Teil 07! 1.4 Unterweisung von anderen Personen und Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung (Beifahrer) Jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung, wie etwa ein Beifahrer, muss vor erstmaligem Fahrtantritt und danach wiederkehrend vom Gefahrgutbeauftragten gem. 11 GGBG nach den Vorgaben des Kapitels 1.3 und ggf ADR nachweislich unterwiesen sein. Zum Nachweis der stattgefundenen Unterweisung(en) sind entsprechende Einträge in der Personalakte vorzunehmen. Eine eigene ADR-Lenkerausbildung, wie zuvor unter 1.1 und 1.2 beschrieben, ist für solche Personen nicht verpflichtend, solange sie das ADR-Fahrzeug nicht selbst in Betrieb nehmen oder lenken. Von der Unterweisungspflicht gemäß Kapitel 1.3 ADR ebenso betroffen sind alle Personen, die mit der Beförderung, einschließlich mit dem Verpacken oder Verladen von gefährlichen Gütern befasst sind. Diese Unterweisungspflicht gilt also auch im Rahmen von Beförderungen, die nach diversen Freistellungen durchgeführt werden, wie insbesondere für - Begrenzte Mengen (LQ) nach 3.4 ADR, - Freigestellte Mengen (E) nach 3.5 ADR, - Freigrenzen nach ADR, - Beförderungen von begasten Güterbeförderungseinheiten (CTU) nach ADR sowie für - Beförderungen unter Verwendung von Kühl- oder Konditioniermitteln nach ADR. Teil 12 Seite 6 / 10

7 2. Pflichten gegenüber dem Fahrzeuglenker 2.1 Unterweisung des Fahrzeuglenkers vor Fahrtantritt Spätestens vor Antritt der Fahrt hat der Beförderer und/oder Verlader dafür zu sorgen, das der Fahrzeuglenker und ggf. Beifahrer unterwiesen sind: über Besonderheiten der Beförderung, gemäß den Informationen in Schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen, sowie zutreffendenfalls über die Vorschriften für die Sicherung der gefährlichen Güter während des Transports (neues Kapitel 1.10 ADR). 2.2 Vorsorgepflichten des Beförderers Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass dem Fahrzeuglenker vor Fahrtantritt für jede Beförderungseinheit übergeben werden: die im ADR vorgeschriebene Dokumentation (Begleitpapiere) die bei der Beförderung aufgrund des ADR jeweils mitzuführenden Ausrüstungsgegenstände den Bescheid über die besondere Zulassung, sofern eine solche vorgeschrieben ist den Bescheid über die besondere Bewilligung, sofern ein solcher vorgeschrieben ist der Text einer Multilateralen Vereinbarung, sofern die Beförderung abweichend von den ADR-Vorschriften nach einer solchen durchgeführt wird. 2.3 Beifahrer Ist ein Beifahrer für die Beförderung erforderlich, so muss dieser ebenso wie der Fahrzeuglenker unterwiesen sein, eine zweite komplette persönliche Schutzausrüstung mitführen. Ist ein zweiter Fahrzeuglenker für die Beförderung erforderlich, so muss dieser auch eine gültige Bescheinigung über die Ausbildung (einen ADR-Lenkerausweis) vorweisen können. Teil 12 Seite 7 / 10

8 3. Pflichten des Fahrzeuglenkers (Fahrzeugbesatzung) 3.1 vor Fahrtantritt soweit dies zumutbar ist, muss der Fahrzeuglenker sich davon überzeugen, dass das Fahrzeug und die Ladung den Vorschriften entsprechen, alle Teile der Ladung vorschriftsmäßig gesichert sind, die vorgeschriebene Ausrüstung vollständig und funktionsfähig ist, die Warntafeln, Gefahrzettel und sonstige Aufschriften vorschriftsmäßig angebracht sind. 3.2 vor und während der Fahrt / des Betriebs des Fahrzeugs gilt Alkohollimit von 0,1 Promille für Fahrzeuglenker und allfällige Beifahrer von kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern gilt eine reduzierte Promille Blutalkohol von 0,1 Promille bzw. 0,05 mg/liter Atemluftalkoholgehalt, aber nur, wenn für Fahrzeuglenker und ggf. für den Beifahrer auch eine besondere Ausbildung erforderlich ist. Begleitpapiere, Bescheide und Ausrüstungsgegenstände dem ADR entsprechend mitführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung aushändigen. Die Fahrzeugbesatzung muss mit der Bedienung von Feuerlöschgeräten vertraut sein. Den Sicherheitsorganen auf Verlangen ermöglichen, dass diese gegebenenfalls geringe Mengen oder Teile der Ladung zur Überprüfung entnehmen können. Die Fahrzeugbesatzung selbst darf kein Versandstück öffnen - dies ist dem Fahrund Begleitpersonal streng untersagt (Abschnitt ADR). Die Beförderungseinheit nur nach den Weisungen der Behördenorgane in Betrieb nehmen, solange die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung aufrecht ist. Sich von der Beförderungseinheit nur soweit zu entfernen, dass sie innerhalb kurzer Zeit leicht erreicht werden kann. Nur Personen bei der Beförderung mitzunehmen, deren Teilnahme an der Beförderung erforderlich ist (zb Hilfspersonal zum Be- oder Entladen, Einweiser). Privatpersonen dürfen nicht mitgenommen werden. Überwachung der Beförderungseinheit, soweit nach ADR vorgeschrieben, Unverzügliche Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle, wenn bei einem Unfall oder Notfall Stoffe frei werden, oder die Gefahr des Freiwerdens besteht oder ein gefährliches Gut verloren gegangen oder auf eine andere Weise außer Kontrolle geraten ist. Bei einem Unfall oder Zwischenfall - die in den Schriftlichen Weisungen vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen treffen, insbesondere die Unfallstelle absichern, - den einschreitenden Einsatzkräften unaufgefordert Einblick in die Dokumentation (Begleitpapiere) geben. Teil 12 Seite 8 / 10

9 Abstellen des Motors währen des Be- und Entladens Der Motor des Fahrzeugs ist während des Be- und Entladens abzustellen, außer er wird zu Betrieb von Einrichtungen benötigt, die für das Be- und Entladen erforderlich sind. Verwendung der Feststellbremse beim Halten und Parken Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern dürfen nur mit angezogener Feststellbremse halten oder parken. Verwendung der Unterlegkeile bei Anhängern Wenn diese ungebremst sind bzw. keine wirksame Feststellbremse haben. Hinsichtlich der Verladevorschriften siehe Teil 08! 3.3 Mitnahmeverbot von Fahrgästen Die Mitnahme von Fahrgästen (Privatpersonen) in mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnenden Beförderungseinheiten ist verboten! Ausgenommen von diesem Verbot sind lediglich Beförderungen nach den Freistellungsarten, wie in den Teilen 03, 04 und 05 beschrieben. Ebenso ausgenommen sind Beifahrer. Als Beifahrer gelten nur im Rahmen der Beförderung beschäftigte Personen, die entsprechend den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter unterwiesen sind und für die eine zweite persönliche Schutzausrüstung wie vorgeschrieben an Bord des Fahrzeugs vorhanden ist. Sie müssen außerdem in der Lage sein, diverse Aufgaben zu übernehmen, wie etwa die Überwachung der Beförderungseinheit beim Halten und Parken, ggf. Unfallstellen absichern usw. Sie dürfen aber das Gefahrgutfahrzeug (ohne eigene ADR-Lenkerberechtigung) nicht in Betrieb nehmen oder lenken! Teil 12 Seite 9 / 10

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