V. Rechtsetzung der Europäischen Gemeinschaften. - Stufen des Gemeinschaftsrechts. zukünftig: geschriebene Verfassung?
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- Sophie Wagner
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1 V. Rechtsetzung der Europäischen Gemeinschaften 1. Grundlagen - Stufen des Gemeinschaftsrechts o Primäres Gemeinschaftsrecht: Verträge mit Änderungen und Ergänzungen, Vertragsprotokolle allgemeine Rechtsgrundsätze, insbesondere Grundrechte zukünftig: geschriebene Verfassung? o sekundäres Gemeinschaftsrecht: Rechtsakte der Gemeinschaft - Unmittelbar anwendbares/nicht unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht o Unterscheidungsmerkmal: Verhältnis zum Unionsbürger. Nicht zu verwechseln mit Verbindlichkeit oder Geltung o Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit - Die Gemeinschaftskompetenz und ihre Schranken o Aufgabe/Handlungsermächtigung (Art. 5 I Verbandskompetenz; Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 I Kompetenzabrundung durch Art. 308 EGV o Das Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 II Folie Nr. 25
2 - Spezifizierte/unspezifizierte Gemeinschaftshandlungen o Rechtsaktekatalog Art. 249 EGV o Unspezifizierte Handlungsarten 2. Die Rechtsakte im einzelnen - Verordnung, Art. 249 II EGV Europäisches Gesetz - Entscheidung, Art. 249 IV EGV Regelung eines Einzelfalls - Richtlinie, Art. 249 III EGV Instrument der Kooperation Zweistufiges Rechtsetzungsverfahren Wirkung: - Pflicht zur Durchführung, - Sperrwirkung, - Auslegungsmittel, - Direkte Wirkung (nur vertikal, nicht horizontal), - Nur gegen einen Träger öffentlicher Gewalt - Weitere Sanktion: Haftungsanspruch (Art Empfehlung und Stellungnahme (Art. 249 I - Nicht spezifizierte Rechtshandlungen Folie Nr. 26
3 3. Gemeinsame Vorschriften - Veröffentlichung und Bekanntgabe (Art. 254 EGV - Begründungspflicht Art. 253 EGV 4. Rechtsakte der Gesamtheit der Mitgliedstaaten - Beschlüsse der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten - Vereinbarungen gemäß Art. 293 EGV Folie Nr. 27
4 VI. Rechtsschutz 1. Allgemeines - Klagearten o Überblick Nichtigkeitsklage (Art. 230, 231 Untätigkeitsklage (Art. 232, 233 Amtshaftungsklage (Schadensersatzklage, Art. 235 i.v.m. 288 II Vertragsverletzungsverfahren (Art. 226/Art. 227 Vorabentscheidungsverfahren (Art. 234 Die in Art. 241 EGV geregelte inzidente Normenkontrolle ist keine eigene Klageart, sie setzt vielmehr die Zulässigkeit einer Klage voraus, bei der die Rechtswidrigkeit einer Verordnung inzident geltend gemacht werden kann (Dieser Fall hat Ähnlichkeit mit der Überprüfung einer Satzung im Rahmen einer Anfechtungsklage durch die deutschen Verwaltungsgerichte) Einstweiliger Rechtsschutz (Art. 243 Folie Nr. 28
5 2. Die einzelnen Klagearten Nichtigkeitsklage (Art. 230, 231 Untätigkeitsklage (Art. 232, 233 I. Zulässigkt 1. Zust. Gericht Art. 225 EGV: grundsätzlich EuG, EuGH nach Maßgabe der Satzung; Art. 51 Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs: EuGH für Klagen der Mitgliedstaaten (MSt.), Gemeinschaftsorgane und der EZB zuständig. 2. Beteiligtenfähigkeit aktiv: MSt, EP, R, K (Art. 230 II ; RH, EZB (Art. 230 III ; nat. u. jur. Pers. (Art. 230 IV aktiv: MSt, alle Gem.-Org. (Art. 232 I ; nat. u. jur. Pers. (Art. 232 III EZB (Art. 232 IV passiv: gem. Hdlg. R+EP, R, K, EZB sowie EP mit Außenwirkung (Art. 230 I passiv: EP, R, K, (Art. 232 I EZB (Art. 232 IV 3. Klagegegenstand Handl. eines bekl. Gemeinschaftsorgans die dazu bestimmt ist, Rechtswirkungen zu erzeugen (z.b. verbindl. Rechtsakt n. Art bei Kl. nat. o. jur. Pers.: Art. 232 III EGV 4. Klageberechtigung - privilegierte Kläger nach Art. 230 II EGV: keine weiteren Voraussetzungen - EP, RH, EZB nach Art. 230 III EGV: wenn Klage auf Wahrung ihrer Rechte zielt - nicht privilegiert nach Art. 230 IV EGV: angegriffene Maßnahme muss Kläger unmittelbar und individuell betreffen 5. Vorverfahren kein Vorverfahren Art. 232 II 1 EGV 6. Klageerhebung - Art. 19 Satzung EuGH, Art. 37 ff. VerfOEuGH (Form) - ausdrücklicher Vortrag wenigstens eines zulässigen Klagegrundes - bei Kl. der MSt oder der Gem.-Org.: jedes Unterlassen einer Beschlussfassung - privilegierte Kläger nach Art. 232 I EGV: keine weiteren Voraussetzungen - nicht privilegiert nach Art. 232 III EGV: Kläger müsste aus dem unterlassenen Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffen sein 7. Klagefrist Art. 230 V EGV: zwei Monate Art. 232 II 2 EGV: zwei Monate 8. Sonstiges keine Besonderheiten subsidiär gegenüber Nichtigkeitsklage! II. Begründetheit Wenn einer der in Art. 230 II EGV genannten Nichtigkeitsgründe vorliegt Wenn bekl. Organ gem. EGV zur Tätigkeit verpflichtet gewesen wäre Folie Nr. 29
6 o Amtshaftungsklage (Schadensersatzkl.) gegen die Gemeinschaft (Art. 235 i.v.m. 288 II Unterscheide: Amtshaftung der Gemeinschaft/Staatshaftung der Mitgliedstaaten Außervertragliche Haftung/vertragliche Haftung Zuständig ist das EuG nach Maßgabe des Art. 225 EGV bzw. der EuGH nach Maßgabe des Art. 51 Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs Aktiv beteiligtenfähig ist der Inhaber des materiellrechtlichen Schadensersatzanspruchs (z.b. MSt, nat. u. jur. Pers.) Passiv beteiligtenfähig ist die Gemeinschaft, vertreten durch eines ihrer Organe Die Klage ist subsidiär gegenüber der Nichtigkeits- und Untätigkeitsklage sowie gegenüber Klagen nach nationalem Recht, wenn diese zum gleichen Erfolg führen Die Klage ist begründet, wenn die dem jeweiligen Organ vorgeworfene Handlung rechtswidrig und ein tatsächlicher Schaden eingetreten ist sowie zwischen dieser Handlung und dem Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht, vgl. EuGH 1982, 753 ( Krohn ). Verschulden ist nicht erforderlich Folie Nr. 30
7 o Vertragsverletzungsverfahren (Art. 226/Art. 227 Es handelt sich um eine Feststellungsklage Sie ist begründet, wenn die von der Kommission bzw. dem klagenden Mitgliedstaat behaupteten Tatsachen zutreffen und sich hieraus ein dem beklagten Staat zurechenbarer Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht ergibt Im Urteil wird lediglich die Verletzung des Vertrages ausgesprochen Die damit korrespondierende Handlungspflicht des jeweiligen Mitgliedstaates ergibt sich direkt aus Art. 228 I EGV o Vorabentscheidungsverfahren (Art. 234 Im Rahmen dieses Verfahrens entscheidet der EuGH über die Auslegung des EGV sowie über die Auslegung und Gültigkeit von Sekundärrecht Vorlageberechtigt sind Gerichte der Mitgliedstaaten (Art. 234 II Vorlagepflicht (Art. 234 III, vgl. BVerfGE 82, 159 (st. Rspr.) Durchsetzung der Vorlagepflicht - Gemeinschaftsrecht - nationales Recht: Verfassungsbeschwerde Vorlageverfahren Urteilswirkung/Bindungswirkung Folie Nr. 31
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