Regierungspräsidium Darmstadt

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1 Referent: Dipl.-Ing. (FH) Helmut Wolfanger Regierungspräsidium Darmstadt Kompetenz für den Regierungsbezirk Präsentation anlässlich der Veranstaltung zur Fortbildung von Störfallbeauftragten VCI Hessen am 11. Oktober 2016

2 Die Anwendung der Seveso-III-Richtlinie - StörfallV Gliederung 1. Genehmigungsverfahren nach Seveso-III-Richtlinie 2. Genehmigungsverfahren nach dem aktuellen Entwurf der 12. BImschV und des BImSchG 3. Berücksichtigung im Land-Use-Planing (LUP) 2

3 1. Genehmigungsverfahren nach Seveso-III-Richtlinie Artikel 15: Öffentlichkeitsbeteiligung anzuwenden wenn Betriebsbereiche (BB) auch unter der Seveso II RL Neue Betriebsbereiche Wesentliche Änderungen des BB mit Auswirkungen auf die Nachbarschaft (LUP: Schutzobjekte betroffen) Offenlegung Kein ET 3

4 1. Genehmigungsverfahren nach Seveso-III-Richtlinie Artikel 15: Öffentlichkeitsbeteiligung Vorgehen: Anzeige des BB oder der Änderungen/Neuanlage bei der Behörde dort Prüfung ob die Änderung/Neuanlage Auswirkungen auf die Nachbarschaft (LUP: Schutzobjekte betroffen) Bei positivem Ergebnis: Genehmigungsverfahren mit Offenlegung aber kein Erörterungstermin 4

5 2. Genehmigungsverfahren nach dem aktuellen Entwurf der 12. BImschV und des BImSchG Neuerrichtung von Anlagen Fall 1: Verfahrensart G immer öffentliches Genehmigungs-verfahren keine Änderung zum bisherigen Vorgehen Beispiel zu Fall 1: Errichtung einer Chemieanlage nach Verfahrensart nach 4. BImSchV G Genehmigungsverfahren immer unter Beteiligung der Öffent-lichkeit und ggf. mit Erörterungstermin 5

6 2. Genehmigungsverfahren nach dem aktuellen Entwurf der 12. BImschV und des BImSchG Neuerrichtung von Anlagen Fall 2: Verfahrensart V 19 BImSchG Anwendung des neuen 19 Abs. 4 wenn: 1. Angemessener Sicherheitsabstand zu Schutzobjekten unterschritten wird Öffentliches Genehmigungsverfahren ohne Erörterungstermin 6

7 2. Genehmigungsverfahren nach dem aktuellen Entwurf der 12. BImschV und des BImSchG Beispiel: Lageranlage nach Ziffer 9.3 i.v.m. Nr. 11 Anhang I 4. BImSchV Lagerung von giftigen Flüssigkeiten und Feststoffen, Anlage ist Bestandteil eines BB, nächstgelegenes Schutzgut (Bundesstraße) 300 m entfernt, per Gutachten ermittelter angemessener Abstand des BB 120 m. Änderung: Errichtung eines Lagers für sehr giftigen Gasen (z.b. Schwefelwasserstoff) bis 19 t 7

8 2. Genehmigungsverfahren nach dem aktuellen Entwurf der 12. BImschV und des BImSchG Beispiel: Lageranlage nach Ziffer 9.3 i.v.m. Nr. 11 Erneute Ermittlung des angemessenen Abstandes durch den Antragsteller Ergebnis: angemessener Sicherheitsabstand des BB = 345 m Schutzgut nun innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstand Durchführung eines Gen.-Verfahrens nach 19 Abs. 4 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung aber ohne Erörterungstermin (keine Anwendung von 10 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 6 BImSchG) 8

9 2. Genehmigungsverfahren nach dem aktuellen Entwurf der 12. BImschV und des BImSchG Änderungen von gb-anlagen im BB 15 Abs. 1 BImSchG Anzeigepflicht für alle Änderungen einer gb-anlage ausgenommen 1:1-Austausch von Apparaten bisherige Praxis Keine Äußerung der Behörde innerhalb eines Monats Änderungen kann umgesetzt werden 9

10 2. Genehmigungsverfahren nach dem aktuellen Entwurf der 12. BImschV und des BImSchG Änderungen von gb-anlagen im BB 15 Abs. 2a BImSchG Änderung der Prüfzeit der Behörde von einem Monat auf zwei Monate bei einer störfallrelevanten Anzeige neue Praxis Änderung erst möglich nach Mitteilung der Behörde 10

11 2. Genehmigungsverfahren nach dem aktuellen Entwurf der 12. BImschV und des BImSchG Änderungen von gb-anlagen im BB 16 a: angemessener Sicherheitsabstand wird unterschritten und Änderung fällt nicht unter 16 Abs.1 (wesentliche Änderung ohne Störfallrelevanz) Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeit i.v.m. 19 Abs. 4 oder 10 BImSchG (mit ET) 16 Abs. 2 BImSchG (Absehen von der Veröffentlichung) findet dann keine Anwendung 11

12 Die Anwendung der Seveso-III-Richtlinie - StörfallV im Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG 2. Genehmigungsverfahren für genehmigungsbedürftige Anlagen die Teil eines Betriebsbereiches (BB) oder BB sind Änderungen von gb-anlagen im BB Kein Genehmigungsverfahren notwendig wenn der Wahrung des angemessenen Sicherheitsabstands bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen wurde. 12

13 2. Genehmigungsverfahren nach dem aktuellen Entwurf der 12. BImschV und des BImSchG 18 StörfallV dieser verweist seinerseits auf 23b BImSchG der wiederum verweist auf 23a BImSchG Deshalb folgt nun der Versuch einer Ordnung 13

14 2. Genehmigungsverfahren nach dem aktuellen Entwurf der 12. BImschV und dem BImschG Verfahren geht von 23 a BImSchG aus (Anzeigeverfahren für ngb-anlagen, die Betriebsbereich (BB) oder Bestandteil eines BB sind) Abs. 1: Anzeigepflicht für störfallrelevante Errichtung oder Änderung einer ngb-anlage innerhalb eines BB 14

15 2. Genehmigungsverfahren nach dem aktuellen Entwurf der 12. BImschV und dem BImschG 23a Abs. 2: Behördenpflichten Feststellung ob die Änderung den angemessenen Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten verringert Mitteilung an Betreiber innerhalb von 2 Monaten (strittig!) Feststellung ist der Öffentlichkeit nach der Umweltinformations-Gesetzgebung zugänglich zu machen 15

16 2. Genehmigungsverfahren nach dem aktuellen Entwurf der 12. BImschV und dem BImschG 23a Abs. 2: Behördenpflichten Kein Genehmigungsverfahren nach 23b BImSchG wenn angemessener Sicherheitsabstand nicht unterschritten wird Veröffentlichung der Feststellung das kein Genehmigungsverfahren durchgeführt (in Hessen: Staatsanzeiger und Internet) 16

17 2. Genehmigungsverfahren nach dem aktuellen Entwurf der 12. BImschV und dem BImschG 23b BImschG Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren Abs. 1: Angemessener Sicherheitsabstand wird unter-schritten Genehmigungsverfahren nach 23b BImschG außer der Wahrung des angemessenen Sicherheitsabstands wurde bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen 17

18 2. Genehmigungsverfahren nach dem aktuellen Entwurf der 12. BImschV und dem BImschG 23b BImschG Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren Genehmigungsverfahren analog zu Verfahren nach 10 BImschG Beteiligung der Öffentlichkeit ist zwingend, kein Erörterungstermin Einholung von Stellungnahmen Konzentrationswirkung des 13 BImSchG gegeben 18

19 2. Genehmigungsverfahren nach dem aktuellen Entwurf der 12. BImschV und dem BImschG 23b BImschG Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren Verfahrensdauer nach Antragseingang und den erforderlichen Unterlagen nach Vollständigkeit 1. Errichtung einer Anlage 7 Monate 2. Störfallrelevante Änderung 6 Monate 19

20 2. Genehmigungsverfahren nach dem aktuellen Entwurf der 12. BImschV und dem BImschG 23b BImschG Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren Erteilung der Genehmigung wenn 1. Anforderungen des 22 BImSchG eingehalten werden 2. Anforderungen von Rechtsvorschriften nach 23 BImSchG nicht entgegenstehen 20

21 2. Genehmigungsverfahren nach dem aktuellen Entwurf der 12. BImschV und dem BImschG BImSchV Regelt die Einzelheiten des Gen-Verfahrens nach 23b BImSchG z.b. - Anforderungen an Antragsunterlagen - Öffentliche Bekanntmachung sowie deren Ort und Inhalt z.b. - Gegenstand des Vorhabens, UVP-Pflicht ja/nein - Genehmigungsbehörde, wo und wann Einsichtnahme möglich ist, wer Einwendungen erheben darf, - Art möglicher Entscheidungen 21

22 3. Berücksichtigung im Land-Use-Planing (LUP), Stand September 2016 Für Änderungen oder Neuanlagen innerhalb von Betriebsbereichen In Hessen 6 Kriterien: Stoffmengen bzw. Massenströme Verfahrensparameter wie Druck oder Temperatur neue gefährliche Stoffe Parameter für Störfallauswirkungsbeurteilungen Örtliche Lage der Anlage Grundsätzlich anderes Verfahren Abgleich Abstand alt mit neu (pro Betriebsbereich) 22

23 Ablaufschema Beteiligung Baufausicht Stand 09/

24 Angemessener Sicherheitsabstand Achtungsabstand angemessener Abstand??? 1. Achtungsabstand wird von der Behörde mit Hilfe des KAS-18 Papiers festgelegt Abstand ohne Detailkenntnisse 2. Angemessener Abstand: wird per Gutachten ermittelt, basiert auf Störfallszenarien und daraus errechneten Abständen Abstand mit Detailkenntnis 3. Angemessener Sicherheitsabstand: ist der Abstand zwischen einem BB oder einer Anlage, die BB oder Bestandteil eines BB ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle hervorgerufen werden können, beiträgt. Er ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu 24 ermitteln.

25 Achtungsabstand nach KAS-18 Angemessener Abstand nach Gutachten 25

26 im Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG 3. Berücksichtigung im Land-Use-Planing (LUP) Beispiel: Änderungen eines BB durch einen neuen Stoff z.b. verflüssigtes Chlor Achtungsabstand ist festgelegt! 1. Bisher relevanter Stoff zur Ermittlung des Achtungsabstandes: Propan/Butan (LPG) 200 m nach KAS Neuer relevanter Stoff: Chlor Achtungsabstand Chlor nach KAS-18: 1500 m Fall 1: Schutzobjekt befindet sich außerhalb des Achtungsabstands Anlage genehmigungsfähig ohne weitere Berücksichtigung des 50 BImSchG

27 im Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG 3. Berücksichtigung im Land-Use-Planing (LUP) Beispiel: Änderungen eines BB durch einen neuen Stoff z.b. verflüssigtes Chlor Fall 2: Schutzobjekt befindet sich innerhalb des Achtungsabstands oder soll dort errichtet werden angemessener Abstand muss ermittelt werden Ergebnis: Schutzobjekt ist außerhalb des angemessenen Abstand Errichtung möglich bzw. BImSchG-Anlage darf errichtet werden

28 im Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG 3. Berücksichtigung im Land-Use-Planing (LUP) Beispiel: Änderungen eines BB durch einen neuen Stoff z.b. verflüssigtes Chlor Fall 3: Schutzobjekt befindet sich innerhalb des angemessenen Abstands oder soll dort errichtet werden Was nun?

29 3. Berücksichtigung im Land-Use-Planing (LUP) Eine Unterschreitung des störfalltechnisch ermittelten angemessenen Abstandes ist möglich, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige Belange für die Zulassung des Vorhabens streiten. In Betracht kommen insbesondere soziale, ökologische und wirtschaftliche Belange ( sozioökonomische Faktoren ) Abwägung (auch im BImSch-Verfahren) immer durch die Bauaufsicht! 29

30 3. Berücksichtigung im Land-Use-Planing (LUP) Abwägung gemäß den Vorgaben der Urteil des BVerwG vom Abwägung muss neben störfallrelevanten auch sozio-ökonomische Faktoren berücksichtigen Sozio-ökonomische Faktoren sind z.b. soziale, ökologische und wirtschaftliche Belange 30

31 Die Anwendung der Seveso-III-Richtlinie-StörfallV 3. Berücksichtigung im Land-Use-Planing (LUP) Gegeneinander abzuwägen sind: die Schutzwürdigkeit des betroffenen Betriebs, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn/Anlagenbetreibers und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist keine festen Regeln aufstellbar 31

32 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen? Dipl.-Ing. (FH) Helmut Wolfanger, Dez. IV / DA 43.1, Tel

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