ANZEIGENPREISE «NZZ CHRONIK» 2009 DEUTSCH FÜR SCHWEIZER KUNDEN

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1 ANZEIGENPREISE «NZZ CHRONIK» 2009 DEUTSCH FÜR SCHWEIZER KUNDEN

2 2 Charakteristik «NZZ Chronik»: Der Jahresrückblick als Magazin Die «NZZ Chronik» bringt einen attraktiven, unterhaltenden und kompetenten Jahresrückblick auf ein bewegtes Nebst einer klassischen, umfassenden Chronologie in hoher publizistischer Quali tät und packenden Bildstrecken enthält das Magazin eigens geschriebene Leitartikel und Kommentare zu den wichtigsten Ereignissen aus den Ressorts International, Schweiz, Wirtschaft, Feuilleton und Sport. Dieser Jahresrückblick erscheint als hochwertig klebegebundenes Magazin in einer Auflage von mehr als Exemplaren. Die rund 140-seitige «NZZ Chronik» wird vor Weihnachten der «Neuen Zürcher Zeitung» beigelegt und zusätzlich über den Kiosk vertrieben. Ausserdem erscheint im NZZ Libro-Verlag die NZZ Chronik (mit allen Anzeigen) in Buchform. Sie profitieren mit Ihrer Anzeige von einem qualitativ hochstehenden Umfeld und von der zu erwartenden langen Lesedauer. Sämtliche Preise in Schweizerfranken, gültig für Kunden in der Schweiz, exkl. 7,6% MWSt, Änderungen vorbehalten. Für SW-Anzeigen gelten die Preise der Farbanzeigen.

3 Mediadaten 3 Mediadaten Leistungs- und Leserschaftsdaten NZZ Chronik 1 Auflage Gesamt Exemplare Schweiz Exemplare Ausland Exemplare Kiosk Exemplare Leserzahl Deutschschweiz Leser Reichweite Deutschschweiz 6,9% TLP 2 farbig Fr Neue Zürcher Zeitung Auflage Gesamt Exemplare Schweiz Exemplare Ausland Exemplare Leserzahl Deutschschweiz Leser Reichweite Deutschschweiz 6,9% Struktur Männer/Frauen 61% / 39% TLP 2 sw /farbig Fr / Verlagsangabe und Basis Neue Zürcher Zeitung (MACH Basic ). 2 Tausend-Leser-Preis. Quellen: WEMF Auflagen-Bulletin 2008, MACH Basic

4 Erscheinungsweise 4 Erscheinungsweise Erscheinung Anzeigenschluss Druckmaterialschluss 16. Dezember 23. November 27. November Format A4, mm Umfang voraussichtlich 144 Seiten Papier Umschlag: 200 g, matt gestrichen, hochweiss Inhalt: 60 g, matt gestrichen

5 Anzeigenpreise 5 Standard-Anzeigen Format 1 Preis 2/1 Seiten (Panorama) Randangeschnitten 2 : mm Format 1 Preis 1/4 Seite quer Satzspiegel: mm Randangeschnitten 2 : mm nur unten, als Textanschluss möglich Erscheinungsweise Anzeigenpreise Format 1 Preis 1/1 Seite Satzspiegel: mm Randangeschnitten 2 : mm 2. Umschlagseite Umschlagseite Format 1 Preis 1/4 Seite hoch Satzspiegel: mm reine Mixanzeigenseite nicht randabfallend nur unten, als Textanschluss möglich Format 1 Preis 1/2 Seite quer (Textanschluss) Satzspiegel: mm nur unten, als Textanschluss möglich 1 Daten als High-End-PDF. 2 Plus 3 mm Randbeschnitt je Seite.

6 Technische Daten 6 Technische Anforderungen Farb-/Graustufenbilder 300 dpi Logos/Bitmaps Raster 1200 dpi Minimalpunkt 2% Maximalpunkt 98% UCR-Gesamtwert Farbaufbau Bildaufbau Datenformat Umschlag: 60 Linien /cm (150 lpi) Inhalt: 60 Linien /cm (150 lpi) Umschlag: 320% (Cyan + Magenta + Yellow + Schwarz) Inhalt: 280% (Cyan + Magenta + Yellow + Schwarz) durchgängiger Vierfarbendruck, Pantonefarben in CMYK umgewandelt Umschlag: nach ISO-Norm «ISOcoated_V2.icc» Inhalt: nach ISO-Norm «ISOcoated_V2300.icc» High-End-PDF Datenanlieferung Datenträger CD oder DVD Per anzeigen@nzzmedia.ch Via PrintOnline mit Vermerk «NZZ Chronik». Für Fragen Telefon oder

7 Insertionsbestimmungen 7 Allgemeine Geschäftsbedingungen betreffend die vertraglichen Beziehungen zwischen Inserenten und Publicitas AG NZZ Media (nachstehend NZZ Media genannt) für die Produkte der Neuen Zürcher Zeitung AG (nachstehend NZZ genannt). A) ANWENDBARKEIT 1. Geschäftsbeziehungen zu Inserenten 1.1. Die Geschäftsbedingungen regeln die vertraglichen Beziehungen (Insertionsvertrag Print und Online) zwischen der NZZ Media und einem Inserenten. Gegenüber der NZZ Media handeln Werbe-, Media- oder PR-Agenturen im Namen und auf Rechnung des Inserenten Der Insertionsvertrag beinhaltet die Publikation (Einzelaufträge, Wiederholungsaufträge und Mengenabschlüsse) von Inseraten, Werbebeilagen und Beiheftern (Inserate) durch NZZ Media, inkl. oder exkl. Beratung, Kreation von Inseraten im DTP-Verfahren, Erstellung von Mediaplänen oder administrativen Dienstleistungen. Gegenüber dem Verlag NZZ übernimmt Publicitas AG NZZ Media die Publikation der Inserate als ihre eigene Verpflichtung NZZ-Produkte erscheinen in deutscher Sprache. Alle Anzeigentexte veröffentlichen wir indessen ohne anderslautende Vorschrift im Originaltext des Manuskriptes; diese werden also nicht automatisch übersetzt Das Absetzen von Rubrikanzeigen erfolgt lediglich in verlagsüblicher Satzausführung. 2. Geschäftsbedingungen der Inserenten 2.1. Die Geschäftsbedingungen werden mit Vertragsschluss Bestandteil des Insertionsvertrages. Gleichzeitig verzichtet der Inserent auf die Anwendung seiner eigenen Geschäftsbedingungen. 3. Veröffentlichungen im Textteil der Print-Produkte 3.1. Veröffentlichungen im Textteil können bei Aufgabe von Anzeigen nicht zur Bedingung gemacht werden. Allfällige Publikationen im Textteil, welche Interessen von Inserenten verletzen, berechtigen zu keinerlei Ansprüchen gegenüber unserer Anzeigenverwaltung. B) VERTRAGSABWICKLUNG 4. Preise 4.1. Bezüglich Publikation gelten die jeweils gültigen Insertionstarife und Rabatte vom Verlag NZZ, zuzüglich MWSt Bezüglich Beratungs-, Kreations-, Planungs- oder administrativer Dienstleistungen der NZZ Media gelten deren jeweils gültige Dienstleistungstarife, zuzüglich MWSt. Die wichtigsten Positionen sind in der jeweils gültigen offiziellen Tarifdokumentation der NZZ aufgeführt. Alle Tarifpositionen sind auf der Website verfügbar Änderungen der Insertionstarife, Rabatte, Dienstleistungstarife und der MWSt treten auch bei laufenden Publikationen sofort in Kraft. Der Inserent hat aber das Recht, innerhalb von zwei Wochen seit Bekanntgabe des neuen Preises vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat er nur Anrecht auf den Rabatt, der gemäss Rabattskala der effektiv abgenommenen Menge entspricht. 5. Zusätzliche Kosten 5.1. Ausserordentliche Aufwendungen der NZZ oder der NZZ Media, welche nicht in deren Insertionsoder Dienstleistungstarifen enthalten sind, können zusätzlich verrechnet werden, zuzüglich MWSt. Als solche gelten beispielsweise aufwendige Bearbeitungen von Volldruckmaterial (siehe dazu auch Punkt 4.2.). Übersetzungskosten: Texte werden gegen Verrechnung der Kosten an den Auftraggeber von einem spezialisierten Büro übersetzt. Für allfällige Fehler können wir keine Haftung übernehmen. 6. Grösse der Inserate 6.1. Für die Verrechnung massgeblich ist die in der betreffenden Zeitung gemessene Grösse von Trennlinie zu Trennlinie. Bei Vollvorlagen und Rahmeninseraten werden zur Abdruckhöhe 2 mm dazugerechnet Mehrmals erscheinende Inserate mit gleicher Vorlage oder gleichem Text werden alle mit der Grösse des ersterschienenen Inserates verrechnet. 7. Mengenabschlüsse, Mengenrabatte 7.1. Für den Bezug von bestimmten Insertionsvolumen in mm oder Franken (nachfolgend Volumen) während eines bestimmten Zeitraums (Mengenabschluss) können die Insertionstarife Mengenrabatte vorsehen Wird das vereinbarte Volumen in diesem Zeitraum übertroffen und dadurch eine höhere Rabattstufe erreicht, wird nach Ablauf des Abschlusses rückwirkend der höhere Rabatt vergütet Wird das vereinbarte Volumen in diesem Zeitraum nicht erreicht, wird der zu viel bezogene Rabatt nachbelastet. Dem Inserenten wird dabei eine Toleranz von 3% auf dem vereinbarten Volumen gewährt. Die nicht bezogenen Volumen können nicht auf das folgende Abschlussjahr übertragen werden. 8. Wiederholungsaufträge, Wiederholungsrabatte 8.1. Für Inserate, die an zum Voraus festgesetzten Daten unverändert erscheinen (Wiederholungsaufträge), können auf die Insertionstarife Wiederholungsrabatte gegeben werden Die Inserate müssen grundsätzlich unverändert erscheinen; einzig bei Vollvorlagen können in der Regel die Sujets gewechselt werden Rückwirkend wird ein höherer Rabatt gewährt, sofern der Wiederholungsauftrag vor Erscheinen des letzten Inserates unter den gleichen Voraussetzungen erweitert und damit eine höhere Stufe erreicht wird. 9. Modalitäten Mengenabschlüsse bzw. Wiederholungsaufträge 9.1. Für kommerzielle Werbung und Stellenangebote muss je ein separater Mengenabschluss bzw. Wiederholungsauftrag vereinbart werden. Gelegenheitsanzeigen werden nicht in die Rabattvereinbarung einbezogen Der Mengenabschluss bzw. Wiederholungsauftrag kann grundsätzlich nur von einem einzelnen Inserenten getätigt werden. Konzernen und Holdinggesellschaften kann jedoch die Treuhand BDO Visura, Zürich, unter gewissen Voraussetzungen die Berechtigung zusprechen, Konzernabschlüsse zu tätigen Die Laufdauer des Mengenabschlusses bzw. Wiederholungsauftrages beträgt 12 Monate. Beginnt er bis und mit dem 15. eines Monats, so dauert er bis Ende Vormonat des folgenden Jahres; beginnt er zwischen dem 16. und dem Ende eines Monats, so läuft er bis Ende des laufenden Monats des folgenden Jahres Grundsätzlich gilt für die ganze Laufdauer der gleiche Rabattsatz. 10. Verlegerrecht Der Verlag NZZ behält sich vor, Änderungen der Inseratinhalte zu verlangen oder Inserate ohne Angabe von Gründen abzulehnen Der Verlag NZZ kann aus technischen Gründen für bestimmte Daten vorgeschriebene, aber dem Inhalt nach nicht unbedingt termingebundene Inserate ohne vorherige Benachrichtigung um eine Ausgabe vor- oder zurückverschieben Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung als solche nicht erkennbar sind, müssen mit dem vollen Firmennamen unterzeichnet sein und werden vom Verlag durch die Überschrift «Anzeige» kenntlich gemacht Der Verlag NZZ kann grundsätzlich über die Placierung der Inserate bestimmen. Placierungswünsche des Auftraggebers können nur unverbindlich entgegengenommen werden. Für eingehaltene Placierungsvorschriften wird der festgelegte Preis erhoben Aufträge für Werbebeilagen und Beihefter sind für den Verlag NZZ erst nach Genehmigung eines Musters bindend. 11. Chiffreinserate Die NZZ Media verpflichtet sich zur Wahrung des Chiffregeheimnisses. Vorbehalten bleiben namentlich folgende Fälle: NZZ Media kann in solch begründeten Fällen Justiz- oder Verwaltungs- Technische Daten Insertionsbestimmungen (1)

8 Insertionsbestimmungen 8 behörden sowie Personen, die einem Chiffreinserenten ihre Personendaten mitgeteilt haben und im Nachhinein wegen nicht zurückgesandter Unterlagen ihr Auskunftsrecht wahrnehmen wollen die Identität des Chiffreinserenten bekanntgeben Die NZZ Media braucht insbesondere Werbesendungen, Vermittlungs- und anonyme Angebote nicht an den Chiffreinserenten weiterzuleiten. Zu diesem Zweck kann sie eingehende Angebote öffnen und überprüfen Für Chiffreinserate wird pro Auftrag eine Gebühr erhoben. Ausserordentliche Aufwendungen werden zusätzlich verrechnet Die Verantwortung für die Rücksendung von Dokumenten obliegt dem Chiffreinserenten. 12. Probeabzüge Auf Anfrage können Probeabzüge für kommerzielle Inserate geliefert werden, sofern die Druckunterlagen mindestens 3 Tage vor Annahmeschluss eintreffen Für Vollvorlagen wird kein Probeabzug geliefert. 13. Druckmaterial Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Verlag NZZ bzw. die NZZ Media für herkömmlich oder digital geliefertes Druck- und Datenmaterial (Reinzeichnungen, Filme, Fotos usw.) weder aufbewahrungs- noch rückgabepflichtig. 14. Zahlungskonditionen Für die Publikation von Gelegenheitsinseraten gilt Barzahlung oder eine Zahlungsfrist von 10 Tagen Für die Publikation aller übrigen Inserate gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ohne Skontoabzug Auf verfallenen Rechnungen wird ein marktüblicher Verzugszins verrechnet Für Mahnungen werden die Kosten verrechnet Bei Betreibung, Nachlassstundung oder Konkurs entfallen Rabatte, Vermittler- oder Beraterkommissionen. 15. Vorzeitige Vertragsauflösung Stellt ein Insertionsorgan während der Vertragsdauer sein Erscheinen ein, kann die NZZ Media ohne Ersatzverpflichtung vom Vertrag zurücktreten Dies entbindet den Inserenten nicht von der Bezahlung der erschienenen Inserate Es werden keine Rabattnachbelastungen, aber Vergütungen vorgenommen, sofern zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung eine höhere Rabattstufe erreicht wurde. C) HAFTUNG DER NZZ MEDIA 16. Fehlerhaftes Erscheinen, Nichterscheinen Reklamationen wegen fehlerhaften Erscheinens oder Nichterscheinens sind innerhalb von 10 Tagen nach Publikation bei der NZZ Media anzubringen Wird der Sinn oder die Wirkung des Inserates wesentlich beeinträchtigt oder ist ein Termininserat nicht erschienen, werden die Einschaltkosten ganz oder teilweise erlassen oder in Form von Inseratenraum in der betreffenden Publikation kompensiert. Bei telefonisch erteilten Aufträgen, bei fehlerhaften digitalen Übermittlungen von Inseraten zur NZZ Media, bei Fehlern infolge von Übersetzungen fremdsprachiger Vorlagen, bei Datenverschiebungen (Ziff ), bei nicht eingehaltenen Placierungsvorschriften, bei ungeeigneten Vorlagen, bei nicht signifikanten Passerdifferenzen und bei Abweichungen in der Farbe oder von typografischen Vorschriften sowie bei fehlenden Codebezeichnungen entfallen die genannten Ansprüche Sämtliche weitergehenden Ansprüche als die in Ziff genannten wegen fehlerhaften Erscheinens, Nichterscheinens oder aus anderen Gründen sind ausgeschlossen. Bei berechtigten Reklamationen können im Maximum die Kosten für die Insertion vergütet werden. Jede weitere Entschädigung ist ausgeschlossen, anders lautende Bedingungen in der Bestellung sind ungültig. D) HAFTUNG DES INSERENTEN 17. Haftung wegen Inhalts der Inserate Der Inserent ist für den Inhalt der Inserate verantwortlich. Er erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Branchenregeln einzuhalten und dafür der NZZ Media und dem Verlag NZZ verantwortlich zu sein. Er stellt die NZZ Media und den Verlag NZZ sowie deren Organe und Hilfspersonen von Ansprüchen Dritter frei. Er ist in jedem Fall verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit Ansprüchen Dritter oder in sonstigen Verfahren anfallenden, gerichtlichen oder aussergerichtlichen Kosten zu übernehmen. 18. Gegendarstellungsrecht Bei einem Gegendarstellungsbegehren (Art. 28 ff. ZGB) gegenüber Inseraten informiert der Verlag NZZ bzw. die NZZ Media den Inserenten über den Eingang des Begehrens und bespricht mit ihm das Eintreten auf das Begehren bzw. seine Abweisung oder Gutheissung sowie das Vorgehen bei einer allfälligen Publikation und die damit zusammenhängenden Modalitäten. Der Entscheid über die Aufnahme dieser Gegendarstellung durch eine Drittperson obliegt ausschliesslich dem Verleger oder gegebenenfalls dem Gericht. In beiden Fällen verpflichtet sich der Auftraggeber, der die Tatsachenbehauptung veranlasst hat, die durch die Ausübung des Gegendarstellungsrechts anfallenden Kosten zu tragen. E) WEITERVERWENDUNG VON INSERATEN 19. Verwendung von Inseraten für elektronische Datenbanken Der Inserent erklärt sein Einverständnis, dass die NZZ Media die Inserate in eigene oder fremde elektronische Datenbanken einspeisen und zu diesem Zweck bearbeiten kann. Der Inserent kann sein Einverständnis jederzeit zurückziehen. Er nimmt zur Kenntnis, dass Personendaten auch in Staaten abrufbar sind, die keine mit der Schweiz vergleichbaren Datenschutzbestimmungen kennen, und somit die Vertraulichkeit, Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit seiner Personendaten nicht garantiert ist Die nicht autorisierte und ohne gewichtige Eigenleistung erfolgende Bearbeitung und Verwertung von abgedruckten oder in elektronische Datenbanken eingespeisten Inseraten durch Dritte ist unzulässig und wird vom Inserenten untersagt. Dieser überträgt der NZZ Media insbesondere das Recht, nach Rücksprache mit dem Verlag NZZ mit geeigneten Mitteln dagegen vorzugehen. 20. Geistiges Eigentum an Inseraten Der Inserent anerkennt das geistige Eigentum, insbesondere das Urheberrecht, von der NZZ Media an allen von ihr selber kreierten Inseraten mit individuellem Charakter (z. B. DTP-Verfahren). Soweit der Inserent seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der NZZ Media nachkommt, ist ihm die Nutzung des geistigen Eigentums im Rahmen des ursprünglichen Verwendungszweckes auf unbeschränkte Zeit erlaubt. F) ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND 21. Auf den Insertionsvertrag findet ausschliesslich schweizerisches Recht Anwendung. 22. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist das zuständige Gericht am Ort der Geschäftsstelle der NZZ Media, welche den Insertionsvertrag geschlossen hat. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen treten am 1. Januar 2008 in Kraft und ersetzen alle früheren Fassungen.

9 Dienstleistungen 9 Dienstleistungen und Preise NZZ Media Auftragsänderungen pro Titel Datumskorrektur 10. Formatanpassung 10. Austausch Druckmaterial usw. 10. Auftragsannullierung pro Titel Ohne Ersatzdatum 20. Belege pro Beleg Referenzbeleg (Sofortbelege), welcher die Gratisregel übersteigt 15. Rechnungsbeleg, welcher die Gratisregel übersteigt 5. Expressgebühr pro Sendung 30. Farbproof ohne bestehenden Auftrag pro Proof Farbproof 1/1 Seite 30. Farbproof 1/2 Seite und kleiner 20. Inhaltliche Anpassungen von Dateien pro Datei Einfache Korrekturen oder Anpassungen 20. Schreiben einer PDF Druckdatei 20. pro Stunde Komplexe Änderungen digitaler Dateien 170. Kreation Desktop-Publishing 170. Mahnwesen pro Mahnung Bearbeitungsgebühr ab zweiter Mahnung 30. Verzugszins 5% Management von Kostenstellen pro Kostenst. 25. pro Jahr Rechnungen pro Rechnung Rechnungskopien ab drittem Exemplar 5. Rechnungs-Splitting (pro Endrechnung) 20. Nachträgliche Rechnungskorrekturen 20. Den Mahnungen beiliegende Rechnungskopien 5. Spezialrechnungen oder Versand an andere Adresse als an die der Kundenbasis 5. Sonderauswertungen/Statistiken Spezialkurier Externer Kurier Übersetzungen intern Übersetzungen extern pro Stunde 170. pro Sendung Fremdkosten pro Stunde 170. pro Auftrag Fremdkosten Insertionsbestimmungen (2) Dienstleistungen

10 Crossmedia 10 Crossmedia Crossmedia ist die inhaltliche, kreative und formale Verknüpfung unterschiedlicher Medienkanäle und Werbeträger mit dem Ziel, einen maximalen werblichen Erfolg über eine mehrkanalige Ansprache zu realisieren. Das Medienunternehmen NZZ trägt mit einem vielfältigen Produktportfolio und kompetenten Beratern dazu bei, Ihr übergreifendes Kampagnenkonzept erfolgreich umzusetzen. Ihr Ziel Aktivierung der Konsumenten durch die Multiplikation der Kontaktwirkung Erhöhung der Kampagneneffizienz Ansprache neuer Zielgruppensegmente Neuste Angebote und nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter /crossmedia. Unser vielfältiges Angebot für Ihre optimale Zielerreichung Tageszeitung Sonntagszeitung Zeitungsbeilagen Magazine Neue Zürcher Zeitung NZZ am Sonntag NZZexecutive, NZZdomizil, Bücher am Sonntag NZZ Folio, Z Die schönen Seiten, NZZ campus, NZZ Chronik Publikationen/Bücher NZZ Libro Druck NZZ Print Veranstaltungen NZZ Podium Über 10 Millionen Kontakte pro Monat! Fernsehen/Film NZZ Format Online-Medien NZZ Online NZZexecutive.ch NZZdomizil.ch NZZcampus.ch Kontakte Crossmedia Markus Ehrle Leiter Werbemarkt, m.ehrle@nzz.ch, Tel Corinne Blaser Leiterin Marketing Werbemarkt, c.blaser@nzz.ch, Tel

11 Kontakte 11 Kontakte Anzeigenverkauf Walter Vontobel Leiter NZZ Media Telefon Stefan Bernet Leiter Anzeigenmarkt Telefon Yves Gumy Kundenberater Westschweiz und Wallis Telefon Madeleine Haas Kundenberaterin Tourismus/Privatkliniken Telefon Thomas Herde Koordinator Reservationen Telefon Eli Hess Kundenberaterin Lokalmarkt Stadt ZH, Literatur- und Kunst-/Veranstaltungsmarkt Telefon Robert Kahnt Kundenberater Finanzmarkt Deutschschweiz/FL Telefon Bettina Meier Kundenberaterin Kantone AI/AR, GL, GR, SG, SH, TG, Teile Kanton ZH, Stadt ZH und FL Telefon Toni Solidoro Kundenberater Kantone AG, BE, BL/BS, LU, OW/NW, SO, SZ, TI, UR, ZG, Teile Kanton ZH Telefon Andi Spichtig Kundenberater Werbe- und Mediaagenturen Stadt und Kanton ZH, TG, SG, SH, AI/AR Telefon Crossmedia Kontakte

12 Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 12 Anzeigen Deutschschweiz NZZ Media eine Filiale der Publicitas AG Falkenstrasse 11, 8021 Zürich Telefon , Fax Anzeigen Westschweiz Publicitas SA NZZ Media Rue Etraz 4, 1003 Lausanne Telefon , Fax

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