Aktuelle Rechtsprechung zur Baustellenverordnung

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1 Bundeskoordinatorentag Berlin, Aktuelle Rechtsprechung zur Baustellenverordnung Rechtsanwalt Guido Meyer, Düsseldorf/Essen 1

2 Obergerichtliche Rechtsprechung zur Baustellenverordnung seit

3 3 Obergerichtliche Rechtsprechung zur Baustellenverordnung seit 2006

4 4 Obergerichtliche Rechtsprechung zur Baustellenverordnung seit 2006

5 Obergerichtliche Rechtsprechung zur Baustellenverordnung seit 2006 (1) OLG Hamm, Beschl. vom Ss Owi 417/06 (2) OLG München, Urt. vom U 3336/10 (3) OLG Hamm, Urt. vom I-9 U 7/11 (4) VGH München, Beschl. vom CS (5) OLG Celle, Urt. vom SsRs 203/13 5

6 (1) OLG Hamm, Beschl. vom Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bauherrn wegen unterlassener Vorankündigung und unterlassenem SiGe-Plan 6

7 (2) OLG München, Urt. vom Haftung des Bauherrn nach 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 3, 5 BaustellV wegen unterlassener Bestellung eines Koordinators 7

8 (3) OLG Hamm, Urt. vom Haftung des Koordinators in Planungs- und Ausführungsphase Koordinatorenvertrag als Schutzvertrag zu Gunsten Dritter? 8

9 Exkurs: Grundlagen der Haftung Haftung des Koordinators gegenüber dem AG gegenüber Dritten deliktisch vertraglich deliktisch vertraglich 823 I, 823 II BGB 280 BGB 823 I, 823 II BGB??? 9

10 Exkurs: Grundlagen der Haftung Voraussetzung Geschütztes Rechtsgut Beweislast Vertragliche Haftung 280 BGB Bestehendes Schuldverhältnis Jede Pflichtverletzung im Schuldverhältnis Vertretenmüssen wird vermutet Deliktische Haftung 823 BGB Nur absolut geschützte Rechtsgüter (insbesondere nicht: Vermögen) Verschulden muss nachgewiesen werden - Haftung für Gehilfen Wie für eigenes Handeln, 278 BGB Exkulpation bei sorgfältiger Auswahl möglich, 831 BGB 10

11 Rückblick: OLG Celle, Urt. vom Aus dem Gesamtzusammenhang mit dem Arbeitsschutzgesetz ergibt sich unmittelbar die drittschützende Wirkung der sich aus der BaustellenVO ergebenden Pflichten, die gerade auch dem Schutz der Mitarbeiter des Arbeitgebers bzw. Bauherrn im Blick haben Dies folgt gerade aus der Verpflichtung nach der BaustellenVO, die aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes erlassen worden ist, das seinerseits die Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitern zum Gegenstand hat Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich also wenigstens um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. 11

12 (3) OLG Hamm, Urt. vom Der zwischen der Beklagten und der Bauherrin geschlossene Vertrag betreffend die Übertragung der Sicherheits- und Gesundheits-Koordination entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten des als Mitarbeiter eines vom Bauherrn beauftragten Unternehmers tätig gewordenen Klägers als Dritten im Sinne des 328 BGB analog. 12

13 Exkurs: BGH, Urt. vom Die Frage ist vom BGH bislang wohl offengelassen worden, so etwa in der einzig ansatzweise relevanten Entscheidung: Inwieweit die entsprechenden Vorschriften der Baustellenverordnung Unfallschutzvorschriften zu Gunsten des einzelnen Arbeitnehmers darstellen, wirft der Streitfall mithin nicht in entscheidungserheblicher Weise auf. 13

14 (4) VGH München, Beschl. vom Pflichten nach der BaustellV für nacheinander ausgeführte Arbeiten Verpflichtung zur Erstellung der Vorankündigung für die Vergangenheit 14

15 (4) VGH München, Beschl. vom Der Wortlaut des 3 Abs. 1 Satz 1 BaustellV enthält nicht die Einschränkung, dass Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig tätig werden müssen. Vielmehr lässt 2 Abs. 1 BaustellV erkennen, dass der Normgeber auch die Einteilung von Arbeiten, die nacheinander durchgeführt werden, als gefahrträchtig ansieht. Der Wortlaut des 3 Abs. 1 Satz 1 unterscheidet auch nicht danach, ob ein Haupt- oder nur ein Nachunternehmer auf der Baustelle tätig wird. 15

16 (4) VGH München, Beschl. vom Die Verpflichtung, der Regierung eine Vorankündigung... zu übermitteln, mag nicht mehr termingerecht erfüllt werden können; sie hat sich dadurch jedoch nicht erledigt, sondern besteht weiterhin. Sie kann ihren Zweck auch in Zukunft erfüllen, indem sie der Regierung die Überwachung der Baustelle erleichtert. 16

17 (5) OLG Celle, Urt. vom Folgen eines unterlassenen SiGe-Plans Pflichten nach der BaustellVO für nacheinander ausgeführte Arbeiten Bedeutung der RAB (?) 17

18 (5) OLG Celle, Urt. vom Mit dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan soll den besonderen Gefahren entgegengewirkt werden, die entweder aufgrund der Größe bzw. des Umfangs oder der besonderen Gefahrenlagen drohen. In solchen Fällen ist eine Planung erforderlich, um Gefahren aufgrund mangelhafter Abstimmung zu vermeiden. Solche Gefahren können sowohl bei gleichzeitigen als auch bei aufeinander folgenden Arbeiten auf der Baustelle auftreten 18 2 Abs. 1 BaustellV ist also zu entnehmen, dass der Normgeber auch die Einteilung von Arbeiten, die nacheinander durchgeführt werden, als gefahrträchtig ansieht. Koordinierungsbedarf durch einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan besteht auch für diesen Fall.

19 (5) OLG Celle, Urt. vom Dies spiegelt sich auch in den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB). Die RAB bilden den amtlichen Stand der Interpretation der Baustellenverordnung ab. Sie werden regelmäßig von einem Ausschuss des Bundesarbeitsministeriums verfasst und überprüft. 19

20 (5) OLG Celle, Urt. vom Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (Unbestimmte Rechtsbegriffe) Unbestimmte Rechtsbegriffe Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan Geeigneter Koordinator Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk Auslegung Gericht Rechtsfragen technische Fragen Gericht Sachverständiger Maßstab: Stand der Technik 20 Einzelfallentscheidung Diskurs Diskurs

21 Guido Meyer Rechtsanwalt/Senior Counsel Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Recht HOCHTIEF Projektenwicklung GmbH Alfredstr Essen Germany Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) Mobil: +49 (0) mailto:guido.meyer@hochtief.de 21

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