Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung. Tagesordnung. 4SC AG Planegg-Martinsried Wertpapier-Kennnummer ISIN DE

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1 zur außerordentlichen Hauptversammlung am 11. März 2015

2 Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung Planegg-Martinsried Wertpapier-Kennnummer ISIN DE Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir laden Sie ein zur außerordentlichen Hauptversammlung der am Mittwoch, den 11. März 2015, um 09:00 Uhr, im Konferenzraum Ellipse des Innovations- und Gründerzentrum Biotechnologie (IZB), Am Klopferspitz 19, Planegg-Martinsried. Tagesordnung TOP 1 Herabsetzung des Grundkapitals im Wege der Einziehung von 1 Aktie durch die Gesellschaft gemäß 237 Absatz 1 Satz 1 2. Fall i.v.m. Absatz 3 Nr. 1 AktG Zur Erhöhung der Flexibilität der zur Durchführung etwaiger künftiger Kapitalmaßnahmen soll eine Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien (Tagesordnungspunkt 2) durchgeführt werden. Die unter diesem Tagesordnungspunkt 1 vorgeschlagene, vorgeschaltete Einziehung von 1 Aktie der Gesellschaft, die ihr von einem Aktionär unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird ( 237 Absatz 1 Satz 1 2. Fall i.v.m. Absatz 3 Nr. 1 AktG), ist Voraussetzung, um die unter Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagene Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien in einem glatten Zusammenlegungsverhältnis durchführen zu können. Nach Einziehung der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Aktie besteht ein Grundkapital, das durch das vorgesehene Zusammenlegungsverhältnis der Kapitalherabsetzung teilbar ist, ohne dass Bruchteile entstehen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: a) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR ,00, eingeteilt in auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grund- kapitals von EUR 1,00 je Stückaktie, wird um EUR 1,00 auf EUR ,00 herabgesetzt im Wege der Kapitalherabsetzung durch Einziehung von 1 Aktie nach 237 Absatz 1 Satz 1 2. Fall i.v.m. Absatz 3 Nr. 1 AktG. Diese Herabsetzung wird durch die Einziehung von 1 Stückaktie mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 vorgenommen, auf die der Ausgabebetrag voll geleistet ist und die der Gesellschaft von einem Aktionär unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird und damit von der Gesellschaft erworben wird. Diese Kapitalherabsetzung dient ausschließlich dem Zweck, eine Grundkapitalziffer zu schaffen, welche bei Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 2 der Hauptversammlung vom 11. März 2015 vorgeschlagenen Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien ein glattes Zusammenlegungsverhältnis ermöglicht. Der auf die eingezogene Aktie entfallende Betrag des Grundkapitals in Höhe von EUR 1,00 wird in die Kapitalrücklage der Gesellschaft nach 266 Absatz 3 A II HGB eingestellt. b) 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) erhalten mit dem Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung folgende Fassung: (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt ,00 (in Worten: fünfzig Millionen achthundertneunundvierzigtausendzweihundertfünf Euro). Es ist eingeteilt in (in Worten: fünfzig Millionen achthundertneunundvierzigtausendzweihundertfünf) auf den Inhaber lautende Stückaktien. TOP 2 Ordentliche Herabsetzung des Grundkapitals durch die Zusammenlegung von Aktien zum Zwecke der Einstellung eines Teils des Grundkapitals in die Kapitalrücklage nach 222 ff. AktG Das Grundkapital der soll nach 222 ff. AktG herabgesetzt werden, um einen Teil des Grundkapitals in die Kapitalrücklage der Gesellschaft einzustellen und um die Flexibilität der für etwaige künftige Kapitalmaßnahmen zu erhöhen sowie bestehende Finanzierungszusagen wieder besser nutzen zu können. Die Herabsetzung bewirkt bilanziell eine Umbuchung auf der Passivseite der Handelsbilanz der vom Gezeichneten Kapital in die nicht ausschüttungsfähige Kapitalrücklage. Die Eigenkapitalstruktur und der Wert der Gesellschaft werden dadurch nicht verändert. Es erfolgt keine Ausschüttung an Aktionäre. Nach der Einziehung von 1 Aktie auf Grundlage des Beschlusses unter Tagesordnungspunkt 1 soll auf Grundlage des Beschlusses unter diesem Tagesordnungspunkt 2 die Anzahl der ausgegebenen Stückaktien durch Zusammenlegung von Stück - 2 Außerordentliche Hauptversammlung 2015 Außerordentliche Hauptversammlung

3 aktien im Verhältnis 5 zu 1 von auf reduziert werden. Der Börsenpreis der Aktie der liegt seit geraumer Zeit unter dem Nominalwert von EUR 1,00. Die Ausgabe von neuen Aktien ist aber nur zulässig, wenn sie zu einem Wert erfolgt, der mindestens dem rechnerischen Anteil der Aktie am Grundkapital entspricht. Die unter diesem Tagesordnungspunkt 2 zu beschließende Maßnahme bewirkt, dass der nach Durchführung der Kapitalherabsetzung zu erwartende Börsenpreis der Aktien den geringsten anteiligen Betrag des Grundkapitals je Stückaktie nachhaltig übersteigt. Die vorgeschlagene Kapitalherabsetzung unter diesem Tagesordnungspunkt 2 erhöht damit im Hinblick auf den Mindestausgabebetrag nach 9 Abs. 1 AktG die Flexibilität der für etwaige künftige Kapitalmaßnahmen. Darüber hinaus könnte eine bereits bestehende Finanzierungszusage über bis zu EUR 15 Millionen gegebenenfalls wieder genutzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: a) Das nach vorheriger Einziehung von 1 Aktie bestehende Grundkapital der Gesellschaft von EUR ,00, eingeteilt in auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Stückaktie, wird nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nach 222 ff. AktG zum Zwecke der Einstellung eines Teils des Grundkapitals in die Kapitalrücklage der Gesellschaft sowie zum Zwecke der Erreichung eines Börsenkurses der einzelnen Aktie, der nachhaltig über dem Mindestausgabebetrag nach 9 Abs. 1 AktG liegt, um etwaige Kapitalmaßnahmen zu ermöglichen, um EUR ,00 auf EUR ,00 in der Weise herabgesetzt, dass je 5 Stückaktien zu je einer Stückaktie zusammengelegt werden. Der Herabsetzungsbetrag von EUR ,00 wird in die Kapitalrücklage der Gesellschaft nach 266 Absatz 3 A II HGB eingestellt. Der Vorstand wird ermächtigt, über die weiteren Einzelheiten der Durchführung des Beschlusses mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu entscheiden. b) 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) erhalten mit dem Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung folgende Fassung: (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt ,00 (in Worten: zehn Millionen einhundertneunundsechzigtausendachthunderteinundvierzig Euro). Es ist eingeteilt in (in Worten: zehn Millionen einhundertneunundsechzigtausendachthunderteinundvierzig) auf den Inhaber lautende Stückaktien. c) Der Vorstand wird angewiesen, die Kapitalherabsetzung so zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass diese erst in das Handelsregister eingetragen wird, nachdem die Kapitalhe- Außerordentliche Hauptversammlung rabsetzung gemäß Tagesordnungspunkt 1 der Hauptversammlung vom 11. März 2015 in das Handelsregister eingetragen und die Einziehung der einen Aktie durchgeführt worden ist. Weitere Angaben und Hinweise Voraussetzungen für die Teilnahme an der Haupt versammlung und die Ausübung des Stimmrechts: Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse, Telefax- Nummer oder -Adresse bis zum Ablauf des 4. März 2015 (24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) anmelden und nach 15 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft zur Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts einen von ihrem depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder -Adresse übermitteln: c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48, München/Deutschland Telefax: +49 (0) 89 / anmeldung@better-orange.de Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 18. Februar 2015 (00:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) beziehen (Record Date) und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 4. März 2015 (24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) unter der oben genannten Adresse, Telefax-Nummer oder -Adresse zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform ( 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut anzufordern. Die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen in der Regel durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut anfordern, brauchen deshalb in der Regel nichts weiter zu veranlassen. Im Zweifel sollten sich Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für sie die Anmel- Außerordentliche Hauptversammlung

4 dung und den Nachweis des Anteilsbesitzes vornimmt. Die zugeschickten bzw. am Versammlungsort hinterlegten Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Bedeutung des Nachweisstichtags Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Personen, die am Record Date noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär der Gesellschaft werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien an der Hauptversammlung nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst Aktienbesitznachweis des bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung. Stimmrechtsvertretung und Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Die Gesellschaft weist darauf hin, dass die Aktionäre ihre Teilnahme- und Stimmrechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.b. auch durch eine Vereinigung von Aktionären oder ein Kreditinstitut, ausüben lassen können. Auch in diesem Fall muss sich der Aktionär wie zuvor beschrieben fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und seinen Anteilsbesitz fristgerecht nachweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform ( 126 b BGB). 135 AktG bleibt unberührt. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft kann auch durch die Übermittlung der Bevollmächtigung in Textform an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder -Adresse erfolgen: c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg München/Deutschland Telefax: +49 (0) 89 / sc@better-orange.de Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen gilt das Erfordernis der Textform nicht. Allerdings sind in diesen Fällen die Regelung in 135 AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, die von den jeweils Bevollmächtigten vorgegeben werden und bei diesen zu erfragen sind. Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht das Formular auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes zugeschickt wird, verwenden (vgl. 30 a Abs. 1 Nr. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes). Ein entsprechendes Formular steht auch unter zum Download zur Verfügung. Als Service bietet die Gesellschaft den Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft kann per Post, Telefax oder an vorstehende Adresse, Telefax-Nummer oder -Adresse oder via Internet unter über den Link Stimmrechtsvertretung" erfolgen. Auch für Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, sind die fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sollen aus organisatorischen Gründen bis spätestens 10. März 2015 (24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) per Post, Telefax oder an vorstehende Adresse, Telefax- Nummer oder -Adresse oder via Internet unter über den Link Stimmrechtsvertretung" eingegangen sein. Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung und stehen auch via Internet unter zum Download zur Verfügung. Außerordentliche Hauptversammlung Außerordentliche Hauptversammlung

5 Soweit ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen diesem in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR ,00 am Grundkapital erreichen (dies entspricht Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet sein und der Gesellschaft bis spätestens zum 8. Februar 2015 (24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) zugegangen sein. Ergänzungsverlangen können an die nachfolgend genannte Adresse gerichtet sein: Vorstand Planegg-Martinsried/Deutschland Die Antragsteller haben gemäß 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien sind. Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung werden soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse bekannt und zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß 126 Abs. 1 und 127 AktG Die Tagesordnung der Hauptversammlung enthält bislang keine Wahlvorschläge. Dies ist allerdings etwa im Falle einer Ergänzung der Tagesordnung zu einem späteren Zeitpunkt noch denkbar, zum Beispiel im Falle einer Ergänzung der Tagesordnung um eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern. Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sowie Wahlvorschläge an die Gesellschaft übersenden. Wahlvorschläge von Aktionären sowie Gegenanträge, die bis spätestens bis zum 24. Februar 2015 (24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse, Telefax-Nummer oder -Adresse eingegangen sind, werden unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse zugänglich gemacht: Vorstand Planegg-Martinsried/Deutschland Telefax: +49 (0) 89 / aohv.2015@4sc.com Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu etwaigen Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Gegenanträge müssen nur veröffentlicht werden, wenn sie begründet sind. Wahlvorschläge bedürfen keiner Begründung. Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an die vorgenannte Adresse, Telefax-Nummer oder -Adresse der Gesellschaft adressiert sind oder nach dem 24. Februar 2015 (24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) eingehen, sowie Gegenanträge ohne Begründung werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht. Die Gesellschaft kann von der Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung bzw. eines Wahlvorschlags absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände des 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Ausschlusstatbestände sind in den Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gem. 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter dargestellt. Außerordentliche Hauptversammlung Außerordentliche Hauptversammlung

6 Wahlvorschläge werden zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person und bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zusätzlich die Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten; Angaben zur Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden. Eine Abstimmung über einen Gegenantrag in der Hauptversammlung setzt voraus, dass der Gegenantrag während der Hauptversammlung mündlich gestellt wird. Mündliche Gegenanträge in der Hauptversammlung können auch ohne vorherige fristgerechte Übermittlung gestellt werden. Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß 131 Abs. 1 AktG Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Gemäß 16 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Der Versammlungsleiter ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Ablaufes einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zu setzen. Zudem kann der Vorstand in bestimmten, in 131 Abs. 3 AktG geregelten Fällen die Auskunft verweigern. Diese Fälle sind in den Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gem. 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter dargestellt. Zusätzliche Angaben nach 30b Abs. 1 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) Im Zeitpunkt der Einberufung zu dieser Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Auf die nach 21 ff. WpHG bestehende Mitteilungspflicht und die in 28 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den Aktien bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen. Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft/Unterlagen Alle gesetzlich erforderlichen Hauptversammlungsunterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen einschließlich der weitergehenden Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gem. 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG stehen im Internet unter der Adresse zum Download bereit. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben. Planegg-Martinsried, im Januar 2015 Der Vorstand Anfahrtsmöglichkeiten Am Veranstaltungsort stehen leider keine Parkmöglichkeiten zur Verfügung. Wir empfehlen deshalb die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln: Sie erreichen das Innovations- und Gründerzentrum Biotechnologie (IZB) mit der U-Bahn-Linie U6, Haltestelle Klinikum Großhadern, weiter mit der Buslinie 266 zur Haltestelle IZB. Der Haupteingang zum IZB ist nur wenige Meter von der Bushaltestelle entfernt. BUS 266 Haltestelle IZB U6 Klinikum Großhadern Innovations- und Gründerzentrum Biotechnologie (IZB) Planegg-Martinsried U Außerordentliche Hauptversammlung Außerordentliche Hauptversammlung

7 82152 Planegg-Martinsried Deutschland Telefon: +49 (0) 89 / Telefax: +49 (0) 89 /

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