Erhöht sich das große Pendlerpauschale wenn ein Umweg gefahren wird?
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- Helge Fabian Fuchs
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1 Erhöht sich das große Pendlerpauschale wenn ein Umweg gefahren wird? Immer wieder ist die Wegstrecke ein Diskussionsthema, vorallem beim großen Pendlerpauschale. Diese Info gibt Ihnen einen Praktikerüberblick über die aktuelle Rechtslage (inkl Empfehlungen, wie Arbeitgeber bei entsprechenden L 34 Anträgen vorgehen sollten). A) Welche Umwege wirken sich positiv auf mein Nettoeinkommen aus? Grundsatz Die Fahrtstrecke zwischen Wohnung Arbeitsstätte bemisst sich beim großen Pendlerpauschale (= Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist unzumutbar) grundsätzlich nach der kürzesten Straßenverbindung. Nach ständiger Rechtsprechung* ist die maßgebliche kürzeste Straßenverbindung nicht unbedingt immer die kilometermäßig kürzeste Strecke. Für das große Pendlerpauschale ist somit nicht die kilometermäßig kürzeste Strecke, sondern die vernünftigste kürzeste Strecke maßgeblich. Die die vernünftigste kürzeste Strecke ist jene kürzeste Strecke, die ein Arbeitnehmer vernünftigerweise wählt unter Berücksichtigung von Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs (Vermeidung von Staustrecken, Nutzung von Umfahrungsstrecken statt Ortsdurchfahrten etc) Vermeidung von Lärm und Abgasen im Wohngebiet Steuer & Service Steuerberatungs GmbH Wipplingerstraße 24, 1010 Wien tel +43 (1) fax +43 (1) mail office@steuer-service.at web
2 Hinweise Überflüssige Umwege oder bloß aus persönlicher Vorliebe gewählte Streckenvarianten (zb Arbeitnehmer wählt eine landschaftlich attraktiven Strecke) sind hingegen bei der Wegstreckenberechnung für das große Pendlerpauschale nicht zu berücksichtigen. * VwGH , 96/14/0002; UFS , RV/0024-F/06; UFS , RV/0011-F/07; UFS , RV/1419-L/07; UFS , RV/0132-F/11; UFS , RV/0055-I/10; B) Arbeitnehmer hat Parkplatz im Umfeld der Ar beitsstätte welche Wegstrecke zählt? Sachverhalt Ein Arbeitnehmer bekam von seinem Arbeitgeber nahe der Arbeitsstätte einen Parkplatz auf dem Areal eines naheliegenden Bahnhofes zugewiesen. Unstrittig ist, dass dem Arbeitnehmer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Die Wegstrecke von der Wohnung Firmen-Parkplatz beträgt laut Routenplaner 41,7 km zu denen der Arbeitnehmer noch den Fußweg Parkplatz Arbeitsstätte addierte Die direkte Wegstrecke Wohnung Arbeitsstätte liegt je nach Routenplaner zwischen 35,2 und 38 km. 2
3 Steht dem Arbeitnehmer ein großes Pendlerpauschale für 20 bis 40 km oder für 40 bis 60 km zu? Das Urteil des UFS Feldkirch vom , GZ RV/0162-F/13 Für die Frage nach der maßgeblichen Kfz-Wegstrecke ist die vernüftigerweise kürzeste (Fahrt-)Strecke (mit dem Pkw) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte heranzuziehen. Das EStG spricht ausdrücklich von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Arbeitsstätte (Dienstort) ist jener Ort, an dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird. Folglich ist die gesplittete Wegstrecke zur Arbeitsstätte in eine Strecke Wohnung Parkplatz mit anschließendem Gehweg vom Parkplatz beim Bahnhof zur Arbeitsstätte nicht maßgeblich. Ergebnis: Dem Arbeitnehmer steht (nur) ein großes Pendlerpauschale für 20 bis 40 km zu. C) Kilometerzähler oder Routenplaner: Wer mißt die Wegstrecke zutreffender? Diese Frage entschied der UFS Wien am , RV/2733-W/10 wie folgt: Da Tageskilometerzähler von Autos auf Grund verschiedener Faktoren nicht immer exakt die gefahrene Strecke angeben, sind diese im Zweifelsfall kein geeignetes Beweismittel zur Feststellung der Länge des Arbeitswegs mit einem PKW. Weisen sämtliche herangezogenen Internet-Routenplaner eine Weglänge von unter 20 km aus und werden vom Steuerpflichtigen keine anderen Be- 3
4 weismittel als die Entfernungsangabe am Tachometer seines PKW vorgelegt, ist eine Weglänge von unter 20 km festzustellen. Ergebnis: Im Zweifel für den Routenplaner, aber für welchen? Der UFS Feldkirch vom , GZ RV/0162-F/13 hat in seinem Urteil (siehe Punkt B) die folgenden Routenplaner als taugliche Wegstreckenmeßmöglichkeiten erwähnt: Routenplaner D) Meine Verhaltensempfehlungen an Arbeitgeber betreffend das große Pendlerpauschale a) Wenn Sie das L 34 mit dem Antrag auf ein großes Pendlerpauschale annehmen, dann sollte der Arbeitnehmer alle tauglichen Nachweise dem Antrag beifügen, um EINDEUTIG seinen Anspruch bzw EINDEUTIG eine unstrittige Wegstreckenberechnung zu dokumentieren. b) Beim leistesten Zweifel, dass das beantragte große Pendlerpauschale strittig sein könnte, sollte aus Lohnsteuerhaftungsgründen überlegt werden, den Antrag mit einer entsprechenden Begründung nicht anzunehmen. c) Nach meiner Erfahrung mit GPLA stelle ich immer wieder fest, dass insbesondere große Pendlerpauschale einzelne GPLA Prüfer besonders motivieren, diese zu Fall zu bringen und dem Arbeitgeber den entsprechenden Lohnsteuermehrbetrag vorzuschreiben. Grundsätzlich ist diese Vorgehensweise (= Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers) nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber offensichtlich unrichtige L 34 Anträge annimmt. Leider zeigt die Praxis, dass vereinzelt Prüfer JEDE Korrektur eines 4
5 Pendlerpauschales dem Arbeitgeber als Lohnsteuerhaftungsfall anhängen. Folglich empfehle ich Ihnen die im obigen Punkt b) ausgeführte Vorgehensweise. Finden Sie nicht auch, dass dieser Newsletter ein Beweis für die folgende Garantie ist? Für unsere Beratung gilt die folgende GARANTIE: Klare Sprache + in der Praxis umsetzbare Lösungen, WEIL wir nach der PATKA Formel arbeiten ( Ihre Meinung ist mir wichtig, schreiben Sie mir: ernst.patka@steuerservice.at Für weitere Infos oder Fragen zu dieser Quick News stehen zur Verfügung: Herr Mag. Ernst Patka (Geschäftsführer) Tel.: 01/ ernst.patka@steuer-service.at Das HR-Beratungsteam: Leitung: Michaela Haas Team: Mag. Elisabeth David, Dr. Christina Bruckner-Zajic, Mag. Karin Winkler, Tina Dangl, Mag. Rainer Kraft) Alle bisherigen Quick News finden Sie auch auf unserer Website unter der Rubrik "NEWS". Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Ernst Patka Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung im Einzelfall. Die Steuer & Service Steuerberatungs GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. Die Steuer & Service Steuerberatungs GmbH übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Newsletter. Impressum: Medieninhaber und Herausgeber: Steuer & Service Steuerberatungs GmbH Anschrift:1010 Wien, Wipplingerstraße 24 Die Offenlegung gemäß Mediengesetz finden Sie auf unserer Homepage unter folgendem Link: 5
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