Betreiberhaftung Die besten Abwehrstrategien gegen Haftungsfallen

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1 Betreiberhaftung Die besten Abwehrstrategien gegen Haftungsfallen Forum protect, Magdeburg Referent: Claus Eber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Ravensburg-Grünkraut, Bodnegger Straße 19 Tel. 0751/769220, FAX. 0751/64750 Mail:

2 Haftung bei Verstößen gegen Unternehmerpflichten Einzelgesetze und VO legen dem Arbeitgeber/Betreiber Pflichten auf. Bei schuldhaftem (vorsätzlichem oder fahrlässigem) Verstoß gegen diese Pflichten ergeben sich folgende Haftungs- und Rechtsfolgen: Zivilrecht Deliktische Haftung aus 823 ff. BGB. Insbesondere 823 Abs. 2 BGB bei Verstoß gegen ein Schutzgesetz. Rechtsfolge: Schadensersatz und Schmerzensgeld Strafrecht Straftaten und Ordnungswidrigkeiten aus Einzelgesetzen/VO und aus allg. Strafrecht. Rechtsfolge: Bei OWi Bußgeld, bei Straftat: Geld- oder Freiheitsstrafe.

3 Zivilrechtliche Haftung Verschuldenshaftung Gefährdungshaftung Verletzung einer durch Gesetz oder VO auferlegten Pflicht durch Tun oder Unterlassen. Verletzung führt kausal zu Drittschaden an Leib, Leben, Gesundheit, Eigentum, etc. Verschulden, 276 BGB: Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Rechtswidrigkeit. Rechtsfolge: Schadensersatz und Schmerzensgeld. Haftung Unternehmer für Mitarbeiter aus 831 BGB. Exculpation aus 831 Abs. BGB bei entsprechender Organisation und Dokumentation. Hersteller eines Produktes nach 1 ProdHaftG. Anlageninhaber, 1 UmwHG. Anlagenbetreiber, 89 WHG. Verschulden nicht erforderlich!! Keine Exculpation möglich. Aber: Minderung des Haftungsrisikos durch entsprechende Organisation und Dokumentation.

4 Haftungsfalle Beweislast In der Zivilprozessordnung (ZPO) finden sich Beweislastregeln, nach denen der Zivilprozess durchgeführt wird. Grundsatz: wer etwas zu seinen Gunsten vorträgt, muß es auch beweisen. Vor diesem Hintergrund: Dokumentationspflichten ernst nehmen!

5 Haftungsfalle Beweislast Beweismittel der ZPO (abschließend geregelt!!) 1.) Augenschein ( 371 ff. ZPO) 2.) Zeugen ( 373 ff. ZPO) 3.) Sachverständige ( 402 ff. ZPO) 4.) Urkunden ( 415 ff. ZPO) 5.) Parteivernehmung ( 445 ff. ZPO)

6 Haftungsfalle Beweislast Hitliste der Beweismittel 1.) Urkunden ( 415 ff. ZPO) schwarz auf weiss, schriftl. Dokumentationen versehen mit Unterschriften 2.) Sachverständige ( 402 ff. ZPO) verstehen ihr Hand- Werk und entscheiden Prozesse 3.) Zeugen ( 373 ff. ZPO) zufällige Zeugen selten brauchbar, vorbereitete Zeugen besser 4.) Augenschein ( 371 ff. ZPO) Problem: Beweismittel muss noch vorhanden/einsehbar sein 5.) Parteivernehmung in der Praxis ohne Bedeutung

7 Haftungsfalle Beweislast Fall: Ausländischer Mitarbeiter fertigt Bitumenanstrich und führt danach Schweißarbeiten aus. Gas-Luft- Gemisch explodiert; schwere Brandverletzungen. BG will Behandlungskosten als SE ersetzt haben. Einlassung ArbG im Prozess: Mitarbeiter wurde Sicherheitsdatenblatt mit Gefahrenhinweis übergeben. Feststellungen im Prozess: Übergabe und Kenntnisnahme des ArbN konnten nicht bewiesen werden. OLG Frankfurt/Main (Urteil vom ) entscheidet den Fall nach Beweislastregeln. Verklagter Arbeitgeber haftet auf Schadensersatz!

8 Haftungsfalle Beweislast Aus dem Urteil: Die Beweisaufnahme hat nicht bestätigt, dass der Arbeitnehmer das Sicherheitsdatenblatt kannte. Im Übrigen hat der Senat erhebliche Zweifel, ob der Verunglückte den Inhalt dieses Sicherheitsdatenblattes aufgrund seiner mangelhaften Deutschkenntnisse überhaupt verstanden hätte. Der Beklagte hätte den Verunglückten ohne ausreichende und verständliche Unterweisung mit den gefährlichen Arbeiten nicht beauftragen dürfen. Der Beklagte hat sich grob fahrlässig verhalten und den Unfall durch seine Pflichtverletzung ursächlich verschuldet. Ein Mitverschulden des Verunglückten liegt nicht vor.

9 Erfolgreiche Vermeidungsstrategien Dokumentationspflichten ernst nehmen ( gerichtsfeste Dokumentation - wer schreibt, der bleibt ) Persönliches Risikomanagement Die Kür neben der Pflicht Ganz praktische Vorteile: Unfall- und Haftungsvermeidung, aber auch: Arbeitserleichterung für Anwalt / Verteidiger Bessere Chancen im gerichtlichen Verfahren Stichwort: Beweislastregeln im Zivilprozess

10 Falle Haftungsbegrenzung und Haftungsdelegation Grds. ist Haftungsbegrenzung und delegation durch vertragliche Vereinbarung möglich. 8ung! Beschränkungen bei Verwendung von AGB ( 305 ff. BGB). Haftungsbegrenzung aber nie zu Lasten Dritter!!

11 Falle Haftungsbegrenzung und Haftungsdelegation BETREIBER Gebäudemanagement GmbH Übertragung der Betreiberpflichten, Delegation der Haftung durch Vertrag Schadensersatz Schmerzensgeld Schadensersatz Schmerzensgeld Verletzte Person z.b. Kunde; wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

12 Straftaten Prüfungsschema Tatbestand Täter erfüllt den Tatbestand eines Strafgesetzes Rechtswidrigkeit Tatbestand wird rechtswidrig erfüllt, d.h. ohne Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes Verschulden Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Täters Täter muss persönlich vorwerfbar gehandelt oder unterlassen haben Rechtsfolge: Strafe Schwere des persönlichen Verschuldens ist maßgeblich für das Strafmass

13 Haftungsfalle Organisationsverschulden Bei vielen Betreibern fehlt das Bewusstsein, dass sie auch weiterhin in der Haftung verbleiben, wenn wesentliche Pflichten an Mitarbeiter delegiert werden. Eine 100-prozentige Abgabe der strafrechtlichen Haftung ist nicht möglich!! Ansatzpunkte für Organisationsverschulden: Auswahlverschulden: War der Mitarbeiter, an den delegiert wurde, zur Durchführung der Tätigkeit geeignet? Anweisungs- und Unterweisungsverschulden: Waren Betriebsanweisungen und Unterweisungen fehlerhaft oder lückenhaft oder wurden sie gar nicht durchgeführt? Überwachungsverschulden: wurde gar nicht, zu lasch oder nicht effektiv geprüft?

14 Haftungsfalle Organisationsverschulden Haftungsansatz Vorstand der X-AG Organ Generelle Verantwortung als Organ, Organisationspflicht Bereichsleiter Organisation/Gebäudetechnik Leiter Reparatur/Wartung Abteilungsleiter Aufzüge Mitarbeiter (M) Aufsichtspflicht, Auswahl- und Unterweisungspflicht, Organisationspflicht Aufsichtspflicht, Auswahl- und Unterw. - und Organisationspflicht Aufsichtspflicht, Auswahlund Unterweisungspflicht Handlung (vor Ort)

15 Haftungsbegrenzung und delegation im Strafrecht Organisationsverschulden: Schuldhafte Verletzung von Organisationspflichten bzw. Nichteinhalten rechtlicher Anforderungen an betriebliche organisatorische Maßnahmen. Frage im Schadensfall: wurden alle zur Schadensvermeidung vorgeschriebenen und erforderlichen Maßnahmen ergriffen, eingehalten und deren Einhaltung wenigstens stichprobenartig kontrolliert? Wichtig für die Verteidigung im Strafverfahren: Nachweis der organisatorischen Maßnahmen. Dokumentation!!!! Problem und Chance Strafrahmen

16 Haftungsbegrenzung und delegation im Strafrecht/Bsp. Sachverhalt: Fehlerhafte Dosierung bei Saunaaufguss führt zu Verpuffung, Brand; dadurch Personenschaden. Anweisungen des Betreibers an das Saunapersonal fehlen bzw. sind unzureichend vorhanden. Aus dem Urteil: Die Haftung der beklagten Personen ergibt sich aus einem vorwerfbaren Organisationsfehler. Die organisatorisch notwendige Aufgabe, durch geeignete Anweisungen an das Badepersonal nicht nur die Herstellung der Saunaaufgüsse zu regeln, sondern auch die Verwahrung des Konzentrats zur Herstellung der Aufgussflüssigkeit, wurde hier schlichtweg ignoriert.

17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!!

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