Richtlinien zur Bildung eines Beirates Stadtmarketing und Tourismusförderung in der Hansestadt Attendorn
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- Jens Kneller
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1 Richtlinien zur Bildung eines Beirates Stadtmarketing und Tourismusförderung in der Hansestadt Attendorn 1. Abschnitt: Zweck, Aufgaben, Wahl und Stellung des Beirates Stadtmarketing und Tourismusförderung 1 Zweck In der Hansestadt Attendorn wird zur Förderung des Stadtmarketing und des Tourismus ein Beirat eingerichtet, der die Aktivitäten der auf diesem Gebiet tätigen privaten und öffentlichen Akteure koordiniert und zielgerichtet steuert. Er bildet die Schnittstelle für die Handelnden und ist Ausgangspunkt des Netzwerks. Gleichzeitig dient der Beirat Stadtmarketing und Tourismusförderung als Plattform und Kristallisationsbasis für die unterschiedlichen Interessen, um daraus gemeinsame Handlungsstrategien abzuleiten, Umsetzungskonzepte zu entwickeln sowie Maßnahmen und Aktionen zu planen und durchzuführen. Vorschriften aus Gemeindeordnung und Zuständigkeitsordnung bleiben unberührt. 2 Aufgaben (1) Der Beirat hat die Aufgabe, die Kommunikation der Ideen und Anliegen der am Wirtschaftsleben Beteiligten zum Ausbau der Hansestadt Attendorn als Wirtschafts- und Tourismusstandort zu erleichtern und zu fördern sowie den Kontakt zwischen privaten Akteuren, Vertretern der Politik und der Verwaltung zum Wohle der Hansestadt Attendorn zu pflegen. (2) Die Mitglieder des Beirates im Sinne des 3 Abs. 1 Buchstabe c), Abs. 2 beraten und unterstützen die Verwaltung und die Stadtverordnetenversammlung hinsichtlich Stadtmarketing und Tourismusförderung. 3 Zusammensetzung und Wahl (1) Der Beirat setzt sich wie folgt zusammen: a) 1 Vertreter/in aus der Verwaltung der Hansestadt Attendorn, b) je ein Vertreter der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen und der Bürgermeister, c) jeweils 2 Vertreter aus den Bereichen a. Handel, b. Dienstleistung c. Handwerk, d. Gastronomie, e. Hotellerie, f. Wirtschaft, g. Banken.
2 (2) Sollen weitere Mitglieder aufgenommen werden, ist hierüber ein Beschluss in der Stadtverordnetenversammlung der Hansestadt Attendorn herbeizuführen. (3) Eine Beiratsperiode orientiert sich an den Wahlperioden der Stadtverordnetenversammlung. (4) Zu bestimmten Themenbereichen können weitere Personen, wie z.b. Vertreter/innen ortsansässiger Unternehmen und Vereine, der Kirchengemeinden, des Krankenhauses, des Stadtsportverbandes, des Kulturringes, des Jugendzentrums o. a. als nichtstimmberechtigte Teilnehmer zu den Sitzungen eingeladen werden. Diese sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten, sofern das Thema dies erfordert. 4 Ehrenamtlichkeit Die Tätigkeit im Beirat wird ehrenamtlich ausgeübt. 5 Pflichten der Mitglieder (1) Mitglieder, die verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, haben dies unverzüglich, spätestens zu Beginn der Sitzung, dem Vorsitzenden mitzuteilen. Sie können einen Vertreter entsenden, wenn sie diesem die Einladung sowie alle erforderlichen Unterlagen und Informationen für die Sitzung zur Verfügung gestellt haben. (2) Jedes Mitglied ist zur Geheimhaltung der ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Beirat zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen oder Unterlagen, z.b. personenbezogenen Daten, verpflichtet. Vertrauliche Unterlagen sind vor unberechtigtem Zugriff zu sichern. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach Ausscheiden aus dem Beirat bestehen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die zur Vertretungswahrnehmung im Einzelfall erforderliche Weitergabe der Unterlagen und Informationen an die/den Stellvertreter/in, wobei auch die/der Stellvertreter/in zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Ferner dürfen die Mitglieder im Sinne des 3 Abs. 1 a) und b), die Informationen an Verwaltungsmitarbeiter und Stadtverordnete weitergeben, soweit dies für ihre und deren Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist, da für diesen Personenkreis ohnehin eine Geheimhaltungspflicht besteht und vertrauliche Informationen lediglich in nichtöffentlichen Sitzungen erörtert werden. 2. Abschnitt: Sitzungen des Beirates 6 Vorsitz (1) Die/der Bürgermeister/in ist geborener Vorsitzender des Beirates. Im Falle ihrer/seiner Verhinderung übernimmt der für den Fachbereich zuständige Dezernent den Vorsitz.
3 (2) Die/der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Sie/er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen und übt soweit in städtischen Räumen getagt wird das Hausrecht aus. 7 Teilnahme an Sitzungen (1) Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Jedermann hat das Recht, als Zuhörer an öffentlichen Sitzungen des Beirates teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Der/die Vorsitzende kann den Zuhörern das Wort erteilen. (2) Angelegenheiten, bei denen z.b. persönliche Daten Dritter erörtert werden, sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln. 8 Einladungen (1) Die/der Vorsitzende lädt die Mitglieder schriftlich zu den Beiratssitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Der Einladung sollen die für die Sitzung erforderlichen Unterlagen beigefügt werden. (2) Die Einladung muss den stimmberechtigten Mitgliedern 7 Tage vor der Sitzung zugehen. Der Tag der Absendung der Einladung wird nicht einberechnet. Die Ladungsfrist kann aus wichtigem Grund auf 3 Tage verkürzt werden. (3) Über Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen unterrichtet die/der Vorsitzende die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, jedenfalls aber durch Aushang im Rathaus. (4) Zur konstituierenden Sitzung lädt der Bürgermeister ein. 9 Tagesordnung (1) Die/der Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf. (2) Die/der Vorsitzende nimmt Tagesordnungspunkte auf, die ein Beiratsmitglied rechtzeitig vor Aufstellung der Tagesordnung unter Beifügung von Erläuterungen anmeldet; es gilt die Schriftform. Als rechtzeitig angemeldet gelten alle Tagesordnungspunkte, die in ordnungsgemäßer Form mindestens drei Werktage vor Versendung der Einladung bei dem/der Vorsitzenden eingehen. Die Tagesordnung kann einvernehmlich innerhalb der Sitzung erweitert werden. (3) Die/der Vorsitzende legt ferner die Reihenfolge der einzelnen Tagesordnungspunkte fest und bestimmt, welche Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen.
4 10 Beschlussfähigkeit (1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt die/der Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit des Beirates fest und lässt dies in der Niederschrift vermerken. (2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitgliederzahl anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. (3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Beirat zur Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist. 11 Abstimmung (1) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen. Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Ergebnisses nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (2) Es wird in der Regel offen abgestimmt. Ein Antrag auf geheime Abstimmung kann vor der Abstimmung in der Sache jederzeit von jedem Mitglied oder von dessen jeweils anwesenden Stellvertreter gestellt werden. Im Anschluss kann noch je ein Mitglied für oder gegen den Antrag auf geheime Abstimmung sprechen. Alsdann wird über den Antrag auf geheime Abstimmung abgestimmt. Wird die geheime Abstimmung beschlossen, so findet die Abstimmung in der Sache durch die Abgabe von Stimmzetteln statt. 12 Niederschrift (1) Über den wesentlichen Inhalt der Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden und der/dem von ihm/ihr bestimmten Protokollführer/in, einer/einem Verwaltungsmitarbeiter/in, zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung ist allen Mitgliedern zu übersenden. (2) Die Niederschrift muss enthalten: a) die Namen der anwesenden Mitglieder, b) die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen, c) Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns, einer etwaigen Unterbrechung und der Beendigung der Sitzung, d) die behandelten Beratungsgegenstände, e) die gestellten Anträge, f) die gefassten Beschlüsse. (3) Der Beirat beschließt in der nächsten Sitzung über die Genehmigung der Niederschrift. (4) Die Niederschriften werden der Stadtverordnetenversammlung durch den Bürgermeister zur Kenntnis gegeben.
5 3. Abschnitt Allgemeine Vorschriften 13 Richtlinienänderung Änderungen dieser Richtlinien werden von der Stadtverordnetenversammlung der Hansestadt Attendorn beschlossen. 14 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten mit der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung in Kraft.
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