GARTENBAUVERBAND NORD E.V. WIRTSCHAFTSVERBAND GARTENBAU E.V.

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1 GARTENBAUVERBAND NORD E.V. WIRTSCHAFTSVERBAND GARTENBAU E.V. L O H N TA R I F V E R T R A G für die Gartenbaubetriebe in den Ländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Bremen Gültig vom bis

2 Gartenbauverband Nord e.v. Haus des Gartenbaues Brennerhof Hamburg Tel.: Fax: Wirtschaftsverband Gartenbau e. V. Verband für Handel, Produktion und Dienstleistungen in Niedersachsen und Bremen Geschäftsstelle: Bremen Johann-Neudörffer-Str Bremen Tel.: Fax: bremen@wirtschaftsverband-gartenbau.de Geschäftsstelle Hannover Heisterbergallee Hannover Tel.: Fax: hannover@wirtschaftsverband-gartenbau.de 2

3 Lohntarifvertrag vom 06. Juni 2013 für die Gartenbaubetriebe in den Ländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Bremen zwischen dem Wirtschaftsverband Gartenbau e.v., Verband für Handel, Produktion und Dienstleistungen in Niedersachsen und Bremen, Johann-Neudörffer-Str. 2, Bremen Heisterbergallee 12, Hannover dem Gartenbauverband Nord e.v., Brennerhof 121, Hamburg und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt Bundesvorstand Olof-Palme-Straße 19, Frankfurt am Main wird folgender Tarifvertrag geschlossen: 3

4 Dieser Lohntarifvertrag gilt: 1 Geltungsbereich 1. räumlich: für die Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein. 2. fachlich: gärtnerischer Bereich: für alle Gartenbaubetriebe, Gartencenter, gärtnerische Großhandelsbetriebe und Friedhofsgärtnereien, mit Ausnahme der Baumschulbetriebe in Hamburg und Schleswig-Holstein, floristischer Bereich: alle in Verbindung mit den vorgenannten Betrieben stehenden Floristfachbetriebe, Blumen- und Kranzbindereien und Blumeneinzelhandel 3. persönlich: für alle in den Betrieben gem. Ziffer 2 beschäftigten Arbeiter / Arbeiterinnen, Auszubildenden und Praktikanten / Praktikantinnen. 2 Lohntafel Ab 1. Juli 2013 bzw. 1. Juli 2014 gelten folgende Löhne: A. Für Beschäftigte nach 1, Punkt 2 RTV - gärtnerischer Bereich Lohngruppe 1 Gärtnermeister/-in sind Gärtner/-innen mit Meisterprüfung, die als Meister / Meisterinnen im Betrieb eingesetzt sind ,28 15,72 Lohngruppe 2 Gärtner/-in (Obergärtner / Obergärtnerin), die unter eigener Mitarbeit ständig andere Arbeitnehmer/-innen verantwortlich anleiten und beaufsichtigen 13,58 13,97 Lohngruppe 3 Gärtner/-in (Erste Gehilfen/-in), die in einem begrenzten Aufgabenbereich selbständig und verantwortlich arbeiten (z.b. Spezialkulturen) 12,68 13,05 4

5 Lohngruppe Gärtner/-in mit Abschlussprüfung a) ab 2. Gehilfenjahr (100 %) = Ecklohn b) im 1. Gehilfenjahr Lohngruppe 5 11,34 10,71 11,67 11,02 Arbeitnehmer/-innen ohne gärtnerische Berufsausbildung, die die Voraussetzungen der Lohngruppe 6 erfüllen und die durch fachliche Weiterbildungsmaßnahmen oder besondere betriebliche Fortbildungsmaßnahmen besondere Kenntnisse erworben haben und entsprechend im Betrieb eingesetzt werden 10,33 10,63 Lohngruppe 6 Arbeitnehmer/-innen ohne gärtnerische Berufsausbildung, die in einem begrenzten Aufgabenbereich selbständig und verantwortlich tätig sind. Lohngruppe 7 Arbeitnehmer/-innen ohne gärtnerische Berufsausbildung nach zweijähriger Betriebszugehörigkeit 9,89 10,18 8,99 9,25 Lohngruppe 8 Arbeitnehmer/-innen ohne gärtnerische Berufsausbildung bis zu zwei Jahren Betriebszugehörigkeit 8,00 8,50 Lohngruppe 9 Tätigkeiten ohne Anlernzeit - (siehe D) Lohngruppe 10 Handwerker/-innen mit abgeschlossener Berufsausbildung, die als solche beschäftigt werden. Beschäftigte nach 1, Punkt 2 RTV (floristischer Bereich) sind hiervon ausgenommen 11,27 11,60 Lohngruppe 11 a) Verkaufsfahrer/-innen nach freier Vereinbarung 11,27 11,60 b) Berufskraftfahrer/-innen 11,27 11,60 c) Kraftfahrer/-innen 10,80 11,11 5

6 B. Für Beschäftigte nach 1, Punkt 2 RTV - floristischer Bereich Lohngruppe 1 Floristmeister/-innen oder staatl. Abschlussprüfung Weihenstephan mit Ausbildereignungsprüfung und ausdrücklicher Einstellung als Meister/-in zur selbständigen Leitung des Betriebes ,78 15,21 Lohngruppe 2 Floristmeister/-in oder staatl. Abschlussprüfung Weihenstephan oder Abschlussprüfung Florist/-in mit qualifizierten kaufmännischen und floristischen Tätigkeiten, die im Rahmen allgemeiner Anweisung für einen oder wenige Aufgabenbereiche selbständig ausgeübt werden und entsprechend weitergehende Kenntnisse erfordern 13,14 13,52 Lohngruppe 3 Florist/-in mit Abschlussprüfung a) mit Beginn des 3. Jahres nach der Abschlussprüfung Ecklohn (100 %) 11,00 11,32 b) im ersten und zweiten Jahr nach der Abschlussprüfung 10,20 10,50 Lohngruppe 4 Arbeitnehmer/-innen, die einfache floristische und Verkaufstätigkeiten nach eingehender Anweisung ausüben mit 2jähriger Betriebszugehörigkeit 8,65 8,90 Lohngruppe 5 Arbeitnehmer/-innen, die nicht die Voraussetzungen der Lohngruppe 4 erfüllen 8,00 8,50 6

7 Lohngruppe 6 Nichtfloristische Facharbeiter/-innen sind Arbeitnehmer/-innen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Beruf außerhalb der Floristik und des Blumeneinzelhandels haben und ihrer Berufsausbildung entsprechend beschäftigt werden. Beschäftigte nach 1, Punkt 2 des Rahmentarifvertrages (gärtnerischer Bereich) sind hiervon ausgenommen (100 %) ,94 11,26 Lohngruppe 7 Tätigkeiten ohne Anlernzeit (siehe D) C. Für Beschäftigte in Baumschulbetrieben in Niedersachsen und Bremen Abweichend zu A gelten für die Lohngruppen 5 bis 8 in Baumschulbetrieben für Arbeitnehmer ohne gärtnerische Berufsausbildung folgende Lohnsätze: Lohngruppe 5 Arbeitnehmer/-innen ohne gärtnerische Berufsausbildung, die in einem begrenzten Aufgabenbereich selbständig und verantwortlich tätig sind, a) mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 10 Jahren 10,56 10,87 b) mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 5 Jahren, oder Arbeitnehmer/-innen, die durch fachliche Weiterbildungsmaßnahmen oder besondere betriebliche Fortbildungsmaßnahmen besondere Kenntnisse erworben haben und entsprechend im Betrieb eingesetzt werden 10,33 10,63 Lohngruppe 6 Arbeitnehmer/-innen ohne gärtnerische Berufsausbildung, die in einem begrenzten Aufgabenbereich selbständig und verantwortlich tätig sind 10,10 10,39 7

8 Lohngruppe 7 Arbeitnehmer/-innen ohne gärtnerische Berufsausbildung nach zweijähriger Betriebszugehörigkeit ,66 9,94 Lohngruppe 8 a) Arbeitnehmer/-innen ohne gärtnerische Berufsausbildung bis zu zwei Jahren Betriebszugehörigkeit b) Arbeitnehmer/-innen ohne gärtnerische Berufsausbildung bis zu 1 Jahr Betriebszugehörigkeit 8,64 8,89 8,44 8,68 D. Tätigkeiten ohne Anlernzeit Für Arbeiten, die weder eine Berufsausbildung noch eine Anlernzeit erfordern und nach kurzer Einarbeitung ausgeübt werden, bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von bis zu 6 Monaten: Ab dem ,00 Ab dem ,30 Ab dem ,60 Ab dem ,90 Ab dem ,20 Ab dem ,50 Bei einer ununterbrochenen Betriebszugeörigkeit von bis zu 3 Monaten finden die Regelungen des 6 des Rahmentarifvertrages für die Gartenbaubetriebe in den Ländern Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hessen keine Anwendung. Nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mehr als 6 Monaten gelten jeweils die Lohngruppen 8 aus dem gärtnerischen Bereich, die Lohngruppe 5, floristischer Bereich, sowie die Lohngruppe 8 b aus dem Baumschulbereich. E. Monatslöhne Die Monatslöhne entsprechen den 169-fachen Stundenlöhnen. Soweit dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Kost und Wohnung gewährt wird, unterliegt es der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welcher Teilbetrag des Lohnes für Kost und Wohnung berechnet wird. 3 Auszubildende und Praktikanten 1. Auszubildende mit Ausbildungsverträgen in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb. Für die Auszubildenden beträgt die Vergütung im Sinne des 10 Berufsbildungsgesetz 8

9 Ab Ab a) bei dreijähriger Ausbildungsdauer 1. Ausbildungsjahr 520,00 570,00 2. Ausbildungsjahr 580,00 630,00 3. Ausbildungsjahr 640,00 690,00 b) bei zweijähriger Ausbildungsdauer 1. Ausbildungsjahr 580,00 630,00 2. Ausbildungsjahr 640,00 690,00 Leistungsbonus Auszubildende erhalten einen Leistungsbonus in Höhe von 30,00 monatlich, sofern der Notendurchschnitt sämtlicher benoteter Leistungsnachweise (Berufschulzeugnis, überbetriebliche Ausbildung und Zwischenprüfung) 2,5 und besser ist. Die monatlichen Beträge sind durch den Arbeitgeber nach Vorlage des halbjährlichen bzw. jährlichen Zeugnisses sowie der im Rahmen der Berufsausbildung erworbenen Leistungsnachweise durch den Auszubildenden für den vom Zeugnis erfassten Zeitraum mit der nächsten Ausbildungsvergütung auszuzahlen. Mehrarbeitsvergütung Soweit Auszubildende über 18 Jahren Mehrarbeit leisten, erhalten sie eine Mehrarbeitsvergütung von 63 % des Ecklohnes im 1. Jahr, ab 1. August ,13 ab 1. August ,34 von 68 % des Ecklohnes im 2. Jahr, ab 1. August ,70 ab 1. August ,93 von 75 % des Ecklohnes im 3. Jahr ab 1. August ,50 ab 1. August ,74 je Stunde zuzüglich des tariflichen Zuschlages. Dem Auszubildenden in Kost und Wohnung verbleiben als Ausbildungsvergütung nach 10 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes 25 % der monatlichen Bruttovergütung. 9

10 2. Praktikanten/-innen, die im Zusammenhang mit einem Fachhochschul- oder Hochschulstudium ein Betriebspraktikum ableisten, erhalten eine monatliche Praktikantenvergütung, sie beträgt ab 1. August ,00 ab 1. August ,00. 4 Vermögenswirksame Leistungen: Höhe und Voraussetzungen 1. Der Arbeitgeber erbringt für die Arbeitnehmer/-innen, Auszubildenden und Praktikanten/-innen vermögenswirksame Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz, 1.1 für vollbeschäftigte Arbeitnehmer/innen, Auszubildende und Praktikanten/-innen - monatlich 7, für Teilzeitbeschäftigte, soweit sie im Jahresdurchschnitt mindestens ein Viertel der tariflichen Arbeitszeit leisten, den Anteil des Betrages aus Ziffer 1.1, der ihrer geleisteten Arbeitszeit im Verhältnis zur tariflichen Arbeitszeit entspricht. 2. Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten. Nach Zurücklegung dieser Wartezeit ist die vermögenswirksame Leistung von Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an zu zahlen. 5 Vermögenswirksame Leistungen: Anlage und Geltendmachung Der Anspruchsberechtigte hat dem Arbeitgeber die Art der gewählten Anlage und das Unternehmen oder das Institut mit der Nummer des Kontos anzugeben, auf das die vermögenswirksamen Leistungen überwiesen werden sollen. Die Angaben sind auf Verlangen schriftlich zu machen. Der Arbeitgeber hat die vermögenswirksamen Leistungen in der Lohnabrechnung gesondert auszuweisen und zu Gunsten des Anspruchsberechtigten an die von diesem bezeichnete Stelle monatlich abzuführen. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen erlischt, wenn er jeweils nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres geltend gemacht wird. 6 Leistungs- und Sonderzulagen Gärtnermeister/-innen, die in Niedersachsen und Bremen als Ausbilder/-in tätig sind, erhalten eine Ausbildungszulage von 0,30 auf den Stundenlohn ihrer Gruppe. Sonderzulagen sind gem. 7 des Rahmentarifvertrages zu bezahlen. Arbeitnehmer/-innen in Anstaltsgärtnereien sowie gärtnerische Lehr- und Versuchsanstalten in Niedersachsen und Bremen erhalten einen um 10 v. H. höheren Lohn, als sich aus der 10

11 vorstehenden Lohntafel ergibt. 7 Urlaubsgeld Gemäß 9 III. (RTV) erhält jeder Arbeitnehmer/-in für jeden bezahlten Urlaubstag einen Betrag in Höhe von 25 % seines Urlaubslohnes als zusätzliches Urlaubsgeld. 8 Günstigkeitsklausel Soweit einzelnen Arbeitnehmern/-innen bisher eine höhere Entlohnung gewährt wurde, als ihnen nach diesem Lohntarif zusteht, ist eine Kürzung des bisher gezahlten Lohnes ausgeschlossen. 9 Inkrafttreten und Laufdauer Dieser Lohntarifvertrag tritt am 01. Juli 2013 in Kraft. Er kann von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, jedoch erstmalig zum 30. Juni Die Kündigung hat schriftlich per eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Die Regelung für Tätigkeiten ohne Anlernzeit ( 2 D) tritt in Kraft ab dem 07. Juli 2013 und kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erstmals zum 31. Dezember 2018 gekündigt werden. 10 Schlussbestimmungen Für den Fall einer Kündigung verpflichten sich die Tarifvertragsparteien gegenseitig, unverzüglich noch während der Kündigungsfrist in Lohnverhandlungen einzutreten. Kassel, den 06. Juni 2013 Wirtschaftsverband Gartenbau e. V., Gartenbauverband Nord e. V., Bremen und Hannover Hamburg H. Sannemann A. Lohff (Präsident) (Präsident) Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Frankfurt K. Wiesehügel H. Schaum (Bundesvorsitzender) (Mitglied des Bundesvorstands) 11

12

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