Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen. Verkehr- und Substanzsteuern Sommersemester 2011

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1 Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern StB Dipl.-Ök. Thorsten Vree

2 Agenda zur 4. Veranstaltung Steuerbefreiungen Verzicht auf Steuerbefreiungen Seite 2

3 Steuerbefreiungen Zweck der Umsatzsteuerbefreiungen im geschlossenen Mehrwertsteuersystem mit Vorsteuerabzug - Umsatzsteuerliche Entlastung von Leistungen, die nicht im Inland konsumiert werden (Steuerbefreiung von Exportleistungen) - Umsatzsteuerliche Entlastung von Leistungen, die dem Gemeinwohl dienen (z.b. Arztleistungen) oder die mit anderen (Verbrauch-)Steuern belastet sind (z.b. Versicherungsleistungen) Seite 3

4 Steuerbefreiungen - Überblick Steuerbefreiungen ( 4 UStG) Kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug ( 15 Abs. 3 UStG) Ausschluss vom Vorsteuerabzug ( 15 Abs. 2 UStG) steuerfrei 4 Nr. 1-7 UStG 4 Nr. 8a-8g u. 10a UStG (bei Ausfuhr) steuerfrei 4 Nr UStG Darüber hinaus Sonderbefreiungstatbestände Steuerbefreiung des innergemeinschaftlichen Erwerbs ( 4b UStG) Steuerbefreiung bei der Einfuhr ( 5 UStG) Steuerbefreiung von bestimmten Reiseleistungen ( 25 Abs. 2 UStG) Steuerbefreiung der Umsätze mit Anlagegold ( 25c UStG) Seite 4

5 Steuerbefreiungen von Exportleistungen Steuerliche Begünstigung der Exportleistungen ( 4 Nr. 1 UStG) Ausfuhrlieferung ( 6 UStG) und Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr ( 7 UStG) Innergemeinschaftliche Lieferungen ( 6a UStG) nächste Veranstaltung Seite 5

6 Steuerbefreiung von Exportleistungen Ausfuhrlieferungen 6 UStG Abs. 1 Nr. 1: Abs. 1 Nr. 2: Lieferer befördert / versendet Gegenstand in das Drittlandsgebiet, ausgenommen 1 Abs. 3 UStG-Gebiete Abnehmer befördert/versendet Gegenstand in das Drittlandsgebiet (Abholfall), ausgenommen 1 Abs. 3 UStG-Gebiete und Abnehmer = ausländischer Abnehmer gem. 6 Abs. 2 UStG Seite 6

7 Steuerbefreiung von Exportleistungen Ausfuhrlieferungen 6 UStG Abs. 1 Nr. 3: Lieferer oder Abnehmer befördert/versendet Gegenstand in 1 Abs. 3 UStG-Gebiete und Abnehmer ist ein Unternehmer, Erwerb für sein Unternehmen, keine Verwendung für nach 4 Nr UStG steuerfreie Tätigkeit ODER ausländischer Abnehmer, kein Unternehmer und Gegenstand gelangt ins übrige Drittlandsgebiet Seite 7

8 Steuerbefreiungen von Exportleistungen Besonderheiten in Ausfuhrfällen - Be- oder Verarbeitung vor der Ausfuhr im Auftrag des Abnehmers ( 6 Abs. 1 Satz 2 UStG) - Ausfuhr von Gegenständen zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels, wenn der Abnehmer Unternehmer ist und das Beförderungsmittel dem Unternehmen des Abnehmers dient ( 6 Abs. 3 UStG) - Ausfuhren im persönlichen Reisegepäck des Abnehmers, der für nicht unternehmerische Zwecke erwirbt ( 6 Abs. 3a UStG) Seite 8

9 Steuerbefreiung von Exportleistungen Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr ( 7 UStG) Gegenstand der Lohnveredelung wurde vom Auftraggeber in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder dort erworben und Abs. 1 Nr. 1: Abs. 1 Nr. 2: Unternehmer befördert / versendet Gegenstand nach Lohnveredelung in Drittlandsgebiet, ausgenommen 1 Abs. 3 UStG-Gebiete Auftraggeber befördert/versendet Gegenstand nach Lohnveredelung in das Drittlandsgebiet und Auftraggeber = ausländischer Auftraggeber gem. 6 Abs. 2 UStG Seite 9

10 Steuerbefreiung von Exportleistungen Lohnveredelung an Gegenständen der Ausführ ( 7 UStG) Gegenstand der Lohnveredelung wurde vom Auftraggeber in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder dort erworben und Abs. 1 Nr. 3: Unternehmer befördert/versendet Gegenstand nach Lohnveredelung in 1 Abs. 3 UStG-Gebiete und Auftraggeber ist ausländischer Abnehmer ODER im Inland oder in 1 Abs. 3 UStG-Gebieten ansässiger Unternehmer, der den be-/verarbeiteten Gegenstand unternehmerisch verwendet Seite 10

11 Steuerbefreiungen von Exportleistungen Besonderheiten in Lohnveredelungsfällen Weitere Be- und Verarbeitung vor der Ausfuhr möglich ( 7 Abs. 1 Satz 2 UStG) Fälle der Umtauschmüllerei werden auch erfasst ( 7 Abs. 3 UStG) - Hingabe von Gegenständen gegen Rückgabe des be- und verarbeiteten Gegenstandes - Nämlichkeit der empfangenen und der zurückgegebenen Stoffe nicht notwendig und i.d.r. auch gar nicht zu gewährleisten Seite 11

12 Steuerbefreiungen von Exportleistungen Nachweispflichten Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr sind nur dann steuerbefreit, wenn die Voraussetzungen buch- und belegmäßig nachgewiesen werden ( 6 Abs. 4 und 7 Abs. 4 UStG) Regelungen, wie Nachweise zu führen sind, ergeben sich aus 8 bis 17 UStDV - Buchnachweis: spezifische Aufzeichnungen in der Buchhaltung - Belegnachweis: spezifische Dokumente, z.b. Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle Seite 12

13 Steuerbefreiungen - Beispiele Beispiele a) Stahlhändler S liefert Stahlrohre an das russische Unternehmen GP und beauftragt einen Spediteur mit der Auslieferung nach Russland. b) Die in Hamburg ansässige Nordsee AG bestellt bei einem deutschen Lieferanten L Container für den Fischtransport und beauftragt eine Spedition, die Container nach Norwegen zu senden. c) Der schweizerische Schokoladenhersteller T kauft vom deutschen Unternehmer K Zuckerrüben und bittet K, diese zur Verarbeitung zu einer Rübenfabrik bei Hannover zu bringen. Nach Verarbeitung gelangt der Zucker von dort in die Schweiz. Seite 13

14 Steuerbefreiungen - Beispiele d) Tourist New aus Sydney kauft während seines dreiwöchigen Urlaubs in Deutschland in Freiburg von einem Händler eine Kuckucksuhr, die er im Koffer mit nach Australien nimmt. e) Der Fernsehhändler T mit Filialen in ganz Deutschland verkauft je ein Fernsehgerät aus einer deutschen Filiale an die folgenden Käufer: (1) Privatmann C mit Wohnort im Freihafen Hamburg, der den Apparat mit in seine Wohnung nimmt (2) F, der das Fernsehgerät binnen eines Monats im Auto mit an seinen Wohnort Helgoland nimmt (3) G, der sich das Gerät von T nach seinem Wohnort Helgoland per Schiff senden lässt Seite 14

15 Steuerbefreiungen - Beispiele f) Der iranische Edelmetallhändler I lässt verbrauchte Autoabgaskatalysatoren zur Aufarbeitung von Iran nach Deutschland bringen. Die deutsche Hütte sendet I das gewonnene Edelmetall auf Wunsch des I zu einer schweizerischen Bank. Seite 15

16 Steuerbefreiungen - Weitere Weitere Steuerbefreiungen des 4 UStG Geldverkehrumsätze ( 4 Nr. 8 UStG) Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen ( 4 Nr. 9 lit. a) UStG) Versicherungsumsätze ( 4 Nr. 10 und 11 UStG) Vermietung und Verpachtung von Grundstücken u.a. ( 4 Nr. 12 UStG) Ausnahmen (Hotelleistungen, Parkplätze, Betriebsvorrichtungen) beachten! Umsätze der Ärzte und arztähnlichen Berufe ( 4 Nr. 14 UStG) Umsätze mit Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug nach 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen war oder die der Unternehmer ausschließlich für vorsteuerschädliche steuerfreie Umsätze verwendet hat ( 4 Nr. 28 UStG) Seite 16

17 Steuerbefreiungen - Weitere Beispiele a) Der russische Staatsbürger R, der in Deutschland einen Autohandel betreibt, hat gute Geschäftsverbindungen zu russischen Unternehmern und vermittelt diese an den Unternehmer U mit Sitz in Deutschland, der mit den russischen Abnehmern Lieferverträge über Warenlieferungen nach Russland schließt. R erhält dafür von U eine Provision. b) Die Hebamme H erbringt an Frau G Vor- und Nachsorgeleistungen bei der Geburt deren zweiten Kindes. c) Die Hebamme H gibt aus Altersgründen ihr Geschäft auf und verkauft den von ihr langjährig ausschließlich beruflich genutzen PKW an Autohändler A. Seite 17

18 Verzicht auf Steuerbefreiungen Verzicht auf Steuerfreiheit = Option zur Steuerpflicht bei bestimmten Steuerbefreiungen Zweck der Option: Wenn der Unternehmer zur Steuerpflicht der Umsätze optiert, kann er die Vorsteuer aus der Vorstufe geltend machen Verhindert Kumulationseffekte bei Umsätzen zwischen Unternehmern Seite 18

19 Verzicht auf Steuerbefreiungen Voraussetzungen des 9 Abs. 1 UStG - Der Unternehmer - kann ( wahlweise) - einen nach 4 Nr. 8 a bis g, Nr. 9 Buchst. a, Nr. 12, Nr. 13 oder Nr. 19 UStG steuerfreien Umsatz, ( Grundsatz der Einzeloption, Beschränkung auf bestimmte Umsätze) - den er an einen anderen Unternehmer - für dessen Unternehmen ausführt - als steuerpflichtig behandeln. Nicht anwendbar bei unentgeltlichen Wertabgaben! Seite 19

20 Verzicht auf Steuerbefreiungen Einschränkung der Option durch 9 Abs. 2 UStG - Bei Steuerbefreiung betr. Bestellung / Übertragung Erbbaurechte ( 4 Nr. 9a UStG) und 4 Nr. 12 UStG ist Option nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die Vorsteuerabzug nicht ausschließen - Ausnahme: Altbauten gem. 27 Abs. 2 UStG - Verhinderung von Zwischenvermietungsmodellen - Teilweise Option zulässig, wenn abgrenzbarer Bereich - Unternehmer muss das Vorliegen der Voraussetzungen nachweisen Seite 20

21 Verzicht auf Steuerbefreiungen Formalanforderungen des 9 Abs. 3 UStG - Grundsätzlich formfrei durch steuerpflichtige Behandlung und Deklaration - Verzicht auf Steuerbefreiung bei Grundstücksverkäufen nur im notariell zu beurkundenden Vertrag möglich (Sicherheit für Käufer, da er aufgrund der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft die Umsatzsteuer selbst schuldet / 9 Abs. 3 S. 2 UStG) Widerruf der Option - bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung - Berichtigung der Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erforderlich Seite 21

22 Verzicht auf Steuerbefreiungen Beispiele a) Die Co-Bank ist Eigentümerin eines vermieteten Gebäudes in Frankfurt. Während das Erdgeschoss an einen Apotheker und die zweite und dritte Etage an ein Labor vermietet werden, wird die erste Etage von einem Augenarzt als Praxis genutzt. b) Alfred Spekulatius ist Eigentümer eines in Bonn belegenen Gebäudes. Eine Etage ist an einen Steuerberater (unternehmerische Zwecke), eine weitere Etage an einen Rechtsanwalt vermietet (Wohnzwecke). c) Die Volksbank gewährt Herrn A, der als Autohändler in Hannover sein Unternehmen betreibt, einen Geschäftskredit, den dieser zur Finanzierung einer neuen Hebebühne einsetzen will. Seite 22

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