P o l i t i s c h e G e m e i n d e D o m l e s c h g S t e u e r g e s e t z
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- Kristina Schumacher
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1 P o l i t i s c h e G e m e i n d e D o m l e s c h g S t e u e r g e s e t z I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Die Gemeinde Domleschg erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a. eine Einkommens- und Vermögenssteuer; b. eine Grundstückgewinnsteuer; c. eine Nach- und Strafsteuer sowie Ordnungsbussen; d. eine Handänderungssteuer; e. eine Liegenschaftensteuer. Die Gemeinde Domleschg erhebt folgende Steuern nach diesem Gesetz: f. eine Erbanfall- und Schenkungssteuer; g. eine Hundesteuer. Überdies erhebt die Gemeinde Domleschg folgende Steuern nach Spezialgesetzgebung: a. eine Gästetaxe; b. eine Tourismusförderungsabgabe. Art. Subsidiäres Recht Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern sowie des kantonalen Steuergesetzes sinngemäss Anwendung. II. Materielles Recht A. Einkommens- und Vermögenssteuern Art. Steuerfuss Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden in Prozenten der einfachen Kantonssteuer erhoben. Die Gemeindeversammlung legt den Steuerfuss für das nachfolgende Steuerjahr spätestens Ende November fest. B. Handänderungssteuer Art. 4 Steuersatz Die Handänderungssteuer beträgt maximal % und wird durch die Gemeindeversammlung festgelegt. C. Liegenschaftensteuer Art. 5 Steuersatz Die Liegenschaftensteuer beträgt maximal und wird durch die Gemeindeversammlung festgelegt. Steuergesetz der Politischen Gemeinde Domleschg vom. Oktober 04
2 D. Erbanfall und Schenkungssteuer Art. 6 Gegenstand und Bemessung Der Erbanfall- und Schenkungssteuer unterliegt jeder Vermögensanfall, der die kantonale Nachlassbzw. Schenkungssteuer auslöst. Die der Steuer unterliegenden Vermögenswerte und die Steuerbemessung richten sich nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Besteht die Zuwendung in einer Nutzniessung oder in einer wiederkehrenden Leistung, ist der kapitalisierte Wert für die Besteuerung massgebend. Art. 7 Steuersubjekt Steuerpflichtig ist die Empfängerin oder der Empfänger der Zuwendung, wenn a. die Erblasserin/der Erblasser bzw. die Schenkgeberin/der Schenkgeber zur Zeit des Todes bzw. der Ausrichtung der Zuwendung in der Gemeinde Domleschg Wohnsitz hatte; ausgenommen ist jener Teil des Vermögensanfalles, der in Grundstücken besteht, die nicht auf Gemeindegebiet liegen. b. die Zuwendung in Grundstücken auf Gemeindegebiet oder in dinglichen Rechten an solchen besteht. c. im Zeitpunkt der Ausrichtung von Preisen und Ehrengaben des Kantons den Wohnsitz in der Gemeinde Domleschg hat. Art. 8 Subjektive Steuerbefreiung Von der Erbanfall- und Schenkungssteuer sind befreit: a. die überlebende Ehegattin/der überlebende Ehegatte; b. die eingetragenen Partnerinnen und Partner; c. die Nachkommen, die Stief- und Pflegekinder sowie deren Nachkommen; d. die nach kantonalem Recht von der Handänderungssteuer befreiten Personen; e. die Eltern. Art. 9 Steuerberechnung Für die Steuerberechnung werden abgezogen: a. von den Zuwendungen an bedürftige Personen Fr. 4'000.- b. von jeder anderen Zuwendung Fr. 7'000.- Die in Absatz festgelegten Beträge sind indexiert Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Abzüge anteilsmässig gewährt. 4 Bei mehreren Zuwendungen an die gleiche Empfängerin/den gleichen Empfängerdurch die gleiche Person kann der steuerfreie Betrag innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nur einmal beansprucht werden. 5 Die Steuer beträgt: a. für den elterlichen Stamm 4 Prozent; b. für den grosselterlichen Stamm 7 Prozent; c. für die Konkubinatspartnerin/den Konkubinatspartner 5 Prozent; d. für die übrigen Begünstigten 5 Prozent. Steuergesetz der Politischen Gemeinde Domleschg vom. Oktober 04
3 Art. 0 Bezug und Haftung Die Erbanfallsteuer ist aus dem Nachlass vor dessen Verteilung zu bezahlen und wird für alle Erben und Vermächtnisnehmenden gesamthaft bezogen. Mehrere Empfänger/Empfängerinnen von Zuwendungen haften bis auf den Betrag ihrer Bereicherung solidarisch für die Steuer. Die amtlich ernannten oder von den Erben bestellten Erbschaftsverwaltenden und Willensvollstreckenden haften solidarisch bis zum Betrag des reinen Nachlasses. E. Hundesteuer Art. Steuerobjekt Für jeden über sechs Monate alten Hund, welcher auf Gemeindegebiet gehalten wird, ist eine Steuer zu entrichten. Art. Steuersubjekt Steuerpflichtig sind die Hundehaltenden, die auch verpflichtet sind, ihre Tiere der Gemeinde innert 0 Tagen zu melden. Art. Steuerbefreiung Hunde mit besonderen Ausbildungen und Leistungen können von der Steuer befreit werden. Die Details werden vom Gemeindevorstand in einem Reglement geregelt. Art. 4 Steuerberechnung Die Steuer beträgt für den ersten Hund Fr und für jeden weiteren im selben Haushalt gehaltenen Hund Fr jährlich. Wird der Hund nicht während des ganzen Jahres auf Gemeindegebiet gehalten, ist die Steuer nur pro rata, mindestens jedoch für drei Monate, geschuldet. Die Steuer ist jährlich zu entrichten. III. Formelles Recht A. Behörden Art. 5 Gemeindevorstand Der Gemeindevorstand entscheidet: a. über Steuererleichterungsgesuche; b. über den Beitritt zu Gegenrechtsvereinbarungen des Kantons in Sachen Erbschafts- und Schenkungssteuern. Art. 6 Gemeindesteueramt Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Gemeindesteueramt, soweit die Gemeinde hierfür zuständig ist. Das Gemeindesteueramt ist überdies für den Vollzug der den Gemeinden durch das kantonale Steuergesetz übertragenen Aufgaben zuständig. Die Gemeinde kann ihre Aufgaben gemäss Absatz und an Dritte delegieren. Steuergesetz der Politischen Gemeinde Domleschg vom. Oktober 04
4 Art. 7 Weitere Behörden Die Einkommens- und Vermögenssteuern sowie die mit diesen erhobene Liegenschaftensteuer können durch eine Steuerallianz veranlagt werden. Die Gemeinde Domleschg kann die Veranlagung weiterer Steuern der Steuerallianz gegen Entschädigung delegieren. B. Bezug Art. 8 Fälligkeit Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden auf Ende des Steuerjahres fällig. Die Fälligkeit der Liegenschaftensteuer richtet sich nach den direkten Steuern, wenn sie mit diesen erhoben wird. Die Fälligkeit der Grundstückgewinnsteuer richtet sich nach kantonalem Recht. 4 Die übrigen Steuern sowie Ordnungsbussen werden mit der Rechnungstellung fällig. 5 Mit der Beendigung der Steuerpflicht in der Schweiz oder mit der Konkurseröffnung wird jede Steuer oder Busse sofort fällig. Art. 9 Zahlungsfrist Die Steuern und Ordnungsbussen sind unter Vorbehalt von Absatz innert 90 Tagen seit Eintritt der Fälligkeit zu bezahlen. Die Zahlungsfrist der Grundstückgewinnsteuer richtet sich nach kantonalem Recht. Für die Einkommens- und Vermögenssteuern sowie die mit diesen erhobene Liegenschaftensteuer kann der Gemeindevorstand die Bezahlung in zwei Raten in dem Steuerjahr folgenden Jahr vorsehen. 4 Mit der Beendigung der Steuerpflicht in der Schweiz oder mit der Konkurseröffnung ist jede Steuer oder Busse sofort zu bezahlen. Art. 0 Steuererlass Über Erlassgesuche und administrative Abschreibungen entscheiden: a. das Gemeindesteueramt bis zum Betrag von Fr pro Jahr; b. der Gemeindevorstand für darüber hinausgehende Beträge. C. Entschädigung Art. Entschädigung Die Gemeinde Domleschg wird von den Landeskirchen und den Kirchgemeinden mit Prozent der bezogenen Steuern entschädigt. IV. Schlussbestimmungen Art. Inkrafttreten Das vorliegende Gesetz wurde am. Oktober 04 durch die gemeinsame Gemeindeversammlung angenommen. Es tritt am. Januar 05 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen anderer Erlasse aufgehoben. Dieses Gesetz ersetzt alle vorgängigen Gesetze über Gemeindesteuern von Almens, Paspels, Pratval, Rodels und Tomils. Steuergesetz der Politischen Gemeinde Domleschg vom. Oktober 04 4
5 Also beschlossen durch die gemeinsame Gemeindeversammlung vom. Oktober 04 Für den Übergangsvorstand: Der Gemeindepräsident Tomils Der Gemeindepräsident Paspels Werner Natter Urs Caduff Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss Steuergesetz der Politischen Gemeinde Domleschg vom. Oktober 04 5
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