Öffentliches Recht für ausländische Studierende. Freitag, 21. Oktober 2016 Teil 2
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- Stanislaus Kopp
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1 Öffentliches Recht für ausländische Studierende Freitag, 21. Oktober 2016 Teil 2
2 Abgrenzung Zivilrecht/ Öffentliches Recht
3 Gründe für die Abgrenzung ÖR/ ZR Tradition unterschiedliche Gerichtsbarkeit unterschiedliche Verfahrensordnungen und Verfahrensgrundsätze Art. 34 GG/ 839 BGB Amtshaftung Art. 74 INr. 1GG Kompetenzzuweisung
4 Schritte für die Abgrenzung ÖR/ ZR Einschlägige gesetzliche Regelung Zugehörigkeit zu einem typisch ör/ ZR Rechtsgebiet Abgrenzungstheorien Organisations- und Handlungsformen des Staates und die Abgrenzung ÖR/ ZR
5 typische ÖR/ ZR Rechtsgebiete Verfassungsrecht Verwaltungsrecht - Allgemeines Verwaltungsrecht - Besonderes Verwaltungsrecht (Sicherheits- und Polizeirecht; Kommunalrecht; Sozialrecht; Steuerrecht) Zweifelsfälle (Arbeitsrecht; Baurecht)
6 Verfassungsrecht Erzeugung durch den politischen Willen einer verfassungsgebenden Gewalt Recht der höchsten Rangstufe
7 Normenhierarchie Grundgesetz Bundesgesetze Rechtsverordnungen des Bundes Satzungen autonomer Organisationen des Bundes Landesverfassung (insbesondere Bayerische Verfassung [BV]) Landesgesetze Rechtsverordnungen des Landes Satzungen autonomer Organisationen des Landes
8 typische ÖR/ ZR Rechtsgebiete Verfassungsrecht Verwaltungsrecht - Allgemeines Verwaltungsrecht - Besonderes Verwaltungsrecht (Sicherheits- und Polizeirecht; Kommunalrecht; Sozialrecht; Steuerrecht) Zweifelsfälle (Arbeitsrecht; Baurecht)
9 Verwaltungsrecht = Rechtssätze, die in spezifischer Weise für die Verwaltung gelten Allgemeines Verwaltungsrecht - allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts - insb. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Besonderes Verwaltungsrecht - einzelne Tätigkeitsbereiche der Verwaltung
10 ÖR/ ZR Rechtsgebiete Zweifelsfälle Arbeitsrecht =Sonderrecht der Arbeitnehmer Individualarbeitsrecht =einzelnes Arbeitsverhältnis ZR kollektives Arbeitsrecht z.b. TVG, BetrVG ÖR
11 ÖR/ ZR Rechtsgebiete Zweifelsfälle Baurecht =Bebauung der Grundstücke => Zweigleisigkeitsthese Privater Nachbarschutz z.b. 1004, 823 BGB =>ZR ÖR-licher Nachbarschutz z.b. BayBO, BauGB => ÖR
12 Schritte für die Abgrenzung ÖR/ ZR Einschlägige gesetzliche Regelung Zugehörigkeit zu einem typisch ör/ ZR Rechtsgebiet Abgrenzungstheorien Organisations- und Handlungsformen des Staates und die Abgrenzung ÖR/ ZR
13 ÖR/ ZR Abgrenzungstheorien Subordinationstheorie modifizierte Subjektstheorie Interessentheorie
14 Schritte für die Abgrenzung ÖR/ ZR Einschlägige gesetzliche Regelung Zugehörigkeit zu einem typisch ör/ ZR Rechtsgebiet Abgrenzungstheorien Organisations- und Handlungsformen des Staates und die Abgrenzung ÖR/ ZR
15 Organisations- und Handlungsformen des Staates Staat als ZR-Subjekt =Fiskus => Fiskalverwaltung - früher: Staat =ÖR Fiskus =ZR - später: Staat =Vermögensträger - heute: Staat =ÖR und Staat =ZR ÖR/ ZR-Organisations- und Handlungsformen des Staates
16 Staat als ZR-Subjekt Staat als ZR-Subjekt sog. Hilfsgeschäfte der Verwaltung Erwerbstätigkeit des Staates Verwaltungsprivatrecht
17 ÖR/ ZR-Organisationsund Handlungsformen des Staates Wahlfreiheit des Staates bzgl. - Organisations-und - Handlungsform Organisationsform - ÖR - ZR Handlungsform - ÖR - ZR
18 Organisationsform Organisationsform ÖR ZR Regiebetrieb Eigenbetrieb Kommunalunternehmen Aktiengesellschaft (AG) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
19 ÖR-Organisationsform Regiebetrieb = rechtlich und organisatorisch unselbständiger Teil einer ihn tragenden Körperschaft Eigenbetrieb = Unternehmen, die außerhalb der allgemeinen Verwaltung als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt werden.
20 ÖR-Organisationsform Kommunalunternehmen =selbständige Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, denen einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen werden
21 Abgrenzung ÖR/ ZR-liche Benutzungsregelung VA+Verwvollstreckg Verjährung Benutzungsregelung ZR Entgelt Nein ÖR Gebühren ja Kündigung Widerruf Klage vor ZivilG +ZV BGB Gegenleistung Rechtsbehelfsbelehrung Beendigung Beitreibung AO
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