Im Namen des Volkes. Urteil

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1 Ausfertigung Aktenzeichen: 2 Cs 470 Js 11479/15 Amtsgericht Bad Saulgau Im Namen des Volkes Urteil ln dem Strafverfahren gegen Dr. Herbert Stützle, geboren am in Mengen, geschieden, Beruf: Arzt, Staatsangehörigkeit: deutsch, wohnhaft: Rosenstraße 2, Scheer wegen versuchter Nötigung Das Amtsgericht- Strafrichter- Bad Saulgau hat in der Sitzung vom , an der teilgenommen haben: Direktor des Amtsgerichts Zell als Vorsitzender Staatsanwalt J. Mayer als Vertreter der Staatsanwaltschaft JAng'e Baumann als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannt:

2 - 2 - Der Angeklagte wird wegen versuchter Nötigung in zwei tatmehrheitliehen Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen a Euro verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: 240, 22, 23, 53 StGB

3 - 3 - Gründe: I. Der Angeklagte ist Arzt. Er gibt an, nach Abzug des Kindesunterhaltes sowie des Ehegattenunterhaltes mindestens zur Verfügung zu haben. Die genauen wirtschaftlichen Umstände des Angeklagten konnten in der Hauptverhandlung nicht abgeklärt werden. Der Angeklagte trug vor, er habe ein beträchtliches Vermögen von DM im Jahre 2000 gehabt. Dieses Vermögen sei im Zuge der Scheidung aufgebmucht worden. Jetzt habe er nur noch ein altes Haus in Scheer. Der Angeklagte war verheiratet. Das Scheidungsverfahren zog sich vom Jahr 2000 bis zum Frühjahr Eine im März 2011 eingelegte Verfassungsbeschwerde des Angeklagten blieb erfolglos. Der Angeklagte ist sowohl zu Unterhaltszahlungen gegenüber seiner Frau sowie gegenüber seinen beiden Kindern verpflichtet. Der Angeklagte weist im Auszug aus dem Bundeszentralregister keinen Eintrag auf. II. Der Angeklagte ist geschieden. Das Scheidungsverfahren dauerte vom Jahr 2000 bis zum März: ln dem Scheidungsverfahren waren sowohl der Zugewinn wie auch der Unterhalt sehr streitig. ln der Hauptverhandlung wurde deutlich, dass der Angeklagte - der Schwierigkeiten hat, die richterlichen Entscheidungen zu akzeptieren - verbittert ist. Zudem wurden bei ihm auch Zukunftsängste erkennbar aufgrund seiner zukünftigen wirtschaftlichen Verhältnisse. Vor diesem Hintergrund kam es zu folgenden Taten: 1. Der Angeklagte verfaßte mit Datum vom einen Brief an seine geschiedene Ehefrau

4 - 4 - Anette Barbara Kahn, wohnhaft in Göppingen, Böcklinstraße 3. Dort kündigte der Angeklagte Anette Barbara Kahn sowie deren Prozessbevollmächtigten in familienrechtlichen Auseinandersetzungen Rechtsanwalt Ruccius an: "Sollte es zu keiner Einigung kommen, schlage ich dir und/oder Herrn Ruccius den Schädel ein". Zu einer außergerichtlichen Einigung in den unterhaltsrechtlichen Streitigkeiten kam es nicht. 2. Am verfaßte der Angeklagte einen weiteren Brief an seine geschiedene Frau Anette Barbara Kahn. Dort kündigte er Anette Barbara Kahn sowie Rechtsanwalt Ruccius - der zwischenzeitlich verstorben ist - an: "Sollte es bis zum 1. Juli 2015 zu keiner Einigung kommen, scblage "cl+ dir: und/oder Herrn Ruccius den Schädel ein". Auch dieses Schreiben führte nicht zu einer Einigung in den unterhaltsrechtlichen Auseinandersetzungen Der Angeklagte hat diesen Sachverhalt eingeräumt. IV. Der Angeklagte ist somit zweier tatmehrheitlich begangener Vergehen der versuchten Nötigung gem. 240 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23, 53 StGB schuldig. V. Das Gericht entnimmt die zu verhängende Strafe dem Strafrahmen des 240 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht und mildert diesen Strafrahmen gem. 49 Abs. 1 Nr. 2, 23 Abs. 2 StGB. Bei der Bemessung der zu verhängenden Geldstrafe ist zum einen strafmildernd der Zeitablauf sowie die fehlenden strafrechtlichen Vorerkenntnisse des Angeklagten zu berücksichtigen. Zudem hat er die Tat eingeräumt. Strafmildernd wirkt auch der familienrechtliche Hintergrund. Der

5 - 5 - Angeklagte erschien in der Hauptverhandlung verbittert zu sein, wobei auch deutlich wurde, dass es ihm aufgrund seiner Persönlichkeit schwerfällt, die getroffenen Entscheidungen zu akzeptieren. Vielmehr fühlt er sich zu Unrecht behandelt. Zudem wurden in der Hauptverhandlung Ängste vor einer etwaigen Altersarmut erkennbar. Andrerseits wurde in der Hauptverhandlung eine kritische Auseinandersetzung des Angeklagten mit den Taten nicht deutlich. Zudem handelt es sich um ndie Ankündigung einer massiven Gewaltanwendung, die geeignet ist, den Adressaten dieser Ankündigung sehr nachhaltig zu beeindrucken. Unter Abwägung aller Gesichtspunkte hält das Gericht die Einzelstrafe von jeweils 20 Tagessätzen für angemessen. Aus diesen beiden Einzelstrafen ist eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu bilden, die zur Ahndung der beiden Taten tat- und schuldangemessen erscheint. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Tagessatzhöhe auf 50 festzusetzen. VI. Die Kostenfolge beruht auf 465 Abs. 1 StPO. Zell Direktor des Amtsgerichts

6 Gebhart Urkundsbeamter der Geschäftsstelle - 6 -

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