KfW-Wohneigentumsprogramm (124)
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- Fritz Linden
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1 KfW-Wohneigentumsprogramm (124) Zur Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum Kredit: 124, Stand: 09/2017 Expertenwissen zum Produkt KfW-Wohneigentumsprogramm (124)
2 INHALT 1. PHASE: BERATUNG WER KANN ANTRÄGE STELLEN? WAS WIRD GEFÖRDERT? Auszahlung von Miterben Containerhäuser Eigenleistungen und Materialkosten Erbfall/Erbauseinandersetzung Erbpacht Ferienhäuser Förderfähige Maßnahmen Teilvermietung Grundstückskosten Schenkung Unentgeltliche Überlassung an Angehörige Zweitwohnsitz PHASE: ANTRAG WANN KANN MIT DEM VORHABEN BEGONNEN WERDEN? BESICHERUNG PHASE: NACH ZUSAGE ERSATZZUSAGEN/TILGUNGSPLANÄNDERUNG KOSTENREDUZIERUNG AUFSTOCKUNG BEI KOSTENERHÖHUNG AUSZAHLUNG PROLONGATION SELBSTNUTZUNG ÜBERTRAGUNG DES KREDITES KfW-Expertenwissen KfW-Wohneigentumsprogramm (124) Stand: 09/2017
3 1. Phase: Beratung 1. Phase: Beratung 1.1. Wer kann Anträge stellen? Es sind alle natürlichen Personen antragsberechtigt, die selbst genutztes Wohneigentum erwerben oder errichten Was wird gefördert? Auszahlung von Miterben Die Auszahlung von Miterben kann im KfW-Wohneigentumsprogramm mitfinanziert werden. Voraussetzung ist, dass die Immobilie vom Antragsteller selbst genutzt oder Angehörigen unentgeltlich überlassen wird Containerhäuser Die Förderung ist möglich, wenn die landesbaurechtlichen Anforderungen (Bauantrag/-anzeige) eingehalten sind und es sich um immobile Container handelt Eigenleistungen und Materialkosten Die eigene Arbeitsleistung oder die Leistung privater Helfer ist nicht förderfähig. Werden Eigenleistungen erbracht, können die durch Rechnung belegten Materialkosten gefördert werden Erbfall/Erbauseinandersetzung Eine Förderung von Bau-, Umbau oder Sanierungskosten ist möglich, wenn der Kreditantrag spätestens 6 Monate nach der notariellen Beurkundung des Erbauseinandersetzungsvertrages im Haus der KfW vorliegt. Die Antragstellung vor Abschluss des Notarvertrages ist nicht notwendig. Sie muss jedoch spätestens vor Beginn der Bau-, Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen erfolgt sein Erbpacht Die Errichtung von Wohneigentum auf einem Erbpachtgrundstück ist förderfähig. Die Raten bzw. der Erbpachtzins sind nicht förderfähig. Wird ein Erbpachtgrundstück dem Erbpachtgeber abgekauft und geht in den Besitz des Antragstellers über, fördern wir den Kaufpreis Ferienhäuser Ferienwohnungen und Ferienhäuser sind nicht förderfähig. Nicht als Ferienhaus/-wohnung gilt ein Zweitwohnsitz bei doppelter Haushaltsführung siehe auf Zweitwohnsitz KfW-Expertenwissen KfW-Wohneigentumsprogramm (124) Stand: 09/2017
4 1. Phase: Beratung Eine spätere Nutzungsänderung von Wohnung zu Ferienhaus innerhalb der ersten Zinsbindungsfrist ist förderschädlich Förderfähige Maßnahmen Teilvermietung Im Falle einer teilweisen Vermietung bzw. gewerblichen Teilnutzung des Investitionsobjektes sind ausschließlich die anteiligen Kosten für die selbst genutzte Wohnung und die entsprechenden anteiligen Kosten für das Grundstück förderfähig Grundstückskosten Der alleinige Grundstückskauf kann nicht finanziert werden. Die Mittel können für den Kauf eines Grundstücks verwendet werden, wenn mit dem Bauvorhaben spätestens 12 Monate nach Auszahlung der KfW-Mittel begonnen wird Schenkung Eine Förderung von Umbau und Modernisierungskosten ist möglich, wenn der Kreditantrag spätestens 6 Monate nach der notariellen Beurkundung des Schenkungsvertrags im Haus der KfW vorliegt Unentgeltliche Überlassung an Angehörige Eine unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an Angehörige im Sinne von 15 der Abgabenordnung ist förderfähig. Wichtig hierbei ist, dass die neugebaute bzw. erworbene Wohnung von dem Angehörigen selbstgenutzt wird. In diesen Fällen beträgt der Förderhöchstbetrag Euro je Wohneinheit. Beispiele für unentgeltliche Überlassung an Angehörige: Wohnung am Studienort des Kindes Altersgerechte Wohnung für die Eltern Bau eines Hauses für die Kinder Ausbau des Dachgeschosses als neue Wohneinheit im Haus der Eltern Zweitwohnsitz Der Bau oder Erwerb von Zweiteigentum (Zweitwohnsitz) bei doppelter Haushaltsführung ist möglich. Nachfragen im steuerrechtlichen Sinne sind nicht erforderlich. 4 KfW-Expertenwissen KfW-Wohneigentumsprogramm (124) Stand: 09/2017
5 2. Phase: Antrag 2. Phase: Antrag 2.1 Wann kann mit dem Vorhaben begonnen werden? Der Antrag muss vor Vorhabensbeginn gestellt werden. Als Antrag in diesem Sinne gilt ein konkretisierter formloser Antrag oder ein aktenkundiges Finanzierungsgespräch beim Finanzierungspartner zur beantragten KfW-Förderung. Nach der Antragstellung kann der Bauherr auf eigenes Risiko mit dem Investitionsvorhaben beginnen. Der formgerechte Kreditantrag muss spätestens drei Monate nach Vorhabensbeginn bei der KfW vorliegen. Sind bei Antragseingang in der KfW mehr als drei Monate nach Vorhabensbeginn vergangen, sind nur in wesentlichen Teilen noch nicht realisierte Vorhaben (Baufortschritt kleiner 50 %, bei Erwerb Kaufpreiszahlung < kleiner 50 %) förderfähig. Der 3. Monat der gesetzten Frist endet erst am kalendarisch letzten Tag dieses Monats. Sachverhalt Neubau Immobilie Erwerb/Kauf Immobilie Was gilt als Vorhabensbeginn? erster Spatenstich Abschluss des notariellen Kaufvertrages Zwangsversteigerung Zuschlagsdatum 2.2 Besicherung Die Darlehen müssen immer mindestens in Darlehenshöhe grundpfandrechtlich besichert werden. Die KfW akzeptiert auch nachrangige Grundschulden. Eine Besicherung durch Grundschuldeintragung auf einem Objekt im Ausland (EU) ist grundsätzlich möglich. Das mit dem Kredit geförderte Objekt muss sich in Deutschland befinden.. 5 KfW-Expertenwissen KfW-Wohneigentumsprogramm (124) Stand: 09/2017
6 3. Phase: Nach Zusage 3. Phase: Nach Zusage 3.1 Ersatzzusagen/Tilgungsplanänderung Ersatzzusagen sowie sämtliche Änderungen des Tilgungsplanes, die kurzfristig nach Erstellung der Refinanzierungszusage (d. h. vor Abruf der Darlehensmittel) beantragt werden sowie Änderungen der Marge, der Laufzeit und der tilgungsfreien Anlaufjahre sind ab dem nicht mehr möglich. Zugelassen sind weiterhin: - Reduzierungen des Darlehensbetrages, d. h. Verzichte und Streichungen - Änderungen des Verwendungszweckes, Investitionsort - Endkreditnehmerwechsel oder sonstige Änderungen, die keinen Einfluss auf den Tilgungsplan haben 3.2 Kostenreduzierung Der durchleitende Finanzierungspartner ist verpflichtet die KfW zu informieren, wenn sich die Kosten reduzieren. Bereits abgerufene Mittel, die wegen niedrigerer Investitionskosten nicht zweckentsprechend eingesetzt werden können, sind zurück zu führen. Die KfW prüft, ob der Kredit gekürzt und ein Vorfälligkeitsentgelt berechnet werden muss. 3.3 Aufstockung bei Kostenerhöhung Der Kredit kann bis zum Förderhöchstbetrag aufgestockt werden, solange der Verwendungsnachweis gegenüber dem Finanzierungspartner noch nicht erbracht wurde. Bitte stellen Sie dazu einen neuen formgerechten Kreditantrag zu den dann gültigen Konditionen bei der KfW. 3.4 Auszahlung Die Kreditmittel dürfen mit Zustimmung des Finanzierungspartners bereits ohne das Vorliegen von Rechnungen abgerufen werden. Der Endkreditnehmer ist verpflichtet, die Kreditmittel zeitnah einzusetzen. 3.5 Prolongation Sie erhalten rund 16 Wochen vor Ende der Zinsbindungsfrist ein indikatives 6 KfW-Expertenwissen KfW-Wohneigentumsprogramm (124) Stand: 09/2017
7 3. Phase: Nach Zusage Zinsangebot für die nächste Zinsbindung. Der tatsächliche Zinssatz wird mit dem Verlängerungsangebot (Prolongation) ca. fünf Wochen vor Ende der Zinsbindung festgelegt. Kriterien für die Festlegung des Prolongationszinssatzes sind die Restlaufzeit des Kredites sowie die Refinanzierungskonditionen der KfW zum Zeitpunkt des Prolongationsangebotes. Sofern der Endkreditnehmer das Prolongationsangebot nicht annimmt, ist die ausstehende Kreditvaluta spätestens zum Zinsbindungsende an die KfW zurück zuzahlen. Zum Ablauf der Zinsbindungsfrist sind neben einer vollständigen auch teilweise Rückzahlungen kostenfrei möglich. 3.6 Selbstnutzung Es besteht keine Anforderung für welchen Zeitraum das Haus oder die Wohnung selbst genutzt werden muss. Der Eigentümer muss in der Regel innerhalb von 12 Monaten nach vollständigem Abruf der Darlehensmittel in das Haus oder die Wohnung einziehen. 7 KfW-Expertenwissen KfW-Wohneigentumsprogramm (124) Stand: 09/2017
8 3. Phase: Nach Zusage 3.7 Übertragung des Kredites Bei Verkauf des Objektes kann der bestehende Kredit auf den neuen Eigentümer übertragen oder gegen Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts an die KfW zurückgezahlt werden. Alternativ kann der Kredit beim Verkäufer verbleiben, sofern weiterhin eine vollständige grundpfandrechtliche Besicherung gewährleistet ist. Dies kann auch über die Neueintragung einer Grundschuld auf einem anderen Objekt oder einer bereits vorhandenen Grundschuld auf einem anderen Objekt erfolgen. Disclaimer: Dieses Expertenwissen beinhaltet die Spruchpraxis sowie ggf. Bearbeitungskulanzen der KfW. Als solches ist dieses Expertenwissen für die KfW nicht verbindlich und begründet keine Rechtsansprüche. Dieses Expertenwissen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In sachlich begründeten Einzelfällen sind anderslautende Entscheidungen der KfW möglich. Grundsätzlich kommen die geltenden Regelungen zum Zeitpunkt des Antragseinganges bei der KfW zur Anwendung. Eine Günstiger-Stellung des Kunden durch aktuellere Regelungen ist jedoch möglich. 8 KfW-Expertenwissen KfW-Wohneigentumsprogramm (124) Stand: 09/2017
9 Sie benötigen weitere Informationen? Wenden Sie sich gerne an unser Infocenter. Infocenter der KfW Montag bis Freitag von 8:00 18:00 Uhr (kostenfrei) Herausgeber KfW Bankengruppe Palmengartenstrasse Frankfurt am Main September 2017
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