1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen

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1 1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen 1.1 (1) Verfassungsrechtliche Grundlage: Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. (Art. 9 Abs. 3 GG)

2 Implikationen bzw. Interpretationen von Art. 9 GG individuelle positive Koalitionsfreiheit individuelle negative Koalitionsfreiheit kollektives Bestandsrecht von Tariforganisationen kollektives Betätigungsrecht, insb. Arbeitskampfrecht Verpflichtung des Staates, funktionsfähiges Tarifsystem bereitzustellen rechtliche Umsetzung: Tarifvertragsgesetz (seit 1949) 1.1 (a)

3 2 TVG Tariffähige Vertragsparteien: Arbeitnehmervereinigungen (Gewerkschaften); nicht: einzelne Arbeitnehmer/innen Arbeitgebervereinigungen und deren Spitzenorganisationen einzelne Arbeitgeber Voraussetzungen tariffähiger Vereinigungen freiwillige Vereinigung Gegnerfreiheit Mächtigkeit unabhängige, demokratische und dauerhafte Organisation 1.1 (2)

4 1.1 (3) Normative/schuldrechtliche Wirkung von Tarifverträgen (schuldrechtlicher und normativer Teil) normativ: Normen über Entgelt, Arbeitszeit etc. (substantive Normen) schuldrechtlich: arbeitsrechtliche Rechte und Pflichten beider Parteien (prozedurale Normen) (relative) Friedenspflicht Schlichtungsverfahren Einwirkungspflicht

5 4 TVG Wirkung der Rechtsnormen 1.1 (3a) 1.) Die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. 3 TVG Tarifgebundenheit 1.) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist. 2.) Rechtsnormen des Tarifvertrages über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist. 3.) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

6 Allgemeinverbindlicherklärung (TVG 5 Allgemeinverbindlichkeit) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären; auf Antrag einer Tarifvertragspartei im Einvernehmen mit Tarifausschuß (je 3 Vertreter der Spitzenorganisationen) 1.1 (4) die Rechtsnormen des Tarifvertrages erfassen in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bedingungen: 1. die tarifgebundenen Arbeitgeber beschäftigen mindestens 50% der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer und 2. die Allgemeinverbindlicherklärung ist im öffentlichen Interesse.

7 Relation arbeitsrechtlicher Regelungen 1.1 (5) Günstigkeitsprinzip ( 4 Abs. 3 TVG) 4 Abs. 3 TVG Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten. 77 Abs. 3 BetrVG Gesetze Tarifverträge Betriebsvereinbarungen Arbeitsverträge Tarifvorrang/Tarifüblichkeitssperre ( 77 Abs. 3 BetrVG) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

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