Kantonaler Richtplan - Koordinationsblatt
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- Ulrike Holzmann
- vor 6 Jahren
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1 Kantonaler Richtplan - Koordinationsblatt Natur, Landschaft und Wald Natur- und Landschaftsschutzzonen auf Stufe Gemeinde Stand: Siehe auch Blätter Nr. D.4 / F.1 / F.6 / F.10 Instanzen zuständig für das Objekt oder Projekt weitere beteiligte Stellen Dienststelle für Raumplanung Dienststelle für Wald und Landschaft Dienststelle für Landwirtschaft Dienststelle für Jagd und Fischerei Gemeinden zuständig für die Koordination Dienststelle für Raumplanung Beschreibung Das Wallis zeichnet sich durch eine ausserordentliche Vielfalt in Bezug auf die Natur- und Landschaftselemente aus; vom Genfersee bis zum Rhonegletscher ist eine grosse Anzahl von verschiedenartigen Lebensräumen anzutreffen. Es kann zwischen Landschaften und einzelnen Natur- und Landschaftselementen unterschieden werden. Die Landschaften werden gebildet namentlich durch die Geomorphologie, die Hydrologie, die Vegetation und die bebaute Umwelt. Typische Natur- und Landschaftselemente sind namentlich: Bestockte Flächen:. Wälder mit speziellen Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölz, wichtiger Einzelbaum; Gewässer und. Flüsse, Bäche, Kanäle und ihre Ufer; ihre Umgebung:. Auen;. Suonen;. Seen, Teiche und ihre Ufer;. Moore und Torfgebiete; Trockenstandorte:. Steppen, Trocken- und Halbtrockenrasen; Landwirtschaftsgebiete:. Magerwiesen und Weiden;. Traditionelle Kulturlandschaften;. Obstgärten;. Terrassenkulturen und alte Mauern; Alpgebiete:. Alpenrasen und Alpweiden;. Gletscher, Geröllhalden, Moränen. 1
2 Verschiedene menschliche Aktivitäten wie Verstädterung, Verkehr, Tourismus, Energieproduktion, landwirtschaftliche Nutzung usw. prägen Natur und Landschaft nachhaltig. Gemäss Artikel 17 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) sind Schutzzonen auszuscheiden. Artikel 18 des Bundesgesetzes über den Naturund Heimatschutz (NHG) präzisiert die schützenswerten Elemente und Biotope. Der Bund legt in Bundesinventaren die schützenswerten Objekte (Landschaften und Naturdenkmäler) von nationaler Bedeutung fest. Der Kanton Wallis hat zudem eine Übersicht über die schützenswerten Natur- und Landschaftsschutzgebiete im Rahmen der Grundlagen der kantonalen Richtplanung erarbeitet und auf der Synthesekarte «Landschaft und Siedlung» dargestellt. Die Gemeinden scheiden im Rahmen der Anpassung der Nutzungspläne die Schutzzonen aus. Um die Banalisierung der Landschaft und den Verlust von wichtigen Naturwerten zu verhindern, gilt es, entsprechend den vom Grossen Rat festgelegten Raumplanungszielen (Beschluss vom 2. Oktober 1992) dieses wichtige Grundkapital zu erhalten und im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung aufzuwerten. Die Raumplanungsaufgaben sind mit den Förderungsmassnahmen für die Bewirtschaftung und den Unterhalt aufgrund der Gesetzgebung der Landwirtschaft und des Natur- und Heimatschutzes abzustimmen. Es ist zweckmässig, folgende Schutzzonen und -objekte zu unterscheiden: Naturschutzzone (Art. 17 Abs.1 RPG, Art. 23 krpg) Sie bezweckt die Bewahrung und Pflege naturkundlich interessanter oder ökologisch wertvoller Landschaftsteile, den Schutz bedrohter Pflanzen und Tiere sowie die Sicherung ihrer Lebensräume. Bauten und Anlagen sind untersagt, ausser sie sind zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig. Landschaftsschutzzone (Art. 17 Abs.1 RPG, Art. 23 krpg) Sie dient der Erhaltung von schönen und wertvollen Landschaftselementen in ihrem räumlichen Zusammenhang und in ihrer Vielfalt sowie Eigenart. Besonders hohe Anforderungen sind bezüglich Bedürfnisnachweis, Lokalisierung und Integration in die Landschaft bei neuen Bauten oder Anlagen verlangt. 2
3 Geschützte Landwirtschaftszone (Art. 16 und 17 Abs. 2 RPG, Art. 32 krpg) Sie umfasst landwirtschaftliche Flächen, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besonderen Schönheit schützenswert sind. Der Hauptzweck bleibt die landwirtschaftliche Nutzung. Es dürfen keine Bauten erstellt werden, ausser den für die Nutzung unerlässlichen Einrichtungen und sofern sie mit dem Schutzziel vereinbar sind. Geschützte Einzelobjekte (Art. 17 Abs. 2 RPG und Art. 23 Abs. 2 krpg) Natur-, Landschafts- und Kulturobjekte von besonderem Wert sind durch geeignete Massnahmen zu schützen. Koordination Grundsätze Um den vom Grossen Rat beschlossenen Raumplanungszielen zu entsprechen und um die Natur- und Landschaftselemente «zu erhalten, aufzuwerten und zu vernetzen», sind bei der Ausscheidung von Schutzzonen und bei Schutzverfügungen folgende Grundsätze zu beachten: 1. Festlegen von Schutzzonen für die Biotope, Natur- und Kulturlandschaften, die aufgrund ihrer Eigenart, Vielfalt und Schönheit wertvoll sind. 2. Vorsehen von genügend grossen Schutzzonen mit Einschluss von eventuellen Pufferflächen. 3. Revitalisieren der beeinträchtigten Natur- und Landschaftselemente durch Wiederinstandstellung des früheren Zustandes. 4. Fördern der Artenvielfalt der einheimischen Flora und Fauna. 5. Treffen der notwendigen Massnahmen zur Sicherstellung von Pflege und Unterhalt der Schutzzonen oder -objekte. 6. Sicherstellen von Übergängen zwischen verschiedenen Lebensräumen und Bodennutzungen. 7. Vernetzen der Natur- und Landschaftselemente. 8. Festlegen des minimalen Raumbedarfs der Gewässer, der für die Gewährleistung der ökologischen Funktionen erforderlich ist. 3
4 Vorgehen Für die Umsetzung der obengenannten Grundsätze ist folgendes Vorgehen zu beachten: 1. Erarbeitung eines Natur- und Landschaftskonzeptes Für das ganze Gemeindegebiet nehmen die Gemeinden eine Natur- und Landschaftsbeurteilung in folgenden Schritten vor: a) Erfassen der Natur- und Landschaftselemente Die Natur- und Landschaftselemente sind unter Berücksichtigung der Inventare des Bundes, der kantonalen Grundlagenstudien und der bestehenden Schutzverordnungen und -verträge sachgerecht zu erfassen. b) Erstellen eines Konzeptes Die erfassten Grundlagen sind zu analysieren, und die erwünschte Entwicklung bezüglich der Natur und Landschaft ist zu formulieren. Es ist festzulegen, wie bestehende Natur- und Landschaftsräume geschützt, wie isolierte Biotope vernetzt werden und wie Landschaften ökologisch aufzuwerten sind. Das Konzept soll sich dabei auf die Zielsetzung «erhalten, aufwerten und vernetzen» stützen. c) Konkretisieren Das Konzept wird einerseits durch die Ausscheidung von Schutzzonen im Rahmen der Nutzungsplanung und anderseits durch den Unterhalt und die Pflege der Schutzzonen gemäss den Schutzzielen konkretisiert. Die finanziellen Unterstützungsmassnahmen für den ökologischen Ausgleich, aufgrund der Gesetzgebung des Natur- und Heimatschutzes und der Landwirtschaft, müssen die Instrumente der Raumplanung ergänzen. 2. Umsetzung in die Nutzungsplanung Bei der Anpassung der Nutzungspläne führen die Gemeinden folgende Aufgaben durch: a) Zuweisen der Natur- und Landschaftselemente in eine nachstehend angeführte Schutzzone aufgrund des erstellten Konzeptes und Erarbeiten der zugehörigen Reglementsbestimmungen: Naturschutzzone Landschaftsschutzzone Geschützte Landwirtschaftszone; 4
5 b) Festlegen der geeigneten Schutzmassnahmen für geschützte Einzelobjekte; c) Aufnehmen der Landschaften und Biotope von nationaler Bedeutung sowie jener, die durch kantonales Recht geschützt werden, in eine Schutzzone; d) Präzisieren, sofern erforderlich, der Schutzbestimmungen in einem Detailnutzungsplan (Art. 12 Abs. 2 krpg). 3. Baubewilligung Im Falle eines Baugesuches beachten die zuständigen Behörden die Zielsetzungen «erhalten, aufwerten und vernetzen» von Natur- und Landschaftselementen; gegebenenfalls sind entsprechende Auflagen in die Bewilligung aufzunehmen. Beschluss Kategorie: Festsetzung Datum des Staatsratsentscheides: Datum der Genehmigung durch den Bund: (EJPD) Dokumentation Natur und Landschaft, 1984 Natur- und Landschaftsschutzzonen auf Stufe Gemeinde, 1997 Die Inventare des Bundes Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz Beschluss des Grossen Rates vom über die Raumplanungsziele 5
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