Weimarer Baurechtstage 2014 Terminvereinbarungen in Architekten- und Ingenieurverträgen
|
|
- Edwina Küchler
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Peter Bräuer Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht München 1
2 I. Einleitung Weimarer Baurechtstage 2014 II. Terminvereinbarungen und Leistungsbeschreibungen III. Einwirkung auf Planer und Ausgestaltung von Kooperationspflichten IV. Honoraransprüche der Planer bei gestörtem Planungs- oder Bauablauf und Vereinbarungen 2
3 I. Einleitung Weimarer Baurechtstage 2014 Bauprojekt Investition Bauobjekt Zeichnungen / Berechnungen / Beschreibungen Gesamtprojekt Organisation / Zeitplanung/ Koordination / Information / Dokumentation Form Funktion Struktur Kosten Termine Qualität Rechtsanwalt Peter Bräuer München 3
4 1) Unternehmer 1 2) Unternehmer 2 3) Oder ein Generalunternehmer Bauherr Architekt Fachplaner 4
5 I. Einleitung Weimarer Baurechtstage 2014 Modell 1 Modell 2 Planungszeit Bauzeit Überwachungs zeit Bauzeit Planungszeit Überwachungs zeit 5
6 I. Einleitung Weimarer Baurechtstage 2014 Modell 3 Bauzeit Planungszeit Überwachungs zeit Baubegleitende Planung 6
7 Idee Bauausführung Architektenvertrag ohne ausreichende Zieldefinition Terminplanung Parallel Genehmigungsund Werkplanung Planungs- Schritte, Vorplanung, Entwurf 7
8 Bedarfsplanung Vertrag Bauaufgabe Planungsziel Vertragliche Festlegung von Ziel, Zeit, Qualität, Kosten etc. Beschreibung für den Planer Zeitfenster Leistungs- Planungsschritte 8
9 Vergleich Bau- und Planungsverträge Bauzeit Planungszeit 271 BGB AGB: ja, VOB/B 1 III Bauzeitanordnung? h.m: nein 4 Koordination 5 Vertragstermine 6 Behinderung 271 BGB AGB: nein Individuelle Vertragsgestaltung Planungszeitanordnung? P: 308 Nr. 4 BGB 9
10 II. Weimarer Baurechtstage 2014 Gesetzestexte Auszug: 271 BGB Leistungszeit (1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. (2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann. Handlungsbedarf Bedarfsplanung Zeitbedarf ermitteln Definition Leistungen und Planungszeitfenster Vertragliche Festlegung Mitwirkung Freigaben Bauherr 10
11 Schadensersatz bei Planliefergarantie grundsätzlich (+), 280 BGB Beispiel: Verzögerter Beginn des GU, da Bauherr Pläne des Architekten nicht rechtzeitig liefern kann. Annahmeverzug, 642 BGB - Ansprüche des GU. Praxis: OLG Koblenz, Urteil vom , NZBau 2009, 131 Lieferung von Werkstattplänen 8 Tage nach Erhalt der Unterlagen Schadensersatz? - Bestimmtheit der Regelung? - Frist ausreichend bemessen? 11
12 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des 286 verlangen. (3) Verzug des Schuldners (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, 2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, 3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. 12
13 II. Weimarer Baurechtstage 2014 Gesetzestexte Auszüge: 254 Mitverschulden (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. (2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des 278 findet entsprechende Anwendung. Praxis: Mitwirkungspflichtverletzungen des Bauherrn führen zu Fristüberschreitungen Copyright Rechtsanwalt Peter Bräuer München 13
14 1) Unternehmer 1 2) Unternehmer 2 3) Unternehmer 3 Schuldet Planung Bauherr Architekt Sachwalter Einzelverträge Kein Weisungsrecht Architekt - Fachplaner Fachplaner 14
15 Einbeziehung der Leistungsbilder der HOAI Teilerfolge geschuldet nach BGH VII ZR 254/04 Architekt Anlage 10 zu 33 Lph 1: Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Bedarfsplanung LPh 2: a) Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten h) Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des planungs- und Bauablaufs LPh 3: b) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von Fachplaner z.b. Anlage 15 (TA) LPh 1: a) Klären der Aufgabenstellung aufgrund der Vorgaben oder Bedarfsplanung des Auftraggebers im Benehmen mit dem Objektplaner LPh 2: a) Mitwirken beim Abstimmen der Leistungen mit den Planungsbeteiligten d) Klären der Schnittstellen.. Mitwirken bei der Integration der technischen Anlagen LPh 3: f) Kostenberechnung und Terminplanung 15
16 Bauherr 1 Vertrag Planungsziel + Leistungsbeschreibung sowie wechselseitige Pflichten Architekt Fachplaner Unternehmer 16
17 5.1. Projektziele Weimarer Baurechtstage 2014 Mustervertrag BBR Objektplanung 5 Allgemeine Leistungspflichten Der Auftragnehmer Ist verpflichtet, auf der Grundlage der 2 und 3 seine Leistungen in allen Leistungsstufen so zu erbringen, dass die bauliche Anlage/die Baumaßnahme (s. 1 Nummer 1.1) gemäß den Vorgaben nach 5 Nummern 5.2 bis 5.4 (Projektziele) mangelfrei hergestellt werden kann. 17
18 5.4 Termine Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass folgende Termine eingehalten werden können: Baubeginn: Fertigstellungstermin: Beginn der Inbetriebnahmephase: Übergabetermin nach Abschnitt H RBBau 18
19 5.4.2 Auf der Grundlage der Termine gemäß Nummer erarbeitet der Auftraggeber oder der von ihm beauftragte Dritte der Auftragnehmer in Abstimmung mit seinem Vertragspartner unverzüglich nach Vertragsschluss einen Zeit- und Ablaufplan betreffend Planung, Vergabe und Ausführung. In Abstimmung mit dem Auftraggeber wird der Auftragnehmer diesen Terminplan in regelmäßigen Abständen überprüfen und, soweit sich die Projektumstände geändert haben, fortschreiben bzw. an dessen Fortschreibung mitwirken. 19
20 5.4.3 Für die Leistungen des Auftragnehmers werden die nachfolgenden Termine bzw. Leistungszeiträume vorgegeben; es handelt sich dabei um Vertragstermine bzw. -fristen: Für die komplette Erbringung der folgenden Leistungen gemäß Anlage zu 6, gelten die folgenden Termine oder Leistungszeiträume.. Sämtliche Leistungen der Leistungsstufe 1 am.. Wochen ab 20
21 IV. Weimarer Baurechtstage 2014 Vertragliche Regelung für Vergütungsansprüche bei Bauzeitüberschreitung Aktuelles Vertragsmuster für Technische Ausrüstung, Ziff (RBBau VM03, S. 324) Verlängert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20% der festgelegten Ausführungszeit, max. jedoch 6 Monate, ist durch das Honorar abgegolten. Praxis: geplante Bauüberwachung = 6 Monate, tatsächliche Bauüberwachungdauer = 18 Monate Vergleiche dazu: BGHZ 172, = NJW 2007, 3712 Was ist bei Verlängerung der Planungszeiten? 21
22 IV. Weimarer Baurechtstage Störung der Geschäftsgrundlage (1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. (2) Mitwirkung des Bestellers (1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen. (2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann. 22
23 Zusammenfassung der Ergebnisse Notwendigkeit vertraglicher Gestaltung Projektbezogene Beschreibung des Planungsziels und der Leistungen der Planer daraus abgeleitete Planungszeitfenster Freigabe- und Mitwirkungspflicht des Bauherrn Terminsicherheit bzw. Terminvereinbarung 25
24 Zusammenfassung der Ergebnisse Bei vom Planer nicht zu vertretenden Planungszeitüberschreitungen oder der Überschreitung der Überwachungs- Zeiträume der Baustelle Vertragliche Vorratsklausel für gestörte Bauabläufe zur Regelung der Mehrvergütungsansprüche der Planer Gesetzliche Anspruchsgrundlagen: 313, 642 BGB 25
HOAI 2013 Preisrecht versus Vertragsrecht
HOAI 2013 Preisrecht versus Vertragsrecht Rechtsanwalt und Notar Prof. Rudolf Jochem www.rj-anwaelte.de 1 Rechtsgrundlagen Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen in der Fassung 21.11.1984
MehrGrundlagen der Bauzeit Teil I
Grundlagen der Bauzeit Teil I Rechtsanwalt Jörn Bröker Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Heinemann & Partner, III. Hagen 30, 45127 Essen fon: 0201/1095-710 fax: 0201/1095-800 mail:broeker@raehp.de
MehrDas Honorarrecht der Architekten u. Ingenieure, TU Dresden Prüfbare Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen
Prüfbare Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen 1/36 Prüfbarkeit einer Abrechnung ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Honorars vgl. 15 Abs. 1 HOAI: Das Honorar wird fällig, soweit nichts
MehrGestaltung von Ingenieurverträgen - worauf sollte - der Ingenieur achten?
Gestaltung von Ingenieurverträgen - worauf sollte - der Ingenieur achten? - Seminar am 25.01.2012 - Annett Süß Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Großenhainer Str. 157 01129 Dresden Tel.: (03 51)
MehrIHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015
IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt
MehrVertragsstrafe, Schadensersatz und Entschädigung bei Bauverzögerungen
Niebuhr Vertragsstrafe, Schadensersatz und Entschädigung bei Bauverzögerungen von Dr. Frank Niebuhr Rechtsanwalt, München Werner Verlag Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XI XV Kapitel 1 Die Bauzeit
MehrVerantwortung des Auftraggebers beim Werkvertrag hinsichtlich des Arbeitsschutzes
Verantwortung des Auftraggebers beim Werkvertrag hinsichtlich des Arbeitsschutzes 1) Stellung des Auftraggebers zum Arbeitsschutz Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Lieferung oder
MehrNeue Entwicklungen im Architektenrecht
Neue Entwicklungen im Architektenrecht Prof. Dr. Mathias Preussner Weimar 2012 Drum prüfe Friedrich von Schiller Umbauzuschlagbei Erweiterungsbauten DIE Chance auf Nachschlag? Umbauzuschlag auch für
MehrMerkblatt Die Mahnung im Geschäftsverkehr
Merkblatt Die Mahnung im Geschäftsverkehr 1. Begriff - Mahnung, was ist das? Unter Mahnung versteht man eine bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an seinen Schuldner, die geschuldete Leistung
MehrDie HOAI 2013 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
7. Die HOAI 2013 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen Dr. Achim Neumeister Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Wirtschaftsmediator (IHK) 58 Diese
MehrRundschreiben 10/2009. Thema: Zinsansprüche des Auftragnehmers bei Vergütungsansprüchen nach BGB und VOB/B / Baurecht
Kanzlei am Steinmarkt Rechtsanwälte Georg Kuchenreuter Dr. Andreas Stangl Konrad Alt Andreas Alt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE Kanzlei am Steinmarkt Steinmarkt 12 93413 Cham Telefon: 0 99 71 / 85 40 0 Telefax:
MehrLösungsskizze zu Fall 9. Frage 1
Lösungsskizze zu Fall 9 Frage 1 Anspruch des P gegen S auf Zinsen für den Zeitraum 1. September bis 30. November I. aus 288 I 1 1 Zu prüfen ist ein Anspruch des P gegen S auf die Zahlung von Verzugszinsen
MehrVertragsmuster Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination SiGeKo
Vertragsmuster Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination SiGeKo Zwischen.. vertreten durch..... vertreten durch. (Fachaufsicht führende Ebene)..... (Straße) (Ort) diese vertreten durch..... (Baudurchführende
MehrLeistungsstörungen II
Leistungsstörungen II Nichtleistung trotz Möglichkeit und Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Erinnerung: Die Matrix der Leistungsstörungen sschaden
Mehr1 Gegenstand des Vertrages und Leistungen des Architekten 2. 2 Aufgaben des Bauherrn 5. 3 Grundlagen des Honorars des Architekten 7
Merkblatt Nr. 40 ARCHITEKTENVERTRAG Entwurf als Anhaltspunkt und Orientierungshilfe für den individuell auszuarbeitenden Vertrag Architektenkammer Körperschaft des Öffentlichen Rechts Danneckerstraße 54
MehrStähler Rechtsanwälte
Sachverständigenforum Risiken bei Kfw Effizienz Haus Krediten und Haftungsrisiken für die Sachverständigen Stephan Deckert Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 29.02.2016 Übersicht
MehrArbeitshilfen zu 15 HOAI 2013 - Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung
Arbeitshilfen zu 15 HOAI 2013 - Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung Bisher bedurfte es zur Fälligkeit eines Honoraranspruchs lediglich der vertragsgemäßen Erbringung der Leistung und der Übersendung einer
MehrCosmos Consulting Group. Allgemeine Geschäftsbedingungen Software-Entwicklung
Cosmos Consulting Group Allgemeine Geschäftsbedingungen Software-Entwicklung 1. Allgemeines Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge über individuelle Softwareentwicklungen,
MehrPrüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1
Prüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1 A. Leistungsbefreiung ohne Ausübung eines Gestaltungsrechts I. Befreiung von der Leistungspflicht ( 275) 2 1. Leistung ist unmöglich, 275 Abs. 1 2. Leistung darf
MehrDie HOAI im Spannungsfeld zu der vertraglichen Leistungspflicht der Architekten und Ingenieure
Die HOAI im Spannungsfeld zu der vertraglichen Leistungspflicht der Architekten und Ingenieure Prof. Stefan Leupertz Schiedsrichter, Schlichter und Adjudikator Richter am Bundesgerichtshof a. D. Die Struktur
MehrÜbung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner
Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008 8. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Remonstrationen Sämtliche
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 7: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schadensersatz Fall 32 Sachverhalt M hat bei V eine Wohnung angemietet, die sie mit ihrem sechsjährigen Kind
MehrVertrag. über. Leistungen der Koordination für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen gemäß Baustellenverordnung
Vertrag über Leistungen der Koordination für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen gemäß Baustellenverordnung zwischen... (Bauherr) und... (Koordinator) wird auf der Grundlage der Verordnung
MehrArbeitsgemeinschaft Zivilrecht: Lösungen zum Thema Verantwortlichkeit für Werkmängel
Dr. Klaus Bacher Fall 1 a Arbeitsgemeinschaft Zivilrecht: Lösungen zum Thema Verantwortlichkeit für Werkmängel Anspruch auf Erneuerung der Fassade gemäß 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 VOB/B 1. Zwischen den Parteien
MehrSpezialitäten im WEG- Abrechnungswesen
Spezialitäten im WEG- Abrechnungswesen Wie ist die Kostenverteilung beim Sonderfall des 14 Nr. 4 WEG Dr. Oliver Elzer Das Gesetz 14 WEG Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, das Betreten und die Benutzung
MehrKosten! Kosten! Kosten! Ermittlung, Steuerung und Haftung
Kosten! Kosten! Kosten! Ermittlung, Steuerung und Haftung Siemon Sachverständige + Ingenieure GmbH Kasseler Str. 92, 344246 Vellmar Tel.: 0561 97915050 Friedrichstraße 95, 10117 Berlin Tel.: 030 2096 3938
MehrLösung zu Fall 4. 1. Frage Anspruch des B gegen E auf Übergabe und Übereignung aus einem Kaufvertrag, 433 I S. 1 BGB
ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT SS 2013 PROF. DR. HANS-GEORG HERMANN LEOPOLD WENGER INSTITUT FÜR RECHTSGESCHICHTE ABT. BAYERISCHE UND DEUTSCHE RECHTSGESCHICHTE Lösung zu Fall 4 1. Frage
MehrBaubegleitende Qualitätskontrolle aus rechtlicher Sicht
Baubegleitende Qualitätskontrolle aus rechtlicher Sicht Vortragsveranstaltung der ZEBAU am 20.05.2014 Dr. Florian Krause-Allenstein Rechtsanwalt + Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Lehrbeauftragter
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Hugo-Asbach-Str. 14A D-65385 Rüdesheim Telefon: +49 6722 494014 Mobil: +49 172 6845019 Allgemeine Geschäftsbedingungen hs@horst-schackmann.de www.horst-schackmann.de 1 Geltungsbereich und Anwendung Nachfolgende
MehrDie Gesamtschuldnerische Haftung von Planern und Bauausführenden
Die Gesamtschuldnerische Haftung von Planern und Bauausführenden aktuelle Rechtslage und Reformvorschläge Vortrag anlässlich des VHV Bauforum, 8. Februar 2012 in Mannheim Rechtsanwalt Michael Halstenberg,
MehrDas neue Werkvertragsrecht des BGB ab dem 01.01.2002
Das neue Werkvertragsrecht des BGB ab dem 01.01.2002 Teil A: Rückschau auf das alte Gewährleistungsrecht Die Gewährleistungsansprüche waren vollständig im Werkvertragsrecht ( 631 ff. BGB) geregelt; die
MehrBAURECHTaktuell 02/12
BAURECHTaktuell 02/12 Sehr geehrte Damen und Herren, erneut haben wir für Sie einige Informationen und Neuerungen aus dem Bereich des Bau- und Architektenrechts zusammengestellt. Auf zwei der Punkte, die
MehrAllgemeine Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen - AVB - (Fassung 2013)
Allgemeine Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen - AVB - (Fassung 2013) Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer
MehrProbleme und Fallstricke der VOB/B in der Praxis
Probleme und Fallstricke der VOB/B in der Praxis Vortrag anlässlich der Mauerwerkstage 2008, des Verbunds mein ziegelhaus. Rüsselsheim, Freiburg, Stuttgart, Memmingen 1 Einführung und Vorstellung RA Joachim
MehrVERGÜTUNGSANSPRUCH FÜR TÄTIGKEIT DES SIGE-KOORDINATORS
VERGÜTUNGSANSPRUCH FÜR TÄTIGKEIT DES SIGE-KOORDINATORS Argumentations- und Kalkulationshilfen Um die Leistungen gemäß Baustellenverordnung durchzuführen, ist der Architekt in besonderer Weise geeignet.
MehrAllgemeine Auftragsbedingungen
Allgemeine Auftragsbedingungen Die folgenden Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für die Verträge zwischen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden Steuerberater
MehrRechtsberatung durch Ingenieure
33. ordentliche Sitzung des Fachausschusses Baubetrieb und Bauwirtschaft des Fachbereichstages Ingenieurwesen Hochschule Bochum 07. bis 09.04.2010, Bochum Rechtsberatung durch Ingenieure Rechtsanwalt Jörn
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 227/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
Mehr3 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Uedelhoven GmbH & Co. KG 1 Geltungsbereich dieser Bedingungen 1.1 Alle unsere Bestellungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese
MehrQualitätssicherung durch Bürgschaft. 11. Weimarer Baurechtstage 2012 am 29. März 2012
Qualitätssicherung durch Bürgschaft - Unzulässige Erweiterung von Bürgschaften - Verjährung von Mängel- und Bürgschaftsansprüchen 11. Weimarer Baurechtstage 2012 am 29. März 2012 von Rechtsanwalt Dr. Edgar
MehrAllgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Klaiber + Heubach GmbH & Co. KG (freigegeben am 31.03.2014)
Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Klaiber + Heubach GmbH & Co. KG (freigegeben am 31.03.2014) Geltungsbereich dieser Bedingungen 1. Diese Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
MehrWir beauftragen Sie mit der Einziehung der nachstehend aufgeführten ausgeklagten Forderung und erteilen Ihnen Inkassovollmacht.
An das Saarlouiser Inkassobüro GmbH Günter Florange Am Wackenberg 4 66740 Saarlouis Telefon: 0 68 31 94 47 0 Telefax: 0 68 31 94 47 10 Internet: www.sib-florange.de Email: inkasso@sib-florange.de Inkassoauftrag
MehrÜbungsfälle. - Wie würden Sie entscheiden? -
Übungsfälle - Wie würden Sie entscheiden? - Der mündliche Auftrag vom Bürgermeister Architekt A erhält einen Anruf vom Bürgermeister einer Gemeinde, er erhalte den Auftrag zur Planung der Sanierung des
MehrVerträge mit anderen Planern, TU Dresden Verträge mit anderen Planern
Verträge mit anderen Planern 1/22 Ingenieurvertrag Subplaner Tragwerksplanung Zwischen dem Architekturbüro... und dem Ingenieurbüro... wird nachfolgende Vereinbarung geschlossen: 2/22 Präambel Das Architekturbüro...
MehrInkassobüros. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart
Inkassobüros Die kommerziellen Geldeintreiber Voraussetzung für die Einschaltung Grundlage der Geltendmachung der Kosten Inkassoerlaubnis Mögliche Inkassoabtretungen Interventionsmöglichkeiten Caritasverband
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 2: Lösung A. Anspruch der V gegen F auf Zahlung von 10.000 aus 433 II BGB V könnte gegen F einen Anspruch
MehrReferent Andreas Weglage
Vortrag Kompaktschulung Schnittstelle Baustelle Thema Der Bauvertrag nach der aktuellen VOB/B 2012 Referent Andreas Weglage Andreas Weglage Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Miet-
MehrMartin Halfmann Dipl.-Ing. Architekt BDA. Dr. jur. Christoph Halfmann, Fachanwalt für Bauund Architektenrecht HOAI 2009
Martin Halfmann Dipl.-Ing. Architekt BDA Dr. jur. Christoph Halfmann, Fachanwalt für Bauund Architektenrecht HOAI 2009 Ziele der neuen HOAI Honoraranpassung europarechtskonforme Ausgestaltung Abkoppelung
MehrGünter Adrians Rechtsanwalt
Düsseldorf - Korschenbroich 10.04.2011 Bau- und Immobilienrecht aktuell Ausgabe 1-2011 Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Architektenrecht im Jahr 2010 I. Abgrenzung zwischen unentgeltlicher Akquisition
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. Für Hochzeitsfotografien, Fotoreportagen und damit. Zusammenhängende Dienstleistungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Hochzeitsfotografien, Fotoreportagen und damit Zusammenhängende Dienstleistungen Einleitung Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und freude.lachen.liebe
MehrKann die Projektsteuerung zur Terminund Kosteneinhaltung beitragen?
Kann die Projektsteuerung zur Terminund Kosteneinhaltung beitragen? Martin Steiner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 13. Weimarer Baurechtstage ESWiD, am 27.03.2014 1 1 Grundlagen
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für Beratung und Softwareerstellung
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beratung und Softwareerstellung der Firma winformation Informationstechnologie, Stephan Mechler (im Folgenden winformation genannt) 1. Geltung Die allgemeinen Geschäftsbedingungen
MehrVorlesung Universität Siegen Baurecht für Ingenieure
Vorlesung Universität Siegen Baurecht für Ingenieure Rechtsanwalt Prof. Dr. Kai-Uwe Hunger Berlin Brüssel Düsseldorf Frankfurt/Main Hamburg Mönchengladbach München Gliederung 3.1 Nachtragsmanagement /
MehrVertragsrecht - Vertragsrecht allgemein, Bedeutung der AGB, Vertragstypen, Störungen im Vertragsverhältnis -
Vertragsrecht - Vertragsrecht allgemein, Bedeutung der AGB, Vertragstypen, Störungen im Vertragsverhältnis - Kanzlei am Steinmarkt Dr. Andreas Stangl Rechtsanwalt Fachanwalt Bau- und Architektenrecht Fachanwalt
MehrAnsprechpartner: Bearbeitet am: Dezember 2015 Dr. Anna Klein, Tel. 089/5116 1315 IHK-Service: Tel. 089 / 5116-0
MERKBLATT Recht und Steuern VERJÄHRUNG VON FORDERUNGEN I. ALLGEMEINES Im täglichen Geschäftsverkehr werden eine Vielzahl von Verträgen zwischen Privatpersonen und Kaufleuten, aber auch zwischen Kaufleuten
Mehr6. Baukirchmeistertagung 20./21.09.2013 Kleine Einführung in die HOAI 2013
6. Baukirchmeistertagung 20./21.09.2013 Kleine Einführung in die HOAI 2013 Was bedeutet HOAI? HOAI bedeutet: Honorarordnung für Architekten und Ingenieure Die HOAI ist eine Preisrechtsregelung (ähnlich
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der MARKETINGAGENTUR Nascay GbR
Allgemeine Geschäftsbedingungen der MARKETINGAGENTUR Nascay GbR 92224 Amberg, Peter-Henlein-Str. 91 Stand: 12.2014 1. Geltungsbereich 1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote
MehrALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN SCHLUND NETWORKS
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN SCHLUND NETWORKS 1. ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH 1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch AGB ) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der LUBW Dienstleistungs- und Verkaufsbedingungen
1 Allgemeine Geschäftsbedingungen der LUBW Dienstleistungs- und Verkaufsbedingungen I. Allgemeine Regelungen 1. Geltungsbereich 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge der
MehrRechtliche Aspekte der Energieberatung
Rechtliche Aspekte der Energieberatung 1. Gibt es gesetzliche Regelungen? Gelten 77/78 HOAI? a. Für Leistungen der Energieberatung? Nein Energieberatung als Initialberatung ist gar nicht erfasst? b. Energieplanung
MehrS-HOAI 13. S-Control 13
S-HOAI 13 S-Control 13 www.kbld.de S-HOAI 13 Optimierung der Updatefunktion Die Installationsroutine ist deutlich vereinfacht und verbessert worden. Weiterhin steht jetzt eine Onlineabfrage im Programm
Mehr1. Veranstalter und Vermittler
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Pauschalangebote und sonstige touristische Leistungen der Fremdenverkehrsgemeinschaft Schwäbischer Wald e. V. Die nachfolgenden Bedingungen für Pauschalarrangements
MehrBedingungen der DRS-DellenReparaturService Hagelschaden GmbH für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen
Bedingungen der DRS-DellenReparaturService Hagelschaden GmbH für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen Für alle durch den Kunden ( Auftraggeber ) bei der DRS-DellenReparaturService Hagelschaden
MehrÜbersicht Schuldnerverzug (nach Lorenz/Riehm, JuS-Lern CD ZivilR I, Rn. 198 ff)
Prof. Dr. Stephan Lorenz Übersicht Schuldnerverzug (nach Lorenz/Riehm, JuS-Lern CD ZivilR I, Rn. 198 ff) Die Vorschriften über den Verzug ( 284 ff., 326) regeln die Rechtsfolgen der vom Schuldner zu vertretenden
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für den STILL-Online-Shop
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den STILL-Online-Shop 1 GELTUNG/VERTRAGSABSCHLUSS Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Bestellungen über den STILL Hubwagen-Online-Shop.
MehrRechtsprechungsübersicht privates Baurecht
Rechtsprechungsübersicht privates Baurecht 12. Pantaenius Immobilientagung 12.07.2012, München Inhaltsübersicht I. Untaugliche Mängelbeseitigung darf zurückgewiesen werden! II. III. IV. Abweichung von
MehrFall 1: Abgrenzung von Schadensersatz statt der Leistung und Schadensersatz neben der Leistung
Fall 1: Abgrenzung von Schadensersatz statt der Leistung und Schadensersatz neben der Leistung Formel: Kann der Schaden durch eine (hypothetische) Vornahme der Leistung durch den Schuldner noch behoben
MehrDas neue Forderungssicherungsgesetz
Das neue Forderungssicherungsgesetz Rechtsanwalt Jörn Bröker Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Heinemann & Partner, III. Hagen 30, 45127 Essen fon: 0201/1095-710 fax: 0201/1095-800 mail:broeker@raehp.de
MehrSchuldrecht AT, 23.06.2014. PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)
Schuldrecht AT, 23.06.2014 PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.) 5. Rechtsfolgen eines Rücktritts a. Rückgewähr der Leistungen und Wertersatz Durch den Rücktritt wandelt sich das auf den Austausch von
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für Beratungs- und Schulungstätigkeiten der Wassermann Unternehmensberatung AG (WAG) Stand 01.08.
Allgemeine Vertragsbedingungen für Beratungs- und Schulungstätigkeiten der Wassermann Unternehmensberatung AG (WAG) Stand 01.08.2011 1 Geltungsbereich 1. Die nachstehenden Bedingungen gelten zwischen dem
MehrDie Kündigung eines Werkvertrages aus wichtigem Grund
Andreas Wiegreffe Die Kündigung eines Werkvertrages aus wichtigem Grund Verlag Dr. Kovac Hamburg 2007 Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 13 B.Problemstellung 15 C. Bisherige Fälle eines zur Kündigung berechtigenden
MehrBGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.
Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse
MehrKostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft?
-1- Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft? 1. Haben einzelne Erwerber von Wohnungseigentum den Veräußerer in Verzug
MehrPflichtenheft Projektsteuerung Auftraggeber: Projekt:
Pflichtenheft Projektsteuerung Auftraggeber: Projekt: Das folgende Leistungsbild basiert auf den Untersuchungen zum Leistungsbild des 31 HOAI und zur Honorierung für die Projektsteuerung erarbeitet von
MehrKunden ist der Wohnsitz des Beklagten maßgebend. (4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen
1. Allgemeines (1) Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragspartnern ist allein diese Vereinbarung mit den nachfolgenden Bestimmungen maßgeblich. Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen
MehrAufbewahrungspflichten
Merkblatt Nr. 39 Aufbewahrungspflichten Architektenkammer Körperschaft des Öffentlichen Rechts Danneckerstraße 54 70182 Stuttgart Telefon (07 11) 21 96-0 Telefax (07 11) 21 06-103 info@akbw.de www.akbw.de
MehrKESSELRING Info 2009
KESSELRING Info 2009 Sonderausgabe Forderungssicherungsgesetz Mitteilungen Rechtsanwalt Kesselring Dresden Sehr geehrte Damen und Herren, Das Forderungssicherungsgesetz ist in Kraft getreten! Wie Sie sicherlich
MehrGekündigter Bauvertrag Abnahme und Aufmaß erforderlich
Gekündigter Bauvertrag Abnahme und Aufmaß erforderlich Von Rechtsanwalt Dr. Christian Biernoth Seine langjährige Rechtsprechung zur Fälligkeit des Werklohns nach Kündigung eines Bauvertrages hat der Bundesgerichtshof
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Unsere Leistung wird nur aufgrund der nachfolgenden Bedingungen erbracht. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall nicht gesondert auf die AGB Bezug genommen wird. Sie gelten
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 211/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Mai 2004 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein
MehrStähler Rechtsanwälte
Sachverständigenforum Münster Vortrag vom 28.09.2015 Thema Schnellere Alternative zum selbständigen Beweisverfahren Die Rechtsprechung zum Prognoserisiko - Keine Haftung des Privatgutachters!? Christoph
MehrARCHITEKTENVERTRAG FÜR GEBÄUDE
ARCHITEKTENVERTRAG FÜR GEBÄUDE Zwischen vertreten durch und dem/der/den Architekten(in) nachfolgend Bauherr genannt MICHAEL Architekten Sachsenring 51a 50677 Köln wird folgender Architektenvertrag geschlossen:
MehrArt und Umfang der Leistungen werden jeweils durch gesonderte Verträge vereinbart.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Firmenkunden der BKA 1 Geltungsbereich Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen der BKA - nachfolgend BKA genannt
MehrWas ist Gesamtschuld und warum ist sie so gefährlich?
Thema Was ist Gesamtschuld und warum ist sie so gefährlich? Referent : RA Prof. Dr. Dieter Kainz FA für Bau- und Architektenrecht Wirtschaftsmediator + Baurechtszirkel: 24.10.2013 RA Prof. Dr. Dieter Kainz
MehrLösung Handyladen in Schwierigkeiten
Lösung Handyladen in Schwierigkeiten Die W-GmbH kann gemäß 535 II BGB einen Anspruch auf Mietpreiszahlung für April 2004 gegen H haben. I. Die W-GmbH ist gemäß 13 GmbHG als juristische Person Trägerin
MehrFreier Sachverständiger für Schäden an Gebäuden Mitglied beim Bundesverband freier Sachverständiger. Nr.1380 / 4606
Über den Autor: Er ist gewerblich tätiger Architekt / Generalplanung und Baubetreuung. Eingetragen in die Architektenliste bei der Architektenkammer Baden - Württemberg unter Nr. 30 494 Freier Sachverständiger
MehrDR. WOLFGANG MEYER- HOFMANN RECHTSANWÄLTE. Der Bauvertrag - Die VOB und ihre Tücken
DR. WOLFGANG MEYER- HOFMANN Der Bauvertrag - Die VOB und ihre Tücken Rechtsanwälte Dr. Wolfgang Meyer-Hofmann Dr. Wolfgang Meyer-Hofmann LL.M. (SMU Dallas) Zugelassener Rechtsanwalt bei der Hanseatischen
MehrAllgemeine Verkaufsbedingungen (AVB) für den Online-Verkauf der Sächsischen Staatsbäder GmbH (SSB) Stand: Oktober 2014
Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB) für den Online-Verkauf der Sächsischen Staatsbäder GmbH (SSB) Stand: Oktober 2014 1. Geltungsbereich Diese AVB regeln den Online-Verkauf von Sachen (z.b. Gutscheine,
MehrAbnahme und Abschlagszahlungen gemäß 15 HOAI 2013 und ihre Rechtsfolgen
Abnahme und Abschlagszahlungen gemäß 15 HOAI 2013 und ihre Rechtsfolgen Informationsforum für Ingenieure und Architekten am 18.03.2015 in Aachen Rechtsanwalt Olaf Silling Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
MehrHonorarabrechnung nach der HOAI im Spiegel der aktuellen Rechtsprechung anhand ausgewählter Einzelbeispiele
Honorarabrechnung nach der HOAI im Spiegel der aktuellen Rechtsprechung anhand ausgewählter Einzelbeispiele Referent: Rechtsanwalt Matthias Hilka, Frankfurt a.m. Teil 1: Anforderungen an die Prüfbarkeit
MehrVertrauliche Selbstauskunft zur Vorlage bei der Kanzlei Spöth
Vertrauliche Selbstauskunft zur Vorlage bei der Kanzlei Spöth Bitte in Druckbuchstaben ausfüllen Zur einfachen Bearbeitung bitten wir Sie, uns die nachstehenden Fragen zu beantworten, Ihre Angaben sind
Mehrb) Mit der Erteilung des Auftrags erklärt sich der Auftraggeber mit diesen Bedingungen einverstanden.
AGB der VD Montagen GmbH & Co KG 1 Geltungsbereich a) Die nachfolgenden Bedingungen des Auftragnehmers gelten für alle zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge, insbesondere
MehrVOB/B. Einführung in die. Basiswissen für die Praxis
Einführung in die VOB/B Basiswissen für die Praxis Rechtsanwalt Prof. Dr. jur. Klaus D. Kapellmann Honorarprofessor an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule, Aachen Rechtsanwalt Dr. jur. Werner
MehrALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Unternehmensberatung
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Unternehmensberatung ANC- International Consulting e.u. Schikanedergasse 11/11, 1040, Wien Tel.: +43 (0) 1-9677533 alejandra.navarro@anc-ic.at 1. Allgemeine Grundlagen
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrWeb-Pflege-Vertrag. Gegenstand des Vertrages
zwischen wilkonzept websolutions Koblenzer Straße 38 54516 Wittlich im Folgenden Anbieter genannt und Name Firma Anschrift im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des
MehrHonorarempfehlungen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
Honorarempfehlungen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination Einleitung Wenn du ein neues Haus baust, sollst du um die Dachterrasse eine Brüstung ziehen. Du sollst nicht dadurch, dass jemand
MehrSturmberg/Reichelt Der gestörte Bauablauf und seine Folgen
Sturmberg/Reichelt Der gestörte Bauablauf und seine Folgen Praxis des Baurechts Der gestörte Bauablauf und seine Folgen Behinderungen des Bauablaufs erkennen und bewältigen Von Georg Sturmberg Rechtsanwalt
MehrDer Architekt als Generalplaner
Der Architekt als Hintergründe / Erfahrungen / Leistungsprofil / Chancen- Risken / Vergütung / Empfehlungen 1 Grundlage der Betrachtung Grundlage für diese Betrachtung bildeten außer der einschlägigen
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 7 Leistungszeit und Leistungsort
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 7 und Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1 2 3 Was haben
Mehr