Weimarer Baurechtstage 2014 Terminvereinbarungen in Architekten- und Ingenieurverträgen

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1 Peter Bräuer Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht München 1

2 I. Einleitung Weimarer Baurechtstage 2014 II. Terminvereinbarungen und Leistungsbeschreibungen III. Einwirkung auf Planer und Ausgestaltung von Kooperationspflichten IV. Honoraransprüche der Planer bei gestörtem Planungs- oder Bauablauf und Vereinbarungen 2

3 I. Einleitung Weimarer Baurechtstage 2014 Bauprojekt Investition Bauobjekt Zeichnungen / Berechnungen / Beschreibungen Gesamtprojekt Organisation / Zeitplanung/ Koordination / Information / Dokumentation Form Funktion Struktur Kosten Termine Qualität Rechtsanwalt Peter Bräuer München 3

4 1) Unternehmer 1 2) Unternehmer 2 3) Oder ein Generalunternehmer Bauherr Architekt Fachplaner 4

5 I. Einleitung Weimarer Baurechtstage 2014 Modell 1 Modell 2 Planungszeit Bauzeit Überwachungs zeit Bauzeit Planungszeit Überwachungs zeit 5

6 I. Einleitung Weimarer Baurechtstage 2014 Modell 3 Bauzeit Planungszeit Überwachungs zeit Baubegleitende Planung 6

7 Idee Bauausführung Architektenvertrag ohne ausreichende Zieldefinition Terminplanung Parallel Genehmigungsund Werkplanung Planungs- Schritte, Vorplanung, Entwurf 7

8 Bedarfsplanung Vertrag Bauaufgabe Planungsziel Vertragliche Festlegung von Ziel, Zeit, Qualität, Kosten etc. Beschreibung für den Planer Zeitfenster Leistungs- Planungsschritte 8

9 Vergleich Bau- und Planungsverträge Bauzeit Planungszeit 271 BGB AGB: ja, VOB/B 1 III Bauzeitanordnung? h.m: nein 4 Koordination 5 Vertragstermine 6 Behinderung 271 BGB AGB: nein Individuelle Vertragsgestaltung Planungszeitanordnung? P: 308 Nr. 4 BGB 9

10 II. Weimarer Baurechtstage 2014 Gesetzestexte Auszug: 271 BGB Leistungszeit (1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. (2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann. Handlungsbedarf Bedarfsplanung Zeitbedarf ermitteln Definition Leistungen und Planungszeitfenster Vertragliche Festlegung Mitwirkung Freigaben Bauherr 10

11 Schadensersatz bei Planliefergarantie grundsätzlich (+), 280 BGB Beispiel: Verzögerter Beginn des GU, da Bauherr Pläne des Architekten nicht rechtzeitig liefern kann. Annahmeverzug, 642 BGB - Ansprüche des GU. Praxis: OLG Koblenz, Urteil vom , NZBau 2009, 131 Lieferung von Werkstattplänen 8 Tage nach Erhalt der Unterlagen Schadensersatz? - Bestimmtheit der Regelung? - Frist ausreichend bemessen? 11

12 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des 286 verlangen. (3) Verzug des Schuldners (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, 2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, 3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. 12

13 II. Weimarer Baurechtstage 2014 Gesetzestexte Auszüge: 254 Mitverschulden (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. (2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des 278 findet entsprechende Anwendung. Praxis: Mitwirkungspflichtverletzungen des Bauherrn führen zu Fristüberschreitungen Copyright Rechtsanwalt Peter Bräuer München 13

14 1) Unternehmer 1 2) Unternehmer 2 3) Unternehmer 3 Schuldet Planung Bauherr Architekt Sachwalter Einzelverträge Kein Weisungsrecht Architekt - Fachplaner Fachplaner 14

15 Einbeziehung der Leistungsbilder der HOAI Teilerfolge geschuldet nach BGH VII ZR 254/04 Architekt Anlage 10 zu 33 Lph 1: Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Bedarfsplanung LPh 2: a) Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten h) Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des planungs- und Bauablaufs LPh 3: b) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von Fachplaner z.b. Anlage 15 (TA) LPh 1: a) Klären der Aufgabenstellung aufgrund der Vorgaben oder Bedarfsplanung des Auftraggebers im Benehmen mit dem Objektplaner LPh 2: a) Mitwirken beim Abstimmen der Leistungen mit den Planungsbeteiligten d) Klären der Schnittstellen.. Mitwirken bei der Integration der technischen Anlagen LPh 3: f) Kostenberechnung und Terminplanung 15

16 Bauherr 1 Vertrag Planungsziel + Leistungsbeschreibung sowie wechselseitige Pflichten Architekt Fachplaner Unternehmer 16

17 5.1. Projektziele Weimarer Baurechtstage 2014 Mustervertrag BBR Objektplanung 5 Allgemeine Leistungspflichten Der Auftragnehmer Ist verpflichtet, auf der Grundlage der 2 und 3 seine Leistungen in allen Leistungsstufen so zu erbringen, dass die bauliche Anlage/die Baumaßnahme (s. 1 Nummer 1.1) gemäß den Vorgaben nach 5 Nummern 5.2 bis 5.4 (Projektziele) mangelfrei hergestellt werden kann. 17

18 5.4 Termine Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass folgende Termine eingehalten werden können: Baubeginn: Fertigstellungstermin: Beginn der Inbetriebnahmephase: Übergabetermin nach Abschnitt H RBBau 18

19 5.4.2 Auf der Grundlage der Termine gemäß Nummer erarbeitet der Auftraggeber oder der von ihm beauftragte Dritte der Auftragnehmer in Abstimmung mit seinem Vertragspartner unverzüglich nach Vertragsschluss einen Zeit- und Ablaufplan betreffend Planung, Vergabe und Ausführung. In Abstimmung mit dem Auftraggeber wird der Auftragnehmer diesen Terminplan in regelmäßigen Abständen überprüfen und, soweit sich die Projektumstände geändert haben, fortschreiben bzw. an dessen Fortschreibung mitwirken. 19

20 5.4.3 Für die Leistungen des Auftragnehmers werden die nachfolgenden Termine bzw. Leistungszeiträume vorgegeben; es handelt sich dabei um Vertragstermine bzw. -fristen: Für die komplette Erbringung der folgenden Leistungen gemäß Anlage zu 6, gelten die folgenden Termine oder Leistungszeiträume.. Sämtliche Leistungen der Leistungsstufe 1 am.. Wochen ab 20

21 IV. Weimarer Baurechtstage 2014 Vertragliche Regelung für Vergütungsansprüche bei Bauzeitüberschreitung Aktuelles Vertragsmuster für Technische Ausrüstung, Ziff (RBBau VM03, S. 324) Verlängert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20% der festgelegten Ausführungszeit, max. jedoch 6 Monate, ist durch das Honorar abgegolten. Praxis: geplante Bauüberwachung = 6 Monate, tatsächliche Bauüberwachungdauer = 18 Monate Vergleiche dazu: BGHZ 172, = NJW 2007, 3712 Was ist bei Verlängerung der Planungszeiten? 21

22 IV. Weimarer Baurechtstage Störung der Geschäftsgrundlage (1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. (2) Mitwirkung des Bestellers (1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen. (2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann. 22

23 Zusammenfassung der Ergebnisse Notwendigkeit vertraglicher Gestaltung Projektbezogene Beschreibung des Planungsziels und der Leistungen der Planer daraus abgeleitete Planungszeitfenster Freigabe- und Mitwirkungspflicht des Bauherrn Terminsicherheit bzw. Terminvereinbarung 25

24 Zusammenfassung der Ergebnisse Bei vom Planer nicht zu vertretenden Planungszeitüberschreitungen oder der Überschreitung der Überwachungs- Zeiträume der Baustelle Vertragliche Vorratsklausel für gestörte Bauabläufe zur Regelung der Mehrvergütungsansprüche der Planer Gesetzliche Anspruchsgrundlagen: 313, 642 BGB 25

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