Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) in der Stadt Mettmann vom 16.
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- Renate Dunkle
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1 Satzung über die Entsorgung von (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) in der Stadt Mettmann vom 16. Dezember 2005 in der Fassung der 2. Änderung in Kraft getreten am (Ratsbeschluss vom ) Aufgrund der 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom (GV. NRW. 2013, S. 564), der 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I 2009, S. 2585ff, zuletzt geändert durch Gesetz vom BGBl. I 2013, S ff., S. 3180), des 51ff., 53 Abs. 1 e Satz 1 LWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW 2013, S. 135ff.) sowie der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw - GV NRW 2013, S. 602 ff. hier bezeichnet als SüwVO Abw NRW 2013) hat der Rat der Stadt Mettmann in seiner Sitzung am 15. Dezember 2015 Änderungen der Satzung beschlossen. Der komplette Satzungstext lautet wie folgt: 1 Allgemeines (1) Die Stadt Mettmann betreibt in ihrem Gebiet die Entsorgung der als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (2) im Sinne dieser Satzung sind abflusslose Gruben, Mehrkammergruben mit Abfluss in eine Nachbehandlung oder Versickerung und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser. (3) Die Entsorgung umfasst die Entleerung der Anlage sowie Abfuhr und Behandlung der Anlageninhalte. Zur Durchführung der Entsorgung kann sich die Stadt Mettmann Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen. 1
2 2 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Mettmann liegenden Grundstückes ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt Mettmann die Entsorgung einer Grundstücksentwässerungsanlage und die Übernahme des Inhalts zu verlangen (Anschluss- und Benutzungsrecht). (2) Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von der Entsorgung ausgeschlossen, bei denen die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klärschlammes auf Antrag der Stadt Mettmann von der zuständigen Behörde gemäß 53 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen worden ist. 3 Begrenzung des Benutzungsrechtes (1) Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung ist Abwasser ausgeschlossen, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe, 1. die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigten Mitarbeiter verletzt oder Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion beeinträchtigt oder 2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährdet oder gesundheitlich beeinträchtigt oder 3. die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihren Betrieb, die Funktionsfähigkeit oder die Unterhaltung gefährdet, erschwert, verteuert oder behindert oder 4. die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchtigt oder verteuert oder 5. die Reinigungsprozesse der Abwasseranlage so erheblich stört, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können. (2) Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung ist weiterhin Abwasser ausgeschlossen, das a) Stoffe enthält, die nach 6 (Begrenzung des Benutzungsrechts) der Entwässerungssatzung der Stadt Mettmann in der jeweils geltenden Fassung, nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden dürfen; (b) die, in der Anlage 1 der Entwässerungssatzung der Stadt Mettmann in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführten Grenzwerte überschreitet. 2
3 (3) Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen. 4 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder anschlussberechtigte Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage ausschließlich durch die Stadt Mettmann zuzulassen und den zu entsorgenden Inhalt der Stadt Mettmann zu überlassen (Anschluss- und Benutzungszwang). (2) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende häusliche Abwasser. (3) Die Stadt Mettmann kann im Einzelfall den Grundstückseigentümer für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien, wenn die Voraussetzungen des 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW gegeben sind. Hierzu muss der Grundstückseigentümer nachweisen, dass das Abwasser im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird. Der Nachweis ist erbracht, wenn der Landwirt eine wasserrechtliche, abfallrechtliche, naturschutzrechtliche und immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörden vorlegt. 5 Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage (1) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach den gemäß 60 WHG und 57 LWG NRW jeweils in Betracht kommenden allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten. Dazu gehören auch die Bestimmungen nach 61a LWG. Die untere Wasserbehörde ordnet bei Bedarf die Sanierung an. (2) Grundstücksentwässerungsanlage und Zuwegung sind so zu bauen, dass die Grundstücksentwässerungsanlage durch die von der Stadt Mettmann oder von beauftragten Dritten eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge mit vertretbarem Aufwand entleert werden können. Die Grundstücksentwässerungsanlage muss frei zugänglich sein, der Deckel muss durch eine Person zu öffnen sein 3
4 (3) Der Grundstückseigentümer hat Mängel im Sinne des Abs. 2 nach Aufforderung der Stadt Mettmann zu beseitigen und die Grundstücksentwässerungsanlage in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. 6 Durchführung der Entsorgung (1) Der Inhalt von vollbiologischen Kleinkläranlagen mit der Bauartzulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) ist entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Bedarf, mindestens jedoch im vierjährigen Abstand zu entsorgen, soweit auf der Grundlage des 57 LWG keine anderen Regelungen eingeführt worden sind. Vollbiologische Kleinkläranlagen ohne Bauartzulassung und einer sonstigen Nachbehandlung vorgeschalteten Mehrkammergruben sind je nach Größe und Bedarf in kürzeren Zeitintervallen zu entsorgen, die von der Stadt Mettmann im Einzelfall festgelegt werden. Das Nichtvorliegen eines Abfuhrbedarfes ist durch den Grundstückseigentümer gegenüber der Stadt Mettmann durch Wartungsprotokoll (mit integrierter Schlammspiegel- Messung) einer von ihm beauftragten Wartungsfirma nachzuweisen. (2) Abflusslose Gruben sind bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zu entleeren. Ein Bedarf liegt vor, wenn die abflusslose Grube bis mindestens 50 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Ist die abflusslose Grube mit einer Füllstandsanzeige und einer Warnanlage ausgerüstet, so liegt ein Bedarf vor, wenn die abflusslose Grube bis auf 80 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. (3) Der Grundstückseigentümer hat die Entsorgung gemäß 6 Absatz (1) und (2) rechtzeitig mündlich oder schriftlich bei der Stadt Mettmann zu beantragen. (4) Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Entsorgungsplans kann die Stadt Mettmann die Grundstücksentwässerungsanlage entsorgen, wenn besondere Umstände eine Entsorgung erfordern oder die Voraussetzungen für eine Entsorgung vorliegen und ein Antrag auf Entsorgung unterbleibt. (5) Die Stadt Mettmann bestimmt den genauen Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Entsorgung. (6) Zum Entsorgungstermin hat der Grundstückseigentümer unter Beachtung der Vorgaben in 5 Abs. 2 dieser Satzung die Grundstücksentwässerungsanlage freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten (7) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach der Entleerung unter Beachtung der Betriebsanleitung, der DIN-Vorschriften und der wasserrechtlichen Erlaubnis wieder vom Grundstückseigentümer in Betrieb zu nehmen. 4
5 (8) Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum der Stadt Mettmann über. Die Stadt Mettmann ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu behandeln. 7 Anmeldung und Auskunftspflicht (1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt Mettmann das Vorhandensein von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anzuzeigen. Die für die Genehmigung einer derartigen Anlage vorhandenen baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. (2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet der Stadt Mettmann alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (3) Erfolgt ein Eigentümerwechsel bei dem Grundstück, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt Mettmann unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. 8 Überwachung der und Betretungsrecht (1) Im Rahmen der Überwachungspflicht für Kleinkläranlagen nach 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LWG NRW überprüft die Stadt Mettmann durch regelmäßige Kontrollen vom ordnungsgemäßen Zustand der Kleinkläranlagen. Sie kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht nach 53 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW Dritter bedienen. (2) Den Beauftragten der Stadt Mettmann ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden und ob der Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage ordnungsgemäß ist, ungehinderter Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstücks und der Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von der Stadt Mettmann ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. (3) Der Grundstückseigentümer hat das Betreten und Befahren seines Grundstücks zum Zweck der Entsorgung zu dulden. 9 Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser den zuleiten 5
6 (1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen, die Schmutzwasser privaten (Kleinkläranlage, abflusslose Grube usw.) zuleiten, gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser SüwVO Abw NRW 2013). (2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß 12 SüwVO Abw NRW durchgeführt werden. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer/Nutzungsberechtigte. (3) Nach 8 Abs. 2 SüwVO Abw hat der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstückes die im Erdreich oder unzugänglich verlegten, privaten Abwasserleitungen, die Schmutz- oder Mischwasser führen, nach Errichtung oder nach wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf ihre Zustands- und Funktionstüchtigkeit prüfen zulassen. (4) Die Prüfpflicht und die Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich aus: 1. 8 Abs. 3 SüwVO Abw (Abwasserleitungen in den durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten), 2. 8 Abs. 4 SüwVO Abw (Abwasserleitungen außerhalb festgesetzter Wasserschutzgebiete, die der Ableitung industrieller und gewerblicher Abwässer dienen, für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind), 3. 8 Abs. 8 SüwVO Abw (Wiederholungprüfung aller privaten Abwasserleitungen in beiden Gebieten alle 30 Jahre) (5) In den Fällen des 14 Absätze 3 und 4 dieser Satzung hat der Eigentümer oder Erbbauberechtigte des Grundstückes die Bescheinigung des Sachkundigen über die durchgeführte Zustands- und Funktionsprüfung auf Verlangen der Stadt Mettmann vorzulegen. Die Bescheinigung muss den Anforderungen in 9 Abs. 2 SüwVO Abw NRW entsprechen. (6) Legt die Stadt Mettmann darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß 53 Abs. 1e Satz 1 Nr. 1 und 2 LWG NRW Prüffristen für bestimmte Stadtgebiete fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die Stadt Mettmann hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht ( 53 Abs. 1e Satz 3 LWG NRW) informiert. (7) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt festgestellter Schäden an den Abwasserleitungen ergeben sich grundsätzlich aus 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW kann die Stadt Mettmann gemäß 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden. 6
7 10 Haftung (1) Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden in Folge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage oder Zuwegung. In gleichem Umfang hat er die Stadt Mettmann von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. (2) Kommt der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht oder nicht ausreichend nach und ergeben sich hieraus Mehraufwendungen, ist er zum Ersatz verpflichtet. (3) Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer Gewalt nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Ermäßigung der Benutzungsgebühr. Im Übrigen haftet die Stadt Mettmann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. 11 Benutzungsgebühren (1) Die Stadt Mettmann erhebt Benutzungsgebühren nach Maßgabe des KAG NRW und den Bestimmungen dieser Satzung und auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Mettmann in der jeweils gültigen Fassung. (2) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die festgestellte Menge des abgefahrenen Inhalts der Grundstücksentwässerungsanlage. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen etwa erforderlich Spülwasser. Als Berechnungseinheit gilt der Kubikmeter abgefahrenen Inhalts der Grundstücksentwässerungsanlage, gemessen an der Messeinrichtung des Entsorgungsfahrzeugs. (3) Bei jeder Entsorgung ist die Menge des abzufahrenden Inhalts zu ermitteln. Der ermittelte Wert soll vom Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten bestätigt werden. (4) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Abfuhr. (5) Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Entsorgung der Grundstückseigentümer des Grundstückes ist, das mit der Grundstücksentwässerungsanlage entsorgt wird. (Ist in der Regel auch der Eigentümer der Grundstücksentwässerungsanlage) 12 Berechtigte und Verpflichtete 7
8 Die sich aus dieser Satzung für den Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten geltend entsprechend auch für Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Die sich aus den 3 6 sowie 8 und 9 ergebenden Pflichten gelten auch für jeden schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigten sowie jeden tatsächlichen Benutzer. 13 Begriff des Grundstücks Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) Abwasser einleitet, das nicht den Anforderungen des 3 entspricht, b) entgegen 4 sich nicht an die Entsorgung anschließt oder sie nicht benutzt, c) nicht den Anforderungen des 5 entsprechend baut, betreibt oder unterhält oder einer Aufforderung der Stadt Mettmann zur Beseitigung der Mängel nicht nachkommt, d) entgegen 6 Abs. 3 die Entleerung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt, e) entgegen 6 Abs. 6 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht freilegt oder die Zufahrt nicht gewährleistet, f) entgegen 6 Abs. 7 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht wieder in Betrieb nimmt, g) seiner Auskunftspflicht nach 7 Abs. 2 nicht nachkommt, h) entgegen 8 Abs. 2 den Zutritt nicht gewährt, i) entgegen 8 Abs. 3 das Betreten und Befahren seines Grundstücks nicht duldet. j) entgegen 9 Abs. 5 die Bescheinigung über Zustands- und Funktionsprüfung nicht vorlegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. 8
1 Allgemeines. (2) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser.
1 AöR C 4 Satzung der Stadtwerke Espelkamp (Anstalt des öffentlichen Rechts) über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 17.12.2010 Aufgrund der 7, 8, 9 und 114 a der Gemeindeordnung
(2) Das Kommunalunternehmen betreibt in seinem Gebiet die Entsorgung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben als öffentliche Einrichtung.
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