Unisextarife, kollektive Rechnungszinssenkung und Mindestleistungen in der privaten Krankenversicherung

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Weinberg, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/11812 Unisextarife, kollektive Rechnungszinssenkung und Mindestleistungen in der privaten Krankenversicherung Vorbemerkung der Fragesteller DieBundesregierunghattenocham17.Oktober2010inihrerAntwortaufdie KleineAnfragederFraktionDIELINKE.dieAnsichtvertreten,dassprivate Krankenversicherungen (PKV)entgegendengeltendenGleichbehandlungsbestimmungenfürFrauendiskriminierendeTarifeanbietendürfen,Frauenalso fürdiegleichenversicherungskonditionenmehrzahlenmüssen.am1.märz 2011urteiltederEuropäischeGerichtshof (EuGH),mitVerweisaufdieEU- GleichbehandlungsrichtlinieausdemJahr2004,dassbereitsseitdem21.Dezember2007geschlechtsneutraleTarifeanzubietenseien.DerEuGHgabden MitgliedstaatenunddenVersicherernbiszum21.Dezember2012Zeitfüreine entsprechende Umstellung. DieBundesregierungwarnungezwungen,dafürSorgezutragen,dassdie PKVdiesesUrteilumsetzt.DafürgabeszweiMöglichkeiten,entwedergeschlechtsneutraleTarifefüralleVersichertenoderabernurfürNeukundenab demstichtag.ausderversicherungswirtschaftwarenstimmenzuhören (vgl. z.b.versicherungs-journalvom23.februar2012),diesichdafüreinsetzten, wennmanschongezwungensei,unisextarifeeinzuführen,solltediesnicht nurfürneukunden,sondernauchfürbestandskundengelten.dennnach 204 desversicherungsvertragsgesetzes (VVG)bestehtfürdieVersicherteneinTarifwechselrecht.Esstündezuerwarten,dassinsbesonderedieweiblichenVersichertenausdenteurerenaltenVerträgenindiegünstigerenneuenUnisexverträgewechselnwürden.Damitwärendieseaberkaummehrkalkulierbar,da mandieanzahlderwechselwilligenfrauenunddamitdengeschlechtermix inderrisikokalkulationderneuentarifenichtmehrabschätzenkönne.so wärendieversicherungengezwungen,entsprechendesicherheitsmargeneinzukalkulieren,diedietarifeverteuertenundaußerdemeinhaftungsrisikofür den Fall einer falschen Risikoabschätzung einzugehen. MittlerweilescheinendieVersicherungeneineMöglichkeitgefundenzuhaben,diesesRisikozuumgehen,indemsiedieFrauenvoneinemTarifwechsel abhalten.zwischendenversicherungenwirdkommuniziert,dassessinnvoll sei,dieohnehinfürvieleunternehmenkaumhaltbarenrechnungszinsenkol- DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsderFinanzenvom27.Dezember 2012 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode lektivvon3,5prozentauf2,75prozentzusenken.dashätteeineverteuerung derneuenunisextarifezurfolge,womitdiesedannfürdiefrauenindenbestandstarifenunattraktivwürden.abgesehendavon,dasseinsolchesverhalten derversichererdendiskriminierungstatbestandbeidenfrauenfortführt,die schonjahrelangzuhohebeiträgezahlen,bestehtfürdenfall,dassdiemeisten VersicherertatsächlichgleichzeitigeineAbsenkungdesRechnungszinsesvornehmen,derVerdachteineskartellrechtlichrelevantenVerhaltens.AlsFaustregelgilt,dassderBeitragje0,1ProzentpunktenRechnungszinsabsenkung umetwa0,8prozentsteigenwird (vgl.managermagazin,20.november2012, S.12).BeidergeplantenAbsenkungvon0,75Prozentpunktenwärenalso allein deswegen die neuen Tarife 6 Prozent teurer als die alten Tarife. ImJuni2012wurdeeineStudiedesKielerInstitutsfürMikrodaten-Analyse (IfMDA)sowiederFrankfurterBeratungsfirmaPremiumCircleDeutschland GmbHbekannt.NachdieserStudiebietenvielePKV-TarifeinTeilenweniger VersicherungsschutzalsdiegesetzlicheKrankenversicherung (GKV).Dies beziehtsichauchaufgesundheitlichrelevanteleistungen,wiez.b.psychotherapieodersuchtbehandlungebensowieauchanderewichtigeleistungen, z.b.hilfsmittelkatalogeaufaktuellemmedizinischenstand.mitdertarifumstellungzum21.dezember2012werdenvieleunternehmendieselücken gleichzeitigschließen,wasaufeineabspracheimpkv-verbandzurückgeht (vgl. z.b. neuentarifeverteuern.sowünschenswertesist,dassauchpkv-versicherte LeistungenaufGKV-Niveauerhalten,sofragwürdigisteskartellrechtlich, wennanbieter,dieimwettbewerbmiteinanderstehen,aufgrundvonabsprachen ein Leistungsniveau vorgeben. 1.HabendieBundesregierungoderdieAufsichtsbehördeKenntnisdavon, dassinder neuenunisex-tarifwelt dierechnungszinsengesenktwerden sollen? DasThemawirdinderVersicherungswirtschaftseitlängererZeitdiskutiert. DieDeutscheAktuarvereinigunge.V. (DAV)hatineinemSchreibendieVerantwortlichenAktuareundUnabhängigenTreuhänderderprivatenKrankenversicherungdaraufhingewiesen,dassderRechnungszinsfürdiePrämienberechnungunddieBerechnungderAlterungsrückstellungdenaktuellenKapitalmarktgegebenheiten ausreichend Rechnung tragen sollte. UmdieaktuelleKapitalmarktsituationzuberücksichtigenunddenErfordernissengemäß 12adesVersicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)stärkerzuentsprechen,empfiehltdieDAV,fürdieneuzukalkulierendenUnisex-Tarifeeinen Zinssatz in Höhe von höchstens 2,75 Prozent einzurechnen. 2. Bei wie vielen und welchen PKV-Unternehmen soll dies erfolgen? HierzuliegenderBundesregierungkeineErkenntnissevor.Gemäß 13dNummer8VAGhabendieVersicherungsunternehmenderAufsichtsbehördedie VerwendungneuerodergeänderterGrundsätzeimSinnedes 5Absatz5Nummer1aVAGunterBeifügungallerdortbezeichnetenUnterlagenerstnacherfolgter Änderung anzuzeigen. 3.WievieleundwelchePKV-UnternehmenhabenbislangeinesolcheAbsenkung ausgeschlossen? AufdieAntwortzuFrage2wirdverwiesen.DieVersicherungsunternehmen habenderaufsichtsbehördelediglichdieverwendungneuerodergeänderter Grundsätze anzuzeigen.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/ WievieleundwelcheUnternehmenhabenbislangfreiwilligeinesolche Absenkung des Rechnungszinses durchgeführt? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 5.GibtesseitensdesBundeskartellamtsÜberlegungen,diesesgemeinsame Verhalten auf kartellrechtliche Relevanz zu untersuchen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis oder Zwischenstand? ImBundeskartellamtgibtesderzeitkeineÜberlegungen,dasVerfahrenzurAbsenkungderRechnungszinseneinerÜberprüfungzuunterziehen.Anhaltspunkte für ein abgestimmtes Verhalten liegen derzeit nicht vor. 6.SinddieUnternehmenfreiinderAbsenkungderRechnungszinsen,oder gibtesbeschränkungen,diediebundesanstaltfürfinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht? Gemäß 2derKalkulationsverordnung (KalV)sindalleRechnungsgrundlagen mitausreichendensicherheitenzuversehen.diesgiltauchfürdenrechnungszins. 7.WenneineRechnungszinssenkungsachlichgebotenist,weshalbsenktdie BaFindannnichtdenjeweiligenUnternehmensrechnungszinsüberdas AUZ-Verfahren (AUZ = Aktuarieller Unternehmenszins)? AufgrundderanhaltendenniedrigenZinsenamKapitalmarkthatdieDAVin ZusammenarbeitmitderBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)einVerfahrenzumNachweisdesaktuariellenUnternehmenszinses (AUZ-Verfahren)entwickelt.EshandeltsichdabeiumeinenFachgrundsatzder DAVundkeineaufsichtsrechtlicheVorschrift.MitdiesemVerfahrensollfürjedesKrankenversicherungsunternehmen,dasdieKrankenversicherungnachArt derlebensversicherungbetreibt,derunternehmensindividuellmaximalmöglicherechnungszinsfürdienächstenzweijahreermitteltwerden.soweitder aktuarielleunternehmenszinsdenrechnungszinsunterschreitet,mussder RechnungszinsanlässlicheinerBeitragsanpassungauchfürdenvorhandenen Bestand gesenkt werden. 8.WenndieErtragslagegenerellschlechtaussiehtundesauchkeinenGrund gibt,mittelfristiganhöhereerträgezuglauben,weshalbsenktdiebafin nicht den branchenweiten Rechnungszins? NachderKalkulationsverordnung (KalV)bestehtgenerelllediglichdasErfordernis,vorsichtigeRechnungsgrundlagenzuverwenden.DiesesErfordernis wird von allen Krankenversicherungsunternehmen gegenwärtig erfüllt. 9.Inwiefernkannessachlichgebotensein,denRechnungszinsfür Bestandskundenauf3,5Prozentzubelassen,fürNeukundenaberauf 2,75 Prozent festzulegen? WelcheZielekönnteeinVersicherungsunternehmendamitverfolgen,gerade die Neukunden stärker zu belasten? AufgrundderanhaltendenNiedrigzinsphaseerscheintessachlichgeboten,den RechnungszinsfürneueTarifezusenken,damitdieserauchlangfristigausrei-

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode chendvorsichtigbemessenist.dieumstellungaufeineunisex-kalkulationmit entsprechendneuzukalkulierendentarifenbietetdahereinegutemöglichkeit, denrechnungszinsimneugeschäftanzupassen.fürbestandskundenrichtet sichderzulässigehöchstrechnungszinsbeibeitragsanpassungennachdemaktuariellenunternehmenszins.imübrigenwirdaufdieantwortzudenfragen11 bis 13 verwiesen. 10.IstnachEinschätzungderBundesregierungdieinderVorbemerkungder FragestellergenannteFaustformelunddiedarausgezogeneSchlussfolgerung,wonachdieneuenTarifealleineaufgrundderRechnungszinsabsenkungetwa6ProzentteurerwerdenalsdienachaltenBedingungenkalkulierten, plausibel und zutreffend? Wenn nein, wie sind die Schätzungen der Bundesregierung? EineAbsenkungdesRechnungszinsesimNeugeschäftführtzusteigenden Neugeschäftsprämien.EineSenkungdesRechnungszinsesauf2,75ProzenterhöhtdiePrämieneinerVollversicherung inabhängigkeitvomjeweiligentarif imneugeschäftca.um3bis6prozent.imgegenzugerhöhensichjedoch auchdiekapitalerträge,diezu90prozentindieprämienermäßigungimalter fließt.hierdurchkönnendieprämienabalter65stabilergehaltenwerdenals ohne Senkung des Rechnungszinses. 11.SinddieRechnungszinssenkungenfürNeukundendazugeeignet,fürBestandskundinneneinenTarifwechselindiekommendenUnisextarife unattraktiver zu machen? 13.WiebeurteiltdieBundesregierungdasVerhaltenderVersicherer,und zieht sie hieraus Schlussfolgerungen? 12.LiegtauchfürdieBundesregierungdieVermutungnahe,dassmitHilfe dieserrechnungszinssenkungfürdieneuentarifebeigleichzeitigembelassenderaltentarifeaufdemhöherenrechnungszinsab21.dezember 2012TarifwechselvonFrauenausBestandstarifenerschwertwerdensollen? DieFragen11bis13werdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. DieBundesregierungprüftundbeurteiltimRahmenderAufsichtüberVersicherungsunternehmengrundsätzlichkeineunternehmerischenMotive;sieprüft auch nicht die Attraktivität von Versicherungsprodukten. 14.WievieleVersichererbeabsichtigennachKenntnisderBundesregierung oderderbafin,diemindestleistungeninrichtunggkv-niveauanzupassen? DieVersichererhabenindersubstitutivenKrankenversicherungderBaFindie beabsichtigteverwendungneuerodergeänderterallgemeinerversicherungsbedingungen (AVB)gemäß 13dNummer7VAGunterderenBeifügunganzuzeigen.DieAVBfürdieneuenUnisextarifewerdenfrühestensEndeDezember2012bzw.AnfangdesJahres2013beiderBaFineingehen.Daheristder Bundesregierungderzeitnichtbekannt,wievieleUnternehmeneineAnpassung beabsichtigen.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ Gilt dies nur für Neuverträge oder auch für bestehende Verträge? Nach 203Absatz3desVersicherungsvertragsgesetzesisteinKrankenversicherungsunternehmenimRahmeneinesbestehendenVertragsgrundsätzlich nurbeieinernichtnuralsvorübergehendanzusehendenänderungderverhältnissedesgesundheitswesensberechtigt,eineänderungderavbvorzunehmen.aufgrunddieservorgabegehtdiebundesregierunggegenwärtigdavon aus,dassbestehendeverträgeinallerregelnichtumgestelltwerden.denversicherernstehtesallerdingsfrei,ihrenkundeneinverbessertesleistungsniveau anzubieten. 16.IstesnachAnsichtderBundesregierungsinnvoll,wennauchallePKV- Versicherten Leistungen auf dem Niveau der GKV erhalten? Wenn nein, warum nicht? 17.WeshalbversuchtdieBundesregierungnicht,Mindestleistungeninder PKVgesetzlichzuregeln,sodassz.B.auchjedebzw.jederPKV-Versicherte Zugang zu psychotherapeutischer Versorgung hat? DieFragen16und17werdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsam beantwortet. GesetzlicheundprivateKrankenversicherungunterscheidensichbezüglichverschiedenerGrundcharakteristikavoneinander.SoorientiertsichderLeistungsumfangindergesetzlichenKrankenversicherungandenimFünftenBuchSozialgesetzbuchnormiertenVorgaben;eristinsoweitErgebnisgesetzgeberischer Entscheidungen. DerLeistungsumfanginderprivatenKrankenversicherungisthingegendasResultatindividuellerVereinbarungenzwischenVersicherungsnehmerundVersicherer;dervereinbarteLeistungsumfangkanndemLeistungsumfangdergesetzlichenKrankenversicherungentsprechen,inbestimmtenBereichendahinter zurückbleibenoderdarüberhinausgehen;derversicherungsnehmerkannbei AbschlussdesVertragsüberdenLeistungsumfangentscheiden.AusSichtder BundesregierunghatsichdiesesfürdieprivateKrankenversicherungkonstitutive Prinzip grundsätzlich bewährt. 193Absatz3desVersicherungsvertragsgesetzes,derfürdieprivateKrankenversicherungdiezum1.Januar2009eingeführteVersicherungspflichtregelt, verlangtallerdingsdenabschlusseinerkrankheitskostenversicherung,die mindestenseinekostenerstattungfürambulanteundstationäreheilbehandlung umfasstundbeiderdiefürdietariflichvorgesehenenleistungenvereinbarten absolutenundprozentualenselbstbehaltefürambulanteundstationäreheilbehandlungaufeinebetragsmäßigeauswirkungvonkalenderjährlich5000euro begrenztsind.insoweitsindauchinderprivatenkrankenversicherunggewisse Mindestleistungengesetzlichvorgegeben.DarüberhinaushabenprivatVersicherteunterdenin 193Absatz5desVersicherungsvertragsgesetzesgenanntenVoraussetzungenZugangzumsog.Basistarif,dessenLeistungsumfangmit jenemdergesetzlichenkrankenversicherungnachart,umfangundhöhevergleichbar ist; dort sind daher auch psychotherapeutische Leistungen umfasst. VordiesemHintergrundsiehtdieBundesregierungkeinengesetzlichenAnpassungsbedarf,zumaletlicheVersicherungsunternehmenderzeit wieindervorbemerkungderfragestellerausgeführt dazuübergehen,indenvonihnenangebotenen Tarifen künftig bestimmte Mindestleistungen vorzusehen.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 18.WennsolcheoderähnlicheAbsprachenderPKV-Unternehmenbezüglich ihrerleistungenstattfinden,könntediesnachansichtderbundesregierung kartellrechtlich relevant sein? 19. Prüft das Bundeskartellamt diese Vorgänge? Wenn nein, weshalb nicht? Wenn ja, mit welchem Ergebnis oder Zwischenstand? DieFragen18und19werdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsam beantwortet. DieFrage18isthypothetischerNatur.DasBundeskartellamthatderzeitkeine Erkenntnisse,dassAbsprachenüberdieMindestleistungeninderprivaten Krankenversicherung stattgefunden haben.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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