26 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

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1 26 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen A. Allgemeines Ziele o Rationalisierung durch Standardisierung o Lückenfüllung o Rechtsklarheit o Verbesserung der Rechtsposition des Verwenders Inhaltskontrolle Schutz des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer B. Begriffsbestimmung Vorformuliert Vielzahl von Verträgen Einseitig

2 C. Tragende Gründe der Inhaltskontrolle Geringere Richtigkeitschance durch AGB o à daher Kontrollbedarf Vertiefte Beschäftigung wirtschaftlich unvernünftig o à effizienter, wenn richterliche Kontrolle vorformulierter Bedingungen D. Einbeziehung in den Vertrag I. Voraussetzungen des 305 Abs. 2, Abs. 3 BGB II. Hinweis Möglichkeit der Kenntnisnahme Einverständnis des Vertragspartners Überraschende und mehrdeutige Klauseln ( 305c BGB) Überrumpelungs-/Überraschungseffekt Vertragstypenkonformität contra proferentem-regel!! o o BGH (strspr): Erst wenn sich die Klausel nach jeder in Betracht kommenden Auslegung als wirksam erweist, ist bei der Anwendung der Klausel die dem Kunden gu nstigste Auslegung maßgeblich. Bsp: Facebook AGB + Datenrichtlinie

3 III. Vorrang der Individualabrede, 305b BGB Individuell ausgehandelte Vertragsbestandteile gehen AGB vor D. Inhaltskontrolle I. Allgemeines Generalklausel, 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB Spezielle Klauselverbote, 309, 308 BGB II. Eröffnung der Inhaltskontrolle, 307 Abs. 3 BGB Abweichung/Ergänzung einer Rechtsvorschrift Verbot der Kontrolle für Preis und Leistung III. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, 309 BGB Unweigerlich Unwirksamkeit IV. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, 308 BGB Regelmäßig Unwirksamkeit Wertungsmöglichkeit durch unbestimmte Rechtsbegriffe

4 V. Inhaltskontrolle nach 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB Regelvermutung des 307 Abs. 2 BGB o Nr. 1: Unvereinbarkeit mit Grundgedanken abgewichener Regelung Z.B. Ausdehnung der Bürgenhaftung über die Verbindlichkeit des Hauptschuldners, die Anlass der Verbürgung war à kollidiert mit 767 Abs. 1 S. 3 BGB o Nr. 2: Abweichen von Vertragsnatur so dass Vertragszweck gefährdet Insb. sog. Kardinalpflichten Z.B.: Haftungsausschluss für unsachgemäßes Einfüllen von Heizöl durch Heizöllieferanten Generalklausel des 307 Abs. 1 BGB o Unangemessene Benachteiligung nach Treu und Glauben o Umfassende Würdigung der Interessen beider Parteien VI. Transparenzgebot, 307 Abs. 1 S. 2 BGB Abschlusstransparenz ( 305c, 305 II Nr. 2 BGB) Inhaltstransparenz ( 307 Abs. 1 S. 2 BGB) Klare, durchschaubare Regelungen Hohe Hürden durch die Rechtsprechung o Versta ndlichkeitsgebot o Bestimmtheitsgebot o Taüschungsverbot

5 E. Besonderheiten im B2B-Bereich I. AGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr Anwendung mit kleinen Abschwächungen Europäischer Vergleich Strenge Anforderungen an Individualvereinbarungen AGB-geschützte Verhandlungsstrategie II. Einbeziehung in den Vertrag 305 Abs. 2 und Abs. 3 BGB gelten nicht VOB/B III. Inhaltskontrolle gem. 307 BGB 308, 309 finden keine Anwendung Indizwirkung o Freizeichnungsgebot o Fristsetzung o Vertragsstrafe

6 IV. Ausweichstrategien Bestätigung des Aushandelns Anwendung von Schweizer Recht Schiedsabrede F. Rechtsfolgen 306 BGB Klausel unzulässig Keine geltungserhaltende Reduktion Salvatorische Klausel blue pencil test Dispositives Gesetzesrecht Ergänzende Vertragsauslegung

7 Prüfungsschema A. Vertragsschluss gemäß 145 ff. BGB B. Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen Eine AGB-Klausel wird wirksamer Bestandteil des Vertrages, wenn die Anforderungen der BGB erfüllt sind. I. Vorliegen von AGB 1. Es müssen AGB i.s.v. 305 Abs. 1 BGB vorliegen 2. Kein Ausschluss nach 310 Abs. 4 BGB 3. Vermutung und Erweiterung nach 310 Abs. 3 Nr. 1, 2 BGB II. Einbeziehung in den Vertrag 1. Voraussetzungen für die Einbeziehung einer Klausel a) Grundsatz: Verschärfte Voraussetzungen, 305 Abs. 2 BGB b) Ausnahme: bei 310 Abs. 1 BGB 2. Keine Einbeziehung, wenn 305 c BGB oder 305 b BGB einschlägig ist

8 III. Inhaltskontrolle 1. Eröffnung der Inhaltskontrolle nach 307 Abs. 3 BGB 2. Verstoß der Klausel gegen 309 BGB 3. Verstoß der Klausel gegen 308 BGB 4. Verstoß der Klausel gegen 307 BGB a) 307 Abs. 2, Nr.1 und Nr. 2 BGB b) 307 Abs. 1 BGB 5. Fehlende Transparenz, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB IV. Rechtsfolge bei Unwirksamkeit der Klausel 1. Die Klausel selbst ist vollständig unwirksam, keine geltungserhaltende Reduktion 2. Anstelle der unwirksamen Klauseln gilt dispositives Recht, 306 Abs. 2 BGB 3. Der Vertrag im Übrigen bleibt wirksam, 306 Abs. 1 BGB

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