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6 Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden Departament d'educaziun, cultura e protecziun da l'ambient dal Grischun Dipartimento dell educazione, cultura e protezione dell'ambiente dei Grigioni 7000 Chur, Quaderstrasse 7 Tel Fax info@ekud.gr.ch Weisungen zur Organisation und Durchlässigkeit der Sekundarstufe I Gestützt auf Art. 5 Abs. der Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung) vom 5. September 0 vom Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement erlassen am 5. Juli 0 Art. Die Sekundarstufe I gliedert sich in die Schultypen Real- und Sekundarschule (Art. 9 Schulgesetz). Die Schulträgerschaft der Sekundarstufe I kann die Real- und Sekundarschule nach verschiedenen kooperativen Modellen führen. Die Bildung von Niveauklassen ist anzustreben (Art. 5 Schulverordnung). Bei der Wahl des Sekundarstufe I-Modells ist auch die Situation der Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf zu berücksichtigen. Grundsätze Art. Die Real- und Sekundarschule sind im selben Schulhaus untergebracht. In den als Pflichtfächer angebotenen Sprachen und in Mathematik werden sie getrennt geführt. In den übrigen Fächern (Mensch und Umwelt, Musischer Bereich, Wahlfächer) sind verschiedene Kooperationsformen zulässig. Art. Die Real- und Sekundarschule sind im selben Schulhaus untergebracht. Sie bilden Stammklassen entsprechend der Grundeinteilung in Real- und Sekundarklassen. Die Sekundarstufe I muss in der Sekundarschule mindestens drei und in der Realschule mindestens zwei Abteilungen umfassen. In den als Niveau-Fächern bezeichneten Wahl- und Pflichtfächern der Bereiche Sprachen und/oder Mathematik werden die Schülerinnen und Schüler der Real- und Sekundarschule gemeinsam in Niveau-Abteilungen unterrichtet. Der Unterricht in den anderen Fächern erfolgt in der jeweiligen Stammklasse. 4 Die verschiedenen Niveaus des jeweiligen Faches können nicht im gleichen Raum zur gleichen Zeit durch die gleiche Lehrperson unterrichtet werden. Sekundarstufe I-Modelle a) Kooperatives Modell ohne Niveau-Fächer (Modell B) b) Kooperatives Modell mit Niveau-Fächern (Modell C)
7 5 Es sind folgende Niveauunterscheidungen zulässig: a) Zwei Niveaus: Niveau I: Niveau mit Grundanforderungen Niveau II: Niveau mit erweiterten Anforderungen und Niveau mit stark erweiterten Anforderungen b) Drei Niveaus: Niveau I: Niveau mit Grundanforderungen Niveau IIa: Niveau mit erweiterten Anforderungen Niveau IIb: Niveau mit stark erweiterten Anforderungen 6 Sowohl Pflicht- als auch Wahlfächer können als Niveau-Abteilungen geführt werden: a) Variante C: Die Pflichtfächer in den Bereichen Sprachen und Mathematik werden ganz oder teilweise als Niveau-Abteilungen geführt. Innerhalb der Bereiche Sprachen und Mathematik können die Pflichtfächer Schulsprache als Erstsprache, eine oder zwei Fremdsprachen sowie Mathematik als Niveau-Abteilungen geführt werden. b) Variante C: Einzelne Wahlfächer werden in Niveau-Abteilungen geführt. Art. 4 Folgende Kombinationen sind zulässig: a) Modell C und Modell C b) Modell C und Modell B c) Modell C und Modell B Art. 5 Gemäss Art. 4 der Schulverordnung werden die Schülerinnen und Schüler der 6. Primarklasse der Real- bzw. der Sekundarschule zugewiesen. Schülerinnen und Schüler, welche in eine Sekundarstufe I mit Niveaus übertreten, sind von der Klassenlehrperson bezüglich Niveau- Fächer für den Eintritt für ein bestimmtes Niveau zu empfehlen. Die Niveau-Empfehlung der abgebenden Stufe dient in Kombination mit allfälligen weiteren Kriterien der aufnehmenden Sekundarstufe I als Basis für die erste Niveau-Zuweisung der Sekundarstufe I. Art. 6 Die Niveau-Zuweisung erfolgt durch die Klassenlehrperson der Sekundarstufe I innerhalb des ersten Semesters der. Real- bzw. Sekundarklasse. Sie hat in Rücksprache mit den weiteren Lehrpersonen der betreffenden Schülerinnen und Schülerinnen sowie den Erziehungsberechtigten zu erfolgen. Niveau-Wechsel sind während der. und. Real- bzw. Sekundarklasse möglich. In der. Klasse sind keine Niveau-Wechsel möglich. Ein Niveau-Wechsel kann erfolgen, wenn a) die Selbstkompetenz (Lernverhalten, Arbeitsverhalten), Sozialkompetenz und Sachkompetenz im Sinne der Gesamtbeurteilung im entsprechenden Fach dies rechtfertigen, b) die Anforderungen im entsprechenden Niveau über längere Zeit nicht erreicht oder übertroffen werden und c) im betreffenden Fach und Semester nicht bereits ein Niveau- Wechsel erfolgt ist. c) Kombinationen der Modelle Durchlässigkeit a) Niveau-Empfehlung b) Niveau-Zuweisung, Niveau-Wechsel
8 Art. 7 Während des ersten Semesters der. Real- bzw. Sekundarklasse können Zuweisungen in allen Sekundarstufen I-Modellen korrigiert werden (vgl. Art. und Art. Richtlinien des Amtes für Volksschule und Sport zum Übertrittsverfahren). Schultypen-Wechsel im Modell B sind nur gemäss Art. der Richtlinien zum Übertrittsverfahren möglich. Schultypen-Wechsel im Modell C sind wie folgt möglich: a) Ein Schultypen-Wechsel im Modell C mit Niveaus in Wahlfächern oder nur in einem oder zwei Pflichtfächern erfolgt analog dem Modell B (vgl. Art. Richtlinien zum Übertrittsverfahren). b) Ein Schultypen-Wechsel im Modell C ist nur mit Niveaus in den Pflichtfächern Schulsprache als Erstsprache, eine von der Schulträgerschaft festgelegte Fremdsprache (Pflichtfach) und Mathematik (Arithmetik/Algebra, Geometrie) möglich. In einer romanischsprachigen Sekundarstufe I an der Sprachengrenze kann das Schulinspektorat auf Antrag der Schulträgerschaft auch eine Fächerkombination bewilligen, zu welcher zwei Sprachen (mindestens eine davon eine Kantonssprache) sowie Mathematik (Arithmetik/Algebra, Geometrie) gehören. c) Ein Schultypen-Wechsel im Modell C ist am Ende der. und am Ende der. Real- bzw. Sekundarklasse möglich. Der während des 9. Schuljahres besuchte Schultypus ist massgebend dafür, ob eine Schülerin bzw. ein Schüler die Sekundarstufe I als Realschülerin bzw. -schüler oder als Sekundarschülerin bzw. -schüler verlässt. d) Ein Schultypen-Wechsel von der Real- in die Sekundarschule kann unter Berücksichtigung der Gesamtbeurteilung nur vorgenommen werden, wenn die betreffenden Schülerinnen und Schüler während mindestens eines Semesters in zwei oder mehr der für einen Schultypen-Wechsel relevanten Fächern im Niveau II unterrichtet wurden. e) Ein Schultypen-Wechsel von der Sekundar- in die Realschule kann unter Berücksichtigung der Gesamtbeurteilung nur vorgenommen werden, wenn die betreffenden Schülerinnen und Schüler während mindestens eines Semesters in zwei oder mehr der für einen Schultypen-Wechsel relevanten Fächern im Niveau I unterrichtet wurden. c) Schultypen- Wechsel Art. 8 In Pflichtfächern, die in Niveaus unterrichtet werden, können promotionswirksame Minuspunkte nur aus dem Niveau I resultieren. Im Übrigen gelten die Promotionsbestimmungen. Art. 9 Beginnt eine Schulträgerschaft mit Niveau-Unterricht (im Sinne von Modell C), so muss sie diesen den betroffenen Klassen während der ganzen Sekundarstufe I anbieten (zwei oder drei Niveaus und auch Modell-Kombinationen). d) Durchlässigkeit und Promotion e) Rahmenbedingungen zum Niveau-Unterricht
9 4 Art. 0 Die Niveau-Zuweisung im Modell C zu Beginn oder im Laufe des ersten Semesters sowie ein Niveau-Wechsel ist von der Klassenlehrperson in Rücksprache mit den weiteren Lehrpersonen, den betreffenden Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten vorzunehmen. Eine Zuweisungskorrektur während ersten Semesters der. Realbzw. Sekundarklasse erfolgt gemäss Art. Abs. 4 bzw. Art. der Richtlinien zum Übertrittsverfahren. Ein Schultypen-Wechsel im Modell B am Ende der. Realklasse kann gemäss Art. 6 Abs. der Richtlinien zum Übertrittsverfahren erfolgen. Ein Schultypen-Wechsel bzw. eine Wiederholung der Klasse am Ende der. Sekundarklasse erfolgen gemäss Art. Abs. 5 der Richtlinien zum Übertrittsverfahren nach Anhören der Erziehungsberechtigten; Nichtpromotions- und Zuweisungsentscheid sind den Erziehungsberechtigten 0 Tage vor Schulschluss schriftlich mitzuteilen. 4 Schultypen-Wechsel im Modell C am Ende der. und am Ende der. Real- bzw. Sekundarklasse werden von den Lehrpersonen in Rücksprache mit den betreffenden Schülerinnen und Schülern sowie mit deren Erziehungsberechtigten vorgenommen. Art. Über Beschwerden betreffend Niveau-Zuweisung und Niveau- Wechsel auf der Sekundarstufe I entscheidet die Schulträgerschaft abschliessend. Über Beschwerden gegen einen Entscheid zum Schultypen-Wechsel im Modell C entscheidet das Bezirksinspektorat. Art. Diese Weisungen treten auf den. August 0 in Kraft. f) Rechte der Erziehungsberechtigten Beschwerden Inkrafttreten
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