K A V Thüringen e. V.

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1 Kommunaler Arbeitgeberverband Alfred-Hess-Straße 31 a Erfurt Telefon: 0361/ Telefax: 0361/ info@kav-thueringen.de Internet: Rundschreiben 19/2016 Erfurt, 9. November 2016 Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA 1. Musterschreiben für die Beschäftigten 2. Informationsveranstaltungen - Unterlagen 3. Stellenplan - Anschreiben an den Thüringer Rechnungshof und das Thüringer Landesverwaltungsamt Herausgeber: KAV Alfred-Hess-Straße 31 a Erfurt Sitz des Vereins: Erfurt Geschäftsführerin: Sylvana Donath Amtsgericht Erfurt: VR Informationsblatt des KAV Die veröffentlichten Rundschreiben einschließlich aller ihrer Teile sind urheberrechtlich geschützt. Jeder Nachdruck bedarf der Einwilligung des KAV Dies gilt auch für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

2 2 Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA 1. Musterschreiben für die Beschäftigten Anliegend (Anlagen 1 bis 8) übersenden wir Ihnen Musterschreiben, mit denen die Beschäftigten über die sich bei der Überleitung in die neue Entgeltordnung zum TVöD am 1. Januar 2017 ergebenden Veränderungen informiert werden können Vorbemerkungen Bei der Überleitung in die neue Entgeltordnung zum TVöD am 1. Januar 2017 wird grundsätzlich diejenige Entgeltgruppe beibehalten, in die die/der Beschäftigte am 31. Dezember 2016 eingruppiert ist. Eine Überprüfung der Eingruppierung aufgrund der Überleitung in die neue Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA erfolgt nicht. Eine Korrektur irrtümlich fehlerhafter Eingruppierungen im Wege der korrigierenden Rückgruppierung ist jedoch auch zum Zeitpunkt der Überleitung in die neue Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA nicht ausgeschlossen. Dies ist durch die Protokollerklärung zu den 12, 13 (VKA) TVöD ausdrücklich klargestellt. Es ist daher nicht erforderlich, im Hinblick auf die Überleitung in die neue Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA sämtliche Stellen neu zu überprüfen und neu zu bewerten. Eine Neubewertung ist grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn dem Beschäftigten andere Tätigkeiten übertragen wurden oder der Beschäftigte einen Höhergruppierungsantrag ( 29b Abs. 1 TVÜ-VKA) gestellt hat. Ergibt sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der neuen Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA (Anlage 1 zum TVöD) für den Beschäftigten eine höhere Entgeltgruppe, ist der Beschäftigte nur dann in diese höhere Entgeltgruppe eingruppiert, wenn er dies beantragt hat. Der Antrag muss innerhalb einer einjährigen Ausschlussfrist gestellt werden, die am 1. Januar 2017 beginnt. Bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses (z.b. aufgrund von Elternzeit) beginnt die einjährige Antragsfrist mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit zu laufen. Der Antrag wirkt stets auf den 1. Januar 2017 zurück. Zwischenzeitlich ggf. in der bisherigen Entgeltgruppe erfolgte Stufenaufstiege sind daher unbeachtlich. Es besteht keine Verpflichtung seitens des Arbeitgebers, den Beschäftigten dahingehend zu beraten, ob ein Höhergruppierungsantrag gestellt werden sollte oder nicht. Der Arbeitgeber sollte mit derartigen Empfehlungen zurückhaltend sein, um sich nicht einem eventuellen Haftungsrisiko auszusetzen. Dem Beschäftigten ist auf Nachfrage jedoch mitzuteilen, in welcher Entgeltgruppe er eingruppiert ist, welche Stufenlaufzeit bisher in dieser Entgeltgruppe zurückgelegt wurde, wann in der bisherigen Entgeltgruppe der nächste Stufenaufstieg stattfinden würde und ob sowie ggf. in welcher Höhe und für wie lange der Beschäftigte Anspruch auf die Zahlung eines Strukturausgleiches hat. Demgegenüber besteht kein Anspruch der Beschäftigten auf Beratung darüber, ob sich nach den neuen Tätigkeitsmerkmalen für sie eine höhere Eingruppierung ergeben würde und ob es für sie günstiger wäre, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe zu verbleiben oder einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen. Da dies von der individuellen Situation sowie der weiteren Lebensplanung des Beschäftigten abhängig sein kann, sollten dies die Beschäftigten selbst beurteilen. Über die Überleitung in die neue Entgeltordnung zum TVöD sollten die Beschäftigten schriftlich informiert werden. Dementsprechende Musterschreiben fügen wir diesem Rundschreiben als Anlagen 1 8 bei.

3 3 1.2 Hinweise zu den Musterschreiben im Einzelnen: Hinweise in allen Musterschreiben (Antragsmöglichkeit und Besitzstände) In den Musterschreiben ist der Hinweis auf den Höhergruppierungsantrag enthalten. Dieser Hinweis muss seitens des Arbeitgebers nicht gegeben werden und kann daher bei Bedarf auch aus dem jeweiligen Musterschreiben gestrichen werden. In den Musterschreiben wird besonders darauf hingewiesen, dass bei in die neue Entgeltordnung überzuleitenden Beschäftigte die an die bisherige Eingruppierung anknüpfenden Zulagen und Zuschläge, insbesondere bisherige Vergütungsgruppen-, Meister-, Programmierer- oder Technikerzulagen, nur bei unverändert auszuübender Tätigkeit fortgezahlt werden Musterschreiben (Entgeltgruppen 2 bis 8 und 10 bis 15) Da grundsätzlich im Rahmen der Überleitung in die neue Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA keine Überprüfung und Neufestsetzung der bisherigen Eingruppierung erfolgt, verbleiben die Beschäftigten auch nach der Überleitung in die neue Entgeltordnung in ihrer bisherigen Entgeltgruppe. Die Überleitung erfolgt stufengleich und unter Mitnahme der bisherigen Stufenlaufzeit der Beschäftigten. Dies betrifft alle Beschäftigten der Entgeltgruppen 2 bis 8 sowie 10 bis 15. Für diese Beschäftigten ist das als Anlage 1 beigefügte Muster zu verwenden Musterschreiben (Entgeltgruppe 13 mit Zulage nach 17 Abs. 8 TVÜ-VKA) Beschäftigte, welche bisher der Entgeltgruppe 13 zugeordnet sind und eine persönliche Zulage nach 17 Abs. 8 TVÜ-VKA erhalten, werden zum 1. Januar 2017 automatisch in die Entgeltgruppe 14 unter Beibehaltung ihrer in Entgeltgruppe 13 erreichten Stufenlaufzeit übergeleitet. Mit dieser Zuordnung entfällt die bisherige Zulage. Für diese Beschäftigtengruppe ist das als Anlage 2 beigefügte Muster zu verwenden Musterschreiben (Entgeltgruppe 9 ohne besondere Stufenlaufzeit - Stufe 6 als Endstufe) Beschäftigte, welche bisher in Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a bzw. Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1b mit bzw. nach Aufstieg in die Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1b eingruppiert und folglich der Entgeltgruppe 9 mit Stufe 6 als Endstufe zugeordnet sind, werden mit Wirkung zum 1. Januar 2017 in die Entgeltgruppe 9b unter Beibehaltung ihrer in Entgeltgruppe 9 erreichten Stufenlaufzeit übergeleitet. Für diese Beschäftigtengruppe ist das als Anlage 3 beigefügte Muster zu verwenden Musterschreiben (Entgeltgruppe 9 mit besonderer Stufenlaufzeit - Stufe 5 als Endstufe) Beschäftigte, welche bisher in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppen 1a bzw. in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c nach Aufstieg aus der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b eingruppiert sind und folglich der Entgeltgruppe 9 mit der verlängerten Stufenlaufzeit in Stufe 4 und Stufe 5 als Endstufe (so genannte kleine Entgeltgruppe 9) zugeordnet sind, werden mit Wirkung zum 1. Januar 2017 in die Entgeltgruppe 9a unter Beibehaltung ihrer in Entgeltgruppe 9 erreichten Stufenlaufzeit übergeleitet.

4 4 Bei der Verwendung des Musterschreibens ist danach zu unterscheiden, in welcher Stufe sich die Beschäftigten befinden Beschäftigte der kleinen Entgeltgruppe 9 in den Stufen 1, 3 und 5 Für die Überleitung aus der Entgeltgruppe 9 Stufen 1, 3 und 5 gelten keine Besonderheiten, so dass das als Anlage 4 beigefügte Muster zu verwenden ist Beschäftigte der kleinen Entgeltgruppe 9 in der Stufe 2 Für die Überleitung aus der Entgeltgruppe 9 Stufe 2 ist die Besonderheit zu beachten, dass für die Dauer des Verbleibs in Stufe 2 das Tabellenentgelt der bisherigen Entgeltgruppe 9 Stufe 2 - mithin 2.925,94 Euro - zu zahlen ist. Für diese Beschäftigten ist das als Anlage 5 beigefügte Muster zu verwenden Beschäftigte der kleinen Entgeltgruppe 9 in der Stufe 4 Für die Überleitung der Beschäftigten aus der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 ist die Besonderheit zu beachten, dass mit Inkrafttreten der Entgeltordnung die Entgeltgruppe 9a mit regulären Stufenlaufzeiten und sechs Stufen eingeführt wird. Damit muss die bisherige Stufenlaufzeit von neun Jahren in der bisherigen Stufe 4 in der Entgeltgruppe 9a neu zugeordnet werden. Dabei ist Folgendes zu beachten: - Stufenlaufzeit in Stufe 4 unter vier Jahren Beschäftigte der kleinen Entgeltgruppe 9, welche in Stufe 4 bisher noch keine Stufenlaufzeit von vier Jahren erreicht haben, werden mit Wirkung zum 1. Januar 2017 in die Entgeltgruppe 9a Stufe 4 unter Mitnahme der bisher bereits erreichten Stufenlaufzeit übergeleitet. Für diesen Fall ist das als Anlage 6 beigefügte Muster (Beibehaltung der Stufe und Mitnahme der Stufenlaufzeit) zu verwenden. - Stufenlaufzeit in Stufe 4 vier bzw. mehr als vier Jahren Beschäftigte der kleinen Entgeltgruppe 9, welche in Stufe 4 am 31. Dezember 2016 bereits eine Stufenlaufzeit von vier bzw. mehr als vier Jahren erreicht haben, werden mit Wirkung zum 1. Januar 2017 in die Entgeltgruppe 9a Stufe 5 unter Mitnahme der bisher bereits erreichten Stufenlaufzeit übergeleitet. Für diesen Fall ist das als Anlage 7 (1. Alternative) beigefügte Muster zu verwenden. Beschäftigte der kleinen Entgeltgruppe 9, welche in Stufe 4 am 31. Dezember 2017 die Stufenlaufzeit von neun Jahren erreichen, werden mit Wirkung zum 1. Januar 2017 in die Entgeltgruppe 9a Stufe 6 übergeleitet. Für diese Beschäftigten ist ebenfalls das als Anlage 7 (2. Alternative) beigefügte Muster zu verwenden Musterschreiben (Entgeltgruppe 9 mit Stufe 4 als Endstufe) Beschäftigte, welche bisher in Lohngruppe 9 eingruppiert sind und folglich der Entgeltgruppe 9 mit der verlängerten Stufenlaufzeit in Stufe 3 (sieben Jahre) und Stufe 4 als Endstufe (so genannte kleine Entgeltgruppe 9) zugeordnet sind, werden mit Wirkung zum 1. Januar 2017 in die Entgeltgruppe 9a unter Beibehaltung ihrer in Entgeltgruppe 9 erreichten Stufenlaufzeit und unter Beibehaltung der verlängerten Stufenlaufzeit in Stufe 3 und Stufe 4 als Endstufe übergeleitet. Für diese Beschäftigtengruppe ist das als Anlage 8 beigefügte Muster zu verwenden.

5 5 1.3 Durchführungshinweise zur Entgeltordnung Zu der Einführung der neuen Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA sowie zu den Überleitungsregelungen erfolgen noch ausführlichere Hinweise in gesonderten Rundschreiben. (Rundschr. 19/2016; 030/1 A) 2. Informationsveranstaltungen - Unterlagen In den letzten Wochen hatten wir Informationsveranstaltungen zur neuen Entgeltordnung zum TVöD angeboten. Der Einladung zu diesen Informationsveranstaltungen sind zahlreiche Mitglieder gefolgt. Der Foliensatz wurde im Laufe der Veranstaltungen mehrmals an den Stand der Redaktionsverhandlungen angepasst. Dem Wunsch vieler Teilnehmerinnen und Teilnehmer entsprechend, fügen wir diesem Rundschreiben den aktualisierten Foliensatz aus der letzten Informationsveranstaltung diesem Rundschreiben als Anlage 9 bei. Das Infomaterial ermöglicht auch allen anderen, die keine Informationsveranstaltung besucht haben, aber mit der neuen Entgeltordnung befasst sein werden, sich anhand anschaulicher Darstellungen neben den Tariftexten (siehe unser Rundschreiben 16/2016 vom 13. Oktober 2016) mit den Neuerungen vertraut zu machen. Die Durchgeschriebenen Fassungen zum TVöD werden wir Ihnen zur Verfügung stellen, sobald diese fertiggestellt sind. (Rundschr. 19/2016; 030/1 A) 3. Stellenplan - Anschreiben an den Thüringer Rechnungshof und das Thüringer Landesverwaltungsamt Mit Schreiben vom 7. November 2016 haben wir den Thüringer Rechnungshof und das Thüringer Landesverwaltungsamt auf die sich mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung ergebenden Änderungen in den Stellenplänen hingewiesen. In diesem Zusammenhang haben wir mitgeteilt, dass unserer Auffassung nach an der bisherigen Ausweisung der Entgeltgruppe 9 festgehalten werden kann. Unsere Schreiben sind als Anlagen 10 und 11 diesem Rundschreiben beigefügt. (Rundschr. 19/2016; 030/ )

6 Anlage 1 Rds. 19/2016 Musterschreiben für die Entgeltgruppen 2 bis 8 und 10 bis 15 ( 29a TVÜ-VKA) Adresse Überleitung in die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA Sehr geehrte/r Frau/Herr, zum 1. Januar 2017 tritt die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA in Kraft. Daher werden Sie zum 1. Januar 2017 in diese Entgeltordnung übergeleitet. Für die Überleitung in die neue Entgeltordnung ist die Entgeltgruppe maßgeblich, in die Sie zum 31. Dezember 2016 eingruppiert sind. Dies ist bei Ihnen die Entgeltgruppe XX. Die Tarifvertragsparteien haben sich darauf verständigt, dass anlässlich der Überleitung in die neue Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA grundsätzlich keine Überprüfung und Neufestsetzung der Eingruppierungen erfolgen soll. Daher verbleibt es bei Ihrer derzeitigen Eingruppierung, solange Sie die Ihnen übertragenen Tätigkeiten unverändert ausüben. Die Überleitung in die neue Entgeltordnung erfolgt stufengleich und unter Anrechnung der von Ihnen bis zum 31. Dezember 2016 in Ihrer Entgeltgruppe zurückgelegten Stufenlaufzeit. Sie sind daher am 1. Januar 2017 in der Entgeltgruppe XX der Stufe Y zugeordnet. Ergibt sich aus 12 TVöD i.v.m. der Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) für die Ihnen übertragene Tätigkeit eine höhere Eingruppierung, sind Sie nur dann in diese höhere Entgeltgruppe eingruppiert, wenn Sie dies innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr beantragen. Der Antrag sollte schriftlich gestellt und bei XXXX eingereicht werden. Die einjährige Ausschlussfrist beginnt am 1. Januar 2017 und endet am 31. Dezember 2017.

7 ggf. Hinweis auf Verschiebung des Beginns der Antragsfrist bei ruhendem Arbeitsverhältnis: Da Ihr Arbeitsverhältnis (voraussichtlich) bis zum XX.XX.XX ruht, beginnt die einjährige Ausschlussfrist in Ihrem Fall mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit am XX.XX.XX zu laufen. Sie endet mithin am XX.XX.XX. Der Antrag auf Höhergruppierung wirkt stets zurück auf den 1. Januar Zwischen der Antragstellung und dem 1. Januar 2017 ggf. in Ihrer bisherigen Entgeltgruppe erfolgte Stufenaufstiege sind daher unbeachtlich. Die Tarifvertragsparteien haben sich auf die Forderung der Gewerkschaften hin auf dieses Antragserfordernis verständigt, um den Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, im Hinblick auf ihre persönliche Situation und die persönliche und berufliche Lebensplanung zu beurteilen, ob die Stellung eines Höhergruppierungsantrags für sie günstiger ist oder nicht. Bei dieser Beurteilung sollte auch einbezogen werden, dass bisherige Besitzstandszulagen für ehemalige Vergütungsgruppen-, Meister-, Programmierer- oder Technikerzulagen im Falle der Höhergruppierung (unter Berücksichtigung von Sonderregelungen zur Stufenzuordnung bzw. zur Anrechnung von Stufenlaufzeiten) entfallen und der Höhergruppierungsgewinn auf die etwaige Zahlung eines Strukturausgleichs nach 12 TVÜ- VKA anzurechnen ist. Sofern Sie innerhalb der einjährigen Ausschlussfrist keinen Antrag auf Höhergruppierung stellen oder die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung nicht vorliegen, verbleiben Sie in Ihrer bisherigen Entgeltgruppe. Bis zum 31. Dezember 2016 zustehende Vergütungsgruppen-, Meister-, Programmiereroder Technikerzulagen werden für die Dauer der unveränderten Ausübung der anspruchsbegründenden Tätigkeit über den 31. Dezember 2016 hinaus fortgezahlt. Dies gilt in der Regel auch für die sonstigen an die bisherige Eingruppierung anknüpfenden Zulagen und Zuschläge. Mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung ergeben sich für Sie keine weiteren Änderungen.

8 Anlage 2 Rds. 19/2016 Musterschreiben für die Entgeltgruppe 13 mit Zulage nach 17 Abs. 8 TVÜ-VKA ( 29c Abs. 1 TVÜ-VKA) Adresse Überleitung in die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA Sehr geehrte/r Frau/Herr, zum 1. Januar 2017 tritt die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA in Kraft. Daher werden Sie zum 1. Januar 2017 in diese Entgeltordnung übergeleitet. Für die Überleitung in die neue Entgeltordnung ist die Entgeltgruppe maßgeblich, in die Sie zum 31. Dezember 2016 eingruppiert sind. Dies ist bei Ihnen die Entgeltgruppe 13. Die Tarifvertragsparteien haben sich darauf verständigt, dass anlässlich der Überleitung in die neue Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA grundsätzlich keine Überprüfung und Neufestsetzung der Eingruppierungen erfolgen soll. Die Überleitung in die neue Entgeltordnung erfolgt stufengleich und unter Anrechnung der von Ihnen bis zum 31. Dezember 2016 in Entgeltgruppe 13 zurückgelegten Stufenlaufzeit. Da Sie bis zum 31. Dezember 2016 zusätzlich zu Ihrem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 13 eine Zulage nach 17 Abs. 8 TVÜ-VKA erhalten, sind Sie ab dem 1. Januar 2017 der Entgeltgruppe 14 zugeordnet, wodurch die bisherige Zulage nach 17 Abs. 8 TVÜ-VKA entfällt. Sie sind am 1. Januar 2017 in der Entgeltgruppe 14 der Stufe Y zugeordnet. Mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung ergeben sich für Sie keine weiteren Änderungen.

9 Anlage 3 Rds. 19/2016 Musterschreiben für die Entgeltgruppe 9 ohne besondere Stufenlaufzeit - Stufe 6 als Endstufe - ( 29c Abs. 2 TVÜ-VKA) Adresse Überleitung in die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA Sehr geehrte/r Frau/Herr, zum 1. Januar 2017 tritt die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA in Kraft. Daher werden Sie zum 1. Januar 2017 in diese Entgeltordnung übergeleitet. Für die Überleitung in die neue Entgeltordnung ist die Entgeltgruppe maßgeblich, in die Sie zum 31. Dezember 2016 eingruppiert sind. Dies ist bei Ihnen die Entgeltgruppe 9. Die Tarifvertragsparteien haben sich darauf verständigt, dass anlässlich der Überleitung in die neue Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA grundsätzlich keine Überprüfung und Neufestsetzung der Eingruppierungen erfolgen soll. Mit dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA zum 1. Januar 2017 wird die bisherige Entgeltgruppe 9 durch die neuen Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c ersetzt. Die Überleitung in die neue Entgeltordnung erfolgt stufengleich und unter Anrechnung der von Ihnen bis zum 31. Dezember 2016 in Entgeltgruppe 9 zurückgelegten Stufenlaufzeit. Da für Sie in der Entgeltgruppe 9 keine besonderen Stufenregelungen gelten, sind Sie stufengleich und unter Anrechnung Ihrer bis zum 31. Dezember 2016 zurückgelegten Stufenlaufzeit der Entgeltgruppe 9b zugeordnet. Sie sind daher am 1. Januar 2017 in der Entgeltgruppe 9b der Stufe Y zugeordnet. Ergibt sich aus 12 TVöD i.v.m. der Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) für die Ihnen übertragene Tätigkeit eine höhere Eingruppierung, sind Sie nur dann in diese höhere Entgeltgruppe eingruppiert, wenn Sie dies innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr beantragen. Der Antrag sollte schriftlich gestellt und bei XXXX eingereicht werden. Die einjährige Ausschlussfrist beginnt am 1. Januar 2017 und endet am 31. Dezember 2017.

10 ggf. Hinweis auf Verschiebung des Beginns der Antragsfrist bei ruhendem Arbeitsverhältnis: Da Ihr Arbeitsverhältnis (voraussichtlich) bis zum XX.XX.XX ruht, beginnt die einjährige Ausschlussfrist in Ihrem Fall mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit am XX.XX.XX zu laufen. Sie endet mithin am XX.XX.XX. Der Antrag auf Höhergruppierung wirkt stets zurück auf den 1. Januar Zwischen der Antragstellung und dem 1. Januar 2017 ggf. in Ihrer bisherigen Entgeltgruppe erfolgte Stufenaufstiege sind daher unbeachtlich. Die Tarifvertragsparteien haben sich auf die Forderung der Gewerkschaften hin auf dieses Antragserfordernis verständigt, um den Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, im Hinblick auf ihre persönliche Situation und die persönliche und berufliche Lebensplanung zu beurteilen, ob die Stellung eines Höhergruppierungsantrags für sie günstiger ist oder nicht. Bei dieser Beurteilung sollte auch einbezogen werden, dass bisherige Besitzstandszulagen für ehemalige Vergütungsgruppen-, Meister-, Programmierer- oder Technikerzulagen im Falle der Höhergruppierung (unter Berücksichtigung von Sonderregelungen zur Stufenzuordnung bzw. zur Anrechnung von Stufenlaufzeiten) entfallen und der Höhergruppierungsgewinn auf die etwaige Zahlung eines Strukturausgleichs nach 12 TVÜ- VKA anzurechnen ist. Sofern Sie innerhalb der einjährigen Ausschlussfrist keinen Antrag auf Höhergruppierung stellen oder die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung nicht vorliegen, verbleiben Sie in Ihrer bisherigen Entgeltgruppe. Bis zum 31. Dezember 2016 zustehende Vergütungsgruppen-, Meister-, Programmiereroder Technikerzulagen werden für die Dauer der unveränderten Ausübung der anspruchsbegründenden Tätigkeit über den 31. Dezember 2016 hinaus fortgezahlt. Dies gilt in der Regel auch für die sonstigen an die bisherige Eingruppierung anknüpfenden Zulagen und Zuschläge. Mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung ergeben sich für Sie keine weiteren Änderungen.

11 Anlage 4 Rds. 19/2016 Musterschreiben für die Entgeltgruppe 9 mit besonderer Stufenlaufzeit - Stufe 5 als Endstufe - und derzeit in Stufe 1, 3 oder 5 ( 29c Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA) Adresse Überleitung in die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA Sehr geehrte/r Frau/Herr, zum 1. Januar 2017 tritt die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA in Kraft. Daher werden Sie zum 1. Januar 2017 in diese Entgeltordnung übergeleitet. Für die Überleitung in die neue Entgeltordnung ist die Entgeltgruppe maßgeblich, in die Sie zum 31. Dezember 2016 eingruppiert sind. Dies ist bei Ihnen die Entgeltgruppe 9. Die Tarifvertragsparteien haben sich darauf verständigt, dass anlässlich der Überleitung in die neue Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA grundsätzlich keine Überprüfung und Neufestsetzung der Eingruppierungen erfolgen soll. Mit dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA zum 1. Januar 2017 wird die bisherige Entgeltgruppe 9 durch die neuen Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c ersetzt. Da für Sie in der Entgeltgruppe 9 nach dem Anhang zu 16 (VKA) TVöD die Stufe 5 Endstufe ist, sind Sie der Entgeltgruppe 9a zugeordnet. Die Überleitung in die neue Entgeltordnung erfolgt unter Mitnahme der in Ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Stufe der Entgeltgruppe 9a, deren Betrag dem Betrag Ihrer bisherigen Stufe entspricht. Sie sind daher am 1. Januar 2017 in der Entgeltgrupe 9a der Stufe Y zugeordnet. Ergibt sich aus 12 TVöD i.v.m. der Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) für die Ihnen übertragene Tätigkeit eine höhere Eingruppierung, sind Sie nur dann in diese höhere Entgeltgruppe eingruppiert, wenn Sie dies innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr beantragen. Der Antrag sollte schriftlich gestellt und bei XXXX eingereicht werden. Die einjährige Ausschlussfrist beginnt am 1. Januar 2017 und endet am 31. Dezember 2017.

12 ggf. Hinweis auf Verschiebung des Beginns der Antragsfrist bei ruhendem Arbeitsverhältnis: Da Ihr Arbeitsverhältnis (voraussichtlich) bis zum XX.XX.XX ruht, beginnt die einjährige Ausschlussfrist in Ihrem Fall mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit am XX.XX.XX zu laufen. Sie endet mithin am XX.XX.XX. Der Antrag auf Höhergruppierung wirkt stets zurück auf den 1. Januar Zwischen der Antragstellung und dem 1. Januar 2017 ggf. in Ihrer bisherigen Entgeltgruppe erfolgte Stufenaufstiege sind daher unbeachtlich. Die Tarifvertragsparteien haben sich auf die Forderung der Gewerkschaften hin auf dieses Antragserfordernis verständigt, um den Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, im Hinblick auf ihre persönliche Situation und die persönliche und berufliche Lebensplanung zu beurteilen, ob die Stellung eines Höhergruppierungsantrags für sie günstiger ist oder nicht. Bei dieser Beurteilung sollte auch einbezogen werden, dass bisherige Besitzstandszulagen für ehemalige Vergütungsgruppen-, Meister-, Programmierer- oder Technikerzulagen im Falle der Höhergruppierung (unter Berücksichtigung von Sonderregelungen zur Stufenzuordnung bzw. zur Anrechnung von Stufenlaufzeiten) entfallen und der Höhergruppierungsgewinn auf die etwaige Zahlung eines Strukturausgleichs nach 12 TVÜ- VKA anzurechnen ist. Sofern Sie innerhalb der einjährigen Ausschlussfrist keinen Antrag auf Höhergruppierung stellen oder die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung nicht vorliegen, verbleiben Sie in Ihrer bisherigen Entgeltgruppe. Bis zum 31. Dezember 2016 zustehende Vergütungsgruppen-, Meister-, Programmiereroder Technikerzulagen werden für die Dauer der unveränderten Ausübung der anspruchsbegründenden Tätigkeit über den 31. Dezember 2016 hinaus fortgezahlt. Dies gilt in der Regel auch für die sonstigen an die bisherige Eingruppierung anknüpfenden Zulagen und Zuschläge. Mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung ergeben sich für Sie keine weiteren Änderungen.

13 Anlage 5 Rds. 19/2016 Musterschreiben für die Entgeltgruppe 9 mit besonderer Stufenlaufzeit - Stufe 5 als Endstufe - und derzeit in Stufe 2 ( 29c Abs. 3 Satz 2 TVÜ-VKA) Adresse Überleitung in die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA Sehr geehrte/r Frau/Herr, zum 1. Januar 2017 tritt die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA in Kraft. Daher werden Sie zum 1. Januar 2017 in diese Entgeltordnung übergeleitet. Für die Überleitung in die neue Entgeltordnung ist die Entgeltgruppe maßgeblich, in die Sie zum 31. Dezember 2016 eingruppiert sind. Dies ist bei Ihnen die Entgeltgruppe 9. Die Tarifvertragsparteien haben sich darauf verständigt, dass anlässlich der Überleitung in die neue Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA grundsätzlich keine Überprüfung und Neufestsetzung der Eingruppierungen erfolgen soll. Mit dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA zum 1. Januar 2017 wird die bisherige Entgeltgruppe 9 durch die neuen Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c ersetzt. Da für Sie in der Entgeltgruppe 9 nach dem Anhang zu 16 (VKA) TVöD die Stufe 5 Endstufe ist, sind Sie der Entgeltgruppe 9a zugeordnet. Die Überleitung in die neue Entgeltordnung erfolgt stufengleich und unter Anrechnung der von Ihnen bis zum 31. Dezember 2016 in der Entgeltgruppe 9 zurückgelegten Stufenlaufzeit. Sie sind am 1. Januar 2017 in der Entgeltgruppe 9a der Stufe 2 zugeordnet. Da das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 9a Stufe 2 niedriger ist als das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 9 Stufe 2, erhalten Sie für die Dauer des Verbleibs in der Stufe 2 gemäß 29c Abs. 3 Satz 3 TVÜ-VKA Ihr bisheriges Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 9 Stufe 2 mit Stand vom 31. Dezember 2016 weiter. Ergibt sich aus 12 TVöD i.v.m. der Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) für die Ihnen übertragene Tätigkeit eine höhere Eingruppierung, sind Sie nur dann in diese höhere Entgeltgruppe eingruppiert, wenn Sie dies innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr beantragen. Der Antrag sollte schriftlich gestellt und bei XXXX eingereicht werden. Die einjährige Ausschlussfrist beginnt am 1. Januar 2017 und endet am 31. Dezember 2017.

14 ggf. Hinweis auf Verschiebung des Beginns der Antragsfrist bei ruhendem Arbeitsverhältnis: Da Ihr Arbeitsverhältnis (voraussichtlich) bis zum XX.XX.XX ruht, beginnt die einjährige Ausschlussfrist in Ihrem Fall mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit am XX.XX.XX zu laufen. Sie endet mithin am XX.XX.XX. Der Antrag auf Höhergruppierung wirkt stets zurück auf den 1. Januar Zwischen der Antragstellung und dem 1. Januar 2017 ggf. in Ihrer bisherigen Entgeltgruppe erfolgte Stufenaufstiege sind daher unbeachtlich. Die Tarifvertragsparteien haben sich auf die Forderung der Gewerkschaften hin auf dieses Antragserfordernis verständigt, um den Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, im Hinblick auf ihre persönliche Situation und die persönliche und berufliche Lebensplanung zu beurteilen, ob die Stellung eines Höhergruppierungsantrags für sie günstiger ist oder nicht. Bei dieser Beurteilung sollte auch einbezogen werden, dass bisherige Besitzstandszulagen für ehemalige Vergütungsgruppen-, Meister-, Programmierer- oder Technikerzulagen im Falle der Höhergruppierung (unter Berücksichtigung von Sonderregelungen zur Stufenzuordnung bzw. zur Anrechnung von Stufenlaufzeiten) entfallen und der Höhergruppierungsgewinn auf die etwaige Zahlung eines Strukturausgleichs nach 12 TVÜ-VKA anzurechnen ist. Sofern Sie innerhalb der einjährigen Ausschlussfrist keinen Antrag auf Höhergruppierung stellen oder die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung nicht vorliegen, verbleiben Sie in Ihrer bisherigen Entgeltgruppe. Bis zum 31. Dezember 2016 zustehende Vergütungsgruppen-, Meister-, Programmiereroder Technikerzulagen werden für die Dauer der unveränderten Ausübung der anspruchsbegründenden Tätigkeit über den 31. Dezember 2016 hinaus fortgezahlt. Dies gilt in der Regel auch für die sonstigen an die bisherige Eingruppierung anknüpfenden Zulagen und Zuschläge. Mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung ergeben sich für Sie keine weiteren Änderungen.

15 Anlage 6 Rds. 19/2016 Musterschreiben für die Entgeltgruppe 9 mit besonderer Stufenlaufzeit - Stufe 5 als Endstufe - und derzeit in Stufe 4 mit einer erreichten Stufenlaufzeit unter vier Jahren am 31. Dezember 2016 ( 29c Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA) Adresse Überleitung in die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA Sehr geehrte/r Frau/Herr, zum 1. Januar 2017 tritt die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA in Kraft. Daher werden Sie zum 1. Januar 2017 in diese Entgeltordnung übergeleitet. Für die Überleitung in die neue Entgeltordnung ist die Entgeltgruppe maßgeblich, in die Sie zum 31. Dezember 2016 eingruppiert sind. Dies ist bei Ihnen die Entgeltgruppe 9. Die Tarifvertragsparteien haben sich darauf verständigt, dass anlässlich der Überleitung in die neue Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA grundsätzlich keine Überprüfung und Neufestsetzung der Eingruppierungen erfolgen soll. Mit dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA zum 1. Januar 2017 wird die bisherige Entgeltgruppe 9 durch die neuen Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c ersetzt. Da für Sie in der Entgeltgruppe 9 nach dem Anhang zu 16 (VKA) TVöD die Stufe 5 Endstufe ist, sind Sie der Entgeltgruppe 9a zugeordnet. Die Überleitung in die neue Entgeltordnung erfolgt unter Mitnahme der in Ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Stufe der Entgeltgrupe 9a, deren Betrag dem Betrag Ihrer bisherigen Stufe entspricht. Sie sind daher am 1. Januar 2017 in der Entgeltgruppe 9a der Stufe 4 zugeordnet. Ergibt sich aus 12 TVöD i.v.m. der Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) für die Ihnen übertragene Tätigkeit eine höhere Eingruppierung, sind Sie nur dann in diese höhere Entgeltgruppe eingruppiert, wenn Sie dies innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr beantragen. Der

16 Antrag sollte schriftlich gestellt und bei XXXX eingereicht werden. Die einjährige Ausschlussfrist beginnt am 1. Januar 2017 und endet am 31. Dezember ggf. Hinweis auf Verschiebung des Beginns der Antragsfrist bei ruhendem Arbeitsverhältnis: Da Ihr Arbeitsverhältnis (voraussichtlich) bis zum XX.XX.XX ruht, beginnt die einjährige Ausschlussfrist in Ihrem Fall mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit am XX.XX.XX zu laufen. Sie endet mithin am XX.XX.XX. Der Antrag auf Höhergruppierung wirkt stets zurück auf den 1. Januar Zwischen der Antragstellung und dem 1. Januar 2017 ggf. in Ihrer bisherigen Entgeltgruppe erfolgte Stufenaufstiege sind daher unbeachtlich. Die Tarifvertragsparteien haben sich auf die Forderung der Gewerkschaften hin auf dieses Antragserfordernis verständigt, um den Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, im Hinblick auf ihre persönliche Situation und die persönliche und berufliche Lebensplanung zu beurteilen, ob die Stellung eines Höhergruppierungsantrags für sie günstiger ist oder nicht. Bei dieser Beurteilung sollte auch einbezogen werden, dass bisherige Besitzstandszulagen für ehemalige Vergütungsgruppen-, Meister-, Programmierer- oder Technikerzulagen im Falle der Höhergruppierung (unter Berücksichtigung von Sonderregelungen zur Stufenzuordnung bzw. zur Anrechnung von Stufenlaufzeiten) entfallen und der Höhergruppierungsgewinn auf die etwaige Zahlung eines Strukturausgleichs nach 12 TVÜ-VKA anzurechnen ist. Sofern Sie innerhalb der einjährigen Ausschlussfrist keinen Antrag auf Höhergruppierung stellen oder die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung nicht vorliegen, verbleiben Sie in Ihrer bisherigen Entgeltgruppe. Bis zum 31. Dezember 2016 zustehende Vergütungsgruppen-, Meister-, Programmiereroder Technikerzulagen werden für die Dauer der unveränderten Ausübung der anspruchsbegründenden Tätigkeit über den 31. Dezember 2016 hinaus fortgezahlt. Dies gilt in der Regel auch für die sonstigen an die bisherige Eingruppierung anknüpfenden Zulagen und Zuschläge. Mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung ergeben sich für Sie keine weiteren Änderungen.

17 Anlage 7 Rds. 19/2016 Musterschreiben für die Entgeltgruppe 9 mit besonderer Stufenlaufzeit - Stufe 5 als Endstufe - und derzeit in Stufe 4 erreichte Stufenlaufzeit von mehr als vier Jahren am 31. Dezember 2016 ( 29c Abs. 3 Satz 3 TVÜ-VKA) Adresse Überleitung in die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA Sehr geehrte/r Frau/Herr, zum 1. Januar 2017 tritt die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA in Kraft. Daher werden Sie zum 1. Januar 2017 in diese Entgeltordnung übergeleitet. Für die Überleitung in die neue Entgeltordnung ist die Entgeltgruppe maßgeblich, in die Sie zum 31. Dezember 2016 eingruppiert sind. Dies ist bei Ihnen die Entgeltgruppe 9. Die Tarifvertragsparteien haben sich darauf verständigt, dass anlässlich der Überleitung in die neue Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA grundsätzlich keine Überprüfung und Neufestsetzung der Eingruppierungen erfolgen soll. Mit dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA zum 1. Januar 2017 wird die bisherige Entgeltgruppe 9 durch die neuen Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c ersetzt. Da für Sie in der Entgeltgruppe 9 nach dem Anhang zu 16 (VKA) TVöD die Stufe 5 Endstufe ist (so genannte kleine Entgeltgruppe 9), sind Sie der Entgeltgruppe 9a zugeordnet. Die Überleitung in die neue Entgeltordnung erfolgt unter Mitnahme der in Ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Stufe der Entgeltgrupe 9a, deren Betrag dem Betrag Ihrer bisherigen Stufe entspricht. 1. Alternative: Da Sie am 31. Dezember 2016 bereits vier bzw. mehr als vier Jahre in der Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 zurückgelegt haben, sind Sie zum 1. Januar 2017 der Stufe 5 der Entgeltgruppe 9a zugeordnet. Die über vier Jahre hinausgehende Stufenlaufzeit von XX Jahren und YY Monaten wird auf die Stufenlaufzeit in der Stufe 5 angerechnet.

18 2. Alternative: Da Sie am 31. Dezember 2016 in der Entgeltgruppe 9 bereits neun Jahre in der Stufe 4 zurückgelegt haben, sind Sie zum 1. Januar 2017 der Stufe 6 der Entgeltgruppe 9a zugeordnet. Ergibt sich aus 12 TVöD i.v.m. der Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) für die Ihnen übertragene Tätigkeit eine höhere Eingruppierung, sind Sie nur dann in diese höhere Entgeltgruppe eingruppiert, wenn Sie dies innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr beantragen. Der Antrag sollte schriftlich gestellt und bei XXXX eingereicht werden. Die einjährige Ausschlussfrist beginnt am 1. Januar 2017 und endet am 31. Dezember ggf. Hinweis auf Verschiebung des Beginns der Antragsfrist bei ruhendem Arbeitsverhältnis: Da Ihr Arbeitsverhältnis (voraussichtlich) bis zum XX.XX.XX ruht, beginnt die einjährige Ausschlussfrist in Ihrem Fall mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit am XX.XX.XX zu laufen. Sie endet mithin am XX.XX.XX. Der Antrag auf Höhergruppierung wirkt stets zurück auf den 1. Januar Zwischen der Antragstellung und dem 1. Januar 2017 ggf. in Ihrer bisherigen Entgeltgruppe erfolgte Stufenaufstiege sind daher unbeachtlich. Die Tarifvertragsparteien haben sich auf die Forderung der Gewerkschaften hin auf dieses Antragserfordernis verständigt, um den Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, im Hinblick auf ihre persönliche Situation und die persönliche und berufliche Lebensplanung zu beurteilen, ob die Stellung eines Höhergruppierungsantrags für sie günstiger ist oder nicht. Bei dieser Beurteilung sollte auch einbezogen werden, dass bisherige Besitzstandszulagen für ehemalige Vergütungsgruppen-, Meister-, Programmierer- oder Technikerzulagen im Falle der Höhergruppierung (unter Berücksichtigung von Sonderregelungen zur Stufenzuordnung bzw. zur Anrechnung von Stufenlaufzeiten) entfallen und der Höhergruppierungsgewinn auf die etwaige Zahlung eines Strukturausgleichs nach 12 TVÜ-VKA anzurechnen ist. Sofern Sie innerhalb der einjährigen Ausschlussfrist keinen Antrag auf Höhergruppierung stellen oder die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung nicht vorliegen, verbleiben Sie in Ihrer bisherigen Entgeltgruppe.

19 Bis zum 31. Dezember 2016 zustehende Vergütungsgruppen-, Meister-, Programmiereroder Technikerzulagen werden für die Dauer der unveränderten Ausübung der anspruchsbegründenden Tätigkeit über den 31. Dezember 2016 hinaus fortgezahlt. Dies gilt in der Regel auch für die sonstigen an die bisherige Eingruppierung anknüpfenden Zulagen und Zuschläge. Mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung ergeben sich für Sie keine weiteren Änderungen.

20 Anlage 8 Rds. 19/2016 Musterschreiben für die Entgeltgruppe 9 mit Stufe 4 als Endstufe ( 29c Abs. 4 TVÜ- VKA) Adresse Überleitung in die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA Sehr geehrte/r Frau/Herr, zum 1. Januar 2017 tritt die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA in Kraft. Daher werden Sie zum 1. Januar 2017 in diese Entgeltordnung übergeleitet. Für die Überleitung in die neue Entgeltordnung ist die Entgeltgruppe maßgeblich, in die Sie zum 31. Dezember 2016 eingruppiert sind. Dies ist bei Ihnen die Entgeltgruppe 9. Die Tarifvertragsparteien haben sich darauf verständigt, dass anlässlich der Überleitung in die neue Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA grundsätzlich keine Überprüfung und Neufestsetzung der Eingruppierungen erfolgen soll. Mit dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA zum 1. Januar 2017 wird die bisherige Entgeltgruppe 9 durch die neuen Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c ersetzt. Da für Sie in der Entgeltgruppe 9 nach dem Anhang zu 16 (VKA) TVöD die Stufe 4 Endstufe ist, sind Sie der Entgeltgruppe 9a zugeordnet. Die Überleitung in die neue Entgeltordnung erfolgt stufengleich und unter Anrechnung der von Ihnen bis zum 31. Dezember 2016 in der Entgeltgruppe 9 zurückgelegten Stufenlaufzeit, wobei die besondere Stufenlaufzeit von sieben Jahren in Stufe 3 beibehalten wird. Sie sind daher ab 1. Januar 2017 in der Entgeltgruppe 9a der Stufe Y zugeordnet. Ergibt sich aus 12 TVöD i.v.m. der Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) für die Ihnen übertragene Tätigkeit eine höhere Eingruppierung, sind Sie nur dann in diese höhere Entgeltgruppe eingruppiert, wenn Sie dies innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr beantragen. Der Antrag sollte schriftlich gestellt und bei XXXX eingereicht werden. Die einjährige Ausschlussfrist beginnt am 1. Januar 2017 und endet am 31. Dezember 2017.

21 ggf. Hinweis auf Verschiebung des Beginns der Antragsfrist bei ruhendem Arbeitsverhältnis: Da Ihr Arbeitsverhältnis (voraussichtlich) bis zum XX.XX.XX ruht, beginnt die einjährige Ausschlussfrist in Ihrem Fall mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit am XX.XX.XX zu laufen. Sie endet mithin am XX.XX.XX. Der Antrag auf Höhergruppierung wirkt stets zurück auf den 1. Januar Zwischen der Antragstellung und dem 1. Januar 2017 ggf. in Ihrer bisherigen Entgeltgruppe erfolgte Stufenaufstiege sind daher unbeachtlich. Die Tarifvertragsparteien haben sich auf die Forderung der Gewerkschaften hin auf dieses Antragserfordernis verständigt, um den Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, im Hinblick auf ihre persönliche Situation und die persönliche und berufliche Lebensplanung zu beurteilen, ob die Stellung eines Höhergruppierungsantrags für sie günstiger ist oder nicht. Bei dieser Beurteilung sollte auch einbezogen werden, dass bisherige Besitzstandszulagen für ehemalige Vergütungsgruppen-, Meister-, Programmierer- oder Technikerzulagen im Falle der Höhergruppierung (unter Berücksichtigung von Sonderregelungen zur Stufenzuordnung bzw. zur Anrechnung von Stufenlaufzeiten) entfallen und der Höhergruppierungsgewinn auf die etwaige Zahlung eines Strukturausgleichs nach 12 TVÜ-VKA anzurechnen ist. Sofern Sie innerhalb der einjährigen Ausschlussfrist keinen Antrag auf Höhergruppierung stellen oder die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung nicht vorliegen, verbleiben Sie in Ihrer bisherigen Entgeltgruppe. Bis zum 31. Dezember 2016 zustehende Vergütungsgruppen-, Meister-, Programmiereroder Technikerzulagen werden für die Dauer der unveränderten Ausübung der anspruchsbegründenden Tätigkeit über den 31. Dezember 2016 hinaus fortgezahlt. Dies gilt in der Regel auch für die sonstigen an die bisherige Eingruppierung anknüpfenden Zulagen und Zuschläge. Mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung ergeben sich für Sie keine weiteren Änderungen.

22 Anlage 9 - Rds. 19/2016 Informationsveranstaltung Die neue Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA 1 Eckpunkte Tarifeinigung vom 29. April 2016 Erhöhung der Entgelte TVöD und TV-V - ab 1. März 2016 um 2,4% (Azubis 35 ) - ab 1. Februar 2017 um weitere 2,35% (Azubis 30 ) Bedarfsgerechte Übernahme von Azubis und 50 Lernmittelzuschuss pro Jahr Zusätzliche Arbeitnehmerbeteiligung an ZVK-Kosten Verlängerung g des TV FlexAZ um zwei Jahre Entgeltordnung zum TVöD ab 1. Januar 2017 (voraussichtliche Mindestlaufzeit 4 Jahre) - dafür Kompensation über JSZ (Basis 2015, ferner Absenkung um 4 %) Stufengleiche Höhergruppierung g ab 1. März

23 Eingruppierung bis 31. Dezember 2016 Eingruppierungsgrundlagen Angestellte Arbeiter 22, 23 BAT-O i.v.m. der Anlage 1a zum BAT (Allgemeine Vergütungsordnung) 20 BMT-G-O i.v.m. dem TV zu 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) Zuordnung der Vergütungsgruppen bzw. Lohngruppen zu den Entgeltgruppen Anlage 1 TVÜ-VKA für am / vorhandene Beschäftigte Anlage 3 TVÜ-VKA Eingruppierungen zwischen und Was wurde beibehalten? Tarifautomatik Grundsätze der Eingruppierung 22 BAT-O 12 TVöD 23 BAT-O 13 TVöD Spezialitätsgrundsatz Weitestgehend die bisherigen unbestimmten Rechtsbegriffe z. B. gründliche, vielseitige Fachkenntnisse, selbständige Leistungen enger Sonstiger Ausbildungs- und Prüfungspflicht (Tarifgebiet West) redaktionell angepasste Übernahme bisheriger Eingruppierungsmerkmale 4

24 Was ist entfallen? Spezielle Merkmale z. B. Angestellte in Bibliotheken, Museen, Medizinische und Zahnmedizinische Fachangestellte, Nenn-Meister, Gesundheitsaufseher Aufhebung Übergangsrecht / Zuordnungstabellen (Anlagen 1 und 3 zum TVÜ-VKA) VKA) Bewährungsaufstiege, Vergütungsgruppenzulagen, Meister-, Programmierer- und Technikerzulage (Besitzstandsregelungen für bestehende Arbeitsverhältnisse vor dem 1. Januar 2017) Verschlankung der Anzahl der Protokollerklärungen 5 Wesentliche Neuregelungen Neue Eingruppierungsregelungen Öffnung der Entgeltgruppen 4 und 7 für Angestellte Aufteilung der Entgeltgruppe 9 (9a, 9b und 9c) Neue ausbildungsbezogene Merkmale (3-jährige Ausbildung, Bachelor) Zahlreiche redaktionelle Anpassungen Anpassung der Berufsbezeichnungen z. B. Fachangestellte für Bäderbetriebe (ehemals Schwimmmeistergehilfe) neue Anlage 3 TVÜ-VKA (Zuordnungstabelle für ehemalige Arbeiter) 6

25 Eingruppierungsvorschriften 12, 13 TVöD (VKA) Entgeltordnung (Anlage 1 TVöD) Allgemeiner Teil Besonderer Teil 7 Allgemeine Eingruppierungsvorschriften 12 und 13 TVöD Nahezu unverändert aus 22 BAT übernommen (lediglich li redaktionelle Abweichungen) Begriff des Angestellten wird durch Begriff Beschäftigter ersetzt Begriff der Vergütungsgruppe Vergütungsgruppe wird durch Begriff Entgeltgruppe Entgeltgruppe ersetzt Zentrale Vorschrift zur Eingruppierung, die regelt welche Tätigkeit für die Eingruppierung maßgebend ist in welchem Umfang die in den Tätigkeitsmerkmalen umschriebene Tätigkeit ausgeübt werden muss (grds. zeitlich überwiegend) was ein Arbeitsvorgang ist was bei der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten zu beachten ist 8

26 Struktur der Entgeltordnung Entgeltordnung = Anlage 1 zum TVöD Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) Allgemeiner Teil I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale (Teil A) II. Spezielle Tätigkeitsmerkmale (z.b. Meister, Ingenieure) Besonderer Teil (Teil B) Besondere Tätigkeitsmerkmale (Sparten) 9 Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Nr. 5 Nr. 6 Nr. 7 Nr. 8 Nr. 9 Nr. 10 Vorrang spezieller Tätigkeitsmerkmale Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person wissenschaftliche Hochschulbildung Hochschulbildung Anerkannte Ausbildungsberufe Übergangsregelungen zu in der DDR erworbenen Abschlüssen Ausbildungs- und Prüfungspflicht Geltungsausschluss für Lehrkräfte Unterstellungsverhältnisse Ständige Vertreterinnen und Vertreter 10

27 Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) Nr. 1 Vorrang spezieller Tätigkeitsmerkmale (Spezialitätsgrundsatz) für Beschäftigte, deren Tätigkeit in speziellen Tätigkeitsmerk- malen aufgeführt ist, keine Geltung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale Geltung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der E 2 bis 12 für Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innen- und Außendienst, sofern die Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Verwaltungsdienststellen, -behörden oder -institutionen hat spezielle Tätigkeitsmerkmale gelten auch für die Bewertung von einzelnen Arbeitsvorgängen 11 Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) Nr. 1 Vorrang spezieller Tätigkeitsmerkmale (Spezialitätsgrundsatz) für Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten, deren Tätigkeiten nicht in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte t mit handwerklichen h Tätigkeiten it Geltung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der E 13 bis 15 für Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, es sei denn, dass ihre Tätigkeit in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist 12

28 Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) Nr. 2 Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person 1 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, - wenn nicht auch sonstige Beschäftigte von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder - wenn auch sonstige Beschäftigte von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des sonstigen Beschäftigten erfüllen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen. 3 Satz 1 gilt nicht, wenn die Entgeltordnung für diesen Fall ein besonderes Merkmal (z.b. in der Tätigkeit von ) enthält. 13 Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) Nr. 2 Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person.. sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.. Gleichwertige Fähigkeiten setzen voraus, dass der sonstige Beschäftigte über Fähigkeiten it verfügt, die denen, die in der jeweiligen Ausbildung vermittelt werden, gleichwertig sind. Dabei wird nicht das gleiche Wissen und Können, aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes vorausgesetzt. Ein Wissen und Können auf einem eng begrenzten Teilgebiet kann dieses Merkmal allein nicht erfüllen. Die Erfahrungen können zwangsläufig nur nach einer entsprechenden Zeit der Ausübung einer einschlägigen Tätigkeit erworben worden sein. 14

29 nein Prüfschema Merkmal ldes sonstigen Beschäftigten t vorhanden? ja Merkmal in der Tätigkeit von vorhanden? Merkmal des Sonstigen erfüllt? ja nein ja nein Eingruppierung in der Entgeltgruppe mit dem Merkmal in der Tätigkeit von Beschäftigter eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert Beschäftigter in Ausgangsentgeltgruppe eingruppiert ja Merkmal in der Tätigkeit von vorhanden? nein Eingruppierung in der Entgeltgruppe mit dem Merkmal in der Tätigkeit von Beschäftigter eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert 15 Vorbemerkung Nr. 2 Anforderungen an die Person Beispiel: - kein Merkmal sonstige Beschäftigte - kein Merkmal in der Tätigkeit von E 8 Meister mit entsprechenden Tätigkeiten E 8 Beschäftigte mit Meisterausbildung E 7 Beschäftigter ohne Meisterausbildung 16

30 Vorbemerkung Nr. 2 Anforderungen an die Person Beispiel: - sonstige Beschäftigte genannt - kein Merkmal in der Tätigkeit von E 10 Ingenieure mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte E 10 Beschäftigter erfüllt die Anforderungen des sonstigen Beschäftigten E 9c Beschäftigter erfüllt die Anforderungen des sonstigen Beschäftigten nicht 17 Vorbemerkung Nr. 2 Anforderungen an die Person Beispiel: - sonstige Beschäftigte genannt - in der Tätigkeit von als separates Merkmal S 8a Erzieher mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte S 8a Beschäftigter erfüllt die Anforderungen des sonstigen Beschäftigten S 4 Beschäftigter erfüllt die Anforderungen des sonstigen Beschäftigten nicht (keine Eingruppierung in S 7) 18

31 Vorbemerkung Nr. 2 Anforderungen an die Person Beispiel: - sonstige Beschäftigte genannt - in der Tätigkeit von als separates Merkmal S 11b Sozialarbeiter (SA), Sozialpädagogen (SP), Heilpädagogen (HP) mit HS und entsprechenden Tätigkeiten sowie sonstige Beschäftigte t (BS) S 11 b BS erfüllt die Anforderungen des sonstigen Beschäftigten S 8b Fg. 3 BS in der Tätigkeit eines SA oder SP, erfüllt die Anforderungen des sonst. BS nicht (keine Eingr. in S 11a) S 9 Fg. 3 BS in der Tätigkeit eines HP mit HS, erfüllt die Anforderungen des sonst. BS nicht (keine Eingr. in S 11a) 19 Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) Nr. 3 Wissenschaftliche Hochschulbildung Modifizierung zur bisherigen Definition maßgebend für Eingruppierungen ab E 13 erste Staatsprüfung, Magister, Diplom mit mindestens acht Semester Regelstudienzeit Master mit Akkreditierung Ausländische Abschlüsse mit Anerkennung 20

32 Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) Nr. 4 Hochschulbildung erstmals definiert (Bologna-Prozess) maßgebend für Eingruppierungen in E 9b Fg. 1 bis E 12 Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") FH) anderer nach 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad Bachelor mit Akkreditierung Regelstudienzeit mindestens sechs Semester Gleichstellung von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen g g an Berufsakademien 21 Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) Nr. 9 Unterstellungsverhältnisse Bei Abhängigkeit der Eingruppierung von Zahl der Unterstellungsverhältnisse zählen Beamte/Beamtinnen der vergleichbaren Besoldungsgruppe mit (Vergleichstabelle) Teilzeitbeschäftigte zählen im Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung unbesetzte Stellen im Organisations- bzw. Stellenplan werden berücksichtigt 22

33 Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) Nr. 10 Ständige Vertreterinnen und Vertreter erstmalige Definition Ständige Vertreter/innen sind nicht die Vertreter/innen in Urlaubs- und Abwesenheitsfällen 23 Struktur der Entgeltordnung Entgeltordnung = Anlage 1 zum TVöD Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) Allgemeiner Teil I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale (Teil A) II. Spezielle Tätigkeitsmerkmale (z.b. Meister, Ingenieure) Besonderer Teil (Teil B) Besondere Tätigkeitsmerkmale (Sparten) 24

34 Wertebenen Wertebenen der Entgeltordnung E 1 4 unterhalb 3-jähriger Berufsausbildung E 5-9a mindestens 3-jährige Berufsausbildung E 9b 12 Fachhochschulstudium / Bachelor E wiss. Hochschulstudium / Master 25 Teil A I. - Allgemeine Tätigkeitsmerkmale E 1 E 2 bis 9a E 2 bis 12 E 13 bis 15 einfachste Tätigkeiten handwerkliche Tätigkeiten Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innen- und Außendienst wissenschaftliche Hochschulbildung 26

35 Teil A I. - Allgemeine Tätigkeitsmerkmale Entgeltgruppe (E) 1 Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel - Essens- und Getränkeausgeber/innen - Garderobenpersonal - Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich - Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks - Wärter/innen von Bedürfnisanstalten - Servierer/innen - Hausarbeiter/innen - Hausgehilfe/Hausgehilfin - Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion) Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt werden. 27 Teil A I. - Handwerkliche Tätigkeiten E 2(Lg 1/2/2a) E 3(Lg 2/3/3a) E4 4.2 Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der E 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordern Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten 28

36 Teil A I. - Handwerkliche Tätigkeiten E 4 (Lg 3/4/4a) E 5 (Lg 4/5/5a) Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden 29 Teil A I. - Handwerkliche Tätigkeiten E 5 Beschäftigte (BS) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer d von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden E 6 (Lg 5/6/6a) E 7 (Lg 6/7/7a) E 8 E 9a BS der E 5, die hochwertige Arbeiten verrichten BS der E 5, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten BS der E 5, deren Tätigkeiten in einem landesbezirklichen TV abschließend aufgeführt sind BS der E 5, deren Tätigkeiten in einem landesbezirklichen TV abschließend aufgeführt sind 30

37 Teil A I. - Entgeltgruppen 2 bis 12 E2 E3 E 4 (VIII 1b/VII 1c) Beschäftigte (BS) mit einfachen Tätigkeiten BS, deren Tätigkeit sich dadurch d aus der E 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordern 4.1 BS, deren Tätigkeit sich dadurch aus der E 3 heraushebt, dass sie mindestens zu 1/4 gründliche Fachkenntnisse erfordert E BS mit schwierigen Tätigkeiten 31 Teil A I. Entgeltgruppen 2 bis 12 E 5 E 6 (VII 1b/ VIb 1b) E 7 (VIb 1a) 5.1 Beschäftigte (BS) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungs- dauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit BS der E 5 Fg. 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert BS der E 6, deren Tätigkeit mindestens zu 1/5 selbständige Leistungen erfordert sowie E 8 (Vc 1a) (VII 1a) 5.2 BS, deren Tätigkeite gründliche Fachkenntnisse erfordern BS der E 5 Fg. 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert BS der E 6, deren Tätigkeit mindestens zu 1/3 selbständige Leistungen erfordert E 9a (Vc 1b/Vb 1c) BS der E 6, deren Tätigkeit selbständige Leistungen erfordert 9b 32

38 Teil A I. Entgeltgruppen g 2 bis 12 E 9b E 9c (IVb 1a) E 10 (IVa 1a) E 11 (IVa 1b/III1b) E 12 (III 1a/II 1e) 9b.1 Beschäftigte (BS) mit abgeschlossener Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige BS, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (Vb 1a) 9b.2 BS, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert BS, deren Tätigkeit sich dadurch aus der E 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist BS, deren Tätigkeit it sich mindestens zu 1/3 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der E 9c heraushebt BS, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der E 9c heraushebt BS, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der E 11 heraushebt 33 Teil A I. Entgeltgruppen g 13 bis 15 E 13 (II 1a) E 14 (II 1b/Ib 1e bzw. II 1c/Ib 1f) E 15 (Ib 1a/Ia 1a) Beschäftigte (BS) mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechenden Tätigkeiten sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben BS der E 13 Fg. 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu 1/3 - durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder - durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben aus der E 13 Fg. 1 heraushebt BS der E 13 Fg.1, deren Tätigkeit sich - durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie - erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung aus der E 13 Fg. 1 heraushebt 34

39 Teil A I. Entgeltgruppen g 13 bis 15 E 13 (II 1d) E 14 (Ib 1d) E 15 (Ia 1c) Beschäftigte (BS) in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeiten wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fg. 1 BS in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fg.1 BS in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fg Teil A I. Entgeltgruppen g 13 bis 15 E 14 (Ib 1b) E 15 (Ia 1b) Beschäftigte (BS) der E 13 Fg., denen mind. drei BS mind. der E 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind BS der E 13 Fg. 1, denen mind. fünf BS mind. der E 13 durch ausdrückliche Anordnung ng ständig unterstellt sind 36

40 Struktur der Entgeltordnung Entgeltordnung = Anlage 1 zum TVöD Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) Allgemeiner Teil I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale (Teil A) II. Spezielle Tätigkeitsmerkmale (z.b. Meister, Ingenieure) Besonderer Teil (Teil B) Besondere Tätigkeitsmerkmale (Sparten) 37 Teil A II. - Spezielle Tätigkeitsmerkmale Bezügerechner Spez. Tätigkeitsmerkmale Allgemeiner Teil Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik Ingenieure Meister Techniker Vorlesekräfte für Blinde 38

41 Teil A II. Tätigkeitsmerkmale Bezügerechner Beschäftigte als Bezügerechner/innen (auszugsweise) E 6 Fg 2 Beschäftigte, die aufgrund der angegebenen Merkmale die für die (VIb 3) Errechnung und Zahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungsbezüge, Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte im DV-Verfahren erforderlichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen E 7 Fg 2 Beschäftigte,.. (Text E 6 Fg. 2) und den damit zusammenhängenden (VIb 4/Vc 4) Schriftwechsel selbständig führen E 9a Fg 2 Beschäftigte, deren Tätigkeiten sich dadurch aus der E 6 Fg. 2 herausheben, (Vc 3/Vb 4) dass sie aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse die für die Errechnung und Zahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungsbezüge, Entgelte, einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte im DV-Verfahren notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen feststellen, die erforderlichen Arbeiten (z.b. Feststellen der Vers.-Pflicht in der SV und der ZV, Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen 39 Teil A II. - Spez. Tätigkeitsmerkmale - Ingenieure E 10 (Vb/IVb 1/IVa 1c) E 11 E 12 E 13 (III 1a/II 1a) Ingenieure/-innen mit entspr. Tätigkeiten sowie sonstige BS, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entspr. Tätigkeiten ausüben (IVb 1a/IVa 1b) (IVa 1a/ III 1b) Beschäftigte (BS) der E10, deren Tätigkeit sich ihmind. idzu 1/3durch besondere Leistungen aus der E 10 heraushebt BS der E 11 Fg. 2 mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich mind. zu 1/3 durch besondere Schwierigkeit u. Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der E 11 Fg. 2 heraushebt BS der E 12 Fg. 2, deren Tätigkeit sich mind. zu 1/3 durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der E 12 Fg. 1 heraushebt (IVa 1/III 1b) 11.2 (III 1/II 1b 1b) BS der E 11 Fg. 2 mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit BS der E 10, deren sich durch besondere Tätigkeit sich durch Schwierigkeit i it besondere Leistungen u. Bedeutung oder durch aus der E 10 heraushebt künstlerische oder Spezialaufgaben aus der E 11 Fg. 2 heraushebt 40

42 Teil A II. - Spez. Tätigkeitsmerkmale - Meister E 8 (VIb 1/Vc 8) E 9a (Vc 1/ Vb 9 bzw. Vc 2/ Vb 10) E 9b (Vb) E 9c (IVb) 9a.1 9b.1 Meister/innen mit entspr. Tätigkeit Beschäftigte (BS) der E 8, die große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker/innen oder Facharbeiter/innen beschäftigt sind, oder die an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind BS der E 9a Fg. 1, deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes g sowie durch große Selbständigkeit wesentlich aus der E 9a Fg. 1 heraushebt Meister/innen mit besonders verantwortungsvoller Tätigkeit als Leiter/innen von großen und vielschichtig strukturierten Instandsetzungs- bereichen oder mit vergleichbaren Tätigkeiten, die wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe der Verantwortung ebenso zu bewerten ist 41 Teil A II. - Spez. Tätigkeitsmerkmale - Techniker E 8 (VIb 17/Vc 18a) E 9a (Vc 17/Vb 16a) E 9b (V b 16) Staatlich geprüfte Techniker/innen mit entspr. Tätigkeit sowie sonstige BS, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten it und dihrer Erfahrungen entspr. Tätigkeiten ausüben Beschäftigte der E 8, die selbständig tätig sind Beschäftigte der E 9a, die schwierige Aufgaben ugabe erfüllen 42

43 Struktur der Entgeltordnung Entgeltordnung = Anlage 1 zum TVöD Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) Allgemeiner Teil I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale (Teil A) II. Spezielle Tätigkeitsmerkmale (z.b. Meister, Ingenieure) Besonderer Teil (Teil B) Besondere Tätigkeitsmerkmale (Sparten) 43 Tätigkeitsmerkmale - Besonderer Teil (Teil B) Tätigkeitsmerkmale für nachfolgende (auszugsweise) Beschäftigte Apotheker/innen (I.) Ärztinnen / Ärzte sowie Zahnärztinnen / Zahnärzte (II.) Beschäftigte in Bäderbetrieben (III.) Baustellenaufseher/innen (IV.) Beschäftigte in der Fleischuntersuchung (VII.) Beschäftigt in Gesundheitsberufen (XI.) Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen (XIII.) Beschäftigte t im komm. feuerwehrtechnischen h h Dienst (XIV.) Laboranten/ Laborantinnen (XVI.) Beschäftigte in Leitstellen (XVIII.) Musikschullehrer/innen h (XX.) Beschäftigte im Rettungsdienst (XXII.) Schulhausmeister/innen (XXIII.) Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (XXIV.) Beschäftigte in Sparkassen (XXV.) Tierärztinnen / Tierärzte (XXVIII.) Zeichner/innen (XXXII.) 44

44 Teil B Beschäftigte in Bäderbetrieben Beschäftigte in Bäderbetrieben E 3: E 4 (IX): E 5 (VIII/VII): E 6 (VII/VIb): E 7: E 8 (VIb/Vc): Beschäftigte in der Wasseraufsicht Beschäftigte in der Tätigkeit von FA für Bäderbetriebe FA für Bäderbetriebe FA für Bäderbetriebe als Schichtführer/in mit Aufsichtsfunktion FA für Bäderbetriebe als stellv. Badbetriebsleiter/innen Fg 1 Geprüfte Meister/innen für Bäderbetriebe Fg 2 FA für Bäderbetriebe als Badbetriebsleiter/innen E 9a bzw. EG 9b: Geprüfte Meister/innen mit Heraushebungsmerkmalen 45 Teil B Tätigkeitsmerkmale Kassenbeschäftigte Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen (auszugsweise) E 5 (VII) E 6 (VIb) E 8 (Vc) E 9a (Vb) a.1 Beschäftigte (BS) in Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten BS in Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten, wenn ihnen mindestens zu ¼ schwierige buchhalterische Tätigkeiten übertragen sind BS in Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten, wenn ihnen schwierige buchhalterische Tätigkeiten übertragen sind BS in gemeindlichen Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten und für mind. 5 Sachbuchhaltereien die Kassenrechnung erstellen und die Haushaltsrechnung vorbereiten 46

45 Teil B Tätigkeitsmerkmale Kassenbeschäftigte Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen (auszugsweise) E5 Fg 4 (VII) Verwalter/innen von Einmannkassen E 6 Fg 5 (VIb) E 8 Fg 5 (Vc) E 9a Fg 5(Vb) E 9b Fg 1 (IVb) E 10 Fg 1 (IVa) Leiter/innen von Kassen mit mind. 1 Kassenbeschäftigten Leiter/innen von Kassen mit mind. 3 Kassenbeschäftigten Leiter/innen von Kassen mit mind. 5 Kassenbeschäftigten Leiter/innen von Kassen mit mind. 12 Kassenbeschäftigten Leiter/innen von Kassen mit mind. 30 Kassenbeschäftigten 47 Teil B Tätigkeitsmerkmale Kassenbeschäftigte Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen (auszugsweise) E 9a Fg 6 Leiter/innen von Kassen, die zugleich Leiter/innen der (Vb) Vollstreckungsstelle sind E 9b Fg 2 Leiter/innen von Kassen mit mind. 6 Kassenbeschäftigten, die (IVb) zugleich Leiter/innen der Vollstreckungsstelle sind E 10 Fg 2 Leiter/innen von Kassen mit mind. 15 Kassenbeschäftigten, die (IVa) zugleich Leiter/innen der Vollstreckungsstelle sind E 9a Fg 7(Vb) ständige Vertreter/in der Kassenleitung mit mind. 12 KassenBS E 9b Fg 3 (IVb) ständige Vertreter/in der Kassenleitung mit mind. 30 KassenBS 48

46 Überleitung / Besitzstandsregelungen g Grundsatz / Geltungsbereich ( 29 Abs. 1 TVÜ-VKA) 12, 13 TVöD in Verbindung ng mit der neuen en Entgeltordnung ng gelten ab 1. Januar 2017 für alle Beschäftigte für aus dem BAT/BAT-O bzw. BMT-G/BMT-G-O in den TVöD Übergeleitete für vom 1. Oktober 2005 bis 31.Dezember 2016 Neueingestellte für ab dem 1. Januar 2017 Neueingestellte Überleitung vorhandener Beschäftigter zum 1. Januar 2017 gem. 29a, 29c TVÜ-VKA 49 Überleitung / Besitzstandsregelungen g Übergangsregelungen für Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten ( 29 Abs. 2 TVÜ-VKA) allgemeine Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten treten an die Stelle der bisherigen Oberbegriffe in den Lohngruppenverzeichnissen (jeweiligen Fallgruppen 1) Tätigkeitsmerkmale in Lohngruppenverzeichnissen, die auf besondere körperliche Belastungen oder besondere Verantwortung abstellen, bleiben unberührt (ab Fallgruppe 2 bzw. sog. Fernermerkmale ) Spezielle Eingruppierungsregelungen in Lohngruppenverzeichnissen gelten für ehemalige Arbeiter bis zur Vereinbarung neuer Regelungen auf der Bundesebene bzw. auf Ebene eines kommunalen Arbeitgeberverbandes fort Die Lohngruppen der Lohngruppenverzeichnisse sind gemäß der ab 1. Januar 2017 gültigen Anlage 3 zum TVÜ-VKA den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet 50

47 Überleitung / Besitzstandsregelungen g Besitzstandsregelungen ( 29a TVÜ-VKA) Überleitung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe g für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit Keine generelle Überprüfung und Neufestsetzung aufgrund der Überleitung in die neue EO Bisherige vorläufige Zuordnung nach den Anlagen 1 bzw. 3 TVÜ-VKA gilt als Eingruppierung 51 Weitermachen? Tarifabschluss im Sozial- und Erziehungsdienst 52

48 Besitzstandsregelungen g Besitzstandsregelungen ( 29a TVÜ-VKA) VKA) Zur Zeit der Überleitung gezahlte Besitzstandszulagen nach 5 Abs. 2 Satz 3 bzw. 17 Abs. 6 TVÜ-VKA VKA bleiben erhalten, so lange anspruchsbegründende Tätigkeit ausgeübt wird Techniker-, Meister- und Programmiererzulage (statisch) Bei besonderen Entgeltbestandteilen die in der neuen EO in geringerer Höhe oder gar nicht mehr vereinbart sind, wird Differenz zur alten Zulage gezahlt Dynamisierung bei allgemeinen Entgeltanpassungen z. B. (Fach)Vorarbeiterzulage, Zulage für Schulhausmeister Zahlung von Vergütungsgruppenzulagen nach 9 TVÜ-VKA VKA bleibt unberührt Erschwerniszuschläge - Nachwirkung durch landesbezirklichen TV 53 Besondere Überleitungsregelungen g g Beschäftigte in E 13 mit Anspruch auf Zulage nach 17 Abs. 8 TVÜ-VKA ( 29c Abs. 1 TVÜ-VKA) VKA) Beschäftigte ehemalige VergGr. II mit 5- bzw. 6jährigen Bewährungsaufstieg nach VergGr. Ib Zulage gem. 17 Abs. 8 TVÜ-VKA entfällt ab 1. Januar 2017 Beschäftigte werden stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die E 14 übergeleitet 54

49 Besondere Überleitungsregelungen g g Beschäftigte in E 13 mit Anspruch auf Zulage nach 17 Abs. 8 TVÜ-VKA ( 29c Abs. 1 TVÜ-VKA) VKA) Beispiel : Arzt mit oder ohne Facharztqualifikation, der nicht in seinem Facharztgebiet tätig ist Einstellung am 1. Januar 2014 mit E 13 Stufe 3 = 4.175,38 Einstellung am 1. Januar 2014 mit E 13 Stufe 3 = 4.175,38 zzgl. Zulage zur E 14 Stufe 3 = 373,88 ( 17 Abs. 8 TVÜ-VKA) (Unterschiedsbetrag E 14 Stufe 3 E 13 Stufe 3) grds. Zuordnung zum 1. Januar 2017 in E 14 Stufe 3 = 4.549,26 Anrechnung Stufenlaufzeit in E 13 (3 Jahre) = Zuordnung E 14 Stufe 4 Wegfall der Zulage nach 17 Abs. 8 TVÜ-VKA rückwirkend ab 1. Januar Besondere Überleitungsregelungen g g Aufspaltung der Entgeltgruppe 9 in 9a, 9b und 9c ab 1. Januar 2017 Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 9c 2.897, , , , , , , , , , , ,78 9b 2.648, , , , , ,78 9a 2.648, , , , , ,53 Alle Beschäftigte der E 9 sind ohne Antrag in die E 9a bzw. 9b überzuleiten 56

50 Besondere Überleitungsregelungen g g Beschäftigte in E 9 ohne besondere Stufenregelung ( 29c Abs. 2 TVÜ-VKA) VKA) Betroffener Personenkreis: in den TVöD übergeleitete Beschäftigte der VergGr. IV b ohne Aufstieg nach VergGr. IV a VergGr. IV b nach Aufstieg aus VergGr. V b ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Beschäftigte der VergGr. IV b ohne Aufstieg nach VergGr. IV a VergGr. V b mit Aufstieg nach VergGr. IV b Beschäftigte werden stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die E 9b übergeleitet Beträge alte E 9 = Beträge neue E 9b 57 Besondere Überleitungsregelungen g g Beschäftigte in E 9 mit besonderen Stufenlaufzeiten ( 29c Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA) VKA) Betroffener Personenkreis: in den TVöD übergeleitete Beschäftigte der VergGr. V b ohne Aufstieg nach VergGr. IV b VergGr. V b nach Aufstieg aus VergGr. V c VergGr. V b nach Aufstieg nach VergGr. V c (Lehrkräfte) Lohngr. 9 ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Beschäftigte der VergGr. V b ohne Aufstieg nach VergGr. IV b Lohngr. 9 Beschäftigte sind unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Stufe der Entgeltgruppe 9a übergeleitet, deren Betrag dem Betrag ihrer bisherigen Stufe entspricht (Ausnahmen für Stufe 2 und 4) 58

51 Besondere Überleitungsregelungen g g Beschäftigte in E 9 mit Stufe 5 als Endstufe ( 29c Abs. 3 TVÜ-VKA) VKA) Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , ,53 9a 2.648, , , , , ,53 59 Besondere Überleitungsregelungen g g Beschäftigte in E 9 mit besonderen Stufenlaufzeiten ( 29c Abs. 3 Satz 2 TVÜ-VKA) Für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2016 der Stufe 2 zugeordnet sind, finden für die Dauer des Verbleibs in der Stufe 2 die Tabellenwerte der Stufe 2 aus der Entgelttabelle Stand vom 31. Dezember 2016 Anwendung Einstellung am E 9 Stufe 2 = 2.925,94 Zuordnung am E 9a Stufe 2 = 2.896,81 81 Besitzstand auf Stufenbetrag E 9 Stufe 2 = 2.925,94 keine Dynamisierung zum Zuordnung zur E 9a Stufe 3 am

52 Besondere Überleitungsregelungen g g Beschäftigte in E 9 mit besonderen Stufenlaufzeiten ( 29c Abs. 3 Satz 3 TVÜ-VKA) VKA) Beschäftigte, die am 31. Dezember 2016 der Stufe 4 zugeordnet sind und bei Überleitung am 1.Januar 2017 in die Entgeltgruppe 9a die Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 5 erfüllt haben, werden der Stufe 5 zugeordnet Einstellung am E 9 Stufe 3 Stufensteigerung zum E 9 Stufe 4 = 3.464,92 Stufe 5 nach h9j Jahren in Stufe 4 bereits zurückgelegte Stufenlaufzeit in Stufe 4 = 4 Jahre wird bei Zuordnung zur E 9a berücksichtigt Zuordnung am E 9a Stufe 5 = 3.552,62 Zuordnung zur E 9a Stufe 6 am Besondere Überleitungsregelungen g g Beschäftigte in E 9 mit besonderen Stufenlaufzeiten ( 29c Abs. 3 Satz 4 TVÜ-VKA) Beschäftigte, die am 31. Dezember 2016 der Stufe 4 zugeordnet sind und in der bisherigen Stufe 4 eine über 4 Jahre hinausgehende Stufenlaufzeit zurückgelegt haben, wird die darüberhinausgehende h d Stufenlaufzeit f auf die Stufenlaufzeit in der Stufe 5 der Entgeltgruppe 9a angerechnet. Einstellung am E 9 Stufe 3 Stufensteigerung zum E 9 Stufe 4 = 3.464,92 Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4 bereits zurückgelegte Stufenlaufzeit in Stufe 4 = 5 Jahre 6 Monate wird bei Zuordnung zur E 9a berücksichtigt Zuordnung am E 9a Stufe 5 = 3.552,62 übersteigende Zeit von 1 Jahr und 6 Monaten wird für die Stufenlaufzeit zur Stufe 6 angerechnet 62

53 Besondere Überleitungsregelungen g g Beschäftigte in E 9 mit besonderen Stufenlaufzeiten ( 29c Abs. 4 TVÜ-VKA) Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten in E 9a (ehem. Lohngr. 9) 7 Jahre von Stufe 3 nach Stufe 4 Stufe 4 Endstufe 63 Höhergruppierung g auf Antrag Höhergruppierung ( 29b Abs. 1 und 2 TVÜ-VKA) Ergibt neue EO eine höhere Eingruppierung, sind die Beschäftigten auf Antrag höherzugruppieren (Antrag bindend kann nicht durch Beschäftigten zurückgenommen werden) Antragsfrist : 31. Dezember 2017 Ausnahme ruhendes Arbeitsverhältnis i am 1. Januar 2017 Beginn der Jahresfrist mit Wiederaufnahme der Arbeit (Elternzeit, befristete Renten, Sonderurlaub) Rückwirkung des Antrags auf 1. Januar

54 Höhergruppierung g auf Antrag Höhergruppierung ( 29b Abs. 1 und 2 TVÜ-VKA) Stufenzuordnungen nach dem 1. Januar 2017 bleiben unberücksichtigt Höhergruppierung gem. 17 Abs. 4 TVöD i.d.f. bis 28. Februar 2017 egal wann der Antrag gestellt wird Ausnahme: Stufe 1 bleibt Stufe 1 (unter Mitnahme Stufenlaufzeit) f Fallen Stufenaufstieg und Höhergruppierung am zusammen erst Stufenaufstieg dann Höhergruppierung Bei Höhergruppierung wird Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich nach 12 TVÜ-VKA angerechnet Überleitung in E 9a, 9b oder 14 ist keine Höhergruppierung 65 Höhergruppierung g auf Antrag Wegfall bzw. Anrechnung von Vergütungsgruppenzulagen ( 29b Abs. 3 TVÜ-VKA) VKA) Besitzstandszulagen gem. 9 TVÜ-VKA (Vergütungsgruppenzulagen) entfallen bei Höhergruppierung ab 1. Januar 2017 Zulagen werden bei der Höhergruppierung dem bisherigen Entgelt hinzugerechnet bei Höhergruppierungen über mehr als eine EG nur bei Ausgangs-EG 66

55 Höhergruppierung g auf Antrag Wegfall bzw. Anrechnung von Vergütungsgruppenzulagen ( 29b Abs. 3 TVÜ-VKA) Beispiel: übergeleiteter Beschäftigter, eingruppiert in VergGr. V b Fallgr. 16 (TV- Ang. in techn. Berufen) zzgl. Vergütungsgruppenzulage (VGZ) Fristgerechter begründeter Höhergruppierungsantrag in die E 9b bisheriges Entgelt E 9a, Stufe 4 zzgl. Vergütungsgruppenzulage 3464, ,88 Summe = 3.598,80 Höhergruppierung E 9b zum Stufe 4 = 3.464,92 Stufe 5 = 3.776,53 E 9b Stufe 5 = 3.776,53 Höhergruppierungsgewinn 177,73 (GB = 92,22 ) Wegfall der Vergütungsgruppenzulage rückwirkend zum Beginn Stufenlaufzeit in Stufe 5 am Höhergruppierung g auf Antrag Wegfall der Meister-, Techniker- und Programmiererzulagen ( 29b Abs. 4 TVÜ-VKA) Besitzstandszulagen gem. 29a Abs. 3 TVÜ-VKA (Meister-, Techniker- und Programmiererzulagen) entfallen bei Höhergruppierung ab 1. Januar 2017 Ergibt sich bei diesen Beschäftigten t ein Stufenverlust t durch die Höhergruppierung, wird Stufenlaufzeit der bisherigen Stufe mitgenommen wird dadurch bereits nächste Stufe erreicht, Beginn Stufenlaufzeit in der nächsthöheren Stufe neu 68

56 Höhergruppierung g auf Antrag Wegfall der Meister-, Techniker- und Programmiererzulagen ( 29b Abs. 4 TVÜ-VKA) VKA) Beispiel 1: übergeleiteter Beschäftigter, eingruppiert VergGr. IVb Fg. 1a, mit Bewährung in VergGr. IVa Fg. 1b (TV- Ang. in techn. Berufen) zzgl. 22,00 Technikerzulage Fristgerechter begründeter Höhergruppierungsantrag in die E 11 bisheriges Entgelt E 10 Stufe 5 zzgl. Technikerzulage 4.275,08 22,00 (k.b.) 4.275,08 Höhergruppierung E 11 zum Stufe 4 = 4.050,72 Stufe 5 = 4.592,90 E 11 Stufe 5 = 4.592,90 Höhergruppierungsgewinn 317,82 (GB = 92,22 ) Wegfall der Technikerzulage rückwirkend zum Beginn Stufenlaufzeit f in Stufe 5 am Höhergruppierung g auf Antrag Wegfall der Meister-, Techniker- und Programmiererzulagen g ( 29b Abs. 4 TVÜ-VKA) Beispiel 2: übergeleiteter Beschäftigter eingruppiert VergGr. IVa Fg. 1a, mit Bewährung in VergGr. III Fg. 1b zzgl. 22,00 Technikerzulage Fristgerechter begründeter Höhergruppierungsantrag in E 12 bisheriges Entgelt E 11 Stufe 4 zzgl. Technikerzulage (Stufe 4 seit ) 4.050,72 22,00 (k.b.) 4.050,72 Höhergruppierung E 12 zum Stufe 2 = 3.552,17 Stufe 3 = 4.050,72 E 12 Stufe 3 = 4.050,72 Höhergruppierungsgewinn i 0,0000, somit Zahlung GB = 92,2222 Wegfall der Technikerzulage rückwirkend zum aufgrund Stufenverlust Anrechnung Stufenlaufzeit in Stufe 4 (2 Jahre) in der Stufe 3 somit nächster äht Stufenaufstieg Stf fti in Stf Stufe 4 am

57 Höhergruppierung g auf Antrag Wegfall bzw. Anrechnung bei gleichzeitigem Anspruch auf Vergütungsgruppenzulage und Meister-, Techniker- und Programmiererzulagen ( 29b Abs. 5 TVÜ-VKA) Besitzstandszulagen t gem. 9 (Vergütungsgruppenzulagen) und 29a Abs. 3 TVÜ-VKA (VergGr.-Zulage bzw. Meister-, Techniker- und Programmiererzulagen) entfallen bei Höhergruppierung ab 1. Januar 2017 Beide Zulagen werden bei der Höhergruppierung dem bisherigen Entgelt hinzugerechnet bei Höhergruppierungen über mehr als eine EG nur bei Ausgangs-EG Ergibt sich bei diesen Beschäftigten ein Stufenverlust durch die Höhergruppierung, wird Stufenlaufzeit der bisherigen Stufe mitgenommen wird dadurch bereits nächste Stufe erreicht, Beginn Stufenlaufzeit in der nächsthöheren Stufe neu 71 Höhergruppierung g auf Antrag Beispiel: Beschäftigter übergeleitet aus VergGr. V b Fallgr. 2 (TV Meister, techn. Ang. mit besonderen Aufgaben) zzgl. Zahlung der Meisterzulage (MZ) + Vergütungsgruppenzulage (VGZ) Fristgerechter begründeter Höhergruppierungsantrag g g in E 9b bisheriges Entgelt E 9a, Stufe 4 zzgl. Meister- u. Vergütungsgruppenzulage 3.464, , ,51 Summe = 3.679,93 Höhergruppierung E 9b zum Stufe 4 = 3.464,92 Stufe 5 = 3.776,53 E 9b, Stufe 5 = 3.776,53 Höhergruppierungsgewinn 96,60 (GB = 92,22 ) Wegfall Meisterzulage + Vergütungsgruppenzulage rückwirkend zum Beginn Stufenlaufzeit f in Stufe 5 am

58 Personalratsbeteiligung g Personalratsbeteiligung bei Überleitung Mitwirkungsrecht bzgl. Richtigkeitskontrolle, d.h. der PR ist über die Zuordnung der Beschäftigten in die Entgeltgruppen zu informieren da bereits 2005 die Zuordnung in Entgeltgruppen erfolgt ist und sich grds. Zuordnung nichts ändert, keine neue Information Mitbestimmung nur bzgl. Zuordnung E 9 (E 9a bzw. E 9b) und E 13 (E 14) Personalratsbeteiligung bei Höhergruppierung / Stellenbewertung Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierung ( 75 Abs. 1 Ziff.2 ThürPersVG), d.h. bei erstmaliger Einreihung in die Tarifordnung und bei Höher- bzw. Herabgruppierung kein Initiativrecht des PR bei Stellenbewertung (Beschäftigter muss Eingruppierungsüberprüfung g p g beantragen) 73 Änderungen zum 1. März 2017 Stufengleiche Höhergruppierung keine Anwendung bei Höhergruppierung im Zusammenhang mit Überleitung in neue Entgeltordnung Ausnahme für Entgeltgruppe 1 Sonderregelung g für individuelle Endstufe Wegfall der Garantiebeträge mit Ausnahme Sozial- und Erziehungsdienst 74

59 FRAGEN Tarifabschluss im Sozial- und Erziehungsdienst 75 Die neue Entgeltordnung g Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Bei Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung KAV Thüringen e.v / oder info@kav-thueringen.de Wir wünschen eine gute und unfallfreie Heimfahrt! 76

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