Neuregelung des gesetzlichen Messwesens

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1 Neuregelung des gesetzlichen Messwesens Dr. Peter Ulbig Leiter der Abteilung Q Wissenschaftlich-technische Querschnittsaufgaben Informationsveranstaltung für Hersteller von Messgeräten, Braunschweig, 7. Oktober 2014

2 Neuregelung des gesetzlichen Messwesens Ziel des Vortrags: Insbesondere Antworten zu geben auf die folgenden Fragen: Wie verändert sich das System des gesetzlichen Messwesens in Deutschland? Welche Begrifflichkeiten werden eingeführt? Wie ist der Stand der Dinge bzgl. der Einführung des MessEG? Welche Pflichten (aber auch welche Möglichkeiten!) haben die Hersteller von Messgeräten? Seite 2 von 37

3 Wie verändert sich das System des gesetzl. Messwesens? Der Alte Ansatz in Deutschland bis : Hersteller Inverkehrbringen Inbetriebnahme Verwendung Produktentwicklung Produktion Transport & Vertrieb Kunde Kunde Bauartzulassung Type approval Ersteichung Nacheichung Seite 3 von 37

4 Wie verändert sich das System des gesetzl. Messwesens? Der Neue Ansatz in Deutschland ab : Hersteller Inverkehrbringen Inbetriebnahme Verwendung Produktentwicklung Produktion Transport & Vertrieb Kunde Kunde Produktprüfung Baumusterprüfung Bauartzulassung approval Type Nacheichung Eichung Modul B Modul F 14 Konformitätsbewertungsmodule Seite 4 von 37

5 Inverkehrbringen von Messgeräten (MessEG 6) Übersicht der Konformitätsbewertungsmodule (nach Anlage 4 Teil B des Entwurfs der MessEV) A Interne Fertigs.- Kontrolle A1 Interne Fertigs.- Kontrolle + Produktprüfung >einzeln< akkredit. interne Stelle oder A2 Interne Fertigs.- Kontrolle + Produktprüfung >Stichpr.< akkredit. interne Stelle oder C1 B Baumusterprüfung C2 Interne Fertigs.- Kontrolle + Produktprüfung >Stichpr.< akkredit. interne Stelle oder D E F D1 C Interne Fertigs.- Kontrolle Qualitäts- sicherung >Produktionsprozess< bewertet und überw. Qualitäts- sicherung >Produkt< bewertet und überw. Produkt- prüfung Interne Fertigs.- Kontrolle + Produktprüfung >einzeln< akkredit. interne Stelle oder Qualitätssicherung >Produktionsprozess< bewertet und überw. E1 Qualitätssicherung >Produkt< bewertet und überw F1 Produktprüfung G Qualitätssicherung >umfassend< + Entwurfsprüfung bewertet und überw Einzelprüfung H Qualitätssicherung >umfassend< bewertet und überw. H1 Konformitätsbewertung= die moderne Form der Bauartzulassung und Ersteichung mit mehr Möglichkeiten Seite 5 von 37

6 Wie verändert sich das System des gesetzl. Messwesens? Neue (moderne) Möglichkeiten ab : z. B. wenn Messgeräte in großer Stückzahl produziert werden: Bisher: Bauartzulassung für Prototyp x Ersteichung für Geräte z. B. wenn Messgerät nur einmal produziert wird: Bisher: Bauartzulassung für Prototyp + 1 x Ersteichung für Gerät Zukünftig: Baumusterprüfung für Prototyp (= Modul B) Zukünftig: Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung (= Modul G) + Prüfung bzw. Überwachung des Qualtitätssicherungssystems der Produktion (= Modul D) Seite 6 von 37

7 Welche Begrifflichkeiten werden eingeführt? Konformitätsbewertung vs. Bauartzulassung? Aufgabe einer Behörde! Aufgabe des Herstellers! Seite 7 von 37

8 Welche Begrifflichkeiten werden eingeführt? Begriffsbestimmungen nach MessEG: (wie von vielen europäisch EU-Richtlinien geregelten Produkten bekannt) Seite 8 von 37

9 Wie ist der Stand der Dinge bzgl. der Einführung? Mess- und Eichgesetz (MessEG) Am im Bundesgesetzblatt veröffentlicht Tritt am 01. Januar 2015 vollständig in Kraft Mess- und Eichverordnung (MessEV) Derzeit: im Notifizierungsverfahren der EU Nächste Schritte: Bundeskabinett, Bundesrat Ziel: Inkrafttreten zum 01. Januar 2015 Seite 9 von 37

10 Mess- und Eichgesetz (MessEG) Neuregelung des gesetzlichen Messwesens zum Vereinheitlichung der Verfahren für das Inverkehrbringen von Messgeräten Gleiche Regelungen für europäisch und national geregelte Messgeräte Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes Messungen im geschäftlichen Verkehr Messungen im amtlichen Verkehr Messungen im öffentlichen Interesse Seite 10 von 37

11 Inverkehrbringen von Messgeräten (MessEG 6) Messgeräte müssen die wesentlichen Anforderungen(MessEV) einhalten (wie bei der europäischen Messgeräterichtlinie der Annex I) Nachweis eine erfolgreiche Konformitätsbewertung (die der Hersteller je nach Modul in Zusammenarbeit mit einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle führt) Konformitätserklärung (zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen) Kennzeichnung (zur Bestätigung der Konformität) Aufschriften (zur näheren Bestimmung des Geräts und des Herstellers) Seite 11 von 37

12 Inverkehrbringen von Messgeräten (MessEG 6) (1) Vorbehaltlich des Unterabschnitts 4 dürfen Messgeräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Regeln für das Inverkehrbringengelten für alle Messgeräte, Teilgeräte und Zusatzeinrichtungen; sowohl für europäisch harmonisierte als auch für national geregelte Ausnahme: Messgeräte unter der Richtline 2009/34/EG (EG-Bauartzulassung) Ausnahme: Messgeräte die im Ausland in Verkehr gebracht wurden Seite 12 von 37

13 Inverkehrbringen von Messgeräten (MessEG 6) (2) Messgeräte müssen diewesentlichen Anforderungenerfüllen; dies schließt die Einhaltung der Fehlergrenzen ein. Wesentliche Anforderungen im Sinne von Satz 1 sind diejenigen Anforderungen, 1. die in der Rechtsverordnung nach 30 Nummer 1 festgelegt sind oder 2. die einzuhalten sind, um dem Stand der Technik zur Gewährleistung richtiger Messergebnisseund Messungen zu entsprechen, sofern in der Rechtsverordnung nach 30 Nummer 1 keine näheren Festlegungen getroffen sind. Anlage 2 des Entwurfs der MessEV enthält die wesentlichen Anforderungen. Konkretisierung der wesentlichen Anforderungen Regeln, die vom Regelermittlungsausschussermittelt und deren Fundstelle im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind, sofern es keine harmonisierten Normen oder normativen Dokumente gibt. (MessEG 46) Seite 13 von 37

14 Inverkehrbringen von Messgeräten (MessEG 6) Bislang: Für innerstaatliche geregelte Messgeräte: - PTB-Anforderungen - OIML-Empfehlungen - DIN-, CEN- oder ISO-Normen Für europäisch geregelte Messgeräte: -harmonisierte Normen -normative Dokumente Zukünftig: Für innerstaatlich geregelte Messgeräte: Vom Regelermittlungsausschuss ermittelte deutschsprachige - PTB-Dokumente - OIML-Empfehlungen - DIN-, CEN- oder ISO-Normen. Für europäisch geregelte Messgeräte: - harmonisierte Normen - normative Dokumente Vermutungswirkung, dass Messgerät die wesentl. Anforderungen einhält Seite 14 von 37

15 Inverkehrbringen von Messgeräten (MessEG 6) (3) Zum Nachweis, dass ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen im Sinne des Absatzes 2 erfüllt, muss einein einer Rechtsverordnung nach 30 Nummer 3 festgelegtekonformitätsbewertung erfolgreich geführt worden sein und eine Konformitätserklärung vorliegen. Die Konformitätserklärung muss den Anforderungen der Rechtsverordnung nach 30 Nummer 3 entsprechen. 9 des Entwurfs der MessEV: Hersteller wählt geeignetes Konformitätsbewertungsverfahren aus (Module) Vermutungswirkung für B+F und B+D (standardmäßig für alle Messgeräte möglich) Vermutungswirkung für weitere Verfahren Regelermittlungsausschuss Für EU-geregelte Messgeräte sind die Verfahren festgelegt (Anlage 3) Anlage 4 des Entwurfs der MessEV: Teil A Allgemeine Vorschriften Teil B Einzelheiten Module Seite 15 von 37

16 Inverkehrbringen von Messgeräten (MessEG 6) Übersicht der Konformitätsbewertungsmodule (nach Anlage 4 Teil B des Entwurfs der MessEV) A Interne Fertigs.- Kontrolle A1 Interne Fertigs.- Kontrolle + Produktprüfung >einzeln< akkredit. interne Stelle oder A2 Interne Fertigs.- Kontrolle + Produktprüfung >Stichpr.< akkredit. interne Stelle oder C1 B Baumusterprüfung C2 Interne Fertigs.- Kontrolle + Produktprüfung >Stichpr.< akkredit. interne Stelle oder D E F D1 C Interne Fertigs.- Kontrolle Qualitäts- sicherung >Produktionsprozess< bewertet und überw. Qualitäts- sicherung >Produkt< bewertet und überw. Produkt- prüfung Interne Fertigs.- Kontrolle + Produktprüfung >einzeln< akkredit. interne Stelle oder Qualitätssicherung >Produktionsprozess< bewertet und überw. E1 Qualitätssicherung >Produkt< bewertet und überw F1 Produktprüfung G Qualitätssicherung >umfassend< + Entwurfsprüfung bewertet und überw Einzelprüfung H Qualitätssicherung >umfassend< bewertet und überw. H1 Festlegung der Möglichkeiten für jedes einzelne Messgerät, Teilgerät und jede Zusatzeinrichtung den Regelermittlungsausschuss Seite 16 von 37

17 Inverkehrbringen von Messgeräten (MessEG 6) Muster der Konformitätserklärung für national geregelte Messgeräte (Anlage 5 des Entwurfs der MessEV) Seite 17 von 37

18 Inverkehrbringen von Messgeräten (MessEG 6) (4) Die Konformität eines Messgeräts muss die in einer Rechtsverordnung nach 30 Nummer 4 bestimmten Kennzeichen bestätigt sein. 14 des Entwurfs der MessEV Messgeräte unter der MID M Nichtselbsttätige Waagen 15 M 0102 National geregelte Messgeräte DE-M Seite 18 von 37

19 Inverkehrbringen von Messgeräten (MessEG 6) (5) Das Messgerät muss mit denin einer Rechtsverordnung nach 30 Nummer 4 bezeichneten Aufschriftenzur näheren Bestimmung des Geräts und des Herstellers oder Einführers versehen sein. 15 des Entwurfs der MessEV Zeichen oder Name oder Fabrikmarke des Herstellers Zustellungsfähige Anschrift des Herstellers (ab 19. April 2016 = Außerkrafttreten alte MID/NAWID) Angaben zur Messgenauigkeit Ggf. weitere Angaben Seite 19 von 37

20 Pflichten des Herstellers (MessEG 23) Der Hersteller muss MessEG 6 (Inverkehrbringen) einhalten, bei der Serienfertigung die Sicherstellung der Konformität gewährleisten, die technischen Unterlagen erstellen, die Konformitätsbewertung führen lassen und die Konformitätserklärung ausstellen (und die Verantwortung dafür übernehmen), die Unterlagen 10 Jahre lang aufbewahren und die für die Verwendung notwendigen Unterlagen in deutscher Sprache erstellen. Seite 20 von 37

21 Übergangsvorschriften (MessEG 62) (1) Messgeräte, die bis zum 31. Dezember 2014nach den 28a, 30 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2011 (BGBl. I S. 1035) geändert worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erstgeeicht worden sind, können in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen und verwendet werden. Zeitlich unbefristeter Bestandsschutz bzgl. Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und Verwendung für Messgeräte mit innerstaatlicher Bauartzulassung (die bis Ende 2014 erstellt wurde ) und erfolgter Ersteichung (die bis Ende 2014 erfolgt sein muss). Seite 21 von 37

22 Übergangsvorschriften (MessEG 62) (2) Bei Messgeräten, deren Bauart bis zum 31. Dezember 2014nach 16 der Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung zugelassen worden ist, wird vorbehaltlich des Satzes 2 bis zum Ende der Wirksamkeit der Zulassung, spätestens bis zum 31. Dezember 2024 unwiderleglich davon ausgegangen, dass die Bauart die für diese Messgeräte geltenden wesentlichen Anforderungendes 6 Absatz 2 einhält. Bis Ende 2024 Bestandsschutz bzgl. der technischen Anforderungen für Messgeräte mit innerstaatlicher Bauartzulassung (für Messgeräte nach MID-Übergangsregelung bis Ende Oktober 2016) Seite 22 von 37

23 Marktüberwachung (MessEG 48-53) Zusätzliches Instrument: Marktüberwachung Hersteller Inverkehrbringen Inbetriebnahme Verwendung Produktentwicklung Produktion Transport & Vertrieb Kunde Kunde Baumusterprüfung Produktprüfung Marktüberwachung Eichung Modul B Modul F 14 Konformitätsbewertungsmodule Seite 23 von 37

24 Marktüberwachung (MessEG 48-53) Marktüberwachung Zuständig sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden Marktüberwachungsbehörden überprüfen anhand angemessener Stichproben, ob Messgeräte die gesetzlichen Anforderungen erfüllen Marktüberwachungsbehörden treffen geeignete Maßnahmen, wenn Messgeräte die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen (bei begründetem Verdacht) Seite 24 von 37

25 Eichung und Befundprüfung (MessEG 37-39) Eichung und Befundprüfung Zuständige Stellen sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden (für Verbrauchsmessgeräte zusätzlich die staatlich anerkannten Prüfstellen) Messgeräte dürfen nicht ungeeicht verwendet werden MessEG bestimmt Bedingungen für vorzeitiges Ende der Eichfrist Befundprüfung zur Überprüfung der Verkehrsfehlergrenzen Seite 25 von 37

26 Verwenden von Messgeräten und Messwerten Verwendete Messgeräte müssen die Anforderungen des MessEG erfüllen Die vorgesehenen Verwendungsbedingungen müssen beachtet werden Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen sonstige Eingriffe sind bis zu 3 Monaten nach Ablauf der vorgesehen Eichfrist aufzubewahren Anzeigepflicht: Neuverwendete Messgeräte sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens 6 Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. Seite 26 von 37

27 Verwendungsüberwachung (MessEG 54-56) Zuständig sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden Überprüft werden das ordnungsgemäße Aufstellen und die Eignung des Messgerätes, die ordnungsgemäße Verwendung, die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Sicherung, mögliche Veränderungen am Messgerät und die verwendete Software. Seite 27 von 37

28 Regelermittlungsausschuss (MessEG 46) Der Regelermittlungsausschuss (REA) ermittelt Regeln und technische Spezifikationen, um die wesentlichen Anforderungen an Messgeräte zu konkretisieren, ermittelt Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung und ermittelt Regeln und Erkenntnisse für die Verwendungspflichten von Messgeräten. Seite 28 von 37

29 Regelermittlungsausschuss (MessEG 46) Mitglieder Dem Ausschuss gehören sachverständige Institutionen und Verbände an, insbesondere die PTB zuständige Ländesbehörden Konformitätsbewertungsstellen staatlich anerkannte Prüfstellen Wirtschaftsverbände (Hersteller und Verwender von Messgeräten) Verbraucherverbände Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. Das BMWi benennt die Mitglieder für die Dauer von drei Jahren. Seite 29 von 37

30 Regelermittlungsausschuss (MessEG 46) Der Ausschuss berücksichtigt insbesondere die Potenziale für innovative Produkte und Verfahren im Bereich des gesetzlichen Messwesens. Die PTB kann die Fundstellen der vom Ausschuss ermittelten Regeln im Bundesanzeiger bekannt machen. Die Dokumente, auf die Bezug genommen wird, müssen in deutscher Sprache verfügbar sein. Der Ausschuss ist bei der PTB eingesetzt. Vorsitz und Geschäftsstelle führt die PTB. Eingaben der Landesbehörden zur Nichteignung einer ermittelten Regel erfolgen über die PTB an den Ausschuss. Bei begründeten Zweifeln an der Eignung einer ermittelten Regel überprüft der Ausschuss die Eignung und stellt ggf. die Nichteignung fest. Seite 30 von 37

31 Regelermittlungsausschuss (MessEG 46) Auf der Grundlage des Standes der Technik sind 1. Regeln und technische Spezifikationen zu ermitteln, um die nach 6 (2) zu beachtenden wesentlichen Anforderungen an Messgeräte zu konkretisieren, zu ergänzen und zu prüfen, soweit es für ein Messgerät keine harmonisierte Norm oder normativen Dokumente gibt, Betrifft nur national geregelte Messgeräte Keine Aktivitäten für europäisch geregelte Messgeräte! Wesentliche Anforderungen sind im Entwurf der MessEV Anlage 2 festgelegt Konkretisieren Ergänzen Prüfen unbestimmte Rechtsbegriffe können spezifiziert werden weitergehende Anforderungen können ermittelt werden Anwendbarkeit bei Teilgeräten und Zusatzeinrichtungen kann ermittelt werden Seite 31 von 37

32 Regelermittlungsausschuss (MessEG 46) Auf der Grundlage des Standes der Technik sind 2. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung zu ermitteln, die zum Nachweis der Konformität bestimmter Messgeräte geeignet sind, soweit es für Verfahren der Konformitätsbewertung für Messgeräte keine harmonisierte Norm oder normativen Dokumente gibt, Betrifft nur national geregelte Messgeräte Keine Aktivität für europäisch geregelte Messgeräte! Entwurf der MessEV( 9): Vermutungswirkung für Eignung eines Konformitätsbewertungsverfahrens, wenn eine Kombination der Module B+F oder B+D gewählt wird oder ein Verfahren das vom Regelermittlungsausschuss ermittelt und im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde gewählt wird. Seite 32 von 37

33 Regelermittlungsausschuss (MessEG 46) Auf der Grundlage des Standes der Technik sind 3. Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, um die Pflichten von Personen näher zu bestimmen, die Messgeräte oder Messwerte verwenden. Entwurf der MessEV: 22 Verkehrsfehlergrenzen Nichtselbsttätige Waagen: doppelte Fehlergrenze Stand der Technik unter Berücksichtigung der zu erfüllenden Messaufgabe Vermutungswirkung, wenn Verkehrsfehlergrenze nicht mehr als doppelte Fehlergrenze und eine Verkehrsfehlergrenze vom Regelermittlungsausschuss nicht veröffentlicht ist Verkehrsfehlergrenzen können für alle Messgeräte ausgenommen nichtselbsttätige Waagen ermittelt werden. Seite 33 von 37

34 Regelermittlungsausschuss (MessEG 46) 23 Aufstellung, Gebrauch und Wartung von Messgeräten Verwender müssen sicherstellen, dass das Messgerät über die erforderliche Genauigkeit für den Verwendungszweck verfügt für die vorgesehene Umgebungsbedingungen geeignet ist innerhalb des zulässigen Messbereichs eingesetzt wird richtig aufgestellt, angeschlossen, gehandhabt und gewartet wird Verwender müssen sicherstellen, dass die beigefügten Informationen jederzeit verfügbar sind Verkehrsfehlergrenzen nicht vorsätzlich zu ihrem Vorteil ausgenutzt werden im Direktverkauf der Käufer den Messvorgang beobachten kann 24 Vermutungswirkung Verwender erfüllen ihre Pflichten nach MessEG 23, wenn sie die Bedingungen einhalten, die vom Regelermittlungsausschuss ermittelt und veröffentlicht wurden. Seite 34 von 37

35 Regelermittlungsausschuss (MessEG 46) Geschäftsstelle Im Fachbereich Q.3 der PTB eingerichtet Kontaktadresse: Internet: in Kürze Geschäftsordnung Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des BMWi bedarf. Seite 35 von 37

36 Regelermittlungsausschuss (MessEG 46) Ziel: Ermittlung von Regeln basierend auf dem Status Quo für den überwiegenden Teil der Messgeräte in diesem Jahr Vorbereitungen Liste der von MessEGund MessEVgeregelten Messgeräte, Teilgeräte und Zusatzeinrichtungen erstellt (in Zusammenarbeit mit den Eichbehörden) Vorbereitung von Entscheidungen (für die Messgeräte der Messgeräteliste) Übergangsregelung bzgl. der wesentlichen Anforderungen für die Anlagen der EO bis Ende 2017 schaffen, wenn keine Regeln ermittelt wurden (und wenn nicht EU-geregelt) Es gibt keine Art Übergangsregelung für die Definition weiterer geeigneter Konformitätsbewertungsverfahren neben B+F und B+D. Deshalb hohe Priorität für die Ermittlung weiterer geeigneter Module, Insbesondere bei bislang allgemein zugelassenen Messgeräten Seite 36 von 37

37 Fazit Das gesetzliche Messwesen in Deutschland ist nach fast 150 Jahren erheblich der modernen Zeit angepasst worden, bekommt (aus meiner Sicht) eine moderne Form der Bauartzulassung und Ersteichung, bietet den Herstellern von Messgeräten flexiblere (und wirtschaftlichere!) Möglichkeiten und beinhaltet einen einheitlichen Rechtsrahmen, was es für alle Beteiligten in Zukunft deutlich einfacher machen wird! Seite 37 von 37

38 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Jetzt bitte Ihre Fragen / Bemerkungen an die Expertenrunde. Physikalisch-Technische Bundesanstalt Braunschweig und Berlin Bundesallee Braunschweig Dr.-Ing. habil. Peter Ulbig Leiter der Abteilung Wissenschaftlich-technische Querschnittsaufgaben Telefon: peter.ulbig@ptb.de

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