Öffentliche Bekanntmachung der Sanierungssatzung Niefern Vorort Gemarkung Niefern

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1 Öffentliche Bekanntmachung der Sanierungssatzung Niefern Vorort Gemarkung Niefern Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Niefern Vorort in Niefern-Öschelbronn (Sanierungssatzung Niefern Vorort ) Aufgrund 142 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Niefern-Öschelbronn am folgende Satzung beschlossen: 1 Festlegung des Sanierungsgebietes (1) In der Gemeinde Niefern-Öschelbronn wird das im beigefügten Lageplan dargestellte zusammenhängende Gebiet, das im Wesentlichen wie folgt abgegrenzt wird: Beginnend Im Norden und Osten bis Süden und Westen (im Uhrzeigersinn): - Bebauungszeilen südlich und östlich entlang Bahnhofstraße und Dammstraße, bis Höhe Einmündung Enztalstraße, südlich entlang Eutinger Straße bis auf Höhe der Gebäude 55, im Westen, bis zum Bahnhofsgebäude, Bahnhofstraße 40, als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt. Maßgebend für die Abgrenzung des Sanierungsgebietes ist die im Lageplan des Ing. Büros Nickel, Originalmaßstab 1:1000, mit Datum Stand eingezeichnete Abgrenzungslinie. Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb dieser abgegrenzten Fläche. (2) Das in Absatz 1 festgelegte Sanierungsgebiet erhält die Bezeichnung Niefern Vorort. (3) Der in Absatz 1 bezeichnete Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. Er kann von jedermann beim Bürgermeisteramt während der Dienststunden eingesehen werden. Der Bekanntmachung der Satzung ist zur Übersicht eine Verkleinerung des Lageplans beigefügt. 2 Verfahren (1) Die Sanierung Niefern Vorort wird entsprechend 142 Abs. 4 BauGB nach dem vereinfachten Verfahren unter Ausschluss der Vorschriften des dritten Abschnittes des ersten Teils des Besonderen Städtebaurechts ( 152 bis 156/156a BauGB) durchgeführt. (2) Die Genehmigungspflicht nach 144 BauGB wird in vollem Umfang beibehalten. 3 Inkrafttreten (1) Die Satzung wird mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich. (2) Die Sanierung soll bis durchgeführt werden. (3) Auf die Genehmigungspflicht nach 144 BauGB wird hingewiesen. Ausgefertigt am gez. Jürgen Kurz Bürgermeister

2 Seite 2 Anlagen: Abgrenzungsplan Liste der Flurstücks-Nummern im Sanierungsgebiet 79/12, 439/17, 1222/19, 1222/20, 1222/21, 1222/22, 1232, 1232/1, 1232/2, 1232/3, 1236, 1238, 1239, 1239/1, 1239/2, 1239/3, 1239/5, 1239/6, 1239/7, 1239/8, 1250, 1251, 1253/1, 1253/2, 1253/3, 1253/4, 1254, 1254/1, 1255, 1257, 1258, 1264, 1264/1, 1264/2, 1264/3, 1270, 1270/1, 1271, 1272, 1272/1, 1272/2, 1272/3, 1272/4, 1272/5, 1272/6, 1272/7, 1272/8, 1273/1, 1273/2, 1273/3, 1273/4, 1273/6, 1273/7, 1275, 1275/1, 1275/2, 1275/3, 1275/4, 1276, 1276/1, 1276/2, 1276/5, 1276/11, 1276/12, 1276/15, 1276/16, 1276/17, 1276/18, 1276/19, 1276/20, 1280, 8068, 8068/1, 8068/2, 8068/3, 8068/5, 8068/6, 8068/7, 8068/8, 8068/9, 8069, 8070, 8071, 8083/3, 8083/4, 8083/5, 8083/10, 8084/2, 8084/5, 8091, 8093, 8094, 8095, 8096, 8098, 8099, 8100, 8101, 8102, 8107, 8108, 8110, 8111, 8154, 8157, 8158, 8159, 8160, 8161, 8162, 8163, 439/12, 8083/2, 8083/18, 8084, 8153, 8083, 8092, 8083/6 Hinweise: 1. Gemäß 215 Abs. 1 BauGB Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

3 Seite 3 2. Gemäß 4 Abs. 4 Satz 4 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. 3. Vorkaufsrecht, genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge Auf die Vorschriften des 24 BauGB (Vorkaufsrecht) und 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge) wird hingewiesen. Nachstehend wird der volle Wortlaut dieser Vorschriftenabgedruckt. Niefern-Öschelbronn, den gez. J. Kurz Bürgermeister

4 Seite 4 Auszug aus dem Baugesetzbuches (BauGB): 24 BauGB - Allgemeines Vorkaufsrecht (1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken 1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des 1a Abs. 3 festgesetzt ist, 2. in einem Umlegungsgebiet, 3. in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich, 4. im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung, 5. im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, 6. in Gebieten, die nach 30, 33 oder 34 Abs. 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, sowie 7. in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten. Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der öffentlichen Auslegung ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird. (2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten. (3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben. 144 BauGB - Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge (1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde 1. die in 14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen; 2. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird. (2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde 1. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts; 2. die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des 148 Abs. 2 im Zusammenhang steht; 3. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt; 4. die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast; 5. die Teilung eines Grundstücks. (3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen. (4) Keiner Genehmigung bedürfen 1. Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist; 2. Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge; 3. Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung; 4. Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen; 5. der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.

5 Bewilligungsrichtlinien der Gemeinde Niefern-Öschelbronn für die Förderung von Privatmaßnahmen im Sanierungsgebiet Niefern Vorort Beschlossen vom Gemeinderat am Präambel Seite 5 Grundlage für die Förderfähigkeit einzelner Sanierungsmaßnahmen über das Landessanierungsprogramm ist die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums des Landes Baden - Württemberg über die Förderung städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen (Städtebauförderungsrichtlinien - StBauFR 2007) vom , - Az.: /8 - (GABl. S. 568), zuletzt geändert am Az.: /13 -. Generell können nur Maßnahmen gefördert werden, die den Sanierungszielsetzungen der Gemeinde entsprechen. Ortsbildgerechte und umweltfreundliche Baukonzeption und Materialien werden grundsätzlich vorausgesetzt. Ein Rechtsanspruch für Private auf Gewährung von Sanierungsfördermitteln gegenüber der Gemeinde besteht nicht. 1. Private Erneuerungsmaßnahmen an Wohngebäuden a) Umfassende Modernisierung mit städtebaulicher Aufwertung Förderung im Regelfall durch verlorene Zuschüsse mit dem Fördersatz von 30% der förderfähigen Kosten über eine Modernisierungsvereinbarung gemäß StBauFR, für die Durchführung umfassender Modernisierungs-, Instandsetzungs- und Erneuerungsmaßnahmen, ohne Förderhöchstbetrag. Neben der funktionalen Aufwertung wird hierbei auch eine städtebaulichgestalterische Aufwertung des Gebäudes erwartet. b) Teil- oder Restmodernisierung Förderung im Regelfall durch verlorene Zuschüsse mit dem Fördersatz von 20% der förderfähigen Kosten über eine Modernisierungsvereinbarung gemäß StBauFR, für die Durchführung von Teiloder Restmodernisierungs-, Instandsetzungs- und Erneuerungsmaßnahmen bis zu einem Förderhöchstbetrag von pro Gebäude. 2. Neuschaffung von Wohnraum in Bestandsgebäuden Förderung im Regelfall durch verlorene Zuschüsse mit dem Fördersatz von 30% der förderfähigen Kosten über eine Modernisierungsvereinbarung gemäß StBauFR, für die Neuschaffung von abgeschlossenen Wohneinheiten durch Ausbau- oder Umnutzungsmaßnahmen (einschl. untergeordneten Anbauten) bis zu einem Förderhöchstbetrag von pro Wohneinheit. Dabei wird von einer Wohnungsgröße von 90 m 2 ausgegangen. Bei Unterschreitung der Wohnungsgröße wird ein niedrigerer Förderhöchstbetrag festgelegt. Die Kumulierung mit Modernisierungszuschüssen nach Nr. 1 für das Bestandsgebäude ist möglich. 3. Private Erneuerungsmaßnahmen an gewerblich genutzten Gebäuden Die Förderung erfolgt im Regelfall entsprechend Nr. 1, sofern die künftige gewerbliche oder sonstige Nutzung des Gebäudes im positiven Sinne den Sanierungszielsetzungen der Gemeinde für das Gebiet entspricht. Unerwünschte Nutzungen werden nicht bezuschusst.

6 Seite 6 4. Private Abbruch- und Neubaumaßnahmen a) Erstattung für Abbruch- und Abbruchfolgekosten Gewährt wird im Regelfall eine Kostenerstattung über eine Ordnungsmaßnahmen-vereinbarung in Höhe von 75% der notwendigen Abbruchkosten (auf Grundlage Angebot des günstigsten Bieters) ohne Höchstbetrag. Abbruchfolgekosten werden im Einzelfall geregelt. b) Erstattung für untergehenden Gebäuderestwert (bei Neubau) Gewährt wird bei Wiederbebauung im Regelfall eine Kostenerstattung über eine Ordnungsmaßnahmenvereinbarung in Höhe von 100% des Gebäuderestwertes der untergehenden Bausubstanz (auf Grundlage Gutachten Gutachterausschuss) bis zu einem Förderhöchstbetrag von pro Gebäude, als Finanzierungshilfe für das konsensfähige Neubauvorhaben. Verträgliche Nutzung, ortsbildgerechte und umweltfreundliche Baukonzeption und Materialien beim Neubau werden vorausgesetzt. Bei ersatzlosem Abbruch beträgt die Förderung 50% der nach a) und b) resultierenden Beträge, wenn dieser ersatzlose Abbruch den Sanierungszielen der Gemeinde entspricht. Der Abbruch erhaltungswürdiger und noch erhaltungsfähiger Bausubstanz wird grundsätzlich nicht gefördert. Ebenso Abbrüche, welche nicht den städtebaulichen Zielsetzungen der Gemeinde entsprechen. Wird ein solcher Abbruch von der Gemeinde toleriert, behält sie sich vor, keine Förderung, insbesondere keine Restwerterstattung zu leisten. 5. Einzelfallklausel Die Gemeinde behält sich vor, in besonders gelagerten Ausnahmefällen abweichende Einzelfallregelungen im Rahmen der StBauFR zu treffen. Ausgefertigt am gez. Jürgen Kurz Bürgermeister

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