SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 4 B 213/15 1 L 577/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Landkreis Meißen vertreten durch den Landrat Brauhausstraße 21, Meißen - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - beigeladen: Stadt Nossen vertreten durch den Bürgermeister Markt 31, Nossen wegen Geldleistung für Tagespflege; Antrag nach 123 VwGO hier: Beschwerde

2 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler sowie die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und Döpelheuer am 25. September 2015 beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. Juni L 577/14 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 1. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Beschwerde - wie sich aus den Ausführungen zu 2. ergibt - auch unter Berücksichtigung des im Prozesskostenhilfeverfahrens für die Erfolgsaussicht geltenden Maßstabs keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Die von ihr nach 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO fristgerecht dargelegten Gründe geben keine Veranlassung für eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ( 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist das Verwaltungsgericht zutreffend da-von ausgegangen, dass der Antrag der Antragstellerin unbegründet ist. 3 Im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt die Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr im Rahmen der Förderung der Kindertagespflege ab dem Monat Juli 2014 bis zur Entscheidung in der Hauptsache Geldleistungen in Höhe von 80 % der für die Stadt N... festgesetzten Beträge zu zahlen.

3 3 4 Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht als unbegründet abgelehnt. Die Antragstellerin habe bereits nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anordnungsanspruch auf laufende Geldleistung nach 23 Abs. 2 SGB VIII zustehe. Die Antragstellerin sei zwar eine anerkannte Kindertagespflegeperson, könne die Geldleistung aber dennoch nicht beanspruchen, weil sie im aktuellen Bedarfsplan Kindertagespflege gestrichen sei. Bei Betreuung über den Bedarfsplan hinaus bestehe kein Anspruch auf laufende Geldleistungen nach 23 Abs. 2 SGB VIII. 5 Zur Begründung ihrer dagegen eingelegten Beschwerde führt die Antragstellerin aus, die in 23 SGB VIII vorgesehene Förderung der Tagespflege umfasse auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Der Landesgesetzgeber dürfe dafür keine zusätzlichen Bezugsvoraussetzungen einführen. In 24 Abs. 2 SGB VIII sei nicht von einem bedarfsgerechten Angebot die Rede. Bedarfsgerechte Angebote seien lediglich in 24 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII vorgesehen und beträfen die Ganztagesbetreuung, auf die kein allgemeiner Rechtsanspruch bestehe. Der allgemeine Landesrechtsvorbehalt in 26 SGB VIII ermächtige den Landesgesetzgeber nicht dazu, Ansprüche einzuschränken oder zu kürzen. Insbesondere dürfe er keinen Bedarfsvorbehalt einführen, der im Bundesrecht nicht vorgesehen sei. Der bundesrechtliche Anspruch der Tagespflegeperson setze nur die Erlaubnis und die tatsächliche Betreuung voraus. 6 Nach 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wer-den könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zu-stands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Im Rahmen einer Entscheidung über eine einstweilige Anordnung ist zu unterscheiden zwischen dem Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, und dem Anordnungsanspruch, d. h. dem materiellen Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht. Der Anordnungsanspruch ist identisch mit dem auch

4 4 im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiellen Anspruch (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., 123 Rn. 6). Sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch sind nach 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, wobei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgebend sind. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann zulässig, wenn sie zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller oder Dritte unzumutbar und nicht mehr zu beseitigen wären (SächsOVG, Beschl. v. 20. April B 311/10 - Rn. 2 m. w. N.) und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (SächsOVG, Beschl. v. 16. Mai B 273/09 - Rn. 9 m. w. N.). 7 Mit ihrem Beschwerdevorbringen hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass ihr der geltend gemachte Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache zusteht. Einen Anordnungsanspruch hat sie nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. 8 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erfolgt die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson für die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von 24 SGB VIII und damit im Rahmen des bedarfsgerechten Angebots. Darin liegt keine Einschränkung oder Kürzung des Anspruchs. Der Bedarf ist keine über 23, 24 SGB VIII hinausgehende Bezugsvoraussetzung. 9 Nach 23 Abs. 1 SGB VIII wird eine laufende Geldleistung, das sog. Pflegegeld, an die Tagespflegeperson gewährt für die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von 24 SGB VIII. Nach 24 Abs. 1 SGB VIII hat ein Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung (Satz 1). Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung steht (Satz 2). Nach 24 Abs. 2 SGB VIII ist für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten. Danach ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe - unabhängig vom

5 5 Rechtsanspruch eines Kindes - objektiv-rechtlich verpflichtet, Betreuungsplätze nach Bedarf vorzuhalten. Der Bedarf wird nicht unmittelbar durch die Nachfrage bestimmt, sondern ist ein objektives Kriterium. Die Norm formuliert keine Planungsverpflichtung, sondern setzt ein diesem Bedarfsniveau entsprechendes Angebot voraus (Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 24 Rn. 37). Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat zu gewährleisten, dass in seinem Gebiet die erforderlichen Plätze zur Kindertagesbetreuung zur Verfügung stehen. Nur in diesem Rahmen ist er auch zur Übernahme der Kosten der Kindertagespflege verpflichtet. Das korrespondiert mit der Regelung, dass nicht alle Personen, die die Erlaubnis zur Kindertagespflege ( 43 SGB VIII) haben, auch einen Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld haben. Der Erlaubnisvorbehalt für die nichtinstitutionelle Kinderbetreuung besteht unabhängig davon, ob ein Förderanspruch auf Leistungen nach 23 SGB VIII geltend gemacht wird (Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 43 Rn. 1) Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2, 188 VwGO. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Künzler Düvelshaupt Döpelheuer Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Janetz Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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