Häufige Fragestellungen zur Planung von Windvorrangzonen in Rietberg

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1 Häufige Fragestellungen zur Planung von Windvorrangzonen in Rietberg Warum werden im Flächennutzungsplan der Stadt Rietberg neue Windvorrangzonen ausgewiesen? Wie funktioniert ein Flächennutzungsplan? Was bedeutet es, der Windkraft "substanziellen Raum" einzuräumen? Wie werden die Flächen im Flächennutzungsplan ermittelt? Welche Ausschlussgründe sorgen dafür, dass Flächen aus dem Planentwurf gestrichen werden dürfen? Wie werden die Abstände zwischen Wohnbebauung und Windkraftanlagen festgelegt? Welche Auswirkungen hat die Wirtschaftlichkeit von Windkraftanlagen auf die Planung? Werden zukünftig in allen Windvorrangzonen Windkraftanlagen entstehen? Wie können die Bürger sich an dem Verfahren beteiligen? Warum werden im Flächennutzungsplan der Stadt Rietberg neue Windvorrangzonen ausgewiesen? Bereits seit über einem Jahr befasst sich die Stadt Rietberg eingehend mit der Ausweisung von Windvorrangzonen im Flächennutzungsplan der Stadt Rietberg. Hintergrund hierzu ist die Verabschiedung des Windenergieerlasses des Landes Nordrhein-Westfalen, welcher besagt, dass die Steigerung des Anteils der Energieerzeugung aus Windenergie von gegenwärtig 4 % auf mindestens 15 % bis zum Jahr 2020 erhöht werden soll. Gleichzeitig wurde durch verschiedene Rechtsurteile deutlich, dass ein Flächennutzungsplan nur rechtssicher Bestand haben kann, wenn der Windkraft genügend Fläche eingeräumt wird. Unsere bisherigen vier Windvorrangzonen reichen somit nicht mehr aus, um die Windkraft in Rietberg dauerhaft zu steuern. Denn, werden keine Vorrangzonen im Stadtgebiet ausgewiesen, sind nach 35 Baugesetzbuch (BauGB), Windkraftanlagen prinzipiell überall im Stadtgebiet zulässig. Somit würden in Rietberg rund 77% der gesamten Stadtfläche für Windkraftanlagen zur Verfügung stehen. Um den Bau von Windkraftanlagen zu steuern, werden daher bestimmte Gebiete im Stadtgebiet ausgewiesen, welche alleinig für die Errichtung der Anlagen genutzt werden können. Wichtig dabei ist: Bei der Darstellung von Windkonzentrationszonen wird nicht "Baurecht neu gegeben", sondern vorrangig "Baurecht an anderer Stelle genommen". Im Vergleich zu Rietberg haben manche Nachbarstädte (z.b. Verl), eine viel geringere Potentialfläche, sodass hier kein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht. Da im Rietberger Stadtgebiet nach der Privilegierung des Baugesetzbuches jedoch fast überall Windkraftanlagen errichtet werden dürften, ist es wichtig, den Bau durch Windvorrangzonen zu steuern.

2 Wie funktioniert ein Flächennutzungsplan? Ein Flächennutzungsplan versteht sich als vorbereitender Bauleitplan. Er teilt das Stadtgebiet in unterschiedliche Nutzungsfunktionen ein, wodurch geregelt wird, wo beispielsweise Flächen für die Wohnbebauung, Landwirtschaft oder Erholung zur Verfügung stehen. Im Flächennutzungsplan kann zudem, durch sogenannte Windvorrangzonen, geregelt werden, wo der Bau von Windkraftanlagen zulässig ist. Werden keine Vorrangzonen ausgewiesen, sind nach 35 BauGB, Windkraftanlagen als privilegierte Anlagen im Außenbereich prinzipiell überall im Stadtgebiet zulässig. Um den Bau von Windkraftanlagen zu steuern, werden daher bestimmte Gebiete im Stadtgebiet ausgewiesen, welche für die Errichtung der Anlagen genutzt werden können. Diese Windvorrangzonen geben jedoch nur die prinzipielle Möglichkeit vor, Windkraftanlagen an dem Standort zu errichten. Ob eine Anlage wirklich gebaut werden darf, wird im konkreten Baugenehmigungsverfahren entschieden. Hierzu muss ein Antrag mit verschiedenen Gutachten, beispielsweise zum Schattenwurf oder Artenschutz, bei der Baugenehmigungsbehörde eingereicht werden. Somit wird jeweils im Einzelfall, und auf die Rahmenbedingungen der einzelnen Flächen bezogen, entschieden, ob und wo eine Windkraftanlage letztendlich errichtet werden darf. Fragestellungen aus dem Baugenehmigungsverfahren dürfen daher auf der Ebene der Flächennutzungsplanung noch nicht mit betrachtet werden und sind somit kein Ausschlussgrund für bestimmte Flächen. Was bedeutet es, der Windkraft "substanziellen Raum" einzuräumen? Ein wichtiger Grund, warum die Stadt Rietberg aktuell den Flächennutzungsplan überarbeitet, ist die Verpflichtung aus dem Windenergieerlass, der Windkraft substanziellen Raum zu verschaffen. Wie viel Fläche sich hinter dem Begriff verbirgt, ist nicht in Zahlen festgelegt, sondern orientiert sich an den Begebenheiten vor Ort. Gibt es im Stadtgebiet beispielsweise viele Wasserflächen, Naturschutzgebiete oder Siedlungsbereiche, können somit weniger Flächen ausgewiesen werden, als in Gebieten mit einem hohen Anteil an landwirtschaftlicher Nutzfläche. Entscheidend für die rechtsichere Planung ist die Nachvollziehbarkeit des Ausschlussverfahrens von harten und weichen. Die Ausweisung von Windvorrangflächen geschieht somit nach festgelegten Kriterien und darf sich nicht an subjektiven Vorbehalten oder Präferenzen orientieren. Wie werden die Flächen im Flächennutzungsplan ermittelt? Das gesamte Stadtgebiet wurde flächendeckend nach dem "Ausschlussprinzip" überprüft. Aufgrund von "harten" und "weichen" Tabuzonen wurden alle Bereiche ausgeschlossen, bei denen eine Windkraftnutzung für die Bürger oder die Umwelt unzumutbar ist. Die Flächenkulisse des FNP- Vorentwurfs umfasste mit rund 276 ha nur etwa 2,5 % des Stadtgebiets. Nach der ersten frühzeitigen Bürgerbeteiligung hat sich die Flächenkulisse auf nun rund 1,7 % oder 180 ha verringert. Die sogenannten "harten" Tabuzonen sind Flächen, auf denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen absolut ausgeschlossen ist (Beispiel: in unmittelbarer Nähe von Wohnsiedlungen oder in Naturschutzgebieten). Diese Tabuzonen können im Rahmen der Abwägung nicht überwunden werden. Bei den "weichen" Tabuzonen gibt es einen eingeschränkten Ermessensspielraum für die Stadt Rietberg im Rahmen der Abwägung. Weiche Kriterien beinhalten etwa die Abstände zur Wohnbebauung oder städtebauliche Aspekte, wie die umfassende Wirkung von Windkraftanlagen auf Siedlungsbereiche. Hierdurch wird vermieden, dass Siedlungen von Windkraftanlagen "umzingelt" werden.

3 Weitere wichtige Punkte, wie der Natur- und Artenschutz, die optisch bedrängende Wirkung oder der Immissionsschutz (Schall, Schattenwurf, etc.) werden nach neuster Rechtsprechung nicht mehr im Rahmen der Flächennutzungsplanung, sondern erst im konkreten Genehmigungsverfahren untersucht. Flächen können aus diesen Gründen nicht im Flächennutzungsplan ausgeschlossen werden. Vorgehensweise der Potentialflächenanalyse Stadtgebiet Rietberg als Suchraum für Windvorrangflächen Phase 1: Ausschluss von Flächen durch harte Harte Suchraum Phase 2: Ausschluss der verbleibenden Flächen durch weiche Harte Weiche Suchraum Phase 3: Reduzierung der Flächen durch Prüfung und Abwägung von Stellungnahmen Ausschlussfläche Potentialfläche

4 Welche Ausschlussgründe sorgen dafür, dass Flächen aus dem Planentwurf gestrichen werden dürfen? Neben den harten und weichen darf die Stadt Rietberg aufgrund ihrer Planungshoheit Einfluss auf weitere Flächen im Rahmen der Ausweisung von Windvorrangzonen nehmen. Diese Steuerungsfunktion ist lediglich dort möglich, wo städtebauliche Aspekte berührt werden. Um möglichst gebündelt Windkraftanlagen zu verwirklichen, wurden daher Kleinstflächen aus der Flächenkulisse herausgestrichen. Dadurch soll eine sogenannte "Verspargelung" der Landschaft verhindert und Flächen zur Naherholung gesichert werden. Wie werden die Abstände zwischen Wohnbebauung und Windkraftanlagen festgelegt? Im Flächennutzungsplanverfahren der Stadt Rietberg werden zwischen Windkraftanlagen und der Wohnbebauung folgende Abstände festgelegt: 500 Meter Mindestabstand zu Siedlungsflächen und 300 Meter Mindestabstand zur Streubebauung im Außenbereich. Diese Abstände dürfen nicht willkürlich festgelegt werden, sondern ergeben sich aus den Vorschriften der Lärmschutzrichtlinie (TA Lärm). In einem allgemeinen Wohngebiet dürfen nachts Werte von 40 db (A) nicht überschritten werden. Dieser Wert kann ab ca. 410 Metern zur Windkraftanlage eingehalten werden. Daraus ergibt sich der vorläufige Mindestabstand von 500 Metern zum Siedlungsbereich. Im Vergleich dazu gilt ein Grenzwert im Außenbereich von 45 db(a), welcher ab ca. 280 Meter Entfernung eingehalten werden kann. Hierdurch ergibt sich der Pufferabstand von 300 Metern zur Streubebauung. Zu jeder einzelnen Windkraftanlage müssen jedoch im Vorfeld Schallgutachten erstellt werden. Somit kann sich je nach Anlagenhöhe und -typ der Mindestabstand noch weiter erhöhen. Da die Abstände im Flächennutzungsplanverfahren somit nur über den Lärmschutz geregelt werden können, wäre ein vorsorgender Lärmschutz durch höhere Mindestabstände nicht rechtssicher. Weitere Abstandskriterien, wie die optisch bedrängende Wirkung, werden im konkreten Baugenehmigungsverfahren im Einzelfall untersucht. Welche Auswirkungen hat die Wirtschaftlichkeit von Windkraftanlagen auf die Planung? Die Wirtschaftlichkeit von Windkraftanlagen ist kein Argument zur Steuerung in der Flächennutzungsplanung. Da im Bereich von Windvorrangzonen keine Baupflicht besteht, obliegt es dem Grundstückseigentümer oder Investor, ob eine Anlage errichtet werden soll. Durch die rasante technische Entwicklung werden immer mehr Windkraftanlagen produziert, welche auch in windschwachen Gebieten wirtschaftlich zu betreiben sind. Da ein Flächennutzungsplan über mehrere Jahrzehnte Bestand haben kann, ist es wichtig, auch zukünftige technische Entwicklungen in windschwachen Gebieten mit in die Planung einzubeziehen und zu ermöglichen. Werden zukünftig in allen Windvorrangzonen Windkraftanlagen entstehen? Nein. Windvorrangzonen geben lediglich ein theoretisches Plangebiet in Flächennutzungsplan vor. Die bereits bestehende Nutzung, wie landwirtschaftliche Nutzfläche, Brachland oder Konversionsflächen bleiben weiterhin erhalten. Somit geben Windvorrangzonen nur die Möglichkeit einer neuen zukünftigen Nutzungserweiterung der Fläche vor, diese sind jedoch nicht verpflichtend umzusetzen. Ob eine Windkraftanlage errichtet werden soll, liegt somit in der Entscheidung der jeweiligen Grundstückseigentümer.

5 Wie können die Bürger sich an dem Verfahren beteiligen? Die Bürger haben während der gesamten Verfahrensdauer die Möglichkeit, ihre Anregungen mit in den Prozess einzubringen. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung konnten bereits im Sommer 2014 Anregungen und Bedenken zum Verfahren und dem erarbeiteten Vorentwurf vorgetragen werden. Nach dem Offenlegungsbeschluss des Bau- Planungs- und Verkehrsausschusses vom haben die Bürger erneut die Möglichkeit, sich im Planverfahren zu beteiligen. Über den Start des formellen Beteiligungsverfahrens von mindestens vier Wochen werden Sie im Amtsblatt der Stadt Rietberg, der Tagespresse oder der Homepage informiert. Stellungnahmen können schriftlich per Post oder Mail sowie mündlich vorgetragen und protokolliert eingereicht werden. Erst nach diesem offiziellen Behörden- und Bürgerbeteiligungsverfahren entscheidet die Politik über die endgültige Flächenkulisse zur Ausweisung von Windvorrangzonen im Stadtgebiet Rietberg im Rahmen des Feststellungsbeschlusses. Zeitliche Abfolge des Planverfahrens

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