Der Innovationsfonds als neues Finanzierungsinstrument zur Förderung neuer Versorgungsformen und von Versorgungsforschung

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1 Fachkongress Gesundheit & Versorgung am 16. und 17. Juni 2015 in Leipzig Der Innovationsfonds als neues Finanzierungsinstrument zur Förderung neuer Versorgungsformen und von Versorgungsforschung Referent: Prof. Roger Jaeckel, Leiter Gesundheitspolitik GSK Deutschland Fachforum: Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen - Neue Wege gehen

2 Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung als reformpolitische Dauerbaustelle Reformjahr Politische Zielsetzung Rechtsrahmen 1997 Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung von Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Versorgung 1997 Abschluss von Strukturverträgen in der vertragsärztlichen Versorgung 2000 Möglichkeit zum Abschluss von Verträgen zur integrierten Versorgung 2002 Einführung von Disease Management-Programmen (DMP) zur Behandlung bestimmter chronischer Erkrankungen 2004 Verträge mit Krankenhäusern über die ambulante Behandlung seltener Erkrankungen und Krankheiten mit besonderen Krankheitsverläufen 2012 Einführung der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung für die Behandlung seltener Erkrankungen und schwerer Verlaufsformen von Krankheiten mit besonderen Krankheitsverläufen 2016 Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung neuer Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den G-BA SGB V 73a SGB V 140a-h SGB V 137f-g SGB V 116b SGB V 116b (neu) SGB V 92a-b SGB V 2016 Besondere Versorgung 140a SGB V Quelle: Jaeckel, R., Ulrich, V., Impliconplus 1/2015

3 Die Zielsetzungen des Innovationsfonds Förderung neuer Versorgungsformen, die über die bisherige Regelversorgung hinausgehen und insbesondere eine Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung zum Ziel haben und hinreichendes Potential aufweisen, dauerhaft in die Versorgung aufgenommen zu werden Förderung von Versorgungsforschung die auf einen Erkenntnisgewinn zur Verbesserung der bestehenden Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichtet ist

4 Die Zielsetzungen des Innovationsfonds Aber: Nicht förderfähig sind Produktinnovationen bzw. Projektideen, welche eine Evidenzgenerierung bei Medizinprodukten oder Arzneimitteln im Rahmen der frühen Nutzenbewertung zum Gegenstand haben.

5 Fördergrundsätze und Entscheidungsprozesse des Innovationsfonds Förderung nachhaltiger Versorgungskonzepte Krankenkassen Gesundheitsfonds Versorgungsforschung 150 Mio. 150 Mio. 225 Mio. p.a. Jährliches Finanzvolumen 300 Mio. (in den Jahren 2016 bis 2019) 75 Mio. p.a. G-BA entscheidet über Mittelvergabe Einrichtung Innovationsausschuss (Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder) 3 GKV-SV 1 KBV, 1 DKG, 1 KZBV 1 Vors. G-BA 2 BMG, 1 BMBF Quelle: Jaeckel, R., Ulrich, V., Impliconplus 1/2015

6 Entscheidungsstrukturen bezüglich Projektförderung und Mittelvergabe Gemeinsamer Bundesausschuss Bis zum 1. Januar 2016 Einrichtung Innovationsausschuss Geschäftsstelle 3 GKV-SV 1 KBV, 1 DKG, 1 KZBV 1 Vors. G-BA 2 BMG, 1 BMBF Beteiligung Patientenvertreter in Form Mitberatungs- und Antragsrecht Expertenbeirat (bestehend aus max. 10 Personen) Quelle: Jaeckel, R., Ulrich, V., Impliconplus 1/2015

7 Innovationsausschuss legt die neuen Förderspielregeln fest Die Festlegungen der konkreten Förderschwerpunkte und Förderkriterien erfolgen in Form von Förderbekanntmachungen, welche in die Zuständigkeit des beim G-BA einzurichtenden Innovationsausschusses fallen

8 Teilnahmeberechtigte Vertragspartner (ursprünglich vorgesehen) Förderung neuer Versorgungsformen ( 92a Abs. 1 SGB V) Krankenkassen und ihre Verbände Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren (MVZ) Kassenärztliche Vereinigungen zugelassene Krankenhäuser, Landeskrankenhausgesellschaften pharmazeutische Unternehmer, Hersteller von Medizinprodukten Patientenorganisationen nach 140f SGB V Förderung von Versorgungsforschung ( 92a Abs. 2 SGB V) Krankenkassen und ihre Verbände Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren (MVZ) Kassenärztliche Vereinigungen zugelassene Krankenhäuser, Landeskrankenhausgesellschaften pharmazeutische Unternehmer, Hersteller von Medizinprodukten Patientenorganisationen nach 140f SGB V universitäre und nichtuniversitäre Forschungseinrichtungen Vertragsparteien von Verträgen nach den 73c und 140a SGB V, die eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung beantragen (gilt nur für Verträge vor Inkrafttreten dieses Gesetzes) der G-BA selbst für Forschungsvorhaben zur Weiterentwicklung und insbesondere Evaluation der Richtlinien des G-BA Quelle: Jaeckel, R., Ulrich, V., Impliconplus 1/2015

9 Gesetzgeberische Leitplanken zur Umsetzung des Innovationsfonds Neue Versorgungsformen Förderfähige Leistungen nur solche Kosten, die nicht von den Vergütungssystemen der Regelversorgung umfasst sind Nachweis der Wirtschaftlichkeit Keine expliziten Vorgaben Wissenschaftliche Evaluation Explizite Vorgabe an die Vertragspartner als Fördervoraussetzung Vertragspartner Keine Begrenzung der Antragsbefugnis auf bestimmte Vertragspartner

10 Teilnahmeberechtigte Vertragspartner Förderung neuer Versorgungsformen ( 92a Abs. 1 SGB V) Krankenkassen und ihre Verbände Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren (MVZ) Kassenärztliche Vereinigungen zugelassene Krankenhäuser, Landeskrankenhausgesellschaften pharmazeutische Unternehmer, Hersteller von Medizinprodukten Patientenorganisationen nach 140f SGB V Förderung von Versorgungsforschung ( 92a Abs. 2 SGB V) Krankenkassen und ihre Verbände Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren (MVZ) Kassenärztliche Vereinigungen zugelassene Krankenhäuser, Landeskrankenhausgesellschaften pharmazeutische Unternehmer, Hersteller von Medizinprodukten Patientenorganisationen nach 140f SGB V universitäre und nichtuniversitäre Forschungseinrichtungen Vertragsparteien von Verträgen nach den 73c und 140a SGB V, die eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung beantragen (gilt nur für Verträge vor Inkrafttreten dieses Gesetzes) der G-BA selbst für Forschungsvorhaben zur Weiterentwicklung und insbesondere Evaluation der Richtlinien des G-BA

11 Weitere Last Minute Regelungen im Rahmen des GKV-VSG Beteiligung Expertenbeirat: Abweichungen vom Votum des Expertenbeirats müssen vom Innovationsauschuss schriftlich begründet werden Krankenkassen sind "in der Regel" zu beteiligen Veröffentlichung der geförderten Projekte Transparenzregelung erfolgt in der Verfahrensordnung Nicht verausgabte Finanzmittel können nicht auf das Folgejahr übertragen werden

12 Unterschiedliche Handlungsebenen und Vertragskonstellationen im Rahmen der Innovationsfondsförderung Krankenkassen als Vertragspartner Vertragsform Makroebene Bundesverbände der Krankenkassen Kollektivvertrag Handlungsebenen Mesoebene Landesverbände der Krankenkassen Kollektivvertrag, Selektivvertrag Individualebene Einzelne Krankenkasse Selektivvertrag Quelle: eigene Darstellung

13 Checkliste Neue Versorgungsformen im Rahmen der Innovationsfondsförderung Förderkriterien Was will der Innovationsausschuss? Vertragspartner Wer mit wem? Förderfähige Leistungen Overhead- Kosten/Add-on Leistungen? Versorgungsrelevanz Stellenwert der Projektidee? Wissenschaftliche Evaluation Quelle: eigene Darstellung Finanzierungsträger?

14 Umsetzungshürden beim Innovationsfonds Transaktionskostenproblematik (Suchfindungsprozess Vertragspartner, Abgrenzung förderfähiger Leistungen zu Regelleistungen, Förderfähigkeit in Abhängigkeit des Projektstatus, Finanzierungsmodalitäten der wissenschaftlichen Begleitung) Vermischung kollektiver- und selektiver Vertragswelt (Zunahme an Handlungsalternativen, erschwert vertraglich kompatible Regelungen) Anreizproblematik (viele kleine Projekte vs. wenige Großprojekte) Projektbeschränkungen aufgrund zeitlich limitierter Förderzeiträume (quantitativ/qualitativ)

15 Fachkongress Gesundheit & Versorgung am 16. und 17. Juni 2015 in Leipzig Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Der Innovationsfonds als neues Finanzierungsinstrument zur Förderung neuer Versorgungsformen und von Versorgungsforschung

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