Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe vom 28. Dezember 2012
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- Paula Schmid
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1 Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe vom 28. Dezember 2012 Der Verbandsgemeinderat aufgrund der 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO DVO), des 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), des 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1 12 der Hauptsatzung vom 10. Juli 2009 erhält folgende Neufassung: 12 Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige (1) Der Ehrenamtliche Wehrleiter, die Wehrführer und die Führer mit Aufgaben, die denen des Wehrführers gleichgestellt sind, sowie die ehrenamtlichen Gerätewarte und Jugendfeuerwehrwarte der Freiwilligen Feuerwehren sowie Feuerwehrangehörige mit Sonderfunktionen, erhalten zur Abgeltung der mit der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung. (2) Die Aufwandsentschädigungen werden unter Berücksichtigung der Vorgaben der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung für Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung wie nachstehend festgesetzt: Wehrleitung 1. der Wehrleiter der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe 362,- Euro Grundbetrag 292,- Euro plus Zuschlag von 7,00 Euro je Feuerwehr-Einheit im VG Gebiet (10 Feuerwehreinheiten) 2. die 3 stellvertretenden Wehrleiter der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe jeweils 90,- Euro Wehrführer und Führer von Löscheinheiten 1. der Wehrführer einer Stützpunktfeuerwehr 90,- Euro 2. die Wehrführer und Führer einer Löscheinheit aller anderen Einheiten 60,- Euro Seite 1 von 5
2 Stellvertretende Wehrführer und stellvertretende Führer einer Löscheinheit 1. der stellvertretende Wehrführer einer Stützpunktfeuerwehr 30,- Euro 2. die stellvertretenden Wehrführer und stellvertretenden Führer einer Löscheinheit 15,- Euro Gerätewarte 1. der Gerätewart einer Einheit mit mehr als 2 Fahrzeugen 60,- Euro 2. der Gerätewart einer Einheit mit bis zu 2 Fahrzeugen 30,- Euro Feuerwehrboote (ab Rettungsboot II) sind einem Fahrzeug gleichzusetzen Mitglieder von Fachgruppen 1. max. 5 Personen der Fachgruppe Sicherheit und Ausrüstung jeweils 90,- Euro 2. max. 3 Personen der Fachgruppe Atemschutz jeweils 90,- Euro 3. max. 2 Personen der Fachgruppe Kommunikation jeweils 90,- Euro 4. max. 6 Personen der Fachgruppe Führungsunterstützung jeweils 25,- Euro 5. 1 Person der Fachgruppe Versorgung 15,- Euro 6. 1 Person Instandhaltung Tore 15,- Euro Funkbereitschaft max. 6 Personen der Funkbereitschaft jeweils 25,- Euro Seite 2 von 5
3 Jugendwarte und Leiter einer Bambini Feuerwehr 1. Jugendwart 33,18 Euro 2. Leiter Bambini Feuerwehr 33,18 Euro Je Feuerwehreinheit und Aufgabe erhält jeweils 1 Person eine Aufwandsentschädigung. (3) Für spätere Angleichungen der Aufwandsentschädigungen nach der Feuerwehr- Entschädigungsverordnung gilt 13 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (4) Die sich nach den Bestimmungen der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung durch zukünftige Angleichungen ergebenden Gesamtbeträge sind auf volle 1,- Euro aufzurunden. (5) Pro Person wird nur eine Aufwandsentschädigung gezahlt. Nimmt eine Person mehrere Funktionen wahr, für die jeweils eine Aufwandsentschädigung vorgesehen ist, so kommt nur die Funktion mit der höchsten Aufwandsentschädigung zur Auszahlung. Ausgenommen hiervon ist die Funkbereitschaft. (6) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken-, und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigungen nicht angerechnet. (7) Neben den vorstehend festgelegten Entschädigungen wird für Feuerwehreinsätze und Feuerwehrübungen nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt. Er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Seite 3 von 5
4 Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittsatzes je Stunde. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die in Anspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten Pflegebedürftigen oder sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. Der Verbandsgemeinderat setzt die jeweiligen Durchschnittssätze fest. 2 Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten die seitherigen Formulierungen des 12 außer Kraft. Bingen, 28. Dezember 2012 Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe Franz-Josef Riediger Bürgermeister Seite 4 von 5
5 Gem. 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bingen, 28. Dezember 2012 Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe Franz-Josef Riediger Bürgermeister Seite 5 von 5
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