Wegweiser durch das Schulrecht

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1 Impressum Wegweiser Herausgeber: Bayerischer Realschullehrerverband, Dachauer Str. 44a, München Bearbeitet von: Julia Jacob, Annette Kleer, Steffi Kretzschmar, Katrin Krompaß, Timo Koppitz, Martin Rister, Barbara Schnell, Florian Schraud, Heidi Schreiber, Karin Springl, Maximilian Schuster, Ursula Trebes, Judith Vogt Redaktion: Florian Schraud Druck: Hintraeger-Design, Messerschmittstraße 10, Neu-Ulm 3. überarbeitete Auflage, September 2010 Inhaltsverzeichnis Abschlussprüfung... 1 Elternbeirat... 7 Erkrankung, Befreiung, Beurlaubung... 8 Erziehungsmaßnahmen Fachsitzung/Fachkonferenz Klassenkonferenz Legasthenie (rechtliche Bestimmungen) Lehrerkonferenz Lehrerfortbildung Leistungsnachweise / Notengebung LPO II Aufgaben des Ministerialbeauftragten Ordnungsmaßnahmen Personalvertretung Probeunterricht Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten Rechte und Pflichten der Schüler Rechte und Pflichten der Lehrkraft Die Realschule in Bayern Schulberatung Rechte und Pflichten des Schulleiters SMV (Schülermitverantwortung) Schulforum Übertrittsverfahren Vorrücken, Wiederholen, Nachprüfung Mit der Schulklasse sicher unterwegs... 78

2 Abschlussprüfung 1/6 Art. 54 (2-4) BayEUG 68 (1) RSO 70 RSO 66 (1) RSO 66 (2) RSO Die Abschlussprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss mit dem Schulleiter als Vorsitzenden abgelegt. Die Prüfung umfasst je nach Fach einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. Nach bestandener Abschlussprüfung erhält der Prüfling ein Abschlusszeugnis ( 74 RSO). Die schriftliche Prüfung erstreckt sich unter besonderer Berücksichtigung der Jahrgangsstufe 10 auf die Lernziele und -inhalte der Fächer Deutsch und Englisch sowie - in Wahlpflichtfächergruppe I: Mathe I und Physik - in Wahlpflichtfächergruppe II: Mathe II und BWR/ Rechnungswesen - in Wahlpflichtfächergruppe III: Mathe II und das jeweilige Wahlpflichtfach (Französisch, Kunst, Werken, Haushalt und Ernährung oder Sozialwesen) In Kunst, Werken und Haushalt und Ernährung besteht die Prüfung aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. In den übrigen Fächern wird schriftlich geprüft. Mündliche Prüfungen finden nicht für alle Schüler statt ( 69 RSO). Prüfungsausschuss der Abschlussprüfung - Mitglieder dieses Ausschusses sind alle Lehrkräfte der Jahrgangsstufe 10. Der Vorsitzende (= Schulleiter) kann aber auch weitere Lehrkräfte in den Prüfungsausschuss berufen. - Der Vorsitzende des Ausschusses hat außerdem folgende Aufgaben und Befugnisse (Kurzfassung): 1. Er setzt Beginn und Zeiteinteilung der mündlichen und praktischen Prüfungen fest. 2. Er kann für die mündliche Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse mit mindestens zwei fachlich zuständigen Lehrkräften bilden. 3. Er hat das Recht, in die Prüfungsvorgänge einzugreifen und selbst Fragen zu stellen. 4. Er erledigt alle Prüfungsangelegenheiten, die durch die Schulordnung nicht ausdrücklich dem Prüfungsausschuss, dem Unterausschuss oder den Prüfern zugewiesen sind. 1

3 Abschlussprüfung 2/6 66 (4) RSO 66 (5) RSO 66 (6) RSO - Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. - Von einer Prüfungstätigkeit ist ausgeschlossen, wer das Sorgerecht über einen Schüler der 10. Klasse hat oder zu ihm in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht (z. B. wer ein Kind in der 10. Klasse hat). Kommt ein derartiger Ausschluss in Betracht, so ist dies bis spätestens 1. November dem Ministerialbeauftragten zu melden, der eine Sonderregelung treffen kann. - Über Aufgabenstellung, Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Dieser wird ein Verzeichnis über sämtliche Noten von jedem Schüler (schriftliche, mündliche und praktische Prüfungen sowie die Jahresfortgangsnote in den einzelnen Fächern und die Gesamtnoten) beigefügt. 67 RSO Festsetzung der Jahresfortgangsnoten Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung setzt die Klassenkonferenz in den Vorrückungsfächern die Jahresfortgangsnoten fest. Diese werden den Schülern vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. Schüler, denen bereits auf Grund der Jahresfortgangsnoten in Nichtprüfungsfächern (z. B. Geschichte, Biologie) das Abschlusszeugnis zu versagen ist, nehmen an der Abschlussprüfung nicht teil. 68 (2) RSO 68 (4) RSO 78 (1-2) RSO 78 (3-4) RSO Schriftliche Prüfung (für alle Schüler): - Das Ministerium stellt einheitliche Aufgaben und legt die Bearbeitungszeit fest. - Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wählt am Prüfungstag zusammen mit den fachlich zuständigen Lehrkräften des Prüfungsausschusses aus den gestellten Aufgaben eine Aufgabe oder Aufgabengruppe aus (falls mehrere Aufgaben zur Wahl gestellt werden). Bei Parallelklassen können für jede Klasse verschiedene Aufgaben bestimmt werden. - Während der Prüfung führen mindestens zwei Lehrkräfte Aufsicht. - Jeweils nur ein Schüler darf den Prüfungsraum während der Prüfung verlassen (nur mit Erlaubnis einer Aufsicht führenden Lehrkraft). - Bedient sich ein Schüler unerlaubter Hilfe (Unterschleif) oder hält diese während einer Prüfung bereit, bekommt er die Note 6 erteilt. In schweren Fällen wird der Schüler von der Prüfung ausgeschlossen; diese ist dann nicht bestanden. - Wird der Unterschleif nach der Prüfung bekannt, so ist die Prüfungsleistung nachträglich mit Note 6 zu bewerten. 2

4 Abschlussprüfung 3/6 69 (6) RSO 69 (2) RSO 69 (3) RSO 69 (4) RSO 69 (5) RSO Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung (Dauer: i.d.r. 20 Minuten pro Fach). Der Erstprüfer ist in der Regel die Lehrkraft, die in der 10. Klasse den jeweiligen Unterricht erteilt hat. Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen Fragen stellen. - kann in einem Vorrückungsfach, das nicht Prüfungsfach ist (z. B. Geschichte, Bio, Religion) abgelegt werden, wenn die Jahresfortgangsnote mit 5 oder 6 bewertet wurde. Diese mündliche Prüfung findet vor der schriftlichen Abschlussprüfung statt. Die Jahresfortgangsnote wird danach neu festgelegt. - kann in einem Prüfungsfach (nach der Abschlussprüfung) abgelegt werden, wenn sich Jahresfortgangsnote und vorläufige Prüfungsnote um eine Stufe unterscheiden und vom Prüfungsausschuss die schlechtere Note als Gesamtnote festgesetzt worden wäre. Eine freiwillige mündliche Prüfung entfällt in den Fächern, in denen der Prüfungsausschuss einen Ausgleich zwischen den Gesamtnoten herbeigeführt hat. - muss abgelegt werden, wenn der Leistungsstand nach dem Urteil des Prüfungsausschusses durch die Jahresfortgangsnoten und die Noten der Abschlussprüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, der Prüfungsausschuss führt bereits von sich aus einen Ausgleich zwischen den Gesamtnoten herbei. - Steht fest, dass die Abschlussprüfung nicht bestanden werden kann, so entfällt die mündliche Prüfung. - Bekanntgabe der Termine für die mündliche Prüfung: spätestens zwei Tage vorher. 70 RSO Praktische Prüfung - Dauer 240 Minuten - im letzten Drittel des Schuljahres - unter Aufsicht von zwei Lehrkräften - in Wahlpflichtfächergruppe III in Kunst, Werken und Haushalt und Ernährung. - Aufgabenstellung durch die fachlich zuständige Lehrkraft in Einverständnis mit dem Vorsitzenden. 3

5 Abschlussprüfung 4/6 71 RSO 71 (1) RSO 71 (2) RSO 71 (3) RSO Bewertung der Prüfungsleistungen - Schriftliche und praktische Arbeiten werden von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die der Vorsitzende bestimmt. Der erste Berichterstatter ist dabei die jeweilige Fachlehrkraft der 10. Klasse. Beide Berichterstatter bestätigen die erteilte Note mit ihrer Unterschrift. In Deutsch und bei Abweichungen sind sie zu begründen. Können sich beide Berichterstatter nicht auf eine Note einigen, so wird die Note vom Vorsitzenden festgesetzt. - Bei der Bewertung der praktischen Prüfung ist die Arbeitsweise zu berücksichtigen. - Leistungen der mündlichen Prüfung bewertet der zuständige Ausschuss. Kann der sich nicht auf eine Note einigen, so entscheidet die Lehrkraft, die in der 10. Klasse unterrichtet hat ( 69 (6) Satz 2 RSO). - Die Ergebnisse der schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen werden dem Schüler bekannt gegeben. 72 RSO Festsetzung der Prüfungsergebnisse und der Zeugnisnoten (= Gesamtnote) erfolgt durch den Prüfungsausschuss nach Abschluss der mündlichen Prüfungen. - Bei der Festsetzung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die mündliche Note einfach. - Zur Note der schriftlichen Prüfung zählen in Englisch und Französisch die Noten der Prüfungen zur Kommunikationsfähigkeit, in Kunst, Werken sowie Haushalt und Ernährung die Note der praktischen Prüfung. - Die Gesamtnote wird aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. Dabei entscheidet im Allgemeinen die Prüfungsnote. Die Jahresfortgangsnote kann nur dann überwiegen, wenn der Prüfungsausschuss der Meinung ist, dass die Gesamtleistung des Schülers in dem betreffenden Fach der Jahresfortgangsnote mehr entspricht als der Prüfungsnote. - In Nichtprüfungsfächern gelten die Jahresfortgangsnoten als Gesamtnoten. - Der Prüfungsausschuss entscheidet aufgrund der Gesamtnote über das Bestehen der Abschlussprüfung. Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden bei 1. Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach (falls kein Notenausgleich nach 73 RSO möglich ist) 2. Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern (falls kein Notenausgleich nach 73 RSO möglich ist) 3. Gesamtnote 6 im Fach Deutsch. 4

6 Abschlussprüfung 5/6 Art. 54 (5) BayEUG 75 (1) RSO - Tritt ein Schüler später als zwei Monate vor Beginn der schriftl. Prüfung aus der Schule aus, gilt die Abschlussprüfung als abgelegt und nicht bestanden. Bei einem Wiedereintritt in die 10. Klasse gilt er als Wiederholungsschüler. - Bei Nichtbestehen kann die Abschlussprüfung in der Regel nur noch einmal wiederholt werden (zum nächsten Prüfungstermin). Dabei darf auch die 10. Klasse im darauf folgenden Schuljahr wiederholt werden, falls die Höchstausbildungsdauer von acht Jahren nicht überschritten wird (Art. 55 (1) Nr. 6 BayEUG). - Zur Notenverbesserung kann die Abschlussprüfung einmal wiederholt werden. 73 RSO Notenausgleich ist Schülern mit Gesamtnote 6 in einem oder Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern zu gewähren, wenn sie 1. Gesamtnote 1 in einem Vorrückungsfach oder 2. Gesamtnote 2 in zwei Vorrückungsfächern oder 3. mindestens Gesamtnote 3 in vier Vorrückungsfächern aufweisen. Kein Notenausgleich ist möglich bei 1. Gesamtnote 6 in Deutsch 2. mehr als zweimal die Note 5 bzw. mehr als einmal die Note 6 in einem Vorrückungsfach. 5

7 Abschlussprüfung 6/6 74 (1-3) RSO 64 (1) RSO 64 (8) RSO 74 (1) RSO 64 (8) RSO 74 (2) RSO 74 (3) RSO 76 RSO 77 (1) RSO Abschlusszeugnis - Der Realschulabschluss wird Abschlusszeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster nachgewiesen. - Die Teilnahme am Wahlunterricht wird durch eine Bemerkung bestätigt (ohne ausreichenden Erfolg besuchter Wahlunterricht wird nicht erwähnt). - Auf Wunsch des Schülers sind Tätigkeiten in der SMV, als Schülerlotse und sonstige freiwillige Tätigkeiten für die Schulgemeinschaft zu vermerken. - Die Schüler erhalten ein Original und eine beglaubigte Kopie. - Aufzunehmen ist eine von der Klassenkonferenz vorgeschlagene allgemeine Beurteilung. Sie darf keine Bemerkung enthalten, die den Übertritt in das Berufsleben erschwert. - Auf Antrag wird der letzte Leistungsstand in einem Fach, das in Jahrgangsstufe 8 oder 9 ausgelaufen ist, ins Abschlusszeugnis übernommen. - Schüler, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten ein Jahreszeugnis (enthält nur Leistungen aus dem Schuljahr) mit folgender Bemerkung: Der Schüler hat sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen. Verhinderung an der Teilnahme zur Abschlussprüfung - Sollte ein Schüler erkrankt sein, ist dies unverzüglich durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. - Erkrankt ein Schüler während einer Prüfung, können nachträglich keine gesundheitlichen Gründe geltend gemacht werden (eine begonnene Prüfung wird auch benotet!). - Versäumt ein Schüler eine Prüfung, erhält er die Note 6 (es sei denn, er hat das Versäumnis nicht zu vertreten). - Versäumt ein Schüler eine Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Grund, kann diese mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens ein halbes Jahr nach Abschluss der letzten Prüfung nachgeholt werden. 6

8 Elternbeirat Art. 66 (1) BayEUG Art. 65 BayEUG Art. 89 (2) BayEUG Art. 69 (2) BayEUG Art. 87 (1) BayEUG Art. 88 (1) BayEUG Art. 26 (2) BayEUG Art. 42 (2,7) BayEUG Art. 29 (3) BayEUG Zusammensetzung Für je 50 und Schüler einer Schule [ ] ist ein Mitglied des Elternbeirates zu wählen. Der Elternbeirat hat jedoch mindestens fünf und höchstens zwölf Mitglieder. Aufgaben 1. Der Elternbeirat nimmt die Belange der Eltern der Schüler einer Schule wahr. 2. Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Lehrern in gemeinsamer Verantwortung für die Bildung und Erziehung der Schüler vertiefen. 3. Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schüler wahren. 4. Eltern aller Schüler und der Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und Aussprache geben. Keine Teilnahmepflicht für Lehrer und Schulleiter. 5. Einvernehmen herstellen bei der Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag. 6. Durch gewählte Vertreter (Vorsitzender, zwei Stellvertreter) an den Beratungen des Schulforums teilnehmen. 7. Mitwirkung im Verfahren, das zur Entlassung eines Schülers führen kann. 8. Mitwirkung im Verfahren, das zum Ausschluss eines Schülers führen kann. 9. Mitwirkung bei der Errichtung und Auflösung von staatlichen und kommunalen Schulen unter den genannten Voraussetzungen. 10. Mitwirkung bei der Bestimmung eines Namens für die Schule. 11. Herstellung des Einvernehmens bei der Änderung von Ausbildungsrichtungen, bei der Einführung von Schulversuchen, bei der Antragsstellung Zuerkennung des Status MODUS-Schule. 21 RSO Wahl - spätestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn des Schuljahres - alle Erziehungsberechtigten, die mindestens ein Kind haben, das die betreffende Schule besucht (Lehrkräfte, die gleichzeitig Elternfunktion an dieser Schule haben, sind nicht wählbar) - Im Einvernehmen von Elternbeirat und Schulleitung wird sowohl über Ort, Zeit und Verfahren der Wahl als auch über das Wahlverfahren, das den allgemeinen demokratischen Grundsätzen entsprechen muss, entschieden. Über die Wahlversammlung wird vom Wahlvorstand eine Niederschrift erstellt, die zu den Schulakten genommen wird 7

9 Erkrankung, Befreiung, Beurlaubung 1/4 39 (1) RSO KWMS vom Nr. III/9-S / (2) RSO Erkrankung Mitteilungspflicht Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen. Im Falle fernmündlicher Verständigung ist die schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei Tagen nachzureichen. Bei unentschuldigtem Fernbleiben von Schülern muss die Schule sofort nach Unterrichtsbeginn die Erziehungsberechtigten davon in Kenntnis setzen und darauf hinweisen, dass sie für weitere Maßnahmen verantwortlich sind. Ist eine Kontaktaufnahme mit den Erziehungsberechtigten nicht möglich, so muss die Schule entscheiden, ob und wann es gerechtfertigt ist, die örtlich zuständige Polizeidienststelle zu verständigen. Bescheinigungen und Atteste - bei mehr als drei Tagen: ärztliches Zeugnis kann von der Schulleitung verlangt werden - bei auffälliger Häufung krankheitsbedingter Schulversäumnisse oder wenn Zweifel an der Erkrankung bestehen: ärztliches oder schulärztliches Zeugnis kann von der Schulleitung verlangt werden. Wird das ärztliche Zeugnis nicht vorgelegt, so gilt das Fernbleiben als unentschuldigt. 39 (3) RSO Unterrichtsbefreiung von einzelnen Fächern Der Schulleiter kann in begründeten Fällen vom Unterricht in einzelnen Fächern in der Regel zeitlich begrenzt auf Antrag der Erziehungsberechtigten befreien. Musisch-praktische Fächer Ganze oder teilweise Befreiung längstens für die Dauer eines Schuljahres durch den Schulleiter bei Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses. Bei offensichtlicher körperlicher Beeinträchtigung wird auf den Nachweis verzichtet. Mögliche Auflagen (ist aber nicht in der RSO vermerkt): Teilnahme - am Unterricht in der Theorie des betreffenden Faches, - am Unterricht eines anderen Faches, - im Fach Musik im Rahmen des Instrumental-Unterrichts: Wahl eines anderen Instrumentes, - am Unterricht anderer Klassen und Kursgruppen. 8

10 Erkrankung, Befreiung, Beurlaubung 2/4 KWMBI I 1988 S. 414 KMS v Nr. III/8-4/58400 HesVerwGH vom (6 UE 477/87) Sportunterricht Gesundheitliche Gründe: Entscheidung des Schulleiters aufgrund der Schulärztlichen Bescheinigung über die Schulsportfreistellung (zeitlich begrenzt, nur Teilfreistellung auf unbedingt notwendigen Umfang, maximal ein Schuljahr) Religiöse Gründe: Generell keine Befreiung vom Sport-/Schwimmunterricht für Mädchen, weil sie aus religiösen Gründen keine Sport- bzw. Schwimmkleidung tragen dürfen. Ausnahmen: - Schülerinnen, die der palmarianischen Kirche angehören und denen ihr Glaube das Tragen von Hosen bei Strafe der Exkommunikation verbietet, sind von den praktischen Übungen im Sportunterricht befreit; nicht jedoch von den Übungen, die in Röcken und sonstiger Sportbekleidung durchgeführt werden können. - Schülerinnen, die der Ahmadiyya Muslim-Bewegung angehören, dürfen im koedukativen Sportunterricht keine Sportkleidung tragen, also werden sie befreit Schulveranstaltungen oder einzelne Unterrichtsstunden Über die Befreiung von einzelnen Unterrichtsstunden oder Schulveranstaltungen wegen körperlicher Beeinträchtigung entscheidet die zuständige Lehrkraft. 9

11 Erkrankung, Befreiung, Beurlaubung 3/4 39 (3) RSO KMS vom Nr. A/1-8/ Art. 6 FTG KMBI I 1978 S. 434 KMS v Nr. A/1-S / KWMBI I 1993 S. 629 Beurlaubung Beurlaubung nur in dringenden Ausnahmefällen, Anträge stellen Erziehungsberechtigte oder Religionsgemeinschaften schriftlich an die Schulleitung. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Evangelische/katholische Schüler - Konfirmation/Firmung: 1 Tag, der in Zusammenhang mit diesen kirchlichen Feiern steht. - Kommunion: keine generelle Beurlaubung am Tage danach und nicht für Ausflug mit Eltern oder Verwandten (möglich: Beurlaubung für Schüler, um eine von kirchlichen Stellen durchgeführte Veranstaltung zu besuchen). - Einkehrtage und Rüstzeiten: bis zu zwei Tagen im Schuljahr, wenn nicht schulische Gründe entgegenstehen. Anstelle des Antrages genügt eine Benachrichtigung der Schule durch die jeweilige Religionsgemeinschaft. Israelitische Schüler Sind an folgenden Feiertagen ihres Bekenntnisses befreit: - Osterfest (die ersten und letzten zwei Tage) - Wochenfest (zwei Tage) - Laubhüttenfest (die ersten und letzten zwei Tage) - Neujahrsfest (zwei Tage) - Versöhnungsfest (ein Tag) Schüler der Gemeinschaft der Siebentage-Adventisten und der Bahai-Religion Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann an folgenden feststehenden Feiertagen Unterrichtsbefreiung gewährt werden: Neujahr (21.3.), Ridvan (1., 9., 12. Tag; also: 21.4., 29.4., 2.5.), Erklärung des Bab (23.5.), Hinscheiden des Baha u llahs (29.5.), Hinscheiden des Bab (9.7.), Geburt des Bab (20.10.), Geburt des Baha u llahs (12.11.) Schüler orthodoxer Bekenntnisse Sind befreit an folgenden Tagen, soweit sie nicht mit allgemein unterrichtsfreien Tagen zusammenfallen: Karfreitag, Karsamstag, Ostermontag, Pfingstmontag, erster Weihnachtsfeiertag, Fest der Theophanie oder Epiphanie, Christi Himmelfahrt 10

12 Erkrankung, Befreiung, Beurlaubung 4/4 Muslimische Schüler Beurlaubung nur an den beiden ersten Tagen der beiden beweglichen Feste, also Ramazan Bayram und Kurban Bayram. Erholungsaufenthalt Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses. Es muss Grund des Erholungsaufenthaltes und Angabe, warum der Erholungsaufenthalt nicht in der unterrichtsfreien Zeit genommen werden kann, enthalten. Schulveranstaltungen oder einzelne Unterrichtsstunden Über die Befreiung von einzelnen Unterrichtsstunden oder Schulveranstaltungen wegen körperlicher Beeinträchtigung entscheidet die zuständige Lehrkraft. Ausländische Schüler Sind auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder auf Antrag der zuständigen Auslandsvertretung am höchsten Feiertag ihres Heimatlandes zu beurlauben, also Franzosen am 14. Juli, Griechen am 25. März, Italiener am 2. Juni, Portugiesen am 29. November, Spanier am 18. Juli, Türken am 29. Oktober. In Mittelfranken wird im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung bestimmt, dass ausländische Schüler und Lehrkräfte auch ohne weitere Anträge an ihrem Nationalfeiertag unterrichtsfrei haben, wenn dieser auf einen Schultag fällt. KMBI 1978 S. 434 Verpflichtung der Erziehungsberechtigten Wenn die Schüler ohne besonderen Antrag vom Unterricht befreit sind, bleiben die Erziehungsberechtigten trotzdem verpflichtet, die Schule über den Grund und die Dauer der Abwesenheit rechtzeitig zu verständigen. Sie sollten außerdem zusammen mit der Schule dafür sorgen, dass der versäumte Lehrstoff möglichst bald nachgeholt wird. 11

13 Erziehungsmaßnahmen Art. 86 BayEUG 16 RSO Begriff Erziehungsmaßnahmen liegen in der pädagogischen Verantwortung der Schule. Sie dienen eindeutig dem Zweck, den einzelnen Schüler in seiner individuellen Entwicklung zu fördern, aber nicht zur Aufrechterhaltung der Ordnung. Anlässe, z. B. Unzureichende Vorbereitung auf den Unterricht Unzureichende Beteiligung am Unterricht Art. 86 (3) BayEUG KMBek vom Maßnahmen - positive: Ermuntern, Anerkennen, Loben, Vorbeugen, Einsicht wecken negative: Ermahnen, Warnen, Rügen, Tadeln - Versetzung des Schülers auf einen anderen Platz in der Klasse - Zeigen Ermahnungen keinen Erfolg, erfolgt eine schriftliche Mitteilung (Hinweis) an die Erziehungsberechtigten. Bei schweren oder häufigen Pflichtverletzungen muss ein Hinweis erfolgen. - Nacharbeit unter Aufsicht einer Lehrkraft kann bei rechtzeitiger Mitteilung (eine Woche) an die Erziehungsberechtigten angeordnet werden. - Körperliche Züchtigung ist nicht zulässig. Anmerkungen Keine Erziehungsmaßnahmen sind: - schlechtere Benotung (oder auch bessere) der Leistungen auf Grund des Verhaltens - einen Schüler in die Ecke oder vor die Tür stellen - Strafarbeiten (z. B. sinnloses Abschreiben aus einem Buch oder fünfzig Mal schreiben Ich muss aufpassen ) 12

14 Fachsitzung/Fachkonferenz 22 (1) LDO Einberufung Der Schulleiter lädt bei Bedarf die Lehrkräfte - aller oder einzelner Jahrgangsstufen - der einzelnen Unterrichtsfächer - oder der Fächergruppen zu Fachsitzungen außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit ein. Den Vorsitz hat der Schulleiter, dessen Stellvertreter oder eine beteiligte Lehrkraft. 22 (1) LDO Aufgaben - Fragen der Didaktik und der Lehrpläne - Fragen der Einführung neuer Schulbücher, über die die Lehrerkonferenz oder der zuständige Ausschuss zu beschließen hat - Fragen der Verteilung des Unterrichtsstoffes auf das Schuljahr - Fragen der pädagogischen und fachlichen Fortbildung 22 (1) LDO Kompetenzen Fachsitzungen bereiten Lehrerkonferenzen vor oder vertiefen deren Beschlüsse. Sie können Sitzungen und Beschlüsse der Lehrerkonferenz nicht ersetzen. Sie können aber Empfehlungen aussprechen. 22 (1) LDO KWMBI I 2000 S. 86 (KMBek vom ) Teilnehmer und Teilnahmepflicht - Lehrer der einzelnen Unterrichtsfächer oder der Fächergruppen - Teilnahme unterliegt der Dienstpflicht - Befreiung nur durch den Schulleiter oder durch den ihn vertretenden Vorsitzenden - Wünschenswerte Miteinbeziehung der Fachbetreuer 22 (2) LDO Niederschrift Die Anfertigung einer Niederschrift ist verpflichtend. Bei wichtigen Fragen ist der Schulaufsichtsbehörde ein Abdruck bis spätestens zwei Wochen nach der Sitzung vorzulegen. 13

15 Klassenkonferenz 9 (1) RSO 20 (1) LDO Art. 53 (4) BayEUG 9 (3) RSO 21 LDO 58, 64 (10) RSO 56 (3) RSO 64 (10) RSO 67 (1) RSO 74 (1) RSO Allgemeines Die Klassenkonferenz hat neben Art. 53 (4) BayEUG den Zweck, die enge Zusammenarbeit und die gegenseitige Verständigung der in der Klasse tätigen Lehrkräfte zu fördern und die Anforderungen an die Schüler abzustimmen. Außerdem hat sie über die pädagogische Situation der Klasse und einzelner Schüler sowie über größere Veranstaltungen und Projekte der jeweiligen Klasse zu beraten. Mitglieder und Verfahrensweisen Mitglieder der Klassenkonferenz sind die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte und der Schulleiter oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft als Vorsitzender. Bezüglich der Verfahrensweise gelten die Bestimmungen der Lehrerkonferenz ( 6 (1) (3), 7, 8 RSO). Auf Antrag von mindestens drei Lehrkräften einer Klasse muss der Schulleiter eine Klassenkonferenz einberufen. Klassenkonferenzen einer oder mehrerer Jahrgangsstufen können gemeinsam abgehalten werden, sofern nicht der Art. 53 (4) BayEUG betroffen ist. Aufgaben Die Klassenkonferenz hat folgende Aufgaben: - Entscheidung über das Vorrücken. Die Entscheidung über das Vorrücken auf Probe (Art. 53 (6) BayEUG) trifft die Lehrerkonferenz. - Feststellung der Noten von Schülern und deren eventuelle Vorrückungserlaubnis, die später als zwei Monate vor Unterrichtsbeendigung aus der Schule austreten - Festsetzung des Zeugnisses durch die Klassenkonferenz nach dem Entwurf des Klassenleiters - Festsetzung der Jahresfortgangsnoten vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung in den Vorrückungsfächern - Empfehlung einer allgemeinen Beurteilung über den Schüler im Abschlusszeugnis. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. Auf eine Beurteilung kann im gemeinsamen Einvernehmen abgesehen werden. 14

16 Legasthenie (rechtliche Bestimmungen) 1/4 KMBek. vom , KWMBI I, S. 379 geändert durch KMBek vom (KWMBl I S. 403) Begriff Zu unterscheiden ist eine Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie, Dyslexie) mit teilweise hirnorganisch bedingten, gravierenden Wahrnehmungs- und Aufmerksamkeitsstörungen von einer vorübergehenden Lese- und Rechtschreibschwäche (LRS), die in mehr oder minder starker Ausprägung eine Verzögerung im individuellen Leseund Schreiblernprozess darstellt. 1. Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) - eine Störung des Lesens und Rechtschreibens, die entwicklungsbiologisch und zentralnervös begründet ist - Lernstörung trotz normaler bzw. überdurchschnittlicher Intelligenz; trotz normaler schulischer und familiärer Lernanregungen - Die Beeinträchtigung oder Verzögerung beim Erlernen grundlegender Funktionen hat biologische Ursachen; lange vor der Geburt angelegt - Krankheit ist nur schwer therapierbar; führt zu Störungen bei der zentralen Aufnahme, Verarbeitung und Wiedergabe von Sprache und Schriftsprache - Betroffen: 4% aller Menschen 2. Lese- und Rechtschreibschwäche (LRS) - vorübergehendes legasthenes Erscheinungsbild; auf unterschiedliche Ursachen zurückzuführen - Ursachen: z. B. eine Erkrankung, seelische Belastung, Schulwechsel - Betroffene: 7 bis 10% aller Schüler im Einschulungsalter haben Schwierigkeiten beim Erlernen Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung, Zeugnisse - Grundsätzlich unterliegen Schüler mit Legasthenie bzw. LRS an allen Schulen den für alle Schüler geltenden Maßstäben der Leistungsbewertung. - Notwendig für die Berücksichtigung: schriftliches Gutachten (nur fachärztliche Bescheinigungen bei Legasthenie), bei LRS die Anerkennungsbestätigung durch den örtlichen Schulpsychologen - Gutachten ist beim Übertritt von der Grundschule in eine weiterführende neu auszustellen bzw. vom zuständigen Facharzt und Schulpsychologen zu bestätigen. 15

17 Legasthenie (rechtliche Bestimmungen) 2/4 1. Form und Inhalt von Leistungsfeststellungen Schüler mit einer gutachtlich festgestellten Legasthenie sind von der Teilnahme an schriftlichen Leistungserhebungen, die ausschließlich der Feststellung der Rechtschreibkenntnisse dienen, zu befreien. Bei freiwilliger Teilnahme: keine ziffernmäßige Leistungsbewertung, sondern verbale Beurteilung (betont den Lernfortschritt, gibt Anregungen für Übungen). Bei Schülern mit LRS ist die Leistungserhebung dem aktuellen Leistungsstand des einzelnen Schülers anzupassen z. B. durch Verkürzung des Inhalts oder Lückendiktat. Schriftliche Probearbeiten im Rechtschreiben können ohne ziffernmäßige Benotung verbal beurteilt werden. 2. Hilfen bei Leistungsfeststellungen Schüler mit gutachtlich festgestellter Legasthenie müssen, Schüler mit LRS können in Schulaufgaben und Prüfungen in allen Fächern einen Zeitzuschlag bis zur Hälfte der regulären Arbeitszeit erhalten (Dauer richtet sich nach Art und Ausmaß der Störung und wird auf Empfehlung des Psychologen vom Schulleiter festgelegt). Bei Stegreifaufgaben besteht die Möglichkeit, z. B. eine schriftlich gestellte Aufgabe zusätzlich vorzulesen oder die Leistungsfeststellung mündlich durchzuführen. Technische Hilfsmittel können eingesetzt werden. KMS III.6-5S o.v. vom Leistungsbewertung 3.1 Fremdsprachen Allgemein bestehen beim Erlernen einer Fremdsprache ähnliche Probleme wie im Fach Deutsch. Rein rechtschriftliche Leistungen werden bei Schülern mit gutachtlich festgestellter Legasthenie analog zum Fach Deutsch von der ziffernmäßigen Bewertung ausgenommen. Bei Schülern mit gutachterlich festgestellter Legasthenie gilt die Gewichtung schriftliche und mündliche Leistungen im Verhältnis 1:1 (Notenschutz). Bei der Festlegung der Zeugnisnote sollen je nach Art und Ausmaß die mündlichen Leistungen im Vordergrund stehen. Festsetzung der mündlichen Note erfolgt auf Basis von mündlichen Leistungsnachweisen. Entsprechende Zeugnisbemerkung notwendig. 16

18 Legasthenie (rechtliche Bestimmungen) 3/4 3.2 Deutsch Bei Schülern mit einer gutachterlich festgestellten Legasthenie entfällt eine notenmäßige Bewertung des Lesens und Rechtschreibens. Diese Bereiche fließen in die Deutschnote nicht mit ein. Bemerkung im Zeugnis: Aufgrund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie wurden Rechtschreibleistungen nicht bewertet. Die Erziehungsberechtigten betroffener Schüler sind bei der Antragstellung auf Berücksichtigung einer gutachtlichen festgestellten Legasthenie auf die Zeugnisbemerkung hinzuweisen. Bei Schülern mit LRS können die Leistungen im Lesen und Rechtschreiben zurückhaltend gewichtet werden. Bemerkung im Zeugnis: Aufgrund eine vorübergehenden Lese- und Rechtschreibschwäche wurden die Leistungen im Lesen und Rechtschreiben zurückhaltend bewertet. Bei diesen Schülern darf die Rechtschreibleistung nur bei Leistungserhebungen, die der Feststellung der Rechtschreibkenntnisse dienen (z. B. Diktate), notenmäßig bewertet werden. Bei allen anderer Arbeiten, z. B. bei Aufsätzen, Niederschriften, Protokollen, u.a. ist eine fehlerhafte RS zwar zu kennzeichnen, darf aber nicht in die Bewertung einfließen. 3.3 Andere Fächer In allen anderen Fächern ist Legasthenie bzw. LRS zu berücksichtigen. Mangelnde Rechtschreibleistung darf nicht in die Notengebung einfließen. Fachbegriffe müssen so geschrieben werden, dass sie noch bewertbar sind. 17

19 Legasthenie (rechtliche Bestimmungen) 4/4 3.4 Vorrücken Über das Vorrücken von Schülern, deren Leistungsstand im Fach Deutsch, in den weiterführenden Schularten auch in den Fremdsprachen, aufgrund ihrer Legasthenie oder LRS den Anforderungen der Jahrgangsstufe nicht entsprechen, entscheidet die Schule in pädagogischer Verantwortung. Bei Schülern mit gutachtlich festgestellter Legasthenie darf diese Teilleistungsstörung nicht den Ausschlag für das Versagen der Vorrückungserlaubnis geben. 3.5 Übertritt Legasthenie und LRS dürfen bei sonst angemessenen Gesamtleistungen kein Grund sein, vom Übertritt an die Realschule ausgeschlossen zu werden. Grundsätzlich sollten Schüler jedoch nur dann übertreten, wenn Aussichten bestehen, dass sie an der gewählten Schulart mit Erfolg am Unterricht teilnehmen können. Hat sich der Schüler beim Übertritt einem Probeunterricht zu unterziehen, so sind die unter 3.1 genannten Regelungen zur Leistungsbewertung im Fach Deutsch sinngemäß anzuwenden. KMS III.6-5S o.v. vom KMS III.6-5S o.v. vom Schulabschlüsse Noten für das Abschlusszeugnis werden gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Schulordnung nach den für alle Schüler geltenden Bestimmungen festgesetzt. Mit gutachtlich festgestellter Legasthenie wird bei der Notenbildung für das Fach Deutsch von einer Bewertung der Rechtschreibleistung abgesehen. Bei LRS, wenn die Teilleistungsstörung bis zum Abschluss der Schule nicht behoben werden konnte, können bei der Notenbildung im Fach Deutsch die Leistungen im Lesen und RS zurückhaltend gewichtet werden. In der Zeugnisbemerkung ist darauf entsprechend einzugehen. Bei der Abschlussprüfung selbst gilt der Notenschutz (1:1-Regelung) nicht, auch wenn er davor eingeräumt wurde. Zeugnisbemerkung Schüler mit Legasthenie haben die Möglichkeit, vor Eintritt in die neunte Jahrgangsstufe schriftlich zu beantragen, dass sie während der restlichen Schulzeit und Abschlussprüfung keine Fördermaßnahmen und keinen Nachteilsausgleich/Notenschutz erhalten. In diesem Fall entfällt die Zeugnisbemerkung. 18

20 Lehrerkonferenz 1/3 Art 58 (2) BayEUG 20 LDO Art. 58 (1) BayEUG 6 (1) RSO 7 (2) RSO 7 (1) RSO 6 (2) RSO Zusammensetzung und Organisation Mitglieder sind alle an der Schule tätigen Lehrer, Beamte im Vorbereitungsdienst, sowie Förderlehrer, heilpädagogisches Personal und in besonderen Fällen Vertreter der Schulaufsichtsbehörde. Vorsitzender ist der Schulleiter. An Schulen mit mehr als 25 hauptberuflichen Lehrkräften, werden für die Dauer eines Schuljahres folgende Ausschüsse, neben der Lehrerkonferenz, gebildet: der Disziplinarausschuss, zuständig für die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegen Schüler (Schulleiter, ständiger Vertreter, sieben weitere Mitglieder durch Wahl in der Lehrerkonferenz); der Lehr- und Lernmittelausschuss, zuständig für die Einführung zugelassener Lehrmittel im Rahmen der Haushaltsmittel (Schulleiter und Fachbetreuer oder jede andere Lehrkraft mit entsprechender Lehrbefähigung) sowie andere nach näheren Bestimmungen der Schulordnung. Verfahrensweisen - Sitzungen sind nicht öffentlich und außerhalb der regulären Unterrichtszeit durchzuführen - Der Schulleiter hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich oder durch Aushang in der an der Schule üblichen Weise bekannt zu geben. In dringenden Fällen ist der Schulleiter an diese Frist nicht gebunden. - Der Schulleiter ruft die Lehrerkonferenz nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr ein. Nach Verlangen von mindestens einem Viertel der Lehrerkonferenz oder der Schulaufsichtsbehörde muss die Konferenz binnen 14 Tagen einberufen werden - Der Schulleiter soll Dritte zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte hinzuziehen, soweit dies angezeigt ist. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Elternbeirates fallen, ist der Elternbeirat anzuhören. Art. 62 (5) BayEUG bleibt unberührt. 19

21 Lehrerkonferenz 2/3 Art. 58 (3) BayEUG Art. 58 (4) BayEUG 27 (4) LDO 5 (2) RSO Art. 58 u. 86 BayEUG 5 (3) RSO Art. 53 BayEUG 23 (3) RSO 37 (2) RSO 51 (1) RSO 58 (1) RSO 58 (3) RSO 59 (3) RSO 60 RSO 64 (2) RSO Aufgaben - Sicherung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit sowie des pädagogischen Zusammenwirkens der Lehrer - Beschlussfindung in Angelegenheiten, die ihr durch Verwaltungs- und Rechtsvorschriften zugeschrieben werden - Benotung in strittigen Fällen und Uneinigkeit zwischen Lehrkraft und Schulleiter - Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung gegen allgemeine Unterrichts- und Erziehungsmaßnahmen der Schule (keine Aufsichtsbeschwerden) - Ordnungsmaßnahmen werden durch den Disziplinarausschuss verhängt - Beschluss über Veranstaltungen, die die gesamte Schule betreffen (Wandertage, Feste, Schullandheimaufenthalte, Studienfahrten etc.) - Behandlung von Fragen über das Vorrücken und Wiederholen (in speziellen pädagogischen Fragen) - Bestimmung der Amtsdauer der im Schulforum sitzenden Lehrkräfte - Entscheidung über die Wahlpflichtfächergruppen im Benehmen mit dem Schulleiter, dem Sachaufwandsträger und dem Elternbeirat - Entscheidung über das Abhalten von Kurzarbeiten durch die Lehrerkonferenz zu Anfang des Schuljahres - Entscheidung über das Vorrücken auf Probe - Entscheidung über das Bestehen der Probezeit - Entscheidung über die Teilnahme von Schülern anderer Schularten, die an die Realschule übergetreten sind, an einer Nachprüfung in der Realschule - Gestatten des Überspringens einer Jahrgangsstufe bei besonders begabten Schülern - Befreiung von den Folgen des Art. 53 (3) BayEUG - Entscheidung über das Ersetzen des Zwischenzeugnisses (Jahrgangsstufe 5-8) durch mindestens zwei Informationen über das Notenbild im Einvernehmen mit dem Elternbeirat 20

22 Wüstenrot

23 Wüstenrot

24 Lehrerkonferenz 3/3 8 (1) RSO 8 (2) RSO Art. 58 (5) BayEUG Beschlussfassung - Nach ordnungsgemäßer Ladung der Mitglieder durch den Vorsitzenden ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder, bei erstmaliger Behandlung eines Gegenstandes, zur Beschlussfähigkeit nötig, ansonsten ist die Zahl der Anwesenden zu vernachlässigen (bei der Behandlung des selben Gegenstandes). - Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz, es sei denn, es besteht die Besorgnis der Befangenheit nach Art. 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die anwesenden stimmberechtigten Lehrkräfte sind bei Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet. Dies gilt nicht für nach Art. 86 (9) BayEUG eingeschaltete Lehrkräfte (schulische Beratungskräfte). Die Ausführung des Beschlusses obliegt dem Schulleiter, der den Beschluss prüft und in zweifelhaften Fällen eine weitere Beratung ansetzt oder in Fällen, in der die Lehrerkonferenz alleine entscheidungsfähig ist, die Schulaufsichtsbehörde entscheiden lässt. 6 (3) RSO Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen. Die Mitglieder der Lehrerkonferenz sowie die Hinzugezogenen haben das Recht, die Niederschrift einzusehen. Die Niederschrift ist acht Jahre aufzubewahren. 21

25 Lehrerfortbildung 1/3 9 (2) LDO 55 LbV KMBek v (KWMBl I S. 260) Art. 20 (1) BayLBG Art 20 (2) BayLBG 9 (2) LDO Ziele Veränderungen in Wissenschaft, Wirtschaft, Technik, Gesellschaft und Kultur stellen neue Anforderungen an die Schule und erfordern Weiterentwicklungen in allen Bereichen des schulischen Lehrens und Lernens. Lehrkräfte sind verpflichtet, sich selbst fortzubilden und an dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen sowie ihre berufliche Tätigkeit zu überprüfen, zu überdenken und weiterzuentwickeln. Lehrerfortbildung hat vielfältige Perspektiven: Sie trägt zur Qualität und Weiterentwicklung des Schulwesens bei und hilft der Lehrkraft, sich dem Wandel der gesellschaftlichen Anforderungen zu stellen; sie unterstützt das personale Selbstverständnis und die berufliche Identität des Lehrers. Die Fortbildung der Lehrkräfte ist in einen ständigen berufsnahen Weiterlernprozess integriert und umfasst das gesamte Berufsleben. Sie strebt an, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten der Lehrkräfte zu erhalten, zu erweitern und der wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung anzupassen. Aufgaben - LFB als Instrument der Unterrichtsentwicklung: Erhaltung und Aktualisierung der pädagogischen, fachlichen, didaktischen und methodischen Kenntnisse und Fertigkeiten der Lehrkraft - LFB als ein Instrument der Personal- bzw. Organisationsentwicklung: Weiterqualifizierung, Begleitung der beruflichen Entwicklung, Prävention berufsbedingter Probleme, Professionalisierung der Lehrkräfte im Umgang mit allen am Schulleben Beteiligten, Ausbildung von Funktionsträgern und Führungskräften in Schule und Schulverwaltung Fortbildungsverpflichtung Lehrkräfte sind verpflichtet, sich fortzubilden und an dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Fortbildungspflicht gilt als erfüllt, wenn Fortbildung im Zeitumfang von zwölf Fortbildungstagen (je fünf Stunden à 60 Minuten) innerhalb von vier Jahren nachgewiesen ist. Für die Erfüllung können Veranstaltungen auf allen Ebenen der staatlichen oder staatlich anerkannten Fortbildung besucht oder eingebracht werden. Mindestens ein Drittel ist als schulinterne Lehrerfortbildung einzubringen. 22

26 Lehrerfortbildung 2/3 Organisationsebenen 1. Zentrale Lehrerfortbildung für Lehrkräfte aus ganz Bayern: - Akademie für Lehrerbildung und Personalführung in Dillingen (ALP) Das Angebot der ALP richtet sich vorrangig an Lehrkräfte mit dem Auftrag, die Inhalte ihrerseits in der regionalen oder schulinternen Lehrerfortbildung weiterzuvermitteln, an Funktionsträger sowie pädagogische Führungskräfte; Beratung im Bereich IT sowie der Medienpädagogik - Institute für Lehrerfortbildung in Gars und Heilsbronn Fortbildung für Lehrkräfte aller Schularten in katholischer und evangelischer Religionslehre - Landesstelle für Schulsport in München Fort- und Weiterbildungslehrgänge für Sportlehrkräfte - eigene Lehrgänge des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus 2. Regionale Lehrerfortbildung im Aufsichtsbezirk des Ministerialbeauftragten 3. Schulinterne Lehrerfortbildung: Durchführung von den Schulen auf Grundlage des Fortbildungsbedarfs 9 (3) LDO Art. 80 (2) BayBG KMBek v I/6-I/10-P / Zeit der Teilnahme Die Lehrkraft ist zur Teilnahme auch außerhalb ihres planmäßigen Unterrichts und unbeschadet ihres Urlaubsanspruches in den Ferien aus dienstlichen Gründen in zumutbarem Umfang verpflichtet. Die Anwesenheit in der Schule kann angeordnet werden, darüber sind die Lehrkräfte frühzeitig zu informieren. Zu diesen Verpflichtungen gehören insbesondere u.a. die Teilnahme an dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen sowie die Mitwirkung an der Aus- und Weiterbildung der Lehrer und an staatlichen Prüfungen. Es besteht die Verpflichtung, die gesamte Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Eine partielle Teilnahme an einem Lehrgang ist grundsätzlich nicht möglich. Von einer Meldung ist abzusehen, wenn eine Unterbrechung unvermeidbar ist. Die Teilnahme ist Dienst. Ein Fernbleiben kann daher dienstrechtliche Folgen nach sich ziehen. Eine Dienstbefreiung gilt bei Übermittlung der Einladung als erteilt. 23

27 Lehrerfortbildung 3/3 KMBek v KMBek v Teilnahmebescheinigungen - ohne abschließende Leistungsfeststellung (vom Lehrgangsleiter ausgestellt) - mit abschließender Leistungsfeststellung (z. B. Direktkurse zum Lehrerkolleg, Multiplikatorenlehrgänge). Diese Bescheinigung drückt keine Qualifikation im Sinne eines erweiterten Lehrfaches dar, sondern ist nur ein Nachweis der Fortbildung. Kosten - für staatliche Lehrkräfte ist Unterkunft und Verpflegung in der Regel unentgeltlich - Fahrtkosten werden in Höhe der bei der Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel entstehenden Kosten (DB AG, 2. Kl.) erstattet. - bei nichtstaatlichen Lehrkräften wird ein Kostenbeitrag für Unterkunft und Verpflegung erhoben. Die Schulträger werden gebeten, diesen Betrag und die anfallenden Fahrtkosten zu übernehmen. 24

28 Leistungsnachweise / Notengebung 1/3 Art. 52 (1) BayEUG 49 RSO 27 (5) LDO 28 (1) LDO 50 RSO 51 (7) RSO 50 (2) RSO 50 (3) RSO 50 (4) RSO Begriff Große Leistungsnachweise sind Schulaufgaben, kleine Leistungsnachweise sind Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, fachliche Leistungstests sowie mündliche und praktische Leistungen. Sie sind möglichst gleichmäßig über das Schuljahr zu verteilen. Über die Leistungen der Schüler führen die Lehrkräfte Aufzeichnungen. Große Leistungsnachweise / Schulaufgaben 1. Ankündigung: spätestens eine Woche vorher. An Schulaufgabentagen keine Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, Leistungstests. In einer Woche höchstens drei angekündigte schriftliche Leistungsnachweise, davon höchstens 2 Schulaufgaben. 2. Anzahl: an einem Tag darf nicht mehr als eine Schulaufgabe, in einer Woche nicht mehr als zwei Schulaufgaben abgehalten werden. 3. Umfang: höchstens 60 Minuten. Bei Aufsätzen und praktischen Leistungsnachweisen ist die Arbeitszeit entsprechend der Themenstellung zu steigern. 4. In der Jgst 10 in den Fächern der Abschlussprüfung können bis zu 2 Schulaufgaben im Umfang einer Abschlussprüfungsaufgabe abgehalten werden. 5. Die Verwendung von Hilfsmitteln richtet sich nach gesondert erlassenen Bestimmungen. 6. Sonderregelungen: - In den Fächern Kunsterziehung, Werken, Haushalt und Ernährung wird eine Schulaufgabe als praktischer Leistungsnachweis durchgeführt. - In Französisch kann in Jgst 9 statt dritter Schulaufgabe ein Sprachzertifikatsprüfung oder eine Überprüfung der Kommunikationsfähigkeit treten. - In Englisch kann in den 8. /9. Jgst statt einer Schulaufgabe eine Überprüfung der Kommunikationsfähigkeit erfolgen. - In Einzelfällen durch Beschluss der Lehrerkonferenz statt einer Schulaufgabe ein bewertetes Projekt oder zwei Kurzarbeiten. Ausnahme: 10. Jahrgangsstufe und in Fächern mit 2 Schulaufgaben. - Schulaufgaben in Deutsch sind zusammenhängende Texte, insbesondere Aufsätze bzw. textgebundene Aufsätze; in Jgst 5 bis 7 jeweils eine Schulaufgabe aus Rechtschreibung bzw. Grammatik möglich. 25

29 Leistungsnachweise / Notengebung 2/3 Kleine Leistungsnachweise 51 (1) RSO Kurzarbeiten 1. Ankündigung: spätestens eine Woche vorher. 2. Anzahl: Entscheidung der Lehrerkonferenz zu Beginn des Schuljahres, ob sie gefordert werden. 3. Höchstens 30 Minuten; 6 vorhergegangene Stunden; erstreckt sich auch auf Grundwissen; deutlicher Unterschied zur Schulaufgabe 51 ( 2) RSO Stegreifaufgaben 1. Ankündigung: werden nicht angekündigt. 2. Umfang: nicht mehr als 20 Minuten; nur Unterrichtsstunde vorher; Grundwissen. 51 (3) RSO Fachliche Leistungstests 1. Ankündigung: spätestens eine Woche vorher. 2. Anzahl: Bestimmungen des KM. 3. Sonderregelung: an Tagen mit Leistungstests keine Schulaufgaben, Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben. 51 (4) RSO Echte Mündliche Leistungen 1. keine Ankündigung 2. Anzahl: Entscheidung der Lehrkraft. Mindestnotenzahl muss aber eingehalten werden 3. Rechenschaftsablagen, Referate, Unterrichtsbeiträge (zulässig ist dabei sowohl die Vergabe von Noten für einzelne mündliche Leistungen in einer bestimmten Unterrichtsstunde wie auch eine zusammenfassende Bewertung von Unterrichtsbeiträgen aus mehreren Stunden). Wichtig! Die Aufschreibung muss neben der mündliche Einzelnoten auch das Datum und die Art der mündlichen Leistung erkennen lassen. 51 (5) RSO Praktische Leistungen 1. keine Ankündigung 2. Fächer: Sp, Mu, Ku, W, TG, HE, IT, TZ 26

30 Leistungsnachweise / Notengebung 3/3 51 (6) RSO 51 (7) RSO 52 (1) RSO 52 (3) RSO 52 (4) RSO 54 (1) RSO 54 (2) RSO 54 (3) RSO 54 (4) RSO Grundsätze bzw. Allgemeines - Lehrkraft entscheidet über Anzahl der Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, praktischer und mündlicher Leistungsnachweise, je Schulhalbjahr mindestens zwei; in mehr als zweistündigen Fächern mindestens drei, davon in zwei- und mehrstündigen Vorrückungsfächern mindestens ein Leistungsnachweis in Form einer mündlichen Rechenschaftsablage oder von Unterrichtsbeiträgen. - An Tagen, an denen die Klasse eine Schulaufgabe oder Kurzarbeit schreibt, werden Stegreifaufgaben nicht gegeben. In einer Woche höchstens drei angekündigte schriftliche Leistungsnachweise, davon höchstens zwei Schulaufgaben. - Korrektur, Benotung, Herausgabe und Besprechung soll innerhalb von zwei Wochen erfolgen. - Schulaufgaben und Kurzarbeiten werden zur Kenntnisnahme der Erziehungsberechtigten mit nach Hause gegeben (Bestätigung der Kenntnisnahme durch Unterschrift ist zulässig). Rückgabe unverändert innerhalb einer Woche. - Aufbewahrung schriftlicher Leistungsnachweise zwei Jahre. Praktische Arbeiten können an den Schüler zurückgegeben werden. - die Schüler und ihre Erziehungsberechtigten können in Leistungsnachweise Einsicht nehmen, beim Aufnahmeverfahren und bei der Abschlussprüfung erst nach deren Abschluss. - Nachholung von angekündigten Leistungsnachweisen durch Nachtermin bei ausreichender Entschuldigung. Bei mehreren Versäumnissen je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise. - Versäumnis des Nachtermins mit ausreichender Entschuldigung: Ansetzen einer schriftlichen bzw. praktischen Ersatzprüfung über den gesamten Unterrichtsstoff. - Ersatzprüfung je Fach nur einmal im Schulhalbjahr; Termin wird eine Woche vorher mit Bekanntgabe des Prüfungsstoffes mitgeteilt. - Erkrankung bei Ersatzprüfung: (schul)ärztliches Zeugnis. 27

31 LPO II 1/7 1 Zweck der Prüfung 2 Durchführung der Prüfung Die Zweite Staatsprüfung ist eine Anstellungsprüfung im Sinne des Bayerischen Beamtengesetzes. Zusammen mit der Ersten Staatsprüfung wird festgestellt, ob der Bewerber für ein Lehramt an öffentlichen Schulen befähigt ist. Mit dem Bestehen der Prüfung kann allerdings kein Anspruch auf eine Anstellung im Realschuldienst erhoben werden. Die Prüfung wird an den Seminarschulen bzw. Einsatzschulen durchgeführt. Über jede Prüfung (mündlich und schriftlich) wird eine Niederschrift gefertigt. Bei Prüfungen in kath. oder ev. Religionslehre können Vertreter der kirchlichen Oberbehörden teilnehmen. Nach Abschluss der Zweiten Staatsprüfung kann jeder Prüfungsteilnehmer Einsicht verlangen in: - seine bewerteten Prüfungsarbeiten - die Prüfungsbemerkungen - die Beurteilung (LPO II 22) Ort, Dauer und Zeitpunkt der Einsichtnahme werden von der Seminarschule mitgeteilt. Das Kultusministerium legt die Termine des Kolloquiums und der mündlichen Prüfungen fest. 5 Aufgaben des Prüfungsamtes 7 Prüfungsberechtigte Personen Das Prüfungsamt hat im Hinblick auf die Zweite Staatsprüfung die Aufgaben, - über die Zulassung zur Prüfung zu entscheiden und - die Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung festzustellen und das Prüfungszeugnis auszustellen. Im Realschulbereich übernimmt die Aufgaben des PA das Studienseminar der jeweiligen Seminarschule. Die Prüfer Als Prüfer können bestimmt werden: Lehrpersonen, die Studienreferendare ausbilden, Schulaufsichtsbeamte, hauptamtliche RS-Lehrer Aufgaben der Prüfer: Entwerfen von Prüfungsaufgaben, Aufsicht bei Prüfungen, Bewertung der schriftlichen Hausarbeit, Abnahme und Bewertung der mündlichen Prüfungen und der Lehrprobe 28

32 LPO II 2/7 8 Notenskala und Notenbildung 9 Unterschleif und Beeinflussungsversuch Wiederholung der Prüfung Bei der Bewertung der Prüfungen werden Noten von 1 bis 6 erteilt, ohne Verwendung von Zwischennoten. Die Gesamtnote wird auf 2 Dezimalstellen berechnet, wobei die 3. Stelle unberücksichtigt bleibt und Komma fünf null immer zur besseren Note gerechnet wird (z. B. 3,50 = Note befriedigend; 3,51 = Note ausreichend). Gesamtnote für die Zweite Staatsprüfung 1,00-1,50 mit Auszeichnung bestanden 1,51-2,50 gut bestanden 2,51-3,50 befriedigend bestanden 3,51-4,50 bestanden In Fällen von Unterschleif und Beeinflussungsversuch ist analog zu 11 LPO I zu verfahren: Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, so sind in der mündlichen Prüfung die Prüfer befugt, diese sicherzustellen; für praktische Prüfungen gilt dies je nach Art der Durchführung entsprechend. Der Prüfungsteilnehmer ist verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind dem Prüfungsteilnehmer bis zur Ablieferung der betreffenden Prüfungsarbeit, spätestens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit zu belassen. Bei Verhinderung einer Sicherstellung, Verweigerung der Mitwirkung an der Aufklärung oder Herausgabe der Hilfsmittel und in den Fällen der Veränderung in den Hilfsmitteln nach Beanstandung wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note,,ungenügend bewertet. Bei Nichtbestehen (LPO II 10) Ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen, vorausgesetzt, dass er im Anschluss an die nicht bestandene Prüfung zwölf Monate am Vorbereitungsdienst teilnimmt. Wer an diesem unmittelbaren Nachholtermin z. B. wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen (Nachweis ist zu erbringen) verhindert ist, kann auf Antrag an das Kultusministerium die Wiederholungsprüfung zu einem späteren Termin ablegen. Wird die Wiederholungsprüfung nicht innerhalb eines Jahres bzw. bis zum Termin der genehmigten Frist abgelegt, so kann die Prüfung nicht mehr wiederholt werden. Die Prüfung muss im gesamten Umfang wiederholt werden, wobei man auf Antrag die schriftliche Hausarbeit (Note mindestens ausreichend ) anrechnen lassen kann. 29

33 LPO II 3/7 Verhinderung, Versäumnis, Unterbrechung: (LPO II 12). Wenn ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die er nicht selbst zu vertreten hat (Nachweispflicht, z.b. bei Erkrankung Zeugnis eines Gesundheitsamtes), die Zweite Staatsprüfung nicht oder nicht ganz ablegen kann, so muss er die fehlenden Teile innerhalb einer bestimmten Frist nachholen. Wenn ein Prüfungstermin versäumt wurde, so wird die Prüfung mit ungenügend" bewertet, ebenso bei Versäumen des Termins für das Einholen des Themas der schriftlichen Hausarbeit oder deren Abgabe. Wenn ein Teilnehmer einer geleisteten Prüfung nachträglich gesundheitliche Gründe einbringt, nach denen die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, werden diese höchstens dann anerkannt, wenn ein Zeugnis des Gesundheitsamtes vorliegt und nach Abschluss der Prüfung kein Monat verstrichen ist. Wenn ein Prüfungsteilnehmer aus eigenen Gründen nach der Ablegung des Kolloquiums aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Bei nicht zu vertretenden Gründen muss er bei einer erneuten Zulassung zum Vorbereitungsdienst die fehlenden Prüfungen noch ablegen. Wenn ein Prüfungsteilnehmer vor Ablegung aller Prüfungen aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet, so werden bei einer erneuten Zulassung zum Vorbereitungsdienst die abgelegten Prüfungen angerechnet, wenn nicht mehr als 3 bzw. mit entsprechendem Antrag nicht mehr als 5 Jahre vergangen sind. 13 Ausschluss von der Prüfung 14 Überprüfung von Prüfungsentscheidungen Ein Prüfungsteilnehmer kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn er den Ablauf der Prüfung stört oder an einer ansteckenden Krankheit leidet. Falls nachweisbar beim Prüfungsverfahren Mängel aufgetreten sind, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, kann auf Antrag, der innerhalb eines Monats gestellt werden muss, über den PHA angeordnet werden, dass Teile der Prüfung oder die gesamte Prüfung wiederholt werden muss. Allerdings können Bewertungsmängel nur daraufhin überprüft werden, ob die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sind, verfahrensrechtliche Bestimmungen oder allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (siehe auch: Rechte des Beamten auf Widerruf). Wenn die Zeugnisse schon sechs Monate ausgestellt sind, kann kein Antrag mehr gestellt werden. 30

34 LPO II 4/7 15 Prüfungstermine und Bekanntmachung der Prüfung 16 Zulassung zur Prüfung 17 22b Prüfungsleistungen im Einzelnen Die Termine der ZSP (Kolloquium, mündliche Prüfung, Lehrproben, Notenverbesserung) werden mind. 6 Wochen vor Beginn der Prüfungen im Staatsanzeiger und im Amtsblatt des KM veröffentlicht. Die Einzeltermine für die mündlichen Prüfungen werden einem spätestens 2 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt und bei einer Terminänderung spätestens 2 Tage vorher. Die Termine für die Lehrproben werden den Prüfungsteilnehmern frühestens 3 Wochen (21 Tage) und spätestens eine Woche vorher schriftlich - oder gegen Nachweis - mündlich bekannt gegeben. Zur Zweiten Staatsprüfung sind die Bewerber des Vorbereitungsdienstes zugelassen sowie diejenigen, die ihren Vorbereitungsdienst verkürzt oder verlängert haben und diejenigen, die die Prüfung wiederholen oder eine Notenverbesserung anstreben. Wer die Meldefrist versäumt, ist zur Prüfung nicht zugelassen. Die Zweite Staatsprüfung (LPO II) Die Zweite Staatsprüfung dient - zusammen mit der Ersten Staatsprüfung - der Feststellung, ob die Bewerber zum Lehramt an Realschulen befähigt sind. Die Prüfungsleistungen bestehen aus: - einer schriftlichen Hausarbeit aus dem Gebiet der Pädagogik oder der Psychologie oder aus der Didaktik eines der Unterrichtsfächer des Bewerbers, - einem Kolloquium, das sich auf Gebiete der Pädagogik und der Psychologie erstreckt, - je einer mündlichen Prüfung zur Didaktik der beiden Fächer und einer mündlichen Prüfung zum und zur Schulkunde sowie zu Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung, - drei Prüfungslehrproben aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung. Ferner gehen in das Prüfungsergebnis die Noten der drei Gutachten ein, die der Leiter des Studienseminars aufgrund von Vorschlägen der Seminarlehrer und des Leiters der Einsatzschule erstellt. Diese Gutachten bewerten die Unterrichtskompetenz, die erzieherische Kompetenz sowie die Handlungs- und Sachkompetenz. 31

35 LPO II 5/ LPO II Besondere Bestimmungen für die Zweite Staatsprüfung im Erweiterungsfach Wachsende Bewerberzahlen und die in einer Reihe von Fächerverbindungen ungünstigen Einstellungsperspektiven während der letzten Jahre veranlassen auch im Realschulbereich immer mehr Lehramtsbewerber, Studium eines zusätzlichen dritten Faches ihre dienstliche Verwendbarkeit zu erweitern, um damit ihre Chancen auf eine Stelle zu verbessern. 1. Kompetenzerweiterung bei den erziehungswissenschaftlichen Fächern. 2. Erweiterung durch Hinzunahme eines dritten Unterrichtsfaches. Bei der erstgenannten Möglichkeit ergibt sich eigentlich eine neue Zwei-Fächer-Verbindung, wie z. B. Mathematik / Psychologie. Bei der Erweiterung durch ein zusätzliches Fach unterscheidet man zwischen der grundständigen und der nachträglichen Erweiterung. Da nur die grundständige Erweiterung bei der Einstellung in den staatlichen Realschuldienst eine besondere Rolle spielt (zusätzliches Zeugnis mit allen drei Fächern und eine eigene Platzziffernliste), beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen in erster Linie auf diese Form der Erweiterung. Welche Zulassungsbedingungen sind zu beachten? 1. Voraussetzung für eine Zulassung zum Zweiten Staatsexamen in einem Erweiterungsfach ist das bestandene Erste Staatsexamen in diesem Fach. 2. Die Zweite Staatsprüfung im Erweiterungsfach ist zusammen mit dem Examen der anderen Fächer abzulegen. 3. Eine für das Lehramt an Realschulen zugelassene Fächerverbindung kann nur durch e i n Fach grundständig erweitert werden. 4. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; (auch bei Notenverbesserung). 5. Wird nur die Prüfung im Erweiterungsfach nicht bestanden, so erfolgt die Wiederholung nach dem Referendarsdienst. Die Regelungen der LPO II zur Prüfungswiederholung gelten entsprechend ( 10 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 2 Satz 4). 32

36 LPO II 6/7 Wie setzt sich die Prüfung zusammen und wo findet sie statt? Die Prüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung und einer Lehrprobe. Diese finden in der Regel an einem Studienseminar statt, an dem auch Studienreferendare in dem betreffenden Fach ausgebildet werden. Um auch im Erweiterungsfach eine entsprechende Prüfungsvorbereitung zu erhalten, hat man die Möglichkeit, an den auf das Fach seiner Erweiterung bezogenen Veranstaltungen der Seminarschule teilzunehmen. Die allgemeinen Regelungen der LPO II finden auch hier Anwendung Die Prüfungslehrprobe Sie wird im zweiten Ausbildungsabschnitt an der Einsatzschule abgelegt. Die Wahl trifft der Studienreferendar in Absprache mit dem Seminarlehrer des Erweiterungsfaches. Anderweitige Regelungen sind bei besonderen Erweiterungsfächern zu beachten: Beratungslehrer: Mündliche Prüfung über Aufgaben und Praxis der Beratung. Die Prüfungszeit beträgt ca. 40 Minuten; die Prüfungslehrprobe entfällt. Studium der Psychologie mit schulpädagogischer Qualifikation: Anstelle der Prüfungslehrprobe findet ein Kolloquium statt. Wie errechnet sich die Prüfungsnote im Erweiterungsfach? Die Prüfungsnote im Erweiterungsfach setzt sich zu gleichen Teilen aus der Note der Lehrprobe bzw. der Note des Kolloquiums und dem Ergebnis der mündlichen Prüfung zusammen. Bei der Prüfung zum Beratungslehrer ist die Note der mündlichen Prüfung das Prüfungsergebnis. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Note der mdl. Prüfung oder der Lehrprobe bzw. des Kolloquiums schlechter als ausreichend ist. Gleiches gilt bei Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder Unterbrechung der Prüfung. Die Gesamtnote in einem grundständig erweiterten Fach wird aus den Noten des Ersten und des Zweiten Staatsexamens zu gleichen Teilen errechnet. 33

37 LPO II 7/7 Nach Bestehen des Zweiten Staatsexamens erhält der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis über das Erste und das Zweite Staatsexamen in seinem Erweiterungsfach. Dieses Zeugnis enthält eine Auflistung der Einzelnoten und die Gesamtprüfungsnote. Das Zeugnis wird aber erst dann ausgehändigt, wenn in der ursprünglich gewählten Fächerverbindung das Zweite Staatsexamen für das Lehramt an Realschulen bestanden wurde. Wie errechnet sich die Gesamtprüfungsnote? Für die Bewerber mit erfolgreich abgelegter Erweiterung in einem dritten Fach wird zusätzlich zu der Platzziffer, die sie gemäß 26 LPO II in ihrer Zwei-Fächer-Verbindung erhalten haben, eine weitere Platzziffer entsprechend der zusammenfassenden Note in der Gruppe gebildet, die durch die zwei Fächer und das Erweiterungsfach bestimmt wird. Dabei wird die Note der beiden ersten Fächer vierfach und die Note des Erweiterungsfaches einfach gewertet. Bsp.: - Prüfungsnote der Fächerverbindung D/G : 2, 19 - Prüfungsnote im Erweiterungsfach E : 2, Gesamtprüfungsnote: ( ( 2,19 x 4 ) + 2,56)/ = 2, 26 34

38 Aufgaben des Ministerialbeauftragten 1/4 BaySchRS Art. 116 (4) BayEUG 2 (1) RSO KMBek vom (KWMBl I S. 414) 2 (2) RSO Dienstanweisung für die Ministerialbeauftragten III. Aufgaben Die Ministerialbeauftragten unterstützen das Staatsministerium bei der Ausübung der staatlichen Schulaufsicht über die Realschulen ihres Aufsichtsbezirks. Dabei nehmen sie insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1. Koordinierung von Maßnahmen und Veranstaltungen verschiedener Realschulen, 2. Beratung der Regierung in fachlichen Angelegenheiten, 3. Mitwirkung bei der Prüfung von Anträgen auf Errichtung und Ausbau von Realschulen, 4. Vorbereitung und Leitung von Schuleiterdienstbesprechungen, 5. Organisation der regionalen Lehrerfortbildung, 6. Verantwortung für das Praktikumsamt, 7. Amtseinführung der neu bestellten und Verabschiedung der ausscheidenden Leiter staatlicher Realschulen, 8. Dienstliche Beurteilung der Leiter staatlicher Realschulen (soweit erforderlich) und Überprüfung der dienstlichen Beurteilungen der staatlichen Lehrkräfte an Realschulen, 9. Stellungnahme zu Bewerbungen um die Besetzung von Funktionsstellen und zu Versetzungswünschen von Schulleitern, 10. Gewährung von Nachteilsausgleich bei Prüfungen und Leistungsnachweisen für behinderte Schüler, die Regelungen der Bekanntmachung zur Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und der Rechtschreibens von (KWMBl I S.379) in deren jeweils gültiger Fassung bleiben unberührt. Schulaufsicht Das Staatsministerium kann von einzelnen Bestimmungen der RSO Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint. 35

39 Aufgaben des Ministerialbeauftragten 2/4 27 (2) RSO 45 (3) RSO 44 (4) RSO 43 (3) RSO 66 (2) RSO 66 (5) RSO Probeunterricht Der Probeunterricht kann für benachbarte Realschulen gemeinsam durchgeführt werden; der Ministerialbeauftragte kann hierzu Regelungen treffen. Stundentafeln Schülern, die in die Jahrgangsstufen 8, 9 oder 10 der Realschule eintreten und an zuvor besuchten Schulen keinen Unterricht in Englisch hatten, kann der hierfür bestimmte Ministerialbeauftragte im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte genehmigen, dass Englisch durch eine andere Fremdsprache ersetzt wird. Stundenplan, Unterrichtsbeginn und ende, Feriendauer Fällt der Unterricht an mehr als fünf aufeinander folgenden Schultagen aus, so ist die versäumte Zeit im gleichen Schuljahr nachzuholen. Der Ministerialbeauftragte kann aus besonderen Gründen Abweichungen zulassen oder anordnen. Höchstausbildungsdauer Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Schule nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann. Der Ministerialbeauftragte kann unter den Voraussetzungen des 2 (2) Ausnahmen zulassen. Prüfungsausschuss Ist der Vorsitzende der Auffassung, dass ein Beschluss gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, so muss er den Beschluss beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung des Ministerialbeauftragten herbeiführen. Von einer Prüfungstätigkeit ist ausgeschlossen, wer das Sorgerecht über den Schüler hat oder zu ihm in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht. Im Falle einer Abschlussprüfung: Kommt ein derartiger Ausschluss in Betracht, so ist dies bis spätestens 1. November des der Abschlussprüfung vorausgehenden Jahres dem Ministerialbeauftragten zu melden, der eine Sonderregelung treffen kann. 36

40 Aufgaben des Ministerialbeauftragten 3/4 77 (2) RSO 75 (2) RSO Nachholung der Abschlussprüfung Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung stellt beim ersten Nachholtermin das Staatsministerium, bei weiteren Terminen der Ministerialbeauftragte. Die Genehmigung nach Art. 54 (5) BayEUG (Wiederholen der Abschlussprüfung bei Nichtbestehen) erteilt der Ministerialbeauftragte. 79 RSO 13 RSO 15 RSO Abschlussprüfung für andere Bewerber Bewerber, die an der von ihnen besuchten Schule den Realschulabschluss nicht erwerben können oder die keiner Schule angehören, können als andere Bewerber die Abschlussprüfung an einer vom Ministerialbeauftragten hierfür bestimmten öffentlichen Schule außer an einer Abendrealschule ablegen. Überschulische Zusammenarbeit Für den Erfahrungsaustausch und die Erörterung von Wünschen und Anregungen findet in der Regel einmal im Jahr eine Zusammenkunft der Schülersprecher und der Verbindungslehrkräfte eines Aufsichtsbezirks mit dem Ministerialbeauftragten statt. Die Gesamtleitung bei den Aussprachetagungen hat der Ministerialbeauftragte. Schülerzeitung Der Ministerialbeauftragte kann einmal im Schuljahr eine Aussprachetagung für den Erfahrungsaustausch bei der Herausgabe einer Schülerzeitung durchführen, zu der die Arbeitsgruppe Schülerzeitung ein Mitglied entsendet. 37

41 Aufgaben des Ministerialbeauftragten 4/4 16 (4) RSO Art. 87 (1) BayEUG 86 (1) RSO Ordnungsmaßnahmen und sonstige Erziehungsmaßnahmen Der Ministerialbeauftragte ist berechtigt, Ordnungsmaßnahmen der Schule aufzuheben, abzuändern oder eine neue Entscheidung zu verlangen. Hat sich der Elternbeirat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gegen die Entlassung ausgesprochen, so kann die Entlassung nur im Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ausgesprochen werden. Im Fall des Art. 87 (1) Satz 6 BayEUG (Entlassung) ist der Vollzug bis zur Entscheidung des Ministerialbeauftragten auszusetzen. Rechtsschutz der Schüler und der Erziehungsberechtigten Meinungsverschiedenheiten zwischen Erziehungsberechtigten und Lehrkräften sollen in der Schule im Wege einer Aussprache beigelegt werden. Im Übrigen können Erziehungsberechtigte Aufsichtsbeschwerde erheben, die bei der Schule eingelegt werden soll. Soweit die Schule der Aufsichtsbeschwerde nicht abhilft, hat sie diese mit ihrer Stellungnahme an den Ministerialbeauftragten zur Entscheidung weiterzuleiten. 38

42 Ordnungsmaßnahmen 1/4 Art. 86 (1) BayEUG Art. 86 (8) BayEUG Art. 86 (2) BayEUG 9 (2) RSO Begriff Maßnahmen zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrages oder zum Schutz von Personen und Sachen; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten! Anmerkung: Dies ist nicht gewährleistet durch z. B. Stören des Schul- und Unterrichtsbetriebes, Mitbringen von unterrichtsfremden Gegenständen, Nicht-Nachkommen schulischer Verpflichtungen, unregelmäßigen Schulbesuch, ungenügende Unterrichtsvorbereitungen, bei verweigerter Mitarbeit im Unterricht, bei Verschmutzung und Beschädigung des schulischen Eigentums, aggressives Verhalten gegen Mitschüler und Lehrer. Außerschulisches Verhalten kann nur dann Anlass sein, soweit es die Verwirklichung der Aufgaben der Schule gefährdet. Arten Nach Anhörung des Schülers von Lehrer oder Fachlehrer verhängt: 1. schriftlicher Verweis (unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzeltatbestandes und nach Vorlage beim Schulleiter gem. 27 (7) LDO) Vom Schulleiter verhängt: 2. verschärfter Verweis Nach Anhörung des Schülers und seiner Erziehungsberechtigten vom Schulleiter verhängt: 3. Versetzung in die Parallelklasse der gleichen Schule 4. Ausschluss in einem Fach für die Dauer von bis zu vier Wochen 5. Ausschluss vom Unterricht für 3-6 Unterrichtstage 6. Ausschluss vom Unterricht für 2-4 Wochen (nur ab dem 7. Schulbesuchsjahr bei Vollzeitunterricht) Nach persönlicher Anhörung, wobei Schüler und Eltern einen Lehrer ihres Vertrauens hinzuziehen können. Von der Lehrerkonferenz (Disziplinarausschuss) verhängt: 7. Androhung der Entlassung 8. Entlassung 39

43 Ordnungsmaßnahmen 2/4 Art. 88 (2) BayEUG 16 (1) RSO 16 (4) RSO Art 86 (5) BayEUG Art. 86 (6) BayEUG Art. 86 (6) BayEUG Art. 86 (14) BayEUG Art. 86 (9) BayEUG Art. 86 (10) BayEUG BayVGH vom Art. 87 (2) BayEUG Auf Antrag der Lehrerkonferenz Staatsministerium für Unterricht und Kultus verhängt: 9. Ausschluss von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten (bei Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe) Grundsätze - Ordnungsmaßnahmen, sonstige Erziehungsmaßnahmen und Maßnahmen des Hausrechts sind nebeneinander zulässig. - Der Ministerialbeauftragte ist berechtigt, Ordnungsmaßnahmen der Schule aufzuheben, abzuändern oder eine neue Entscheidung zu verlangen. - Ordnungsmaßnahme 3 ist zusätzlich zu Nr. 1, 2, 4, 5 (Lehrer- oder Schulleiterentscheid) und zu Nr. 6 (Entscheidung der Lehrerkonferenz) und Nr. 7 (Vorschlag Lehrerkonferenz) möglich. - Ordnungsmaßnahmen 6, 7, 8, 9, 10 nur bei Gefährdung der Aufgaben der Schule oder der Rechte anderer durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten! - Ordnungsmaßnahme 4 nur zulässig, wenn der Schüler durch schwere oder wiederholte Störung des Unterrichts in diesem Fach auffällt. - Ordnungsmaßnahmen 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9: Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. - Ordnungsmaßnahmen 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10: Die Erziehungsberechtigen haben die Gelegenheit, sich zu äußern, bei 7, 8, 9, 10 auf Antrag auch persönlich vor der Lehrerkonferenz. Der Schüler und die Erziehungsberechtigten können eine Lehrkraft ihres Vertrauens hinzuziehen. - Bei Ordnungsmaßnahme 6, 7, 9 wirkt auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers der Elternbeirat mit. Dessen Stellungnahme ist zu würdigen. Entspricht die Lehrerkonferenz nicht dieser Stellungnahme, so ist diese gegenüber dem Elternbeirat zu begründen. Aufgrund einer erfolgreichen Klage beim OLG Hamm bezüglich der Rechtswidrigkeit einer Entlassung hat der BayVGH folgende Grundsätze für die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen aufgestellt: - maßgeblich ist Art. 86 ff. BayEUG - außerdem ist entscheidend, dass die Lehrerkonferenz in jedem Einzelfall das Fehlverhalten des Schülers ermittelt und abwägt, welche Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden. - die Beratungslehrkraft bzw. der Schulpsychologe sollen bei der Verhängung schwerwiegender Ordnungsmaßnahmen in der Regel hinzugezogen werden. 40

44 Ordnungsmaßnahmen 3/4 80 (2) VwGO Art. 58 (1) BayEUG 9 (2) RSO 16 (3) RSO Art. 88a BayEUG Art. 86 (2) BayEUG Rechtsmittel Die Versetzung eines Schülers in eine Parallelklasse der gleichen Schule durch den Schulleiter ist ein angreifbarer Verwaltungsakt, wenn es sich um eine Ordnungsmaßnahme handelt und nicht um eine rein organisatorische Maßnahme. Dabei ist es unerheblich, ob die Verkündung in die Form eines amtlichen Bescheides oder in die eines behördlichen Briefes gekleidet ist. Die Erziehungsberechtigten können dagegen Widerspruch einlegen, der aber keine aufschiebende Wirkung hat. Ebenfalls Verwaltungsakte sind die Androhung der Entlassung, die Entlassung von der Schule (beides nur bei freiwilligem Besuch) und der zeitlich befristete Ausschluss vom Unterricht. Disziplinarausschuss Anstelle der Lehrerkonferenz muss der Disziplinarausschuss (an Schulen mit mehr als 25 hauptberuflichen Lehrkräften) beraten und entscheiden. Schriftliche Mitteilung Ordnungsmaßnahmen und Nacharbeiten werden den Erziehungsberechtigten vor Vollzug schriftlich unter Angabe des zugrunde liegenden Sachverhaltes mitgeteilt. Bei Ordnungsmaßnahmen 7, 8 rechtzeitige, schriftliche Mitteilung über die Pflichtverletzung, das Recht zur Äußerung nach Art. 86 (9) BayEUG und das Antragsrecht nach Art. 87 (1) BayEUG (Mitwirkung des Elternbeirates). Bei volljährigen Schülern, welche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen die früheren Erziehungsberechtigten über die Ordnungsmaßnahmen 3 bis 10 unterrichtet werden. Eine Ordnungsmaßnahme in elektronischer Form ist ausgeschlossen. 41

45 Wüstenrot

46 Wüstenrot

47 Ordnungsmaßnahmen 4/4 Art. 86 (3) BayEUG 64 (8) RSO Nicht zulässig Nicht zulässig sind: Körperliche Züchtigung, Kollektivstrafen über ganze Klassen oder Gruppen, andere als die hier aufgeführten Ordnungsmaßnahmen (z. B. sog. Strafarbeiten, Schüler vor die Tür stellen, Schüler in die Ecke stellen). Um eine Klasse zu disziplinieren ist es auch nicht zulässig, Stunden, die von der Stundentafel vorgeschrieben und bei den Schülern beliebt sind (z. B. Sport), ausfallen zu lassen und durch andere (z. B. Mathematik) zu ersetzen. Erwähnung im Zeugnis Ordnungsmaßnahmen werden nur aus besonderem Anlass erwähnt. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 darf das Zeugnis keine Bemerkungen enthalten, die den Übertritt in das Berufsleben erschweren. Eintrag in die Schülerliste und den Schülerbogen Von der Lehrerkonferenz verhängte Ordnungsmaßnahmen sind in den Schülerbogen einzutragen. Für die übrigen Ordnungsmaßnahmen wird empfohlen, Durchschriften oder Mitteilungen darüber in den Schülerakt einzulegen. 42

48 Personalvertretung Die Personalvertretung der Realschullehrer erfolgt durch den Hauptpersonalrat beim Bayerischen Kultusministerium und durch die örtlichen Personalräte. Vertretung der Gruppe der Realschullehrer im Hauptpersonalrat des Bayerischen Kultusministeriums ( ): Julia Jacob und Heidi Schreiber Hauptpersonalrat (Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, München) Telefon: 089/ (J. Jacob) und 089/ (H. Schreiber) BayPVG Institution Die Personalvertretung der staatlichen Einrichtungen ist im Bayerischen Personalvertretungsgesetz (BayPVG) begründet, das 1958 geschaffen wurde und seitdem mehrfach überarbeitet wurde. Es regelt die Zusammenarbeit zwischen Dienstherrn und Beschäftigten zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben. Der Hauptpersonalrat beim Bayerischen Kultusministerium besteht aus 25 direkt gewählten Personen. Sie gliedern sich in verschiedene Gruppen auf. Arbeiter, Angestellte und Beamte, sowie fünf Lehrergruppen für Grund- und Hauptschulen, Förderschulen, Berufliche Schulen, Realschulen und Gymnasien. Aufgaben Der Hauptpersonalrat hat wie der örtliche Personalrat (ÖPR) abgestufte Rechte. Sie reichen vom stärksten Recht der Mitbestimmung über die Mitwirkung bis zum lnformationsrecht. Die Mitbestimmungsrechte sind umfassender als die des ÖPR, weil diese Rechte der Ebene zustehen, auf der die jeweilige Entscheidung fällt. Das betrifft z. B. die Einstellungen, Beförderungen (Mitbestimmung z. B. beim ZwRSK, Fachlehrer, A13Z nicht bei RSK und RSR), dienstliche Versetzungen und Abordnungen etc. Dieses stärkste Recht kann der Personalrat nicht nach Gutdünken ausüben, es ist durch einen Versagungskatalog begrenzt. Er kann seine Zustimmung nur dann verweigern, - wenn die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Richtlinie, eine Verordnung etc. verstößt; - wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der Betroffene oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies durch dienstliche Gründe gerechtfertigt ist, - wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der Beschäftigte oder Bewerber den sozialen Frieden in der Dienststelle stören würde. 43

49 Probeunterricht 1/3 27 (1-3) RSO 27 (7) RSO 27 (7) RSO 26 (4) RSO Begriff Für Schüler, bei denen die Voraussetzungen nach 26 (3) nicht gegeben sind, d.h. die im Übertrittszeugnis der Volksschule nicht geeignet für eine Realschule sind, führt die Realschule einen Probeunterricht in Deutsch und Mathematik durch. Er findet für Schüler der Volksschule im letzten Drittel des Schuljahres, für die übrigen Schüler in den letzten Tagen der Sommerferien statt (z. B. für Schüler, die den Probeunterricht am Gymnasium nicht bestanden haben oder während des Probeunterrichts erkrankt waren). Grundsätzlich dauert der Probeunterricht drei Tage. Der Probeunterricht kann im selben Kalenderjahr nicht wiederholt werden. Übertritt an die Realschule aus der 4. Klasse Grundschule 1. Schüler mit Eignungsvermerk, d.h. Schüler mit einem Notendurchschnitt von 2,66 oder besser in Deutsch (D), Mathematik (M) und Heimat- und Sachkunde (HSU) im Übertrittszeugnis der Jgst. 4, sind für die Realschule geeignet. Aufnahme in die Realschule. 2. Für Schüler ohne Eignung, d.h. mit einem Notendurchschnitt schlechter als 2,66 in D, M und HSU im Übertrittszeugnis der Jgst. 4, gilt Folgendes: 3. Schlechter als Note 2 und Note 3 in D/M bzw. M/D im Übertrittszeugnis: Probeunterricht nötig. Der Probeunterricht ist - Bestanden, wenn in einem Fach mindestens die Note 3 und im anderen Fach mindestens die Note 4 erzielt wird. Aufnahme in die Realschule. - Nicht bestanden, wenn in beiden Fächern die Note 4 erzielt wird. Aber: Aufnahme in die Realschule möglich, wenn die Eltern die Aufnahme beantragen. - Nicht bestanden ist, wenn einmal Note 5 oder schlechter erzielt wird. Keine Aufnahme in die Realschule möglich. 44

50 Probeunterricht 2/3 26 (3) RSO Für den Bildungsweg der Realschule sind geeignet 1. Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Volksschule, wenn sie im Übertrittszeugnis dieser Schule als geeignet für den Bildungsweg der Realschule oder des Gymnasiums bezeichnet sind, 2. Schüler, die mit Erfolg am Probeunterricht teilgenommen haben, 3. Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Grundschule, denen zum Halbjahr oder zum Ende der Jahrgangsstufe 3 das Überspringen der Jahrgangsstufe 4 gestattet worden ist, 4. Schüler eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums, wenn sie nicht dem Wiederholungsverbot nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG unterliegen. Übertritt an die Realschule aus der 5. Klasse Hauptschule Das Kind benötigt ein Übertrittszeugnis (muss beantragt werden) mit einer Durchschnittsnote von mindestens 2,5 in Deutsch und Mathematik. Kein Probeunterricht mehr möglich. 26 (4) RSO Schüler, die ohne Erfolg am Probeunterricht des Gymnasiums teilgenommen haben, dabei aber in beiden Fächern die Note vier erreicht haben, werden aufgenommen, wenn die Erziehungsberechtigten dies beantragen. Dieser findet in den letzten Tagen der Sommerferien statt. Das gilt auch für andere Schüler mit einem Notendurchschnitt von 3,00 und schlechter im Übertrittszeugnis, die den Probeunterricht am Gymnasium nicht bestanden haben. 27 (4) RSO Aufnahmeausschuss Für die Vorbereitung und Durchführung des Probeunterrichts beruft der Schulleiter als Vorsitzender einen Aufnahmeausschuss. Dieser setzt sich nur aus Lehrern an der Realschule zusammen (KMS vom ). Die Mitglieder des Ausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Auskünfte an Erziehungsberechtigte erteilt der Schulleiter. 45

51 Probeunterricht 3/3 27 (5) RSO 27 (6) RSO KMS vom Durchführung des Probeunterrichts - Die Schüler sollen in kleinere Unterrichtsgruppen zusammengefasst werden. - Für jede Unterrichtsgruppe sind mindestens zwei Mitglieder des Aufnahmeausschusses verantwortlich, die abwechselnd unterrichten und beobachten. - Dem Probeunterricht werden die Anforderungen der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Realschule zugrunde gelegt. - Der Probeunterricht besteht aus Unterricht und schriftlichen Arbeiten in den Fächern Deutsch und Mathematik. Das Staatsministerium stellt bayernweit einheitliche Aufgaben für die Jgst. 4. Für Legastheniker, Sehbehinderte usw. sollen die Arbeitszeiten verlängert werden. - Die schriftlichen Arbeiten werden landeseinheitlich gestellt und von je zwei Fachlehrkräften benotet; auch mündliche Leistungen werden benotet. - Während des Probeunterrichts soll v.a. die Lehrkraft, die gerade nicht unterrichtet, die Schüler genau beobachten und darüber Aufzeichnungen anfertigen (diese sind v.a. für die mündliche Note wichtig!). - Die Beobachtungen sollen folgende Bereiche berücksichtigen: - Aufgeschlossenheit für Neues, Lerneifer - Konzentration und Gedächtnis - Auffassungsvermögen und Fähigkeit, logische Zusammenhänge nachzuvollziehen - sprachliche Fertigkeiten - Fantasie und Kreativität - Anwendung und Transfer - Arbeitstugenden 52 (4) RSO 27 (6) RSO Die Einsichtnahme in die schriftlichen Arbeiten durch die Schüler und ihren Erziehungsberechtigten ist nach Abschluss des Probeunterrichts möglich (KMS vom ) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Schule noch zwei Jahre aufbewahrt. 46

52 Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten 1/2 Art. 74 (2) BayEUG 63 (3) RSO 52 (4) RSO Art. 52 (2) BayEUG Art. 75 (1) BayEUG 16 (3) RSO Art. 48 (3) BayEUG Art. 75 (2) BayEUG Art. 78 (1) BayEUG Art. 83 (2) BayEUG Art. 35 (4) BayEUG Art. 86 (9) BayEUG Begriff Erziehungsberechtigter ist, wem die Sorge für die Person des minderjährigen Schulpflichtigen obliegt. Personen, denen die Erziehung minderjähriger Schulpflichtiger durch Rechtsvorschrift oder Vertrag ganz oder teilweise übertragen ist, stehen insoweit den Erziehungsberechtigten gleich. Informationsrecht Die Erziehungsberechtigten haben Anspruch auf - Einsicht in den Schülerbogen ihres Kindes - Einsicht in alle schriftlichen Leistungsnachweise - Auskunft über die Noten des eigenen Kindes (nicht Zeugnisnoten vor deren endgültigen Festlegung) - schriftliche und unverzügliche Benachrichtigung bei auffallendem Absinken des Leistungsstandes und sonstigen wesentlichen, das Kind betreffenden Vorgängen - unverzügliche Benachrichtigung durch die Schule, wenn das Kind unentschuldigt dem Unterricht fernbleibt - Mitteilung über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen und Nacharbeiten unter Angabe des zugrunde liegenden Sachverhaltes - Mitteilung über Ziel, Inhalt und Form der Familien- und Sexualerziehung und deren Besprechung im Rahmen eines Klassenelternabends - Beratung über den Bildungsweg des Kindes bei Nichtvorrücken oder Nichtsbestehen der Abschlussprüfung - Beratung in Fragen der Schullaufbahn und Hilfe bei der Wahl der Bildungsmöglichkeiten entsprechend der Anlagen und Fähigkeiten des Kindes - Informationen über die Organisation von Schulversuchen, die die eigenen Kinder betreffen - Elternsprechstunde, Elternsprechtag, Klassenelternversammlung, Elternversammlung Schulanmeldepflicht Die Erziehungsberechtigten müssen minderjährige Schulpflichtige bei der Schule anmelden, an der die Schulpflicht erfüllt werden soll; volljährige Schulpflichtige haben sich selbst anzumelden. Anhörungsrecht Vor der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen, außer bei Verweisen 47

53 Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten 2/2 BayVerfGH, BayVBl 1997, (3) RSO 39 (3) RSO 61 RSO Art. 86 (9) BayEUG Art. 44 BayEUG 38 (1) RSO 46 (2) RSO Art. 76 BayEUG Art. 51 (4) BayEUG 39 (1) RSO Antragsrecht Die Erziehungsberechtigten haben das Recht Antrag zu stellen auf - Abnahme eines Kreuzes/Kruzifixes im Unterrichtsraum - Teilnahme am Religionsunterricht für Kinder ohne Konfession - Befreiung in begründeten Fällen vom Unterricht in einzelnen Fächern oder Beurlaubung vom Schulbesuch - freiwilliges Wiederholen einer Jahrgangsstufe bzw. freiwilliges Zurücktreten in die tiefere Jahrgangsstufe - die Gelegenheit, sich bei Ordnungsmaßnahmen im Disziplinarausschuss zu äußern Entscheidungsrecht Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, - unter Berücksichtigung der geltenden Aufnahmebestimmungen Schulart, Ausbildungsrichtung und Fachrichtung für ihr Kind zu wählen; - zwischen den in der Schule angebotenen Wahlpflicht- und Wahlfächern zu entscheiden; - ihre minderjährigen Kinder vom Religionsunterricht abzumelden; - ihre Kinder nicht in eine öffentliche Realschule, sondern in eine nach Art. 134 BV zugelassene Realschule zu schicken Weitere Pflichten Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet - um die gewissenhafte Erfüllung der schulischen Pflichten und der von der Schule gestellten Anforderungen durch die Schüler besorgt zu sein und die Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen (z. B. auch Hausaufgaben); - für die regelmäßige Teilnahme am Unterricht und an den übrigen als verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen Sorge zu tragen; - diejenigen Lernmittel zu beschaffen, die nicht in die Lernmittelfreiheit eingeschlossen sind und deren Verwendung mit dem Elternbeirat abgestimmt worden ist - unverzüglich (noch vor Unterrichtsbeginn) unter Angabe des Grundes an die Schule zu melden, wenn das Kind z. B. wegen Erkrankung vom Unterricht oder sonstigen schulischen Veranstaltungen fernbleibt. 48

54 Rechte und Pflichten der Schüler 1/2 Art. 56 (1) BayEUG Art. 128 BV Art. 56 (2) BayEUG Art 44 (3) BayEUG Begriff Schüler sind Personen, die an den Schulen unterrichtet und erzogen werden. Sie haben ein Recht darauf, eine ihren erkennbaren Fähigkeiten und ihrer inneren Berufung entsprechende schulische Bildung und Förderung zu erhalten. Rechte Entsprechend dem Alter und der Stellung innerhalb des Schulverhältnisses kann der Schüler - sich am Schulleben beteiligen; - im Rahmen der Schulordnung und der Lehrpläne an der Gestaltung des Unterrichts mitwirken; - über wesentliche Angelegenheiten des Schulbetriebes hinreichend unterrichtet werden; - Auskunft über seinen Leistungsstand und Hinweise auf eine Förderung erhalten; - bei als ungerecht empfundener Behandlung oder Beurteilung sich nacheinander an Lehrkräfte, an den Schulleiter und an das Schulforum wenden; - seine Meinung frei äußern. (im Unterricht ist der sachliche Zusammenhang zu wahren!) Die Bestimmungen über Schülerzeitung (Art. 63 BayEUG) und politische Werbung (Art. 84 BayEUG) bleiben unberührt! Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule an einem bestimmten Ort besteht nicht. 49

55 Rechte und Pflichten der Schüler 2/2 Art. 56 (4) BayEUG Pflichten a) Allgemeines Jeder Schüler hat sich so zu verhalten, dass - die Aufgabe der Schule erfüllt und - das Bildungsziel erreicht werden kann. 48 (2) RSO Art 35. (2, 3) BayEUG 35 (1) RSO 41 RSO 10 JuSchG Jeder Schüler hat die Pflicht, - regelmäßig am Unterricht teilzunehmen, - sonstige verbindliche Schulveranstaltungen zu besuchen, - alles zu unterlassen, was die Ordnung und den Schulbetrieb stören könnte, - ein Hausaufgabenheft zu führen. Die Schulpflicht dauert zwölf Jahre. Sie gliedert sich in Vollzeit- und die Berufsschulpflicht. b) Rauschmittelgenuss In der Schule und bei verbindlichen schulischen Veranstaltungen ist untersagt: - der Genuss von Rauschmitteln - der Genuss von alkoholischen Getränken Jugendliche unter 18 dürfen in der Öffentlichkeit nicht rauchen. 50

56 Rechte und Pflichten der Lehrkraft 1/6 2 LDO Art. 59 (1) BayEUG 5 (1) RSO 3 LDO Art. 59 (2) BayEUG Verantwortung der Lehrkraft Die Lehrkraft trägt im Rahmen der Rechtsordnung und ihrer dienstlichen Pflichten die unmittelbare Verantwortung für die Erziehung und den Unterricht ihrer Schüler. Dabei sind die in der Verfassung und im BayEUG niedergelegten Bildungsziele und Aufgaben der Schulen bestimmend für ihre Arbeit. Die Lehrkraft trägt mit an der Verantwortung für die Schule. Unterricht Die Lehrkraft ist bei ihrem Unterricht an den gültigen Lehrplan und die Stundentafeln gebunden. Sie sorgt dafür, dass der Lehrstoff gleichmäßig verteilt ist und überprüft mit schriftlichen Leistungserhebungen den Lernstand des Schülers. Auf Anfrage des Schulleiters muss der Lehrer einen Stoffverteilungsplan vorlegen. Es ist die Pflicht des Lehrers, sich gründlich auf den Unterricht vorzubereiten. Er muss dafür sorgen, dass die für die Unterrichtsstunde benötigten Lehrmittel rechtzeitig zur Verfügung stehen. Außerdem überprüft die Lehrkraft, ob der Schüler die Lernziele erreicht hat und der Lehrstoff der Schule und der Hausaufgaben vom Schüler verarbeitet wurden. Eine altersgemäße Überprüfung der Arbeitsweise des Schülers (z. B. Heftführung) gehört ebenfalls dazu. Um eine Überlastung des Schülers zu vermeiden, bleiben die Klassenlehrkräfte untereinander im Austausch. Die Lehrkraft ist verpflichtet, die für schriftliche Leistungserhebungen vorgesehenen Aufgaben geheim zu halten. Die Lehrkraft führt gewissenhaft Aufzeichnungen über die Leistungen der Schüler, die es bei längerer Krankheit des Lehrers der übernehmenden Lehrkraft ermöglichen, den Unterricht fortzuführen. Diese Unterlagen sind mindestens 2 Jahre lang nach Ablauf des Schuljahres aufzubewahren und auf Verlangen des Schulleiters vorzulegen. 4 LDO Sonstige schulische Veranstaltungen, schulische Veranstaltungen außerhalb der Schulanlage Es gehört zu den Aufgaben der Lehrkraft, an Schüler-/ Lehrerwanderungen, an Schullandheimaufenthalten, an Schulskikursen oder an sonstigen schulischen Veranstaltungen teilzunehmen. Nimmt eine Lehrkraft an solchen Veranstaltungen nicht teil, steht sie für andere schulische Aufgaben zur Verfügung. Unterricht und sonstige schulische Veranstaltungen außerhalb der Schulanlage bedürfen stets der Genehmigung des Schulleiters. Dieser sorgt dafür, dass die Lehrkräfte der dadurch entfallenden Unterrichtsstunden rechtzeitig informiert werden. 51

57 Rechte und Pflichten der Lehrkraft 2/6 5 LDO 40 RSO Aufsichtspflicht Die Lehrkraft ist verpflichtet, bei der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht der Schule mitzuwirken. Das bedeutet, dass sie dafür auch außerhalb ihres Unterrichts herangezogen wird. Die Lehrkraft hat spätestens vom Unterrichtsbeginn bis ende im Unterrichtsraum anwesend zu sein. Lässt es sich nicht vermeiden, zwischenzeitlich den Raum verlassen zu müssen, so hat die Lehrkraft mögliche Maßnahmen zu ergreifen. Beginnt oder endet eine schulische Veranstaltung außerhalb der Schule, so beginnt oder endet dort auch die Aufsichtspflicht des Lehrers. Dabei ist auf eine örtliche Nähe von öffentlichen Verkehrsmitteln zu achten. Wirken andere Personen (Ärzte, Polizisten, Berufsberater) am Unterricht mit, soll eine Lehrkraft anwesend sein. 6 LDO Klassenleiter Für jede Klasse ist eine Lehrkraft mit der Leitung zu beauftragen. Die Bestimmung des Klassenleiters erfolgt über den Schulleiter. Der Klassenleiter trägt besondere Verantwortung für die Erziehungsarbeit in seiner Klasse. Er vertritt sie bei der Schulleitung, in der Lehrerkonferenz und bei den Klassenlehrern. So ist er auch über alle, seine Schüler betreffenden Vorgänge zu unterrichten. Außerdem informiert er seine Klasse über schulische Aktivitäten und regt die Schüler zur Mitgestaltung des schulischen Lebens an. Der Klassenleiter ist ebenfalls Ansprechpartner für die Erziehungsberechtigten. Diese informiert er über ein auffälliges Absinken des Leistungsstandes und andere, den Schüler betreffende Vorgänge. Zuletzt ist es die Aufgabe des Klassenleiters, die Zeugnisse in Zusammenarbeit mit den anderen Klassenlehrern zu entwerfen. Dafür überprüft er regelmäßig die Noten- und Schülerbögen. 52

58 Rechte und Pflichten der Lehrkraft 3/6 9 LDO 9a LDO 10 LDO Art. 87 BayBG Allgemeine und außerunterrichtliche Dienstpflichten der Lehrkraft Die Lehrkraft ist verpflichtet, ihre Arbeitskraft dem Dienst als Lehrkraft zu widmen. Dies verlangt erzieherischen Einsatz des Lehrers auch außerhalb des Unterrichts. Die Lehrkraft ist verpflichtet, sich selbst regelmäßig fortzubilden und auch an dienstlichen Fortbildungen teilzunehmen. Die Lehrkraft hat ihre Unterrichtszeiten einzuhalten. Darüber hinaus ist sie verpflichtet, auch in den Ferien aus dienstlichen Gründen in zumutbarem Umfang zur Verfügung zu stehen. Diese Anwesenheit in der Schule kann angeordnet werden, wobei der Lehrer frühzeitig zu informieren ist. Zu diesen Verpflichtungen gehören z. B. Übernahme von Vertretungen, Vorbereitung des kommenden Schuljahres, Erledigung von Verwaltungsgeschäften, Fortbildung der Lehrkräfte. Bei Bedarf kann eine Lehrkraft dazu verpflichtet werden, auch ein Schulfach zu unterrichten, für das sie keine Prüfung abgelegt hat. Dieser fachfremde Unterricht darf sich bei der Beurteilung der Lehrkraft nicht negativ für sie auswirken. Auf Anordnung der Schulaufsichtsbehörden kann eine Lehrkraft verpflichtet werden, an mehreren Schulen zu unterrichten. Lehrkräfte sind dazu verpflichtet, im Rahmen der Zuständigkeiten der Schule, an der sie tätig sind, Hausunterricht zu erteilen. In Lehr- und Unterrichtsräumen, sowie in übrigen Räumen und Bereichen, die für Schüler regelmäßig zugänglich sind, darf nicht geraucht werden. Bei außerunterrichtlichen, schulischen Veranstaltungen sollen Lehrkräfte und das sonstige schulische Personal auf das Rauchen verzichten. Arbeitszeit Die wöchentliche regelmäßige Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte und die Ermäßigungen und Anrechnungen werden vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus festgelegt. Die Arbeitszeit und die Leistung von Mehrarbeit richten sich nach Art. 87 BayBG, der Arbeitszeitverordnung, der Verordnung über die Einführung des verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte und der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte. 53

59 Rechte und Pflichten der Lehrkraft 4/6 11 LDO Fernbleiben vom Dienst aus zwingenden Gründen Kann die Lehrkraft wegen Krankheit nicht zum Unterricht erscheinen, so hat sie dies dem Schulleiter unverzüglich mitzuteilen, möglichst auch die Dauer des Fernbleibens. Befindet sich die Lehrkraft im Angestelltenverhältnis, so muss sie auch innerhalb der Schulferien die Krankheit melden. Dauert die Erkrankung länger als 3 Kalendertage, so muss die Lehrkraft spätestens am 4. Tag (auf Verlangen des Schulleiters auch schon eher) ein ärztliches Attest vorlegen. Dauert die Erkrankung länger als 6 Wochen, so muss dies unter Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses der vorgesetzten Schulbehörde mitgeteilt werden. Auf Anordnung des Schulleiters muss die erkrankte Lehrkraft ein amtsärztliches Zeugnis (Beamte) bzw. ein Zeugnis des Vertrauensarztes/Gesundheitsamtes (Angestellte) vorlegen. Will die Lehrkraft während der Erkrankung den Wohnort verlassen, so hat sie dies vorher dem Schulleiter mitzuteilen und den Aufenthaltsort anzugeben. 12 LDO UrlV BErzGG TV-L Urlaub Für den Erholungsurlaub, die Elternzeit, den Urlaub aus anderen Gründen und die Dienstbefreiung ist die Urlaubsverordnung UrlV (+ Vollzugsvorschriften) maßgebend. Für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis gelten für die Elternzeit das Bundeserziehungsgeldgesetz BErzGG und für den Urlaub aus anderen Gründen der TV-L. Eine besondere Bewilligung zum Antritt des Erholungsurlaubs während der Ferien braucht die Lehrkraft nur, wenn ihr für diese Zeit besondere Dienstaufgaben übertragen wurden. Zuständig für die Bewilligung ist der Schulleiter. Zuständig für die Bewilligung der Elternzeit ist für die Realschulen das Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Anträgen auf Dienstbefreiung während der Unterrichtszeit darf nur in unabweisbaren Sonderfällen entsprochen werden, wobei deswegen kein Unterricht ausfallen darf. Urlaub für eine notwendige Kurmaßnahme ist in die Ferienzeit zu legen. Nur unter Vorlage zwingender Gründe und deren Bestätigung durch einen Amtsarzt kann eine Kur während der Schulzeit genehmigt werden. 54

60 Rechte und Pflichten der Lehrkraft 5/6 13 LDO Art. 81 BayBG 14 LDO Art. 75 (1) BayEUG Art. 88a BayEUG Nebentätigkeit Für Lehrkräfte gelten Art. 81 bis 86 BayBG, die Bayerische Nebentätigkeitsverordnung und die Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Beamtengesetz VV-BayBG. Die Nebentätigkeitsgenehmigung ist zu versagen, wenn Sorge besteht, dass dadurch dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Dies ist z.b. der Fall, wenn Art und Umfang der Nebentätigkeit die Arbeitskraft des Lehrers beeinträchtigen (Überschreiten von 1/5 der Unterrichtspflichtzeitzeit), anderen Lehrkräften der Schule daraus ein Nachteil entsteht oder Lehrer Schülern, die sie selbst unterrichten, Privatunterricht erteilen wollen. Die Genehmigung für eine Nebentätigkeit gilt als allgemein erteilt, wenn die dienstlichen Interessen nicht verletzt werden und die Vergütung für alle ausgeübten genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten jährlich 1848,- EUR (brutto) nicht übersteigt. Für Genehmigung und Widerruf ist bei Realschulen das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zuständig. Die Genehmigung ist jeweils für 1 Schuljahr gültig, sofern nicht eine andere Frist angemessen ist. Verschwiegenheitspflicht und Auskunftserteilung Die Lehrkraft hat, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, über die ihr bekannt gewordenen Angelegenheiten zu schweigen. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen, deren Bedeutung keiner Geheimhaltung bedürfen, allerdings sollten Spannungen innerhalb der Schule vertraulich behandelt werden. Auskünfte an Presse, Rundfunk oder Fernsehen erteilt nur der Schulleiter oder die von ihm beauftragte Lehrkraft. Bis zur endgültigen Festlegung der Zeugnisnoten dürfen Schülern und Erziehungsberechtigten keine Auskünfte über das Vorrücken oder über Zeugnisnoten erteilt werden. Die Schule ist nicht berechtigt, anderen Personen als den Erziehungsberechtigten Auskunft über Schüler und deren Leistungen zu geben, außer die Erziehungsberechtigten stimmen dem ausdrücklich zu. Die Erziehungsberechtigten sind möglichst frühzeitig über ein auffallendes Absinken des Leistungsstands und sonstige wesentliche, den Schüler betreffende Vorgänge schriftlich (nicht in elektronischer Form) zu unterrichten. Für Auskünfte an frühere Erziehungsberechtigte volljähriger Schüler gilt Art. 75 Abs. 1 und Art. 88a. Hier heißt es, dass die Eltern weiterhin über Ordnungsmaßnahmen unterrichtet werden sollen, sofern der Schüler das 21. Lebensjahr noch nicht überschritten hat. Die Erteilung von Auskünften über Schüler an Behörden außerhalb der Schulaufsicht richtet sich nach den dafür ergangenen besonderen Bestimmungen. 55

61 Rechte und Pflichten der Lehrkraft 6/6 15 LDO Art. 7 BayBG Dienstweg Die Lehrkraft muss in dienstlichen Angelegenheiten stets den Dienstweg einhalten. Dafür hat sie sich an ihren Vorgesetzten, also den Schulleiter, mit der Bitte um Rat, Auskunft und Hilfe zu wenden. Vorsprachen und Anfragen bei den Aufsichtsbehören sind dem Schulleiter vorher mitzuteilen. Beschwerden gegen den unmittelbaren Vorgesetzten können bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden. 16 LDO Parteipolitische Betätigung Jegliche Werbung für politische Parteien, Wählergruppen, Bürgerinitiativen oder vergleichbare Vereinigungen sowie für deren Meinungen und Anliegen ist im Unterricht und im schulischen Bereich unzulässig. Politische Abzeichen dürfen im Dienst nicht getragen werden. 17 LDO Amtliche und sonstige Veröffentlichungen Die Lehrkraft unterrichtet sich über die amtlichen Veröffentlichungen. Deshalb hat sie Anspruch darauf, dass sie ihr in geeigneter Form zugänglich gemacht werden. Über die Weitergabe und Verteilung von Informationsmaterial in der Schulanlage entscheidet der Schulleiter. 18 LDO Wohnsitz Die Lehrkraft hat ihren Wohnsitz so zu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. 19 LDO Hausrecht In der gesamten Schulanlage hat der Schulleiter das Hausrecht. Ohne dass dieses verletzt wird, hat innerhalb des jeweiligen Unterrichtsraumes die Lehrkraft das Hausrecht. 56

62 Die Realschule in Bayern (Zweige, Abschluss etc.) Art 8 BayEUG Art. 8 (3) BayEUG Was ist die Bayerische Realschule? Seit September 2003 umfasst die sechsstufige Realschule (R6) die Regelschule. Sie umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10. Das Bildungsangebot der Realschule richtet sich an junge Menschen, die an theoretischen Fragen interessiert sind und gleichzeitig praktische Fähigkeiten und Neigungen haben. Die Bayerische Realschule vermittelt eine allgemeine und berufsvorbereitende Bildung. Sie schafft die Voraussetzung für den Übertritt in weitere schulische Bildungsgänge bis zur Hochschulreife. Die Bayerische Realschule bietet drei Ausbildungsrichtungen, die sog. Wahlpflichtfächergruppen, an. Diese setzen ab der 7. Jahrgangsstufe verschiedene Bildungsschwerpunkte. Die Wahlpflichtfächergruppen Gruppe 1: mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich Gruppe 2: wirtschaftswissenschaftlicher Bereich Gruppe 3: fremdsprachlicher Bereich; kann ergänzt werden durch musisch-gestaltenden, hauswirtschaftlichen oder sozialen Bereich Wie sieht der Abschluss aus? Am Ende der 10. Jahrgangsstufe findet eine Abschlussprüfung statt. Die Aufgaben werden für alle Schulen in Bayern einheitlich vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus gestellt. Bei Bestehen der Prüfung erhalten die Schüler das Zeugnis über den Realschulabschluss (= mittlerer Schulabschluss). Welche weiterführenden Schulen kann ich mit diesen Abschlüssen besuchen? Berufsfachschule, Fachschule über Berufsausbildung, Fachakademie über Berufsausbildung, Fachoberschule, Berufsoberschule über Berufsausbildung, Kolleg, Gymnasium Sonderformen der Realschule Abendrealschule, Realschulen für Behinderte, Schulen besonderer Art 57

63 Schulberatung 1/3 Art. 78 BayEUG KMBek v (KWMBl I S.454) Schulberatung in Bayern Abs. II Nr. 1 (Vollzugsvorschriften zu BayEUG und RSO) Schulberatung Jede Schule und jede Lehrkraft hat die Aufgabe, die Schüler und ihre Erziehungsberechtigten hinsichtlich der Schullaufbahn zu beraten und unter Berücksichtigung der individuellen Anlagen und Fähigkeiten bei der Wahl der Bildungsmöglichkeiten zu helfen. Die Schulen finden hier Unterstützung durch Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen (schulische Beratungsfachkräfte). Dies sind Lehrkräfte, die die Befähigung zu einem Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen und sich für die besonderen Beratungsaufgaben durch ein Studium qualifiziert haben. Aufgaben, die über den Schulbereich hinausgehen, werden von staatlichen Schulberatungsstellen wahrgenommen. Diese stehen in Verbindung mit allen Schulen ihres Zuständigkeitsbezirkes und sind Informationsstellen für die Öffentlichkeit. Schulberatung ist für die Ratsuchenden freiwillig, vertraulich und kostenlos. Das zuständige Staatsministerium erlässt hierfür die Richtlinien und regelt die Zusammenarbeit von Schulberatung, Berufsberatung und anderen Beratungsdiensten. Aufgabenbereiche der Schulberatung in Bayern (allgemein) Zum einen hilft die Beratung bei der Wahl der individuellen Schullaufbahnberatung, die den Fähigkeiten des Schülers entsprechend gestaltet ist. Zum anderen hilft die pädagogisch-psychologische Beratung bei der Bewältigung von Schulproblemen (Lern-/ Leistungsschwierigkeiten, Verhaltensauffälligkeiten, schulischen Konflikten), auch unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten. Darüber hinaus ergänzen sich Schulen und Beratungsstellen hinsichtlich ihrer Erfahrungen und erreichen durch Zusammenarbeit eine Optimierung der Pädagogik (Unterrichtsmethoden, Weiterentwicklung des Schulsystems). 58

64 Schulberatung 2/3 Art. 78 BayEUG Aufgaben der Beratungslehrkraft (detailliert) Beratungslehrkräfte sind Lehrkräfte mit einem Studium für die Qualifikation als Beratungslehrkraft. Für jede Schule wird eine Beratungslehrkraft bestellt. Im Bereich der Schullaufbahnberatung berät die Beratungslehrkraft Schüler und deren Erziehungsberechtigte in Fragen zur Schullaufbahnwahl und zu Aufnahmeverfahren an Schulen. Besonders im Bereich der Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Schularten und innerhalb der verschiedenen Ausbildungsrichtungen einer Schulart (Wahlpflichtfächergruppen) sowie auch in Bezug auf schulische Abschlüsse steht sie dem Ratsuchenden unterstützend zur Seite. Außerdem vermittelt sie Informationen staatlicher Stellen (z. B. Bayerisches Staatsministerium). Beratungslehrkräfte sind anwesend bei Informationsveranstaltungen und Elternversammlungen, bieten in der Jahrgangsstufe 9 der Realschule Informationsveranstaltungen hinsichtlich des beruflichen Schulwesens an und informieren über einschlägige Anmelde- und Prüfungstermine. Bei Bedarf nehmen sie Teil an Klassenelternversammlungen und stehen dort für Fragen der Eltern zur Verfügung. Im Bereich der pädagogisch-psychologischen Beratung arbeiten Beratungslehrer eng zusammen mit den Lehrkräften der Klasse und ggf. dem Schulpsychologen. Besonders im Hinblick auf schwierige schullaufbahnrelevante Entscheidungen und bei Verhängung schwerwiegender Ordnungsmaßnahmen ist das Hinzuziehen der Beratungslehrkraft vorgesehen. Auch die Beratung von Schule und Lehrkräften fällt in die Zuständigkeit des Beratungslehrers. Hier unterstützt er die Schulleitung und Lehrkräfte in Klassen/ Stufen, in denen die Schüler besondere Beratung benötigen (z. B. Berufswahl). 59

65 Schulberatung 3/3 Eine Aufgabe des Beratungslehrers ist die Zusammenarbeit von Schule und Berufsberatung. Hierfür steht er im regen Kontakt mit der Berufsberatung des Arbeitsamtes und gibt deren Informationen an Schüler, Lehrkräfte und Erziehungsberechtigte weiter. Außerdem erstellt er zu Schuljahresbeginn eine schriftliche Information zusammen, die über die zuständigen Einrichtungen der Schulberatung, Erziehungsberatung und Berufsberatung Auskunft gibt. Diese wird nach Genehmigung des Schulleiters an alle Schüler und deren Erziehungsberechtigten ausgeteilt. Anrechnung der Tätigkeit als Beratungslehrkraft Lehrer, die zum Beratungslehrer an einer Realschule bestellt sind, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Anrechnungsstunde. Sprechzeiten zur Schulberatung an den Schulen und staatlichen Schulberatungsstellen Name und Sprechzeiten der Beratungslehrkraft und des zuständigen Schulpsychologen werden in den Schulen durch Aushang bekannt gegeben. Die Kontaktadressen der staatlichen Schulberatungsstellen werden in allen Schulen durch Aushang den Lehrkräften, Eltern und Schülern bekannt gegeben. Für eine persönliche Beratung ist hier in der Regel eine telefonische Terminvereinbarung nötig. 60

66 Rechte und Pflichten des Schulleiters 1/3 24 LDO 4 (1) RSO Art. 57 (2) BayEUG Art. 57 (3) BayEUG Stellung des Schulleiters Der Schulleiter übt die Dienstaufsicht aus. Er ist der Vorgesetzte und der Behördenvorstand der Beamten, Angestellten und Arbeiter seiner Schule. Im Rahmen seiner Zuständigkeit trifft er die dienstrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten seines Personals. Vorbehaltlich der Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden erfüllt der Schulleiter die ihm durch die RSO und BayEUG zugewiesenen Aufgaben: - Erfüllung des durch Lehrplan und sonstige amtliche Richtlinien vorgegebenen Auftrag der Schule - Ordnungsgemäße Erteilung des Unterrichts - Abstimmung der Arbeit der einzelnen Lehrkräfte - Einhalten der Rechts- und Verwaltungsvorschriften (z. B. BayEUG, RSO, LDO) Der Schulleiter vertritt die Schule nach außen. Dies gilt insbesondere gegenüber den Erziehungsberechtigten, den Ausbildenden, den Arbeitgebern, dem Aufwandsträger, den Aufsichtsbehörden und den sonstigen Dienststellen. 25 LDO Stellvertretung Für jede Schule wird ein ständiger Vertreter des Schulleiters durch die zuständige Schulbehörde bestellt. Bei Abwesenheit des Schulleiters werden dessen Aufgaben und Befugnisse vom ständigen Vertreter im erforderlichen Umfang wahrgenommen. Deswegen muss der Schulleiter seinen ständigen Vertreter über alle bedeutenden Vorgänge laufend unterrichten. Dem ständigen Vertreter und eventuellen weiteren Vertretern werden vom Schulleiter bestimmte Aufgaben im erforderlichen Umfang zur Erledigung übertragen. (Sollten alle Stellvertreter des Schulleiters verhindert sein, übernimmt die jeweils dienstälteste Lehrkraft die Vertretungsaufgaben, sofern keine andere Regelung getroffen ist. Zur Übernahme der Vertretung ist jede Lehrkraft verpflichtet.) 61

67 Rechte und Pflichten des Schulleiters 2/3 26 LDO Anwesenheit des Schulleiters Der Schulleiter muss in der Regel in der Hauptunterrichtszeit in der Schule anwesend sein. Im Übrigen richtet sich seine Anwesenheit nach den dienstlichen Erfordernissen. Auch während der Ferien muss die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte der Schulleitung sichergestellt sein. Ihren Erholungsurlaub müssen die Schulleiter der Realschulen dem Ministerialbeauftragten mitteilen. Der Erholungsurlaub des Schulleiters außerhalb der Ferienzeit muss durch die entsprechende Stelle genehmigt werden. Sowohl Erkrankungen des Schulleiters, die länger als drei Tage dauern, als auch die Wiederaufnahme des Dienstes müssen der vorgesetzten Schulaufsichtsbehörde und bei Realschulen zusätzlich dem Ministerialbeauftragten gemeldet werden. 27 LDO Einzelne Aufgaben des Schulleiters - leitet die Aufnahme der Schüler - regelt die Zuteilung der Schüler zu Klassen und Gruppen - verteilt die Unterrichtsräume - verteilt den Unterricht und sonstige dienstliche Aufgaben auf die Lehrkräfte Hierbei achtet er auf die fachliche und persönliche Eignung der Lehrkräfte und die Begebenheit der Klasse, besonders wenn es um die Bestellung des Klassenleiters geht. Dabei ist auch auf das Dienstalter, auf Besonderheiten der Ausbildung und auf eine gleichmäßige Belastung der Lehrkräfte zu achten. Wenn möglich, sollte er dabei auf begründete Wünsche eingehen, die Lehrkraft hat jedoch keinen Anspruch auf - Unterricht in einer bestimmten Klasse oder Gruppe - Unterricht zu bestimmten Zeiten - einen unterrichtsfreien Tag im Stundenplan 62

68 Wüstenrot

69 Wüstenrot

70 Rechte und Pflichten des Schulleiters 3/3 Über die in der Dienstordnung und in den Schulordnungen geregelten Fälle hinaus kann der Schulleiter das Kollegium oder auch Teile des Kollegiums kurzfristig zu Dienstbesprechungen einberufen. Hier können keine Beschlüsse gefasst werden, die der Lehrerkonferenz vorbehalten sind. Zur Erfüllung seiner Aufgaben informiert sich der Schulleiter auch durch den Besuch des Unterrichts über das Unterrichtsgeschehen. Er achtet dabei unter anderem darauf, dass die Anforderungen der einzelnen Fächer im angemessenen Maß erfüllt werden. Seine Beobachtung bespricht er mit der Lehrkraft. Art. 67 (1) BayEUG Art. 86 (2) BayEUG Art. 67 BayPVG 4 RSO Der Schulleiter sorgt für die gleichmäßige Verteilung der schriftlichen Aufgaben über das ganze Schuljahr, die angemessene Aufgabenstellung und die korrekte Benotung durch den Lehrer. Hält der Schulleiter entgegen der Lehrkraft die Änderung einer Note für erforderlich, entscheidet darüber die Lehrerkonferenz. Stellt er nach Rücksprache mit der Lehrkraft bzw. dem Fachbetreuer der Schule fest, dass eine schriftliche Arbeit (Schulaufgabe, Stegreifaufgabe, Probearbeit, Kurzarbeit) für die Jahrgangsstufe nicht angemessen oder nicht genügend vorbereitet war, kann er diese für ungültig erklären und eine erneute Arbeit anordnen. Der Schulleiter unterrichtet die Lehrkräfte über dienstliche Vorschriften und Weisungen der Schulaufsichtsbehörden und im Rahmen der bestehenden Vorschriften über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule. Für die Unterrichtung des Elternbeirats gilt Art. 67 (1) BayEUG. Der Schulleiter überwacht die Ordnungsmaßnahmen. Die schriftlichen Mitteilungen an die Erziehungsberechtigten über Ordnungsmaßnahmen der Lehrkräfte werden ihm vor Auslauf vorgelegt. Der Schulleiter arbeitet im Rahmen des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes mit dem Personalrat vertrauensvoll zusammen. Der Schulleiter entscheidet über Durchführung und Verbindlichkeit von Schulveranstaltungen, über Sammelbestellungen und Verbreitung von Plakaten und Druckschriften in der Schule. Der Schulleiter entscheidet mit dem Aufwandsträger über Zulässigkeit von Ton-, Bild-, Film- und Fernsehaufnahmen in der Schule. 63

71 Schulwesen in Bayern Beruf Promotion, Diplom, Magister, Bachelor, Master, Staatsexamen Universität Diplom (FH), Magister, Bachelor Fachhochschule Allgemeine Hochschulreife Fachgeb.Hochschr. FOS 13 Fachhochschulreife FOS 12 FOS 11 Realschulabschluss Grundschule Kindergarten/Vorschule Fachgebundene Hochschulreife Fachhoch- Allgem. Hochschulreife schulreife mit 2 Fremdsprachen 13 Berufsoberschule Berufsausbildung im dualen System 12 Mittlere Reifeklassen Qualifizierender bzw. erfolgreicher Hauptschulabschluss Gymnasium Realschule Hauptschule Auf die Darstelllung weiterer Schularten wird aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet. 64

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