Lohncafé 2014/2015. Unsere Satteltaschen sind prall gefüllt. Auf dem Zwischenstopp packen wir aus bei einer

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1 Lohncafé 2014/2015 Herzlich Willkommen! Unsere Satteltaschen sind prall gefüllt. Auf dem Zwischenstopp packen wir aus bei einer Wir laden Sie zum Unternehmerfrühstück ein Tasse Kaffee und mehr 27. November 2014 Lohncafé 2014/2015: Jahreswechsel in der Lohnabrechnung 0 SEMINAR ZUR JAHRESWENDE 2014/2015 BARMER GEK EINBLICKE BARMER GEK Einblicke Seminar zur Jahreswende 2014/2015 1

2 Þ INHALT Þ 2 JAHRESARBEITSENTGELTGRENZE JAEG Þ 3 NEUE WERTE UND RECHENGRÖSSEN IN DER SOZIALVERSICHERUNG 2015 Þ 4 PFLEGEREFORM Þ 5 DAS NEUE RENTENPAKET 2015 Þ 6 FIRMEN-GESUNDHEIT Seite 2 1 AKTUELLES ZUR SOZIALVERSICHERUNG Seite 3 2

3 1.1 Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und Qualität der GKV 1.2 Paritätischer Beitragssatz Gesetz tritt in weiten Teilen am in Kraft Allgemeiner Beitragssatz = 14,6 % Beitrag wird je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen Ermäßigter Beitragssatz = 14,0 % Beitrag wird je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen Kassenindividueller Zusatzbeitrag, der vom Einkommen des Mitglieds abhängig ist, wird eingeführt Seite Kassenindividueller Zusatzbeitrag Bisheriger Sonderbeitrag von 0,9 % entfällt Pauschaler, kassenindividueller, einkommensunabhängiger Zusatzbeitrag entfällt (wurde von der BARMER GEK nicht erhoben) Ein individueller, einkommensabhängiger Zusatzbeitrag kann erhoben werden Wird ein Zusatzbeitrag eingeführt, muss die betreffende Kasse ihre Mitglieder über die Höhe, das Sonderkündigungsrecht, den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz sowie über eine Aufstellung des GKV-Spitzenverbandes zu den Zusatzbeiträgen informieren Ist der Zusatzbeitragssatz höher als der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz, muss die Kasse ihre Mitglieder informieren, dass sie in eine günstigere Kasse wechseln können Seite 5 3

4 1.3 Kassenindividueller Zusatzbeitrag Keine Ausnahmen beim Zusatzbeitrag Zusatzbeiträge gelten für alle Personen, die Krankenversicherungsbeiträge nach dem allgemeinen und ermäßigten Beitragssatz zahlen bzw. für die diese Beiträge von Dritten getragen und gezahlt werden. Sofern Beiträge ausschließlich von Dritten getragen werden, gilt dies auch für die Beiträge nach dem Zusatzbeitragssatz. Seite Kassenindividueller Zusatzbeitrag Zusatzbeitragssatz ist Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags Grundsätzliche Regelungen nach 224 SGB V gelten Zusatzbeitrag ist Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, soweit er im Arbeitgeberverfahren abgeführt wird Zusatzbeitrag kann steuerlich geltend gemacht werden Seite 7 4

5 1.3 Kassenindividueller Zusatzbeitrag Zusatzbeitrag bei Renten und Versorgungsbezügen Bei Renten und Versorgungsbezügen wird der Zusatzbeitrag im Rahmen des Quellenabzugs von den Rentenversicherungsträgern und Zahlstellen zeitversetzt berücksichtigt Für versicherungspflichtige Rentner gilt Ú Zusatzbeitrag wird vom zuständigen Rentenversicherungsträger einbehalten und abgeführt Ú Veränderungen beim Zusatzbeitrag wirken sich mit zweimonatiger Verzögerung aus Freiwillig versicherte Rentner müssen Zusatzbeitrag selbst an die Krankenkasse abführen. Für sie gilt die zweimonatige Verzögerung nicht. Seite Mini-/Midijobs Übergangsregelungen: Arbeitnehmer mit einer am bestehenden Beschäftigung, die kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig waren und ein monatliches Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 450,00 Euro erzielten, blieben in dieser Beschäftigung längstens bis zum versicherungspflichtig. Dies galt auch bei Mehrfachbeschäftigungen, wenn die 400-Euro-Grenze durch Addition überschritten wurde und die Summe aller Arbeitsentgelte zwischen 400,01 Euro und 450,00 Euro lag. Seite 9 5

6 1.4 Mini-/Midijobs Diese Regelung wirkt bis zum Sofern keine Änderung im Beschäftigungsverhältnis eintritt, liegt ab eine geringfügige Beschäftigung vor. In der Rentenversicherung bleibt es bei der Versicherungspflicht, die Zuzahlung durch den Arbeitnehmer (3,9 %) wird zur Pflicht. Eine Befreiung auf Antrag ist möglich. Der Arbeitgeber muss diese Personen bei der Krankenkasse abmelden und bei der Minijob-Zentrale anmelden. Hinsichtlich des Meldeverfahrens gelten keine besonderen Meldegründe oder Kennzeichnungen. Seite Mini-/Midijobs Übergangsregelungen: Für Arbeitnehmer, die am in der Gleitzone (alt) mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 400,01 Euro bis 450,00 Euro versicherungspflichtig beschäftigt waren, galt die bisherige Gleitzonenformel bis Ende Diese Regelung wirkt bis zum Für Beschäftigungen, die über den hinaus ausgeübt werden, gelten ab dem die Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Seite 11 6

7 1.4 Mini-/Midijobs Alle Minijobs bis max. 450,00 Euro pro Monat sind ab kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei. Zuzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung durch Arbeitnehmer (3,9 %) wird zur Pflicht. Eine Befreiung ist auf Antrag möglich. Seite Mini-/Midijobs Übergangsregelungen: Für Arbeitnehmer, die am mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 800,01 Euro und 850,00 Euro beschäftigt waren, galt bei einer unveränderten Beschäftigung die neue Gleitzone nur dann, wenn der Arbeitnehmer dies dem Arbeitgeber gegenüber erklärte. Die Abgabe der Erklärung ist längstens bis zum und nur mit Wirkung für die Zukunft möglich. Wenn eine solche Erklärung nicht abgegeben wurde, sind Beiträge nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt zu berechnen bei ununterbrochener Beschäftigung mit diesem Entgelt auch über den hinaus! Seite 13 7

8 1.5 Neue Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen Versicherungsfreiheit bei kurzfristiger Beschäftigung = 3 Monate oder 70 Arbeitstage Ú Voraussetzung für Zeitgrenze von 3 Monaten: Minijob wird an mindestens 5 Tagen in der Woche ausgeübt Ú Voraussetzung für Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen: Minijob wird regelmäßig an weniger als 5 Tagen in der Woche ausgeübt Übergangsregelung ist befristet auf vier Jahre Seite Monatsmeldungen nur noch im Einzelfall 1.7 Gleitzonenprüfung entfällt Verpflichtung zur Abgabe einer GKV-Monatsmeldung entfällt ab Ú Ausnahme: Die Beitragsbemessungsgrenze wird durch eine Mehrfachbeschäftigung überschritten Gleitzonenprüfung entfällt Seite 15 8

9 2 JAHRESARBEITS- ENTGELTGRENZE JAEG Seite 16 Þ 2. JAHRESARBEITSENTGELTGRENZE JAEG 2.1 Versicherungspflicht / Versicherungsfreiheit bei Beurteilung, ob die JAEG überschritten wird Ab ist derjenige krankenversicherungsfrei, dessen regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt in 2015 die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von ,00* Euro jährlich bzw ,00* Euro monatlich übersteigen wird und dessen tatsächliches regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt in 2014 über der JAEG von ,00 Euro jährlich bzw ,50 Euro monatlich gelegen hat. * vorläufige Werte Seite 17 9

10 Þ 2. JAHRESARBEITSENTGELTGRENZE JAEG 2.1 Versicherungspflicht / Versicherungsfreiheit bei Beurteilung, ob die JAEG überschritten wird Für die am privat krankenversicherten Bestandsfälle gilt eine besondere JAEG. Sie beträgt für das Kalenderjahr 2014 jährlich ,00 Euro bzw ,00 Euro monatlich. Für das Kalenderjahr 2015 sind es ,00* Euro jährlich bzw ,00* Euro monatlich. * vorläufige Werte Seite 18 Þ 2. JAHRESARBEITSENTGELTGRENZE JAEG 2.1 Versicherungspflicht / Versicherungsfreiheit bei Beurteilung, ob die JAEG überschritten wird Wann ist die JAEG zu prüfen? Entgelterhöhung im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses Zum Jahreswechsel Aufnahme einer neuen Beschäftigung Aufnahme einer erstmaligen Beschäftigung Seite 19 10

11 Þ 2. JAHRESARBEITSENTGELTGRENZE JAEG 2.1 Versicherungspflicht / Versicherungsfreiheit bei Beurteilung, ob die JAEG überschritten wird Wie ist das Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln? Monatlicher Lohn / monatliches Gehalt x 12 Bei Stundenlöhnern: Stundenlohn x individuelle wöchentliche Arbeitszeit ohne Überstunden x 13 : 3 x 12 + Bezüge, die mindestens einmal im Jahr zufließen Seite 20 Þ 3 NEUE WERTE UND RECHENGRÖSSEN IN DER SOZIALVERSICHERUNG NEUE WERTE UND RECHENGRÖSSEN IN DER SOZIALVERSICHERUNG 2015 Seite 21 11

12 Þ 3. NEUE WERTE UND RECHENGRÖSSEN Übersicht der Rechengrößen 2015* alte Bundesländer (West) neue Bundesländer (Ost) Jahr % / Monat Jahr % / Monat Allgemeiner Beitragssatz Krankenversicherung 14,60 14,60 Ermäßigter Beitragssatz Krankenversicherung 14,00 14,00 Pauschalbeitrag KV geringfügig entlohnte Beschäftigungen 13,00 13,00 Pauschalbeitrag KV geringfügig entlohnte Beschäftigungen Privathaushalt 5,00 5,00 Beitragssatz Pflegeversicherung 2,35 2,35 Beitragssatz Pflegeversicherung Kinderlose 2,60 2,60 Beitragssatz Rentenversicherung 18,90 18,90 Pauschalbeitrag RV geringfügig entlohnte Beschäftigungen 15,00 15,00 Pauschalbeitrag RV geringfügig entlohnte Beschäftigungen Privathaushalt 5,00 5,00 Beitragssatz Arbeitslosenversicherung 3,00 3,00 * vorläufige Werte Seite 22 Þ 3. NEUE WERTE UND RECHENGRÖSSEN Übersicht der Rechengrößen 2015* alte Bundesländer (West) neue Bundesländer (Ost) / Jahr / Monat / Jahr / Monat Bezugsgröße Kranken-/Pflegeversicherung , , , ,00 Bezugsgröße Renten-/Arbeitslosenversicherung , , , ,00 Beitragsbemessungsgrenze Kranken-/Pflegeversicherung , , , ,00 Beitragsbemessungsgrenze Renten-/Arbeitslosenversicherung , , , ,00 Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung , , , ,00 Jahresarbeitsentgeltgrenze (allgemein) , , , ,00 Jahresarbeitsentgeltgrenze (Bestandsfälle PKV) , , , ,00 Geringfügigkeitsgrenze 450,00 450,00 * vorläufige Werte Seite 23 12

13 Þ 3. NEUE WERTE UND RECHENGRÖSSEN Umlagesätze* U1-Krankheitsaufwendungen bei 50 % Erstattung 1,2 % bei 65 % Erstattung (Regelsatz) 1,7 % bei 80 % Erstattung 3,1 % U2-Mutterschaftsaufwendungen bei 100 % Erstattung 0,38 % Künstlersozialabgabe für das Jahr ,2 % Insolvenzgeldumlage für das Jahr ,15 % * Werte unter Vorbehalt Seite 24 Þ 4 PFLEGEREFORM 4 PFLEGEREFORM Seite 25 13

14 Þ 4. PFLEGEREFORM 4.1 Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung Ab Anhebung des Beitragssatzes um 0,3 % ,05 % 2,35 % für Kinderlose 2,30 % 2,60 % Seite 26 Þ 4. PFLEGEREFORM 4.2 Geplante Maßnahmen Pflegeunterstützungsgeld Neue Regelungen für das Kinderkrankengeld Rechtsanspruch für Familienpflegezeit Erweiterung des Begriffs Nahe Angehörige Anspruch auf zinsloses Darlehen für Beschäftigte in Pflege- und Familienpflegezeiten Seite 27 14

15 Þ 5 DAS NEUE RENTENPAKET DAS NEUE RENTENPAKET 2015 Seite 28 Þ 5. DAS NEUE RENTENPAKET Inhalt Rente ab 63 Mütterrente Erwerbsminderungsrente Höheres Reha-Budget Seite 29 15

16 Þ 5. DAS NEUE RENTENPAKET Rente ab 63 Auf die Wartezeit anrechenbare Zeiten Pflichtbeiträge aus Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Nicht erwerbsmäßige Pflege von Angehörigen und Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes Bezug von Arbeitslosengeld I Bezug von Schlechtwetter-, Insolvenz- oder Kurzarbeitergeld... Seite 30 Þ 5. DAS NEUE RENTENPAKET Rente ab 63 Auf die Wartezeit anrechenbare Zeiten... Freiwillige Versicherung Voraussetzung: Belegung von 18 Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit Ausnahme: Freiwillige Beiträge, die in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn neben dem Bezug von Arbeitslosengeld bezahlt wurden Seite 31 16

17 Þ 5. DAS NEUE RENTENPAKET Rente ab 63 Auf die Wartezeit nicht anrechenbare Zeiten Bezug von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor der abschlagsfreien Rente ab 63 Ausnahme: Bezug von Arbeitslosengeld infolge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe durch den Arbeitgeber Seite 32 Þ 5. DAS NEUE RENTENPAKET Rente ab Schrittweise Anhebung der Rente ab 63 Versicherte Anhebung um... auf Alter + Monate Geburtsjahrgang Monate Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales Seite 33 17

18 Þ 5. DAS NEUE RENTENPAKET Mütterrente Voraussetzung: Kinder wurden vor 1992 geboren Höhe der Mütterrente je Kind: Monatlich brutto 28,61 Euro = alte Bundesländer 26,39 Euro = neue Bundesländer Mütter, die noch nicht in Rente sind: erhalten ein weiteres Jahr Kindererziehungszeit gutgeschrieben Seite 34 Þ 5. DAS NEUE RENTENPAKET Erwerbsminderungsrente Was ist neu? Zurechnungszeit steigt von 60 auf 62 Jahre Berechnungsgrundlage wird verbessert Günstigerprüfung bei der Ermittlung der Rentenansprüche Seite 35 18

19 Þ 5. DAS NEUE RENTENPAKET Höheres Reha-Budget Das Reha-Budget der gesetzlichen Rentenversicherung wird zusätzlich an die demografische Entwicklung angepasst erhöht sich rückwirkend zum um ca. 100 Mio. Euro soll bis 2017 auf 233 Mio. Euro steigen Seite 36 VIELEN DANK. 19

20 Lohncafé 2014/2015 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Lüders Warneboldt & Partner Kooperation Nordwest Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte LEHRTE Zum Blauen See 5, Lehrte Telefon Telefax Göttingen Gleichen Hamburg Hannover Lehrte Wir laden Sie zum Unternehmerfrühstück ein 20

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