Niedersächsische Landesschulbehörde. Die Niedersächsische Landesschulbehörde

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1 Die Niedersächsische Landesschulbehörde

2 Wir, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Niedersächsischen Landesschulbehörde, sind für alle da, die sich in Fragen der schulischen und frühkindlichen Bildung an uns wenden. Wir sind das Bindeglied zwischen dem Niedersächsischen Kultusministerium und den Schulen sowie den Studienseminaren. Wir üben die Aufsicht durch Beratung und Unterstützung, durch Gestaltung und Steuerung und durch Intervention aus. Wir tragen zur Umsetzung des Bildungsauftrags bei. Mit der Verbesserung der Bildungsqualität für alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Niedersachsen sichern wir die Zukunftsfähigkeit unseres Landes.

3 Zuständigkeiten 2702 allgemein bildende Schulen, davon 172 Schulen in freier Trägerschaft 261 berufsbildende Schulen, davon 127 Schulen in freier Trägerschaft 50 Studienseminare rund Lehrkräfte ca Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst ca Personen nichtlehrendes Personals fast Schülerinnen und Schüler in den allgemein bildenden Schulen rund Schülerinnen und Schüler in den berufsbildenden Schulen Beratung der Schulträger

4 Grundgesetz, Artikel 7 (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

5 Niedersächsisches Schulgesetz, 120 Aufgaben und Zuständigkeiten (1) Die Schulbehörden haben die Entwicklung des Schulwesens zu planen, zu gestalten und die Schulen und Schulträger zu beraten. Sie nehmen die Aufgaben der schulpsychologischen Beratung wahr. (2) Die Schulbehörden haben darauf hinzuwirken, dass das Schulwesen den geltenden Vorschriften entspricht. (3) Die Schulbehörden üben die Fachaufsicht über die Schulen aus. (5) Die Schulbehörden üben die Aufsicht über die Verwaltung und Unterhaltung der Schulen durch die Schulträger, unbeschadet der Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden, aus. (6) Die nachgeordnete Schulbehörde ist zuständig, soweit nichts anderes durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift bestimmt ist.

6 Die Niedersächsische Landesschulbehörde ist die nachgeordnete Schulbehörde des Niedersächsischen Kultusministeriums.

7

8 Organisation Räumliche Gliederung Regionalabteilungen der Niedersächsischen Landesschulbehörde befinden sich in Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Osnabrück. Die Behördenleitung hat ihren Sitz in Lüneburg.

9 Organisation Räumliche Gliederung Regionalabteilungen der Niedersächsischen Landesschulbehörde befinden sich in Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Osnabrück. Die Behördenleitung hat ihren Sitz in Lüneburg. In insgesamt 9 Außenstellen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dezernate 2 und 5 tätig.

10 Organisation Organigramm Niedersächsische Landesschulbehörde

11 Dezernatsleiter LRSD Uwe Mensching Außenstelle Holzminden Schulfachliche Dezernentin RSD in Gudula Viertel Schulfachlicher Dezernent RSD Reiner Langeheine Schulpsychologische Dezernentin Kerstin Anna-Maria Barnert Annika Edelmann

12 Landesschulbehörde und Vorbereitungsdienst Aufgaben der Landesschulbehörde Die Niedersächsische Landesschulbehörde weist in Kooperation mit den Studienseminaren die Referendarinnen und Referendare bzw. Anwärterinnen und Anwärter den Schulen zu. Die Niedersächsische Landesschulbehörde bearbeitet die Personalien aller Referendarinnen und Referendare bzw. Anwärterinnen und Anwärter zentral im Dezernat 1 in Braunschweig. Dezernenten und Dezernentinnen der schulfachlichen Dezernate (2, 3 und 4) übernehmen z. T. den Prüfungsvorsitz bei 2. Staatsprüfungen.

13 Landesschulbehörde und Vorbereitungsdienst Kommunikation mit der Landesschulbehörde In diesen Fällen kommunizieren Lehrkräfte direkt mit der Niedersächsische Landesschulbehörde: Einstellung in den Schuldienst Anfragen zu Beförderungsstellen, jeweils direkt bei den im SVBl. genannten Ansprechpartnern in der Niedersächsischen Landesschulbehörde In allen anderen Fällen erfolgt die Kommunikation auf dem Dienstweg. Das Anliegen wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter entgegengenommen und nach Kenntnisnahme an die Niedersächsische Landesschulbehörde weitergeleitet. Umgekehrt wird der gleiche Weg eingehalten.

14 Landesschulbehörde und Vorbereitungsdienst Informationen zum Bewerbungsverfahren Bekanntgabe der Stellen im Internet (Schulstellen und Bezirksstellen) auf der Homepage des Kultusministeriums Online-Bewerbung unter Einsendung der Bewerbungsunterlagen an die zuständige Regionalabteilung der Niedersächsische Landesschulbehörde und Einsendung des Bewerbungsbogens an jede der gewünschten Schulen (bei Schulstellen) Bitte beachten: Erreichbarkeit gewährleisten (für ca. 3 Wochen nach Ende der Bewerbungsfrist)!

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