Die geschuldeten Abgaben werden im Konzessionsbeschluss festgelegt.

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1 75.46 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) vom..996 (Stand ) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 6 Absatz und Artikel 8 des Wassernutzungsgesetzes (WNG) vom. November 997 ), auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Allgemeines Art. Geltungsbereich Dieses Dekret regelt die Ansätze und den Bezug der einmaligen und jährlichen Konzessionsabgaben für die Nutzung von öffentlichem Wasser als Wasserkraft, für die Pumpspeicherung oder als Gebrauchswasser. Art. Grundsatz Für die Erteilung, Änderung und Erneuerung einer Konzession sind einmalige und für die Nutzung des Wassers jährliche Abgaben nach Massgabe dieses Dekretes geschuldet. Die geschuldeten Abgaben werden im Konzessionsbeschluss festgelegt. Die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) bezieht die Abgaben. Art. Ausnahmen von der Abgabepflicht Keine Abgaben sind geschuldet für Konzessionen a * b c d * zur Wasserkraftnutzung mit einer mittleren Bruttoleistung bis ein Megawatt, für Fischzuchtanlagen im öffentlichen Interesse, für die Feuerwehr und den Zivilschutz. ) BSG 75.4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 97-40

2 75.46 Art. 4 Abgabepflichtige Wem eine Konzession erteilt, erneuert oder geändert wird, schuldet eine einmalige Abgabe. Die jährlichen Abgaben (Wasserzins) schuldet, wer am. Januar des Jahres über eine Konzession verfügt. Art. 5 Fälligkeit und Verzug Die einmaligen und jährlichen Abgaben sind innert 0 Tagen seit Eröffnung des Konzessionsbeschlusses oder seit der Rechnungstellung zu bezahlen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Verzugszins geschuldet, der demjenigen für die direkte Staatssteuer entspricht. Die Bestreitung der Abgabepflicht oder ein anderes Beschwerdeverfahren schieben die Fälligkeit nicht auf. Art. 6 * Grundpfandrecht des Kantons Zur Sicherung von Wasserrechtsabgaben besteht zu Gunsten des Kantons ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 09 Buchstabe e des Gesetzes vom 8. Mai 9 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) ). Art. 7 Rückwirkung Für die unbefugte Nutzung von öffentlichem Wasser sind die Abgaben für die letzten fünf Jahre einschliesslich des aufgelaufenen Verzugszinses geschuldet. Dies gilt auch, wenn die Nutzung nachträglich konzediert wird. Art. 8 Verjährung Die einmaligen und jährlichen Abgaben verjähren fünf Jahre nach Entstehen des Anspruchs. Für die Unterbrechung der Verjährung sind die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. Die Verjährung wird ausserdem durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. ) BSG.

3 75.46 Einmalige Abgaben Art. 9 Bemessung Die Ansätze gemäss den Artikeln 0 und gelten für die maximale Konzessionsdauer von 80 Jahren für die Wasserkraftnutzung oder die Nutzung des Wassers zur Pumpspeicherung bzw. von 40 Jahren für die Gebrauchswassernutzung. Bei einer kürzeren Dauer der Konzession wird die einmalige Abgabe anteilsmässig reduziert. Art. 0 Wasserkraft und Pumpspeicherung Die einmalige Abgabe beträgt a b für die Nutzung der Wasserkraft das Doppelte des jährlichen Wasserzinses, für die Nutzung des Wassers zur Pumpspeicherung das Fünffache der jährlichen Pumpwerkabgabe. Art. Gebrauchswasser Die einmalige Abgabe für die Gebrauchswassernutzung beträgt a * b * c das Sechsfache des jährlichen verbrauchsunabhängigen Wasserzinses für Trinkwasser, für industrielles und gewerbliches Brauchwasser, für Kühlwasser, sechs Franken je konzedierten Liter pro Minute für Wärmepumpen, das Doppelte des jährlichen Wasserzinses für landwirtschaftliche Bewässerungen, Fischzuchtanlagen und alle anderen Nutzungen. Art. * Änderung und Erneuerung einer Konzession Bei der Erneuerung einer Konzession gelten die Ansätze für die erstmalige Erteilung des Rechts. Dasselbe gilt für die wesentliche Änderung einer Konzession. Davon ist die Abgabe, welche für die Erteilung der Konzession bezahlt worden ist, anteilsmässig in Abzug zu bringen. Der Abzug erfolgt gemäss Artikel 9 Absatz. Bei der unwesentlichen Änderung einer Konzession, die eine Erweiterung des Nutzungsrechtes zur Folge hat, ist eine einmalige Abgabe für die Erweiterung geschuldet. Die Ansätze richten sich nach den Artikeln 9 bis.

4 Art. Zahlungserleichterungen In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle der BVE bis zur Inbetriebnahme der Wassernutzungsanlagen die einmalige Abgabe stunden oder Zahlungserleichterungen gewähren. Jährliche Abgaben (Wasserzins) Art. 4 Beginn der Wasserzinspflicht Die Wasserzinspflicht für Wasserkraftnutzungen und die Nutzung des Wassers zur Pumpspeicherung beginnt mit der Aufnahme des Dauerbetriebes. Die Wasserzinspflicht für Gebrauchswassernutzungen beginnt mit der Inbetriebnahme der Wassernutzungsanlagen. Art. 5 Wasserkraft und Pumpspeicherung Für die Nutzung der Wasserkraft richtet sich der Wasserzins nach Artikel 5 Absatz des Wassernutzungsgesetzes vom. November 997 ) (WNG). Für die Nutzung des Wassers zur Pumpspeicherung beträgt der Wasserzins zwei Franken je Kilowatt installierte Pumpenleistung. Art. 6 Gebrauchswasser Der Wasserzins für Gebrauchswassernutzungen aus dem Grundwasser oder von Quellen beträgt für a * b * c * d * e * f * Trinkwasser und Wasser für öffentliche Betriebe sieben Franken je konzedierten Liter pro Minute und vier Rappen je bezogenen Kubikmeter Wasser beziehungsweise 0 Prozent des verbrauchsunabhängigen Wasserzinses für Notwasserversorgungen, industrielles und gewerbliches Brauchwasser zehn Franken je konzedierten Liter pro Minute und fünf Rappen je bezogenen Kubikmeter Wasser, Kühlwasser drei Franken je konzedierten Liter pro Minute und 0,5 Rappen je Kilowattstunde eingetragene Wärmeenergie, Wärmepumpen mit einer konzedierten Menge von bis und mit 00 Liter pro Minute zwei Franken je konzedierten Liter pro Minute, für Wärmepumpen mit einer konzedierten Menge grösser als 00 Liter pro Minute einen Franken je konzedierten Liter pro Minute und einen halben Rappen je bezogenen Kubikmeter Wasser, landwirtschaftliche Bewässerungen 0 Franken je bewässerte Hektare, Fischzuchtanlagen einen Franken je konzedierten Liter pro Minute, ) BSG 75.4

5 g * andere Nutzungen sechs Franken je konzedierten Liter pro Minute. Für Gebrauchswassernutzungen aus Oberflächengewässern beträgt der Wasserzins einen Viertel desjenigen gemäss Absatz. Der jährliche Wasserzins beträgt in jedem Fall mindestens 50 Franken. Art. 7 Berechnung und Rechnungstellung Für die Wasserkraftnutzung gelten die Bestimmungen der Verordnung des Bundesrates vom. Februar 98 über die Berechnung des Wasserzinses. Für die Berechnung des Wasserzinses von Gebrauchswassernutzungen wird auf den Wasserbezug des Vorjahres abgestellt. Bei ungemessenem Verbrauch wird der dreifache Ansatz der konzedierten Leistung als Wasserzins erhoben. 4 Der Wasserzins wird am 0. Juni in Rechnung gestellt. Art. 8 Herabsetzung des Wasserzinses In Sonderfällen kann die zuständige Stelle der BVE den jährlichen Wasserzins herabsetzen. Ein Sonderfall liegt insbesondere vor, wenn a * b c * d ein längerer ausserordentlicher Betriebsunterbruch (Stillhaltung) eintritt, der Nutzen des Gebrauchswasserrechtes in keinem angemessenen Verhältnis zum Wasserzins steht und eine Beseitigung des Missverhältnisses durch die Änderung des Nutzungsrechtes nicht möglich ist. 5 Rechtspflege Art. 9 Verfügungen, die gestützt auf dieses Dekret erlassen werden, können nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten werden. 6 Schlussbestimmungen Art. 0 Aufhebung eines Erlasses Das Dekret vom. September 968 über die Wassernutzungsabgaben und -gebühren (WAD) wird aufgehoben.

6 Art. Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. T Übergangsbestimmung der Änderung vom * Art. T- * Der Wasserzins für die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung konzedierte Nutzung des Wassers zum Wärmeeintrag (Gebrauchswassernutzung für Kühlwasser) beträgt bis zum Ersatz der bestehenden Kühlanlage oder längstens bis zur Konzessionserneuerung sieben Franken je konzediertes Kilowatt und 0,5 Rappen je Kilowattstunde eingetragene Wärmeenergie. Bern,. November 996 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Kaufmann Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl RRB Nr. 7 vom 6. November 997: Inkraftsetzung auf den. Januar 998

7 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle Erlass Erstfassung Art. Abs., a geändert Art. geändert Art. 6 Abs., a geändert Art. 6 Abs., b geändert Art. 6 Abs., c geändert Art. 6 Abs., e geändert Art. 6 Abs., f geändert Art. 6 Abs., g geändert Art. 8 Abs., a aufgehoben Art. 8 Abs., c aufgehoben Titel T eingefügt Art. T- eingefügt Art. 6 geändert Art. Abs., d aufgehoben Art. Abs., a geändert Art. Abs., b geändert Art. 6 Abs., d geändert 4-58

8 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass Erstfassung Art. Abs., a geändert -48 Art. Abs., d aufgehoben 4-58 Art geändert -8 Art. Abs., a geändert 4-58 Art. Abs., b geändert 4-58 Art geändert -48 Art. 6 Abs., a geändert -48 Art. 6 Abs., b geändert -48 Art. 6 Abs., c geändert -48 Art. 6 Abs., d geändert 4-58 Art. 6 Abs., e geändert -48 Art. 6 Abs., f geändert -48 Art. 6 Abs., g geändert -48 Art. 8 Abs., a aufgehoben -48 Art. 8 Abs., c aufgehoben -48 Titel T eingefügt -48 Art. T eingefügt -48

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