Einführung der Eurocodes in 2 Tagen. Was erwartet uns?

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1 VPI Landesvereinigung Baden-Württemberg Arbeitstagung Baden-Baden 29. Juni 2012 Einführung der Eurocodes in 2 Tagen Was erwartet uns? Eberhard Kühnemann Susanna Thielecke Gerhard Scheuermann Bauaufsichtliche Einführung der Eurocodes zum 1.Juli 2012 nationale Regelungen nach dem globalen Sicherheitskonzept europäische Vornormen mit NAD nach dem Teilsicherheitskonzept Entwicklung der Eurocodes nationale Regelungen nach dem Teilsicherheitskonzept (zurückgezogen seit 3/2010) Eurocodes mit NA nach dem Teilsicherheitskonzept (Anwendung seit möglich) Was sind anerkannte Regeln der Technik? Folie 2 Seite 1

2 Definition: anerkannte Regeln der Technik keine Definition im deutschen Recht Definitionsansätze: EN 45020: technische Festlegung, die von einer Mehrheit repräsentativer Fachleute als Wiedergabe des Standes der Technik angesehen wird Abgrenzung zum Stand der Technik: letzterer stellt eine höhere Stufe der technischen Entwicklung dar, muss sich aber in der Praxis noch nicht langfristig bewährt haben CSM-Verordnung (EG) Nr. 352/2009, Art. 3 Nr. 19: schriftlich festgelegte Regeln, die bei ordnungsgemäßer Anwendung dazu dienen können, eine oder mehrere spezifische Gefährdungen zu kontrollieren Verhältnis der a. a. R. d. T. zu Normen Normen (DIN, EN, Eurocodes) haben (zunächst) keinen Rechtscharakter sie sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie als technische Baubestimmungen nach 3 Abs. 3 S. 1 LBO eingeführt worden sind Normen können a. a. R. d. T. wiedergeben, sie können aber auch inhaltlich von ihnen abweichen, insbesondere hinter ihnen zurückbleiben (s. BGH-Urteil vom (VII ZR 184/97) Dies gilt sinngemäß auch für Technische Baubestimmungen. Seite 2

3 Bedeutung der a. a. R. d. T. im öffentlichen Baurecht in der LBO wird der Begriff der a. a. R. d. T. im Zusammenhang mit der Verwendbarkeit von Bauprodukten ( 17) und Bauarten ( 21) verwendet Bauprodukte/-arten gelten nicht als nicht geregelte Bauprodukte/-arten, wenn es für sie eine a. a. R. d. T. gibt, von der sie nicht oder nicht wesentlich abweichen, auch wenn diese nicht in der Bauregelliste A oder als technische Baubestimmung bekannt gemacht worden ist. Bedeutung der a. a. R. d. T. im privaten Baurecht 4 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 VOB/B: Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. 13 Abs. 1 S. 2 VOB/B: Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarten Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Seite 3

4 Bedeutung der a. a. R. d. T. im Strafrecht 319 Baugefährdung (1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet. (3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bauaufsichtliche Einführung der Eurocodes zum 1.Juli 2012 Regeln für Bauprodukte, sonstige anerkannte Regeln der Technik Bemessungsregeln (Anwendungsregeln für Bauprodukte), sonstige anerkannte Regeln der Technik Liste der Technischen Baubestimmungen enthält Regeln für Planung und Ausführung Stand Folie 8 Seite 4

5 Technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion Folie 9 Übersicht über die Anlagen zur MLTB Anlage zu DIN EN 1990: Grundlagen der Tragwerksplanung Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Die informativen Anhänge B Behandlung der Zuverlässigkeit im Bauwesen, C Grundlagen für die Bemessung mit Teilsicherheitsbeiwerten und die Zuverlässigkeitsanalyse und D Versuchsgestützte Bemessung sind von der bauaufsichtlichen Einführung ausgenommen. Seite 5

6 Übersicht über die Anlagen zur MLTB Anlage zu DIN EN : Brandeinwirkungen auf Tragwerke Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Naturbrandmodelle nach Abschnitt 3.3 von DIN EN sind von der Anwendung ausgenommen. Übersicht über die Anlagen zur MLTB Anlage zu DIN EN : Schneelasten Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1. Hinsichtlich der Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen wird auf die Tabelle Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen oder... hingewiesen. Die Tabelle Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen ist über oder abrufbar. Seite 6

7 Übersicht über die Anlagen zur MLTB Anlage zu DIN EN : Windlasten Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1. Zu Abschnitt NA.B.3.2 Tabelle NA.B.3, Spalte 2: Bei Gebäuden (Reihenmittelhäuser) mit einer Gesamthöhe h 10,0 m, an die beidseitig im Wesentlichen profilgleich angebaut und bei denen (rechtlich) gesichert ist, dass die angebauten Gebäude nicht dauerhaft beseitigt werden, darf die Einwirkung des Windes als veränderliche Einwirkung aus Druck oder Sog nachgewiesen werden. Dabei ist der ungünstigere Wert maßgebend. Die Einwirkung von Druck und Sog gemeinsam muss dann als außergewöhnliche Einwirkung angesetzt werden. Diese Anlage entfällt ersatzlos Übersicht über die Anlagen zur MLTB Anlage zu DIN EN : Außergewöhnliche Einwirkungen Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1. Zu Abschnitt 4.4: Ergänzend gilt für die Anpralllasten aus dem Anprall von Gabelstaplern bei Regalen, die nicht gleichzeitig die tragende Gebäudekonstruktion sind: An den für den Lastfall "Gabelstapleranprall" maßgebenden Stützen an der Gangseite ist in 0,4 m Höhe eine Horizontallast von 2,5 kn in Gangquerrichtung und von 1,25 kn in Ganglängsrichtung anzusetzen. Für die Bemessung der Stützen sind die Lasten nicht gleichzeitig, sondern in jeder Richtung getrennt anzusetzen. Seite 7

8 Übersicht über die Anlagen zur MLTB Anlage zu DIN EN : Außergewöhnliche Einwirkungen Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 2. Die informativen Anhänge sind von der Einführung ausgenommen. d.h. A Entwurf zur Begrenzung von Schadensfolgen lokalen Versagens aus unspezifizierte Ursache in Hochbauten B Hinweise zur Risikoanalyse C Dynamische Anprallberechnung D Innenraumexplosionen sind nicht verbindlich anzuwenden Technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion Folie 16 Seite 8

9 Technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion Folie 17 Technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion Folie 18 Seite 9

10 Technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion Folie 19 Technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion Folie 20 Seite 10

11 Vorbemerkungen Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) 3 Die (1) Bauliche Liste der Anlagen Technischen..sind Baubestimmungen so anzuordnen und (LTB) zu enthält errichten, technische dass die Regeln öffentliche für Sicherheit die Planung, oder Ordnung, Bemessung insbesondere und Konstruktion Leben, Gesundheit baulicher Anlagen oder die und natürlichen ihrer Teile, die Lebensgrundlagen, auf Grundlage des nicht 3 bedroht Abs. 3 werden, LBO als und Technische dass sie Baubestimmungen ihrem Zweck entsprechend bekannt ohne Missstände gemacht benutzbar werden. sind.. Die Technischen Baubestimmungen sind einzuhalten. Von den Technischen Baubestimmungen darf abgewichen werden, wenn den Anforderungen von 3 Abs. 1 LBO auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird. Es werden nur diejenigen technischen Regeln als Technische Baubestimmungen bekanntgemacht, die zur Erfüllung der Grundsatzanforderungen des Bauordnungsrechts unerlässlich sind. Die Baurechtsbehörden sind allerdings nicht gehindert, im Rahmen ihrer Entscheidungen zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe auch auf nicht bekanntgemachte allgemein anerkannte Regeln der Technik zurückzugreifen. Folie 21 Vorbemerkungen Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) Soweit technische Regeln durch die Anlagen zur Liste geändert oder ergänzt werden, gehören auch die Änderungen und Ergänzungen zum Inhalt der Technischen Baubestimmungen. Wird in Technischen Baubestimmungen, die noch nicht an die Eurocodes angepasst sind, auf nationale Normen verwiesen, dürfen anstelle dieser die in der Liste enthaltenen Eurocodes in Verbindung mit ihren Nationalen Anhängen angewendet werden. Dabei ist Folgendes zu beachten: Beim Nachweis des Gesamttragwerks nach den in der Liste enthaltenen Eurocodes ist die Bemessung einzelner Bauteile nach den noch nicht an die Eurocodes angepassten nationalen Normen nur zulässig, wenn diese einzelnen Bauteile innerhalb des Tragwerkes Teiltragwerke bilden und die Schnittgrößen und Verformungen am Übergang vom Teiltragwerk zum Gesamttragwerk entsprechend der jeweiligen Norm berücksichtigt werden. Gleiches gilt auch für den Fall, dass das Gesamttragwerk nach nationalen Normen bemessen wird und Teiltragwerke nach den Eurocodes. Folie 22 Seite 11

12 Vorbemerkungen Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) Vorgenanntes gilt auch für Typenprüfungen und allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen, die auf nationale technische Regeln, Bezug nehmen. Für das von diesen Regeln betroffene Bauteil erfolgt die Bemessung nach den in der Typenprüfung oder Zulassung in Bezug genommenen technischen Regeln und die Nachweise des übrigen Tragwerks (Grenzzustände der Tragfähigkeit und der Gebrauchstauglichkeit) nach den in der Liste enthaltenen Technischen Baubestimmungen. Sofern die Nationalen Anhänge "NCI" (non-contradictory complementary information) enthalten, sind diese Bestandteil der Technischen Baubestimmungen und damit zu beachten. Folie 23 Vorbemerkungen Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) Vorgenanntes gilt auch für Typenprüfungen und allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen, die auf nationale technische Regeln, Bezug nehmen. Für das von diesen Regeln betroffene Bauteil erfolgt die Bemessung nach den in der Typenprüfung oder Zulassung in Bezug genommenen technischen Regeln und die Nachweise des übrigen Tragwerks (Grenzzustände der Tragfähigkeit und der Gebrauchstauglichkeit) nach den in der Liste enthaltenen Technischen Baubestimmungen. Sofern die Nationalen Anhänge "NCI" (non-contradictory complementary information) enthalten, sind diese Bestandteil der Technischen Baubestimmungen und damit zu beachten. Folie 24 Seite 12

13 Bauaufsichtliche Einführung der Eurocodes zum 1.Juli 2012 Genehmigungsverfahren: Grundsätzlich ist die Rechtslage maßgebend, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde gilt Kenntnisgabeverfahren: Hier ist die zum Zeitpunkt des Baubeginns geltende Rechtslage maßgebend, Wie ist zu verfahren, wenn in wesentlichen Teilen nach nationalen Vorschriften erstellte Planungen abgeschlossen sind teilweise nach nationalen Vorschriften erstellte Planungen abgeschlossen sind? verfahrensfreie Vorhaben: bauliche Anlage erreicht Bestandsschutz, wenn sie bei wesentlicher Fertigstellung im Einklang mit dem geltenden Recht steht. Folie 25 Folie 26 Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von tragenden Stahl- und Aluminiumbauteilen Nachweis der Herstellerqualifikation für geregelte Bauprodukte und Bauarten Herstellung nach DIN EN bis -3 Schweißarbeiten im Werk (für Bauprodukte und Bausätze) Nachweis der Eignung des Herstellers im Konformitätsbescheinigungsverfahren nach DIN EN : (= System 2+ *) ) *) System 2+ beinhaltet die Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) durch eine notifizierte Stelle auf der Grundlage einer Erstinspektion des Werkes und der WPK sowie der laufenden Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der WPK. Rechtsgrundlage: Schweißarbeiten auf der Baustelle (für Bauarten) Nachweis der Eignung des Herstellers über ein Schweißzertifikat nach DIN EN : oder übergangsweise über einen entsprechenden LBO 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Bauprodukte, Bausätze) i. V. m. BauPG 5 Abs. 2 LBO 3 Abs. 3 (Bauarten) (Koexistenzperiode endet voraussichtlich am ) Herstellung nach DIN : und DIN V : Schweißarbeiten im Werk oder auf der Baustelle (für Bauprodukte und Bauarten) Nachweis der Eignung des Herstellers (Herstellerqualifikation) nach DIN : bzw. DIN V : über eine baurechtlich anerkannte Prüfstelle ( Schweißeignungsnachweis ) Rechtsgrundlage: LBOHAVO 1 und 2 i. V. m. LBO 17 Abs. 5 (Bauprodukte) und LBO 21 Abs.1 Satz 4 (Bauarten) Seite 13

14 Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von tragenden Stahl- und Aluminiumbauteilen Ausführungsklassen für die Herstellung nach DIN EN bis -3 Ausführungsklassen = in Klassen zusammengefasste Anforderungen, die für die Ausführung der Stahlkonstruktion als Ganzes, eines einzelnen Bauteils oder eines Details eines Bauteils festgelegt sind analog für Aluminiumkonstruktionen EXC 1 EXC 2 EXC 3 EXC 4 Zunehmende Anforderungen an den Herstellbetrieb Zuordnung von typischen Konstruktionen zu Ausführungsklassen DIN EN : Stahlbau: Anlage 2.4/2 zur LTB Teil I (Fassung ) DIN EN : Aluminiumbau: DIN EN /NA: i. V. m. Anlage 2.4/3 zur LTB Teil I (Fassung ) Ausführungsklassen betreffen den gesamten Herstellprozess, nicht nur die Schweißarbeiten! Folie 27 Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von tragenden Stahl- und Aluminiumbauteilen Übergangsregelung Erforderliche Herstellerqualifikation nach DIN : bzw. DIN V : für Schweißarbeiten auf der Baustelle (Bauarten) nach DIN EN bis -3 Anlagen 2.4/2 und 2.4/3 zur LTB Teil I (Fassung ) Beanspruchung Vorwiegend ruhend Nicht vorwiegend ruhend Ausführungsklasse nach DIN EN : , DIN EN : Herstellerqualifikation nach DIN : Herstellerqualifikation nach DIN V : EXC 1 Mindestens Klasse B Mindestens Klasse B EXC 2 EXC 3 EXC 4 EXC 1 EXC 2 EXC 3 EXC 4 Mindestens Klasse B, C oder D unter Beachtung der jeweiligen Geltungsbereiche Mindestens Klasse D Klasse C Klasse C Klasse E (nicht abgedeckt) Folie 28 Seite 14

15 Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von tragenden Stahl- und Aluminiumbauteilen Übergangsregelung Nachweis der Herstellerqualifikation für Bauprodukte und Bauarten nach DIN : und DIN V : Regelung zur Anwendung der LBOHAVO Anlage 2/BW zur LTB Teil I (Fassung ) Bei Anwendung der LBOHAVO ist Folgendes zu beachten: Die in 1 Abs. 2 LBOHAVO bezeichneten Bezüge auf laufende Nummern der Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) erfahren : Bezug in LBOHAVO Entsprechung DIN : ) DIN V : i. V. m. DIN V /Ber. 1: ) 1) Für die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahl- oder Aluminiumbauteile nach Bauregelliste A Teil 1 oder nationalen Ausführungsnormen. Folie 29 Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von tragenden Stahl- und Aluminiumbauteilen Nachweis der Herstellerqualifikation für nicht geregelte Bauprodukte und Bauarten Herstellung nach ETA Schweißarbeiten für Bauprodukte und Bausätze Herstellung nach abz oder ZiE Schweißarbeiten für Bauprodukte und Bauarten Nachweis der Eignung des Herstellers im Konformitätsbescheinigungsverfahren entsprechend der Zulassung Nachweis der Eignung des Herstellers entsprechend den besonderen Bestimmungen der Zulassung oder der Zustimmung Rechtsgrundlage: LBO 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Bauprodukte, Bausätze) i. V. m. BauPG 5 Abs. 3 Rechtsgrundlage: LBO 17 Abs. 5 (Bauprodukte) und LBO 21 Abs.1 Satz 4 (Bauarten) Folie 30 Seite 15

16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Gerhard Scheuermann Seite 16

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