IV. Kennzeichenrecht. 1. Grundbegriffe und Überblick. a) Allgemeines. Götting, 47, 56, 57, Fezer, GRUR 2003, 457 ff.

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1 72 IV. Kennzeichenrecht 1. Grundbegriffe und Überblick Lit.: Götting, 47, 56, 57, Fezer, GRUR 2003, 457 ff. a) Allgemeines Ein Kennzeichen dient der Identifizierung und Unterscheidung. Der Identifizierung im Wettbewerb bedürfen Unternehmen und Produkte. Ein Kennzeichen unterscheidet Personen bzw. Gegenstände von ähnlichen Personen bzw. Gegenständen und ordnet einen Gegenstand seiner Herkunftsquelle (Betrieb, Region) zu. Der Kennzeichenschutz ist ein grundlegendes Anliegen des Wirtschaftsrechts: - Der Abnehmer kann nur frei entscheiden, wenn er unterscheiden kann. - Der Anbieter kann nur dann Qualitätsstandards einhalten und Werbebotschaften übermitteln, wenn er einen Informationskanal schafft. Unterschied zum Patent- und Urheberrecht: Das Markenrecht schützt nicht in erster Linie eine anerkennenswerte Leistung (wie eine Erfindung ein Werk), sondern ermöglicht eine Zuordnung. Allerdings können Kennzeichen durch Investitionen in Produktqualität und Werbung einen Wert erlangen, der als solcher schutzwürdig ist (Beispiele: Marke Coca-Cola, Unternehmensbezeichnung BMW, geograph. Herkunftsangabe Champagner ). Historische Entwicklung und Rechtsquellen 1874: erstes Markenschutzgesetz 1894: Warenzeichengesetz (WZG), galt im Prinzip bis : Einführung des Ausstattungsschutzes (heute nichteingetragene Marke) 1979: Gleichstellung von Dienstleistungsmarken 1992: Erstreckungsgesetz, Lösung der Bindung Marke-Geschäftsbetrieb 1988/1994: EG-Markenrechtsrichtlinie, Umsetzung in Deutschland durch MarkenG von 1994 (in Kraft seit ), dabei nicht nur Neuregelung des Markenrechts, sondern Inkorporierung der Vorschriften über geschäftliche Bezeichnungen ( 5 MarkenG) und geographische Herkunftsangaben ( 126 ff MarkenG). 1993: Gemeinschaftsmarkenverordnung, seit 1996 Beginn der Arbeit des Europäischen Markenamts (offiziell Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt HABM), Alicante, Möglichkeit der Eintragung eines gemeinschaftsweit geltenden Schutzrechts (unterscheide: das Europäische Patent gem. EPÜ ist ein Bündel nationaler Patente!). Verhältnis des Markenrechts zum Wettbewerbsrecht Verwechslungen zwischen Unternehmen Produkten verzerren den Wettbewerb. Der Schutz vor Verwechslungen dient damit letztlich Mitbewerbern, Verbrauchern und der Allgemeinheit (vgl. auch 4 Nr. 9; 5 II Nr. 1 UWG) Das Kennzeichenrecht ist Teil

2 73 des Wettbewerbsrechts im weiteren Sinne. Vgl. Auch Art. 10 bis PVÜ, der das Hervorrufen von Verwechslungen als Fall des unlauteren Wettbewerbs ansieht. Grenzgebiete, die vor der Markenrechtsreform (1994) wettbewerbsrechtlich geregelt waren: - erweiterter Schutz der bekannten Marke - geographische Herkunftsangaben Aber: Das Markenrecht ist als Recht des geistigen Eigentums bzw. Immaterialgüterrecht ein subjektives Recht, während das UWG als Sonderdeliktsrecht grundsätzlich keine subjektiven Rechte gewährt. Folge: Aktivlegitimiert im Markenrecht ist nur der Markeninhaber ( 14 V, VI MarkenG), keine Parallele zur Verbandsklage des 8 UWG. Verhältnis zwischen Ansprüchen aus MarkenG und UWG: grundsätzlich Anspruchskonkurrenz (vgl. 2 MarkenG), doch Vorrang der 14, 15 MarkenG innerhalb ihres Anwendungsbereichs (grundlegend BGHZ 138, 349 = 99, 161, 162 MAC Dog). Bedeutung: - Kein ergänzender Schutz der bekannten Marke über 14 II Nr. 3 MarkenG hinaus. - Irreführung über betriebliche Herkunft fällt nach bisher h.m. nur dann unter 5 UWG, wenn mit der Herkunftsvorstellung zugleich eine Gütevorstellung verbunden ist, diese Ansicht ist aber im Licht der RL unlautere Geschäftspraktiken nicht mehr haltbar (s. Vorlesung UWG zu 5). - Str. und teilweise ungeklärt ist das Verhältnis des UWG-Nachahmungsschutzes ( 4 Nr. 9 a; 3 UWG) zum kennzeichenrechtlichen Schutz. Weitergehender Grad der Internationalisierung und Europäisierung im Markenrecht: - MarkenR: Angleichung der nationalen Markenrechte in EU durch Richtlinie, Schaffung einer Gemeinschaftsmarke durch VO, internationaler Schutz im TRIPS- Übereinkommen - UWG: in der EU auch nach der RiLi über unlautere Geschäftspraktiken (2005) noch weitgehende Unterschiede, weitgehende Ausklammerung im TRIPS- Übereinkommen. b) Überblick über die einzelnen Kennzeichen Umfassende Regelung des Kennzeichenschutzes im MarkenG Anders als das frühere Warenzeichengesetz kodifiziert das MarkenG das komplette Kennzeichenrecht, sofern es den geschäftlichen Verkehr betrifft. Kennzeichen können sich beziehen auf: - die betriebliche Herkunft von Produkten Marke ( 4 MarkenG) - die geographische Herkunft von Produkten geographische Herkunftsangaben ( 126 MarkenG) - den Titel von Produkten Werktitelschutz ( 5 III MarkenG) - die Bezeichnung eines Unternehmens bzw. den Namen eines Unternehmers Unternehmenskennzeichen ( 5 II MarkenG), beachte daneben 12 BGB, 17 ff. HGB

3 74 Kennzeichen Marke ( 3, 4 MarkenG) Geschäftliche Geographische Bezeichnungen Herkunftsangaben ( 5 MarkenG) ( 126 ff. MarkenG) Name Firma Besondere Werktitel ( 12 BGB) ( 17 ff. HGB) Geschäftsbezeichungen Arten Entstehung Marke - Registermarke - Benutzungsmarke - notorisch bekannte Marke - Eintragung, - Erlangung von - notorische Bekanntheit Funktion Unterscheidung von Waren Dienstleistungen Inhaberschaft regelmäßig Individuum Ende - Löschung der eingetragenen Marke bzw. - Verlust der bzw. Bekanntheit Unternehmeskennzeichen - Name - Firma - bes. Geschäftsbezeichnung - Geschäftsabzeichen - originäre Kennzeichnungskraft - Erlangung von - Eintragung im Handelsregister unerheblich Unterscheidung von Unternehmen Werktitel Name bes. Bezeichnung eines Werks - originäre Kennzeichnungskraft - Erlangung von Kennzeichnung von Werken Geograph. Herkunftsangabe - einfache gh - qualifizierte gh Verkehr schließt auf geograph. Herkunft Kennzeichnung der geographischen Herkunft Individuum Individuum Kollektiv - Einstellung der Benutzung - Verlust der Kennzeichnungskraft - Einstellung der Benutzung - Verlust der - Einstellung der Benutzung - Umwandlung in Gattungsbezeichnung

4 Marke ( 3 MarkenG) Überblick (Details in den folgenden Abschnitten) 75 Entstehung ( 4 MarkenG) durch - Eintragung beim DPMA (bzw. HABM) - Benutzung und Erwerb von - Erwerb der notorischen Bekanntheit i.s.d. Art. 6 bis PVÜ Funktionen - Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen - Hinweis auf betriebliche Herkunft (Herkunftsfunktion) = klassische Markenfunktion - Werbeträger (Werbefunktion), bei bekannten Marken erweitert geschützt ( 14 II Nr. 3 MarkenG) - Garantie gleichbleibender Qualität (Garantie- Qualitätsfunktion), nicht unmittelbar geschützt: Ob der Markeninhaber Produkte gleich bleibender Qualität anbietet, bleibt weitgehend ihm überlassen. - In den 1990er Jahren intensive Diskussion über Markenfunktionen, die aber nicht überschätzt werden sollte: Welche Funktion eine Marke faktisch hat, ist eine betriebswirtschaftliche Frage, welche Funktionen normativ geschützt sind, richtet sich nach 14 MarkenG, ohne dass es auf die Funktionenlehre ankäme. Individual- und Kollektivmarke - Individualmarke (Regelfall): Inhaber ist eine natürliche Person, juristische Person rechtsfähige Personengesellschaft ( 7 MarkenG) - Kollektivmarke ( 97 MarkenG): Inhaber sind Verbände, die Marke identifiziert die Waren der Verbandsmitglieder. Geschäftliche Bezeichnungen ( 5 MarkenG) Unternehmenskennzeichen ( 5 II MarkenG) - Identifizieren nicht das Produkt, sondern das Unternehmen. - Entstehen nicht durch Eintragung, sondern bei originärer Kennzeichnungskraft durch bloße Benutzung (Fälle des 5 II 1 und III) bzw. Erwerb von (Fälle des 5 II 2). Arten von Unternehmenskennzeichen: - Name ( 12 BGB): identifiziert Personen und Unternehmen, 12 BGB greift sowohl bei privater als auch bei geschäftlicher Nutzung ein, 5, 15 MarkenG schützt Namen nur bei geschäftlicher Nutzung. - Firma ( 17 ff. HGB): identifiziert Kaufleute, 5, 15 MarkenG tritt neben den besonderen handelsrechtlichen Schutz nach 37 HGB. - Besondere Geschäftsbezeichnung, z.b. Etablissementbezeichnung ( Hotel zur Post ). - Geschäftsabzeichen ( 5 II 2 MarkenG): Kennzeichen, die nicht per se den Geschäftsbetrieb identifizieren, z.b. Aufmachung des Ladens, Kleidung der Angestellten, Adresse, Telefonnummer. Während die besondere Geschäftsbezeichnung schon durch bloße Benutzung markenrechtlichen Schutz erlangt, muss bei Geschäftsabzeichen (zu diesem Begriff näher unten!) hinzukommen.

5 76 Werktitel ( 5 III MarkenG): Identifizieren eine besondere Art von Produkten, nämlich Werke, z.b. Bücher, Filme, Musik-CDs, Computerprogramme. Regelmäßig handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Werke, der urheberrechtliche Schutz ist aber nicht Voraussetzung des Schutzes gem. 5 III MarkenG, Beispiel: Titelschutz auch für gemeinfreie Werke. Schutz unterscheidungskräftiger Titel bereits durch bloße Aufnahme der Benutzung (praktisch durch öffentliche Titelschutzanzeige), ansonsten durch Erlangen von. Geographische Herkunftsangaben ( 126 ff.) Weisen auf die geographische Herkunft einer Ware Dienstleistung hin (z.b. Champagner, Krombacher Pils). Früher nicht als Kennzeichen, sondern über das Verbot der irreführenden Werbung ( 3 UWG a.f.) geschützt. Zwar verbietet 5 II Nr. 1 UWG immer noch irreführende Angaben über die geographische Herkunft, 126 ff. MarkenR sind aber vorrangig. Besonderheit im Rahmen der Kennzeichen: kollektive Inhaberschaft, Zwitter" zwischen subjektivem Recht und Irreführungsschutz, vgl. auch 128: bei Verletzung ausnahmsweise Verbandsklage eröffnet (wie im UWG). Gegenbegriff: Gattungsbezeichnung ( 126 II), verweist nicht (mehr) auf geographische Herkunft, sondern bezeichnet das Produkt (z.b. Pils, Kölnisch Wasser). Irreführungsschutz für einfache geographische Angaben (lies 127 I), Beispiel (BGH GRUR 1999, 251 Warsteiner I, GRUR 1999, 252 Warsteiner II, WRP 2001, 1450 Warsteiner III; s. auch EuGH, Rs. C-312/98, GRUR 2001, 64): In Paderborn gebrautes Bier darf nicht Warsteiner Pils heißen, wenn nicht ein deutlicher entlokalisierender Zusatz angebracht wird (BGH, a.a.o.). Weitergehender Schutz für qualifizierte geographische Angaben = Angaben, bei denen aus mit der geographischen Angabe eine besondere Qualitätsvorstellung verbunden ist: Angabe darf nur für Produkte verwendet werden, die diese Qualität aufweisen ( 127 II) Weitergehender Schutz auch für geographische Herkunftsangaben mit besonderem Ruf (Paradebeispiel: Champagner): Schutz auch gegen Ausbeutung und Schädigung von Ruf Unterscheidungskraft ohne Irreführungsgefahr ( 127 III); Beispiel (entschieden unter 1 a.f. UWG, würde aber inzwischen unter 127 III fallen): BGH GRUR 1988, 453 Ein Champagner unter den Mineralwässern Parallel zum Schutz geographischer Herkunftsangaben durch nationales Recht besteht ein gemeinschaftsrechtlicher Schutz gem. VO 510/2006 von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Lebensmittel und Agrarerzeugnisse, die in ein EU-Register eingetragen werden gem. VO 510/2006: EU-Register Weiterführend: Hacker/Kunz-Hallstein/Loschelder/Spuhler, GRUR Int. 2006, 697 ff. Internet-Domains als Kennzeichen? Unterschiede zwischen Marke und Domainname: - Vergabe: Die Marke wird durch eine staatliche Stelle eingetragen, dabei findet eine Prüfung auf absolute Schutzhindernisse statt und ältere Rechte können im Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden. Dagegen werden Domainnamen

6 77 durch private Stellen (für TLD.de DENIC e.g.) ohne Prüfung der Berechtigung nach dem Prinzip Wer zuerst kommt, mahlt zuerst" vergeben, gegen die Vergabe besteht regelmäßig kein Rechtsschutz (BGHZ 148, 13 ambiente.de). Bei generischen Top-Level-Domains (z.b..com,.net,.info) besteht immerhin ein außerrechtliches Schlichtungsverfahren (Uniform Dispute Resolution Policy der I- CANN, vgl. dazu - Koexistenz: Identische Marken für unterschiedliche Produkte können koexistieren. Domainnamen können aus technischen Gründen nur einfach vergeben werden, Beispiel: BGHZ 149, 191 shell.de: Werbetexter Andreas Shell als berechtigter Inhaber der Domain? Koexistenz gleicher Second-Level-Domains aber bei unterschiedlicher Top-Level-Domain möglich. - räumliche Geltung: Territorialität des Markenrechts, Internationalität des Internet (Beispiel: BGH GRUR 2005, 431 hotel-maritime.dk). 2 kennzeichenrechtliche Grundprobleme: - Schutz gegen unbefugte Domainnamen. Grundsatz: Durch die Nutzung eines Domainnamens können bestehende Kennzeichenrechte ebenso verletzt werde wie durch eine offline-benutzung, z.b.: Benutzung der Domain heidelberg.de verletzt das Namensrecht der Stadt Heidelberg ( 12 BGB) (so eine der ersten deutschen Entscheidungen zu Domainnamen, LG Mannheim GRUR 1997, 377), Benutzung der Domain kurt-biedenkopf.de das Namensrecht Biedenkopfs (BGH GRUR 2004, 619, dort geht es aber um die vom BGH abgelehnte Haftung der DE- NIC), außerdem kommt eine Verletzung der 3; 5 UWG in Betracht. Näheres bei den Tatbeständen der Kennzeichenverletzung. - Schutz des Domainnamens. Grundsatz: Der Domainname hat am Schutz des dahinterstehenden außervirtuellen Kennzeichens teil (z.b.: Ebensowenig wie der Name "Heidelberg" darf die Domain "heidelberg.de" unbefugt verwendet werden), im Übrigen kann der Domainname selbst kennzeichenrechtlich geschützt sein, wenn er die Voraussetzungen des 4 der 5 II, III MarkenG erfüllt. Der Domainname ist per se kein Kennzeichen, kann es aber werden: - Domainnamen selbst sind nicht Gegenstand eines absoluten Rechts, sondern nur von vertraglichen Ansprüchen gegen die Registrierungsstelle (BVerfG GRUR 2005, 261). Ein Kennzeichenrecht kann aber entstehen, wenn die Voraussetzungen des Markenschutzes des Schutzes als Unternehmenskennzeichen vorliegen. - Domainnamen können als Marke eingetragen werden ( 4 Nr. 1 MarkenG) als nichteingetragene Marke ( 4 Nr. 2 MarkenG) geschützt sein, wenn sie (ausnahmsweise) als Marke, also als Produkthinweis, erlangt haben. - Sie können auch ohne Eintragung als geschäftliche Bezeichnungen ( 5 MarkenG) geschützt sein: Unternehmenskennzeichen, wenn der Domainname ausnahmsweise das Unternehmen selbst identifiziert (z.b. ciao.com"), Werktitel ( 5 III MarkenG), wenn Website insgesamt ein Werk darstellt, ansonsten Geschäftsabzeichen ( 5 II 2 MarkenG), das nur bei Erlangung von kennzeichenrechtlich geschützt ist.

IV. Kennzeichenrecht. 1. Grundbegriffe und Überblick. a) Allgemeines. Götting, 47, 56, 57, Fezer, GRUR 2003, 457 ff.

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