Zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot wegen Gesundheitsgefährdung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot wegen Gesundheitsgefährdung"

Transkript

1 VG München, Beschluss v M 17 E Titel: Zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot wegen Gesundheitsgefährdung Normenketten: VwGO 123 AsylG 71 AufenthG 60 Abs. 7 Leitsätze: Die medizinische Versorgung ist in Albanien grundsätzlich gesichert, da Ärzte gut ausgebildet sind, sodass auch komplizierte Behandlungen in den größeren Städten durchgeführt werden können. Insoweit besteht kein zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis wegen 60 Abs. 7 AufenthG. (redaktioneller Leitsatz) 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Das Vorbringen, die ärztliche Versorgung im Bundesgebiet sei qualitativ hochwertiger als diejenige im Zielland, vermag einen Abschiebungsschutz daher nicht zu begründen (ebenso OVG NRW BeckRS 2005, 28725). (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: medizinische Versorgung, Albanien, Heilungschancen, Abschiebungsschutz, Herkunftsland, Zielland Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragsteller sind albanische Staatsangehörige, christlicher Glaubensrichtung. Die Antragsteller zu 1) und 2) reisten nach eigenen Angaben am... März 2015 mit dem Flugzeug von Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 3. Juni 2015 stellten sie Asylanträge. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am... September 2015 gaben die Antragsteller im Wesentlichen an, dass der Antragsteller zu 1) vor 25 Jahren Albanien verlassen habe und nach Griechenland ausgewandert sei. Die Antragstellerin zu 2) habe sich seit dem... Dezember 2014 in Griechenland befunden. Die wirtschaftliche Lage in Albanien und Griechenland sei sehr schlecht. In Albanien hätten sie kein Zuhause. Ihre Eltern wären Rentner und hätten auch kein eigenes Haus. Die Antragstellerin zu 2) sei schwanger und wünsche sich für ihr Kind eine bessere Zukunft. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. September 2015 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und subsidiären Schutz (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihnen die Abschiebung nach Albanien angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und

2 Aufenthaltsverbot wurde gemäß 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Am... November 2015 entband die Antragstellerin zu 2) ihre Tochter, die Antragstellerin zu 3). Mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. März 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag der Antragstellerin zu 3) auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Antragstellerin zu 3) auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihnen die Abschiebung nach Albanien angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller beantragte beim Bundesamt mit Schriftsatz vom 6. April 2016 die Asylverfahren der Antragsteller wieder aufzugreifen, die in den Bescheiden unter Nr. 5 aufgeführte Abschiebungsandrohung aufzuheben sowie der Zentralen Ausländerbehörde Oberbayern (ZAB) mitzuteilen, dass vorläufig nicht abgeschoben werden darf. Die Antragstellerin zu 2) leide an einem sehr großen Myom im Uterus. Die Behandlung werde voraussichtlich sechs Monate in Anspruch nehmen. Mit Schriftsatz vom 6. April 2016, dem Verwaltungsgericht München am 7. April 2016 zugegangen, beantragte die Bevollmächtigte der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß 123 VwGO zu verpflichten, das Asylverfahren gegen die Antragsteller wieder aufzugreifen und der zuständigen Ausländerbehörde, der ZAB mitzuteilen, dass das Asylverfahren wieder aufgegriffen wird. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin zu 2) schwer erkrankt sei. Sie leide an einem großen wachsenden Myom an der Gebärmutter, welches sehr tief liege, eine normale Entbindung unmöglich gemacht hätte und den Kaiserschnitt sehr verkompliziert habe. Der behandelnde Gynäkologe Dr.... habe diesen Befund am... März 2016 bestätigt. Er empfehle entweder eine medikamentöse Behandlung oder die operative Entfernung. Beides sollte rasch gehen, da dieses Myom die Antragstellerin zu 2) sehr beeinträchtige. Es könne außerdem jederzeit zu schweren Blutungen kommen. Es werde versucht ein weiteres ausführliches Attest nachzureichen. Eine Abschiebung wäre derzeit mit großer Gefahr für das Leben der Antragstellerin zu 2) verbunden. Sie könne die Rückreise nicht antreten, da jederzeit lebensgefährliche Blutungen auftreten könnten. In Albanien könne derzeit eine ausreichende medizinische Betreuung nicht verwirklicht werden. Zum einen fehle es in den meisten Landesteilen an den entsprechenden Einrichtungen. Zum anderen gebe es dort keine Krankenversicherung, die die Kosten der Behandlung der Antragstellerin zu 2) übernehmen könnte. Aufgrund der Lebensgefahr für die Antragstellerin zu 2) seien die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß 60 Abs. 7 AufenthG erfüllt. Die Antragstellerin zu 3) werde noch gestillt und dürfe nicht von ihrer Mutter getrennt werden. Der Antragsteller zu 1) dürfe ebenfalls nicht von seinem Kind getrennt werden. Ohne das Wiederaufgreifen des Verfahrens und entsprechender Mitteilung an die ZAB stehe zu befürchten, dass demnächst Abschiebemaßnahmen angeordnet werden. Die ZAB sei lediglich ausführendes Organ, dem es nicht zustehe, eigenständig die Abschiebung aus humanitären Gründen zu stoppen. Sie brauche eine entsprechende Mitteilung durch die Antragsgegnerin. Es sei dringend Eile geboten, da der Antragsteller zu 1) am... April 2016 einen Termin bei der ZAB habe und somit eine Abschiebung zu befürchten sei. Nach Gesundung würden die Antragsteller freiwillig ausreisen wollen. Die Antragsgegnerin übersandte mit Schreiben vom 25. April 2016 die Behördenakten und stellte keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen. II.

3 1. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die Antragsteller begehren ( 88, 122 VwGO) in der Sache das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG und im Hinblick darauf die Verhinderung ihrer Abschiebung Der vorläufige Rechtsschutz richtet sich daher nach 123 VwGO. Grundlage für eine Abschiebung der Antragsteller wäre, die fortgeltende bestandskräftige Abschiebungsandrohung aus den Bescheiden vom 17. September 2015 bzw. 17. März 2016 in Verbindung mit der Mitteilung an die für die Antragsteller zuständige Ausländerbehörde nach 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG. Bei der vorliegenden Fallgestaltung kann vorläufiger Rechtsschutz mithin nur im Wege einer einstweiligen Anordnung nach 123 VwGO gewährt werden (vgl. VGH BW, B.v A 14 S 3104/97 - InfAuslR 1998,193; Funke/Kaiser in GK-AsylG, Stand Januar 2014, 71 Rn. 315 ff. m. w. N.). Nach 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und dessen Gefährdung (Anordnungsgrund) sind gemäß 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Unabhängig vom Bestehen eines Anordnungsgrundes haben die Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht Offen bleiben kann, ob die Antragsteller mit ihrem Folgeantrag die entsprechenden Gesichtspunkte in 71 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 AsylG genügender Form geltend gemacht haben. Die Voraussetzungen des Weideraufgreifens und damit des Anspruchs auf die Durchführung eines erneuten Asylverfahrens liegen jedenfalls in der Sache nicht vor. Das - hier begehrte - (isolierte) Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der früheren (negativen) Feststellung zu 60 Abs. (2 bis) 7 AufenthG richtet sich (unmittelbar) nach der allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschrift des 51 Abs. 1 bis 5 VwVfG (BVerwG, U.v C 6/99 - juris; U.v C 41/99 - juris; B.v C 3/99 - juris, U.v C 15/03 - juris; Hofmann/Hoffmann 71 AsylG Rn. 50). Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat ( 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden ( 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufgreifensgründe entsprechend 580 ZPO gegeben sind ( 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Hier steht einem solchen Wiederaufgreifensanspruch bereits die besondere Zulässigkeitsanforderung des 51 Abs. 3 VwVfG entgegen. Danach muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden, wobei diese Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Die Antragstellerin zu 2) hat spätestens seit der Geburt ihres Kindes (... November 2015) Kenntnis davon, dass sie an einem großen Myom im Uterus leidet. Dies folgt sowohl aus dem vorgelegten Mutterpass (Bl. 104 ff. BA) als auch aus dem eigenem Sachvortrag, wonach das große Myom an der Gebärmutter eine normale Entbindung ausgeschlossen und auch den Kaiserschnitt erschwert habe (Bl. 107 BA). Damit erfolgte der Antrag der Klägerbevollmächtigten vom... April 2016, das Verfahren wiederaufzugreifen, verfristet Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass kein vom Bundesamt im Rahmen eines etwaigen Folgeverfahrens gegebenenfalls zu berücksichtigendes Abschiebungshindernis nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst zwar nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im

4 Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis kann aber gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, B.v B 13/11 u.a - juris; BayVGH, U.v a B juris Rn. 34). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (OVG NW, B.v A 1250/04.A - juris Rn. 56). Diese Rechtsprechung hat nunmehr auch in 60 Abs. 7 Satz 2 bis 4 AufenthG seinen Niederschlag gefunden, wonach eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vorliegt bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Demnach kann hier hinsichtlich der Erkrankung der Antragstellerin zu 2) (großes Myom in der Gebärmutter) von einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis nicht ausgegangen werden, da die medizinische Versorgung in Albanien grundsätzlich gesichert ist. Auch wenn die Ausstattung und Hygiene medizinischer Einrichtungen zu wünschen übrig lässt, sind Ärzte gut ausgebildet. Komplizierte Behandlungen können in... und den größeren Städten durchgeführt werden. Die Medikamentenversorgung stellt kein Problem dar (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, Stand: Mai Lagebericht, S. 13; VG Arnsberg, B.v L 242/16.A - juris Rn. 57 ff.). Auch die Finanzierung der Medikamente ist gesichert. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt die anfallenden Kosten (vgl. Lagebericht, S. 13). Letztlich folgt auch aus den vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen nicht ansatzweise, dass eine Behandlung der Antragstellerin zu 2) in Albanien ausscheidet. Falls das Vorbringen der Antragsteller dahingehend verstanden werden soll, die ärztliche Versorgung im Bundesgebiet sei qualitativ hochwertiger als diejenige in Albanien, ist darauf hinzuweisen, dass der Abschiebungsschutz aus 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht dazu dient, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht (vgl. dazu: OVG NW, B.v B 586/06 - und vom A 4518/02.A - juris). Es steht zwar außer Frage, dass die Antragstellerin zu 2) bei einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet wohl eine bessere gesundheitliche Versorgung erlangen könnte. Der Abschiebungsschutz des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gewährleistet jedoch nicht die Heilung oder bestmögliche Linderung von Krankheiten im Bundesgebiet, sondern nur, dass sich im Fall der Rückkehr in das Heimatland nicht eine vorhandene Erkrankung aufgrund der Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung oder aufgrund individuell eingeschränkten Zugangs zu Behandlungsmöglichkeiten in dem Zielstaat alsbald und in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führen würde. 2. Soweit die Antragstellerin zu 2) geltend macht, aufgrund ihrer Erkrankung reiseunfähig zu sein und daher nicht abgeschoben werden zu können, handelt sich um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das die Ausländerbehörde bei der Vollstreckung der Abschiebung zu berücksichtigen hat ( 60 a Abs. 2 AufenthG). 3. Die Antragsteller zu 1) und 3) haben kein in ihrer Person begründetes Abschiebungsverbot oder Wiederaufgreifensgründe vorgetragen. Auch auf eine etwaige Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen Gründen aufgrund der Trennung von Familienmitgliedern (Art. 6 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK)

5 könnten sie sich hier nicht berufen, da dies kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern ebenso ein im Rahmen von 60a AufenthG zu prüfendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ist, für das sich die Antragsteller auf einen Antrag auf Duldung nach 60a Abs. 2 AufenthG bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde verweisen lassen müssen und bei der Aufenthaltsbeendigung zu berücksichtigen ist (vgl. 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG; VG München U.v M 17 K ; NdsOVG, U.v LB 186/08 - juris Rn. 47; OVG Berlin-Bbg. B.v OVG 12 S juris unter Hinweis auf 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG; BVerwG, U.v C 6/97 - juris). 4. Der (gerichtskostenfreie, 83b AsylG) Antrag war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 5. Dieser Beschluss ist gemäß 80 AsylG unanfechtbar.

Titel: Asylverfahren - Voraussetzungen für Abschiebungsverbot wegen Krankheit

Titel: Asylverfahren - Voraussetzungen für Abschiebungsverbot wegen Krankheit VG München, Beschluss v. 30.05.2016 M 16 S7 16.30785 Titel: Asylverfahren - Voraussetzungen für Abschiebungsverbot wegen Krankheit Normenketten: VwGO 80 Abs. 7 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AsylG 29a

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,

Mehr

Schlagworte: Albanien, Asylverfahren, sicherer Herkunftsstaat, wirtschaftliche Schwierigkeiten, Krankheit, Erkrankung, Gesundheitsversorgung

Schlagworte: Albanien, Asylverfahren, sicherer Herkunftsstaat, wirtschaftliche Schwierigkeiten, Krankheit, Erkrankung, Gesundheitsversorgung VG München, Beschluss v. 15.04.2016 M 17 S 16.30694 Titel: Krankheit ist kein Asylgrund Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 AsylG 3, 4, 29a Abs. 2 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 GG Art. 16a Leitsatz: Der Abschiebungsschutz

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit

Mehr

Titel: Schwangerschaft begründet kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot

Titel: Schwangerschaft begründet kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot VG München, Beschluss v. 05.07.2016 M 17 S 16.31560 Titel: Schwangerschaft begründet kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot Normenketten: AsylG 3, 4, 29a, 36 GG Art. 16a Abs. 3 S. 1 AufenthG 60 Abs.

Mehr

Schlagworte: Asylverfahren, sicherer Herkunftsstaat, Kosovo, gesundheitliche Gründe, medizinische Versorgung

Schlagworte: Asylverfahren, sicherer Herkunftsstaat, Kosovo, gesundheitliche Gründe, medizinische Versorgung VG München, Gerichtsbescheid v. 18.01.2016 M 16 K 15.30914 Titel: Kosovo ist ein sicherer Herkunftsstaat mit grundsätzlich gesicherter Gesundheitsversorgung Normenketten: AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S.

Mehr

Titel: Abschiebungsverbot in den Kosovo wegen Erkrankung an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung

Titel: Abschiebungsverbot in den Kosovo wegen Erkrankung an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung VG München, Urteil v. 09.11.2016 M 5 K 16.30962 Titel: Abschiebungsverbot in den Kosovo wegen Erkrankung an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung Normenkette: AufenthG 60 Abs. 7 S. 1 Leitsatz:

Mehr

Titel: Kein Anspruch eines türkischen (kurdischen) Asylbewerbers auf Erteilung einer Duldung nach erfolglosem Asylverfahren

Titel: Kein Anspruch eines türkischen (kurdischen) Asylbewerbers auf Erteilung einer Duldung nach erfolglosem Asylverfahren VG München, Beschluss v. 07.07.2016 M 12 E 16.2789 Titel: Kein Anspruch eines türkischen (kurdischen) Asylbewerbers auf Erteilung einer Duldung nach erfolglosem Asylverfahren Normenketten: EMRK Art. 8

Mehr

Titel: Kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis wegen Hauterkrankungen und einer chronischen Hepatitis B

Titel: Kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis wegen Hauterkrankungen und einer chronischen Hepatitis B VG München, Beschluss v. 02.06.2016 M 17 S 16.31245, M 17 K 16.31244 Titel: Kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis wegen Hauterkrankungen und einer chronischen Hepatitis B Normenketten: AsylG 3,

Mehr

Schlagworte: Asylverfahren, Somalia, Abschiebungsverbot, medizinische Versorgung, prekäre Lage von Frauen

Schlagworte: Asylverfahren, Somalia, Abschiebungsverbot, medizinische Versorgung, prekäre Lage von Frauen VG München, Beschluss v. 13.01.2016 M 11 S 15.31666 Titel: Erfolgreicher Antrag auf Schutz vor der Abschiebung nach Somalia Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 AsylG 71a VwVfG 51 AufenthG 60 Abs. 7 Leitsätze:

Mehr

Titel: Kein Abschiebungsverbot nach Nigeria wegen depressiver Persönlichkeitsstörung

Titel: Kein Abschiebungsverbot nach Nigeria wegen depressiver Persönlichkeitsstörung VG Augsburg, Urteil v. 10.08.2016 Au 7 K 16.30423 Titel: Kein Abschiebungsverbot nach Nigeria wegen depressiver Persönlichkeitsstörung Normenkette: AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 Leitsätze: Ein zielstaatbezogenes

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 8 E 1837/05.A(3) URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 8 E 1837/05.A(3) URTEIL IM NAMEN DES VOLKES VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 8 E 1837/05.A(3) URTEIL Verkündet am: 06.08.2008 L.S. Geßner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren

Mehr

Unzulässige Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens

Unzulässige Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens VG Augsburg, Urteil v. 08.02.2017 Au 5 K 17.30076 Titel: Unzulässige Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens Normenketten: VwVfG 46 Asyl 25, 33 Abs. 1 VwGO 113 Abs. 1 S. 1 Leitsätze: 1 Die

Mehr

Schlagworte: Russische Föderation, Tschetschenien, Abschiebungsverbot, HIV-Infektion, Behandlungsmöglichkeiten

Schlagworte: Russische Föderation, Tschetschenien, Abschiebungsverbot, HIV-Infektion, Behandlungsmöglichkeiten VG München, Urteil v. 25.11.2016 M 16 K 16.30301 Titel: Kein Abschiebungsverbot in die RF wegen HIV-Infektion Normenketten: AsylG 71a AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 Leitsätze: 1 HIV ist im gesamten Gebiet

Mehr

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. VG Würzburg, Urteil v. 24.11.2015 W 6 K 15.30406 Titel: Abschiebungsverbot in den Kososvo wegen Verschlechterung des Gesundheitszustandes Normenketten: AufenthG 60 VII 1 VwGO 101 II, 113 I, V 1 Schlagworte:

Mehr

In Fällen der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages nach 27 a AsylVfG hat das Gericht die Spruchreife herzustellen. (Amtlicher Leitsatz)

In Fällen der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages nach 27 a AsylVfG hat das Gericht die Spruchreife herzustellen. (Amtlicher Leitsatz) In Fällen der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages nach 27 a AsylVfG hat das Gericht die Spruchreife herzustellen. (Amtlicher Leitsatz) 38 X 178.08 VG Berlin 38. Kammer Urteil vom 31.07.2008

Mehr

Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters. Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters

Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters. Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters Gliederung 1. Grundbegriffe 2. Grundvoraussetzungen 3. Rechtsschutz 4. Fallbeispiele 1. Grundbegriffe Asyl Sicherer Drittstaat Sicherer Herkunftsstaat Flüchtlingseigenschaft

Mehr

Titel: Kein Eilrechtsschutz gegen Abschiebung nach Albanien als sicheren Herkunftsstaat

Titel: Kein Eilrechtsschutz gegen Abschiebung nach Albanien als sicheren Herkunftsstaat VG München, Beschluss v. 30.06.2016 M 16 S 16.31391 Titel: Kein Eilrechtsschutz gegen Abschiebung nach Albanien als sicheren Herkunftsstaat Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 GG Art. 16a Abs. 3 S. 1 AsylG 3,

Mehr

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 04.11.2014. Der am 00.0.1985 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben indischer Staatsangehöriger.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 04.11.2014. Der am 00.0.1985 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben indischer Staatsangehöriger. 14 K 1800/14.A Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 04.11.2014 T e n o r : Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung

Mehr

Titel: Keine Wiedereinweisung in Obdachlosenunterkunft mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches

Titel: Keine Wiedereinweisung in Obdachlosenunterkunft mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches VG Augsburg, Beschluss v. 20.07.2016 Au 7 E 16.1013 Titel: Keine Wiedereinweisung in Obdachlosenunterkunft mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches Normenketten: LStVG Art. 6, Art. 7 Abs. 2

Mehr

Das Asylverfahren: Ablauf und Entscheidungsmöglichkeiten. Universität Regensburg, Referent: RA Philipp Pruy, Regensburg

Das Asylverfahren: Ablauf und Entscheidungsmöglichkeiten. Universität Regensburg, Referent: RA Philipp Pruy, Regensburg Das Asylverfahren: Ablauf und Entscheidungsmöglichkeiten Universität Regensburg, 30.11.2015 Referent: RA Philipp Pruy, Regensburg Frau S aus Syrien reist mit ihrer sechsjährigen Tochter T nach Deutschland

Mehr

Ankunft in Deutschland Meldung als Flüchtling

Ankunft in Deutschland Meldung als Flüchtling Ankunft in Deutschland Meldung als Flüchtling 1) Meldung bei der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) Erhebung der persönlichen Angaben wie Name, Vorname, Geburtsdatum und Ort, Heimatstaat, mitreisende Familienangehörige

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 05.06.2015 Wichtige neue Entscheidung Asylverfahrens- und Ausländerrecht: Zuständigkeiten bei Abschiebungsanordnung nach

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART. Im Namen des Volkes Urteil

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART. Im Namen des Volkes Urteil A 5 K 4441/07 VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältinnen - Kläger - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch

Mehr

Zur Frage, ob die Ausländerbehörde im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verpflichtet werden kann.

Zur Frage, ob die Ausländerbehörde im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verpflichtet werden kann. 0600 ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 Art. 6 Abs. 2 AufenthG 26 Abs. 4 AufenthG 9 VwGO 123 Abs. 1 Zur Frage, ob die Ausländerbehörde im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

Mehr

Titel: Offensichtlich unbegründete Klage gegen Entscheidung über Asylantrag wegen unglaubhaften Vortrags

Titel: Offensichtlich unbegründete Klage gegen Entscheidung über Asylantrag wegen unglaubhaften Vortrags VG München, Urteil v. 21.06.2016 M 12 K 16.30710 Titel: Offensichtlich unbegründete Klage gegen Entscheidung über Asylantrag wegen unglaubhaften Vortrags Normenketten: AsylG 3, 4 AufenthG 60 Abs. 5, Abs.

Mehr

7 B 10729/11.OVG RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht OVG Rheinland-Pfalz Aktenzeichen 7 B 10729/11.

7 B 10729/11.OVG RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht OVG Rheinland-Pfalz Aktenzeichen 7 B 10729/11. RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 7 B 10729/11.OVG Gericht OVG Rheinland-Pfalz Aktenzeichen 7 B 10729/11.OVG Entscheidungsart Beschluss Datum 04.08.2011 veröffentlicht

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 15.09.2016 Wichtige neue Entscheidung Ausländerrecht: Geltendmachung von Reiseunfähigkeit nach dem neuen 60a Abs. 2c

Mehr

Erfolgloser Eilantrag gegen Rücküberstellung nach Italien im Zuge des Dublin- Verfahrens

Erfolgloser Eilantrag gegen Rücküberstellung nach Italien im Zuge des Dublin- Verfahrens VG München, Beschluss v. 08.11.2016 M 26 S 16.50924 Titel: Erfolgloser Eilantrag gegen Rücküberstellung nach Italien im Zuge des Dublin- Verfahrens Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1, 34a

Mehr

Welche Aufenthaltsdokumente für Flüchtlinge gibt es?

Welche Aufenthaltsdokumente für Flüchtlinge gibt es? Welche Aufenthaltsdokumente für Flüchtlinge gibt es? Nach der Einreise müssen sich Flüchtlinge sofort als Asylsuchende melden (bei einer Polizeidienststelle, der Ausländerbehörde oder direkt bei einer

Mehr

Titel: Abschiebungshindernis wegen mangelnder finanzieller Mittel für die medizinische Behandlung in Albanien

Titel: Abschiebungshindernis wegen mangelnder finanzieller Mittel für die medizinische Behandlung in Albanien VG München, Urteil v. 22.01.2016 M 2 K 15.31248 Titel: Abschiebungshindernis wegen mangelnder finanzieller Mittel für die medizinische Behandlung in Albanien Normenketten: AsylG 29a AufenthG 60 Abs. 5,

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil A 7 K 4375/07 VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister

Mehr

OVG Lüneburg Beschluss vom 07.03.2008

OVG Lüneburg Beschluss vom 07.03.2008 Die durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) in einem Asylverfahren einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gegenüber

Mehr

Titel: Kein Abschiebungsverbot wegen Krankheit und Todesdrohungen Dritter

Titel: Kein Abschiebungsverbot wegen Krankheit und Todesdrohungen Dritter VG München, Urteil v. 12.07.2016 M 16 K 15.31611 Titel: Kein Abschiebungsverbot wegen Krankheit und Todesdrohungen Dritter Normenkette: AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 2, S. 4 Leitsatz: Weder ein Kaposi-Sarkom

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 D 135/11 1 L 419/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss 1. der Frau 2. des minderjährigen Kindes 3. des minderjährigen Kindes die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sämtlich wohnhaft:

Mehr

Keine systemischen Mängel im Asylverfahren in Polen

Keine systemischen Mängel im Asylverfahren in Polen VG München, Beschluss v. 06.04.2017 M 9 S 17.50799 Titel: Keine systemischen Mängel im Asylverfahren in Polen Normenketten: AsylG 34a Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 GRCh Art. 4 EMRK Art. 3 Leitsätze:

Mehr

Titel: Erfolglose Klage einer Yezidin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Titel: Erfolglose Klage einer Yezidin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft VG München, Urteil v. 13.05.2016 M 4 K 16.30558 Titel: Erfolglose Klage einer Yezidin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Normenkette: AsylG Schlagworte: Irak, Folgeantrag, Yezide, irakischer Staatsangehöriger,

Mehr

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt AsylVfG 78 Abs. 4 Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt Wird ein Rechtsmittel desselben Beteiligten mehrfach eingelegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich

Mehr

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu 5/6, die Antragsgegnerin zu 1/6 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu 5/6, die Antragsgegnerin zu 1/6 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. VG Würzburg, Beschluss v. 18.02.2015 1 S 14.30742 Normenketten: VwGO 80 V, VII AsylVfG 36 III 1, 71 IV, 75 I AufenthG 60 VII 1 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO 80 Abs. 7 VwGO VwGO 80 V,

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter

Mehr

Titel: Kein Abschiebungsverbot bei HIV-Infektion, Diabetes und Bluthochdruck

Titel: Kein Abschiebungsverbot bei HIV-Infektion, Diabetes und Bluthochdruck VG München, Urteil v. 24.05.2016 M 12 K 16.30568 Titel: Kein Abschiebungsverbot bei HIV-Infektion, Diabetes und Bluthochdruck Normenketten: AsylG 3, 4, 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG 11, 60 Abs. 5, Abs. 7 S.

Mehr

Asylbewerberin aus dem Kosovo (Angehörige der Volksgruppe der Roma), keine asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen, keine Abschiebungsverbote

Asylbewerberin aus dem Kosovo (Angehörige der Volksgruppe der Roma), keine asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen, keine Abschiebungsverbote VG Ansbach, Urteil v. 09.07.2010 AN 16 K 10.30034 Titel: Normenketten: Art. 16 a Abs. 1 GG Art. 16 a Abs. 2 GG 26 a AsylVfG 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG Orientierungsatz: Asylbewerberin

Mehr

VG Braunschweig Beschluss vom 14.05.2004

VG Braunschweig Beschluss vom 14.05.2004 M5260 5 B 79/04 VG Braunschweig Beschluss vom 14.05.2004 Leitsätze: - Ein Abschiebungshindernis nach 53 Abs. 6 VwGO lässt im Asylverfahren die Abschiebungsandrohung unberührt (BVerwG v. 05.02.04-1 C 7.03

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 11 K 5144/07. A In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Klägers, Prozessbevollmächtigte; gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 3 BS 426/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn K. H. - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte W. & S. gegen den

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS 22/11/20*0 11:53 -t-4sbs13ö78521 VG FRANKFURT MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A MAIN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau 2. der 3.

Mehr

Orientierungsatz: Nigeria; Asylfolgeverfahren; verspätetes Vorbringen; keine Abschiebungsverbote aufgrund unglaubhafter Verfolgungsgeschichte

Orientierungsatz: Nigeria; Asylfolgeverfahren; verspätetes Vorbringen; keine Abschiebungsverbote aufgrund unglaubhafter Verfolgungsgeschichte VG Augsburg, Urteil v. 24.04.2013 7 K 13.30062 Titel: Normenketten: VwVfG 51 I, II, III, V AufenthG 60 II, III, IV, V, VI, VII AsylVfG 71 I 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER Az.: 1 A 3303/05 In der Verwaltungsrechtssache IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Staatsangehörigkeit: türkisch, Proz.-Bev.: Klägerin, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten

Mehr

Anlage 1 zu Skript Bender/Bethke Teil A Übersicht über die verschiedenen Schutzstatus (seit )

Anlage 1 zu Skript Bender/Bethke Teil A Übersicht über die verschiedenen Schutzstatus (seit ) Anlage 1 zu Skript Bender/Bethke Teil A Übersicht über die verschiedenen Schutzstatus (seit 1.12. 2013) Asyl-/ Flüchtlingsschutz Europarechtlicher subsidiärer Schutz Nationale Abschiebungsverbote Grund

Mehr

Schlagworte: Asylbewerber, länderübergreifende Umverteilung, Aufenthaltswunsch, Verfahrensmangel

Schlagworte: Asylbewerber, länderübergreifende Umverteilung, Aufenthaltswunsch, Verfahrensmangel VG Augsburg, Urteil v. 30.09.2014 1 K 14.554 Normenketten: GG Art. 6 AsylVfG 50 IV, 51 I 51 Abs. 1 AsylVfG Art. 6 GG 51 AsylVfG 26 Abs. 1 bis 3 AsylVfG Schlagworte: Asylbewerber, länderübergreifende Umverteilung,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

Titel: Kein Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet durch abgeleitetes Recht von einem Kind mit einem EU-Bürger

Titel: Kein Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet durch abgeleitetes Recht von einem Kind mit einem EU-Bürger VGH München, Beschluss v. 25.02.2016 10 CE 15.2762, 10 C 15.2763 Titel: Kein Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet durch abgeleitetes Recht von einem Kind mit einem EU-Bürger Normenketten:

Mehr

vorläufiger Rechtsschutz, Abschiebungsanordnung, Italien, alleinerziehende Mutter, subsidärer

vorläufiger Rechtsschutz, Abschiebungsanordnung, Italien, alleinerziehende Mutter, subsidärer VG Ansbach, Beschluss v. 13.11.2014 AN 3 S 14.30863 Titel: vorläufiger Rechtsschutz, Abschiebungsanordnung, Italien, alleinerziehende Mutter, subsidärer Schutzstatus, Herkunft, Aufenthaltstitel, Zuständigkeit,

Mehr

Titel: Asylantrag, Abschiebungshindernis, Krankheit, Drogenabhängigkeit, Alkohol

Titel: Asylantrag, Abschiebungshindernis, Krankheit, Drogenabhängigkeit, Alkohol VG Ansbach, Urteil v. 07.07.2015 AN 4 K 15.30182 Titel: Asylantrag, Abschiebungshindernis, Krankheit, Drogenabhängigkeit, Alkohol Normenketten: GG Art. 16a AsylVfG 3 I, 4 AufenthG 60 V, VII Schlagworte:

Mehr

O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K

O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K Gericht: Ent.-Art: OVG Rheinland-Pfalz Beschluss Datum: 21.03.2016 AZ: Rechtsgebiet: Az.VG: 10 B 10215/16.OVG Beamtenrecht 2 L 19/16.KO

Mehr

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 L 3762/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 L 3762/02 Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 L 3762/02 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 02.10.2002 Verwaltungsgericht Düsseldorf 11. Kammer Beschluss 11 L 3762/02 Tenor: Der Antrag wird

Mehr

Titel: Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bezüglich eines aus Mazedonien eingereisten Antragstellers

Titel: Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bezüglich eines aus Mazedonien eingereisten Antragstellers VG Augsburg, Beschluss v. 05.04.2016 Au 5 S 16.30352 Titel: Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bezüglich eines aus Mazedonien eingereisten Antragstellers Normenketten: 80 Abs. 5 VwGO Art. 16a GG

Mehr

Titel: (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise bei Widerruf des Flüchtlingsstatus)

Titel: (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise bei Widerruf des Flüchtlingsstatus) VG München, Urteil v. 30.06.2011 M 24 K 10.3186 Titel: (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise bei Widerruf des Flüchtlingsstatus) Normenketten: 10 Abs 3 S 1 AufenthG 2004 10 Abs

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsrechtsstreit

VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsrechtsstreit VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn A, E prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt Michael Hiemann OT Rudisleben, Hauptstraße 13, 99310 Arnstadt - Kläger

Mehr

VG München. Beschluss vom 16.4.2007

VG München. Beschluss vom 16.4.2007 M 12 E 07.1213 VG München Beschluss vom 16.4.2007 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Mehr

Tenor. Gründe. VG München, Beschluss v M 3 S

Tenor. Gründe. VG München, Beschluss v M 3 S VG München, Beschluss v. 28.08.2015 M 3 S 15.50616 Titel: einstweiliger Rechtsschutz, Ungarn, Abschiebunganordnung, systematischer Mangel, sicherer Drittstaat, Übernahmeerklärung, Abschiebungshindernis

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 349/12 3 L 369/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen die Landeshauptstadt

Mehr

In der Abschiebungshaftsache... hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig am 9. März 2011 beschlossen:

In der Abschiebungshaftsache... hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig am 9. März 2011 beschlossen: Seite 1 Dokument 1 von 1 Örtliche Zuständigkeit einer Ausländerbehörde für eine Aufenthaltsgestattung bei nachträglicher Feststellung der tatsächlichen Personalien eines Ausländers Gericht: OLG Braunschweig

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 4 BS 253/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn G. L. prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältinnen Dr. H. - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen

Mehr

Einführung in das Asylverfahren

Einführung in das Asylverfahren deutsche und europäische Asylsystem 09.12.2014 Meike Riebau, Berlin Dr. Matthias Lehnert, Berlin Gliederung A. Rechtsgrundlagen B. Die Stellung des Asylantrags C. Die Anhörung D. Die Entscheidung des Bundesamtes

Mehr

Anspruch auf Zuweisung einer Sozialwohnung

Anspruch auf Zuweisung einer Sozialwohnung VG Ansbach, Beschluss v. 27.01.2016 AN 3 K 15.02550, AN 3 E 15.02551 Titel: Anspruch auf Zuweisung einer Sozialwohnung Normenketten: BayWoBindG Art. 5 S. 1, S. 2 DVWoR 3 Abs. 1 VwGO 123 Leitsätze: 1 Nach

Mehr

VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin

VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin Orientierungssatz: Eine approbierte Ärztin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis. Weder kann jemand zugleich Arzt und Heilpraktiker in einer Person sein, noch ist eine Gemeinschaftspraxis

Mehr

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr

Mehr

Tenor. Gründe. VG Augsburg, Beschluss v S Titel:

Tenor. Gründe. VG Augsburg, Beschluss v S Titel: VG Augsburg, Beschluss v. 06.05.2014 2 S 14.50052 Titel: Normenketten: VwGO 80 V AsylVfG 26a, 27a, 34a I VO (EG) Nr. 343/2003 Art. 16 I Buchst. c 80 Abs. 5 VwGO 27a AsylVfG Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG VwGO

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das

Mehr

Arbeitshilfe. Umgang mit Bescheiden des BAMF bei Ablehnung

Arbeitshilfe. Umgang mit Bescheiden des BAMF bei Ablehnung Arbeitshilfe Umgang mit Bescheiden des BAMF bei Ablehnung Erfurt, den 21. September Aktuell erhalten thüringenweit immer mehr Flüchtlinge besonders aus Afghanistan einen ablehnenden Bescheid des BAMF (Bundesamt

Mehr

hier: Mitwirkung von Ärztinnen und Ärzten bei Rückführungsmaßnahmen

hier: Mitwirkung von Ärztinnen und Ärzten bei Rückführungsmaßnahmen Erlass des Innenministeriums Schleswig-Holstein, 14. März 2005: Verfahren zur Feststellung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse oder zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse aufgrund gesundheitlicher

Mehr

HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT 4 Bs 241/06 11 E 2431/06 4. Senat Beschluss vom 9. Mai 2007 AufenthG 84 Abs. 1 4 Abs. 5 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist einschränkend dahin auszulegen, dass die Vorschrift

Mehr

I. Die Klage wird abgewiesen, gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet.

I. Die Klage wird abgewiesen, gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet. VG München, Urteil v. 15.01.2015 M 12 K 14.31140 Titel: VG München: Äthiopien, AufenthG, Belastungsstörung, Flüchtlingseigenschaft, Ausreise, ärztliche Versorgung, Abschiebungshindernis, Cousin, Asylantrag,

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit

VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn G, H, A prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt Albert Strick, Hohenstaufenring 55, 50674 Köln, - Antragsteller - gegen den Unstrut-Hainich-Kreis,

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel: VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:

Mehr

Beschluss Az. 1 B 6483/14

Beschluss Az. 1 B 6483/14 Beschluss Az. 1 B 6483/14 VG Hannover 31. März 2014 Tenor 1 2 Unter Abänderung des Beschlusses vom 11. Oktober 2013 (1 B 6572/13) wird die aufschiebende Wirkung der Klage 1 A 6571/13 der Antragsteller

Mehr

Aufenthaltserlaubnisse und Aufenthaltsverfestigung

Aufenthaltserlaubnisse und Aufenthaltsverfestigung Aufenthaltserlaubnisse und Aufenthaltsverfestigung Praxisbezogene Einführung ins Asylrecht Sommersemester 2016 https://www.keienborg.de Seite 1 von 23 Aufenthaltstitel Rechtsgrundlagen AufenthG Definitionen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil 4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 10.06 (1 PKH 5.06) OVG 13 LB 13/05 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Mai 2006 durch die Richter am

Mehr

VG Stuttgart Urteil vom

VG Stuttgart Urteil vom Bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gilt die dreijährige Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in der

Mehr

Titel: Posttraumatische Belastungsstörung als zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot in Jordanien

Titel: Posttraumatische Belastungsstörung als zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot in Jordanien VG München, Urteil v. 09.12.2016 M 17 K 15.31483 Titel: Posttraumatische Belastungsstörung als zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot in Jordanien Normenkette: AufenthG 60 Abs. 7 S. 1 Leitsätze: 1 Der

Mehr

Orientierungssatz: Hinweis:

Orientierungssatz: Hinweis: Orientierungssatz: Der Gymnasialschulordnung lässt sich nicht entnehmen, dass ein ärztliches Zeugnis als ausreichende Entschuldigung für die Nichtteilnahme an einem angekündigten Leistungsnachweis unverzüglich

Mehr

OVG Lüneburg Beschluss vom 26.03.2010

OVG Lüneburg Beschluss vom 26.03.2010 Aus dem deutsch- amerikanischen Freundschafts,- Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 29. Oktober 1954 ergibt sich weder ein Anspruch eines US-amerikanischen Staatsangehörigen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Mehr

Orientierungsatz: Asylrecht (Türkei); Klage nur teilweise erfolgreich im Hinblick auf Offensichtlichkeitsverdikte nach 30 Abs.

Orientierungsatz: Asylrecht (Türkei); Klage nur teilweise erfolgreich im Hinblick auf Offensichtlichkeitsverdikte nach 30 Abs. VG München, Urteil v. 24.02.2014 24 K 13.30605 Titel: Normenketten: GG Art. 16a AsylVfG 2, 3 I, 4 I, 30 III, 34 AufenthG 60 I, II, V, VII 30 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 AsylVfG 77 Abs. 1 AsylVfG 60 Abs. 1 Satz

Mehr

Orientierungsatz: Entziehung der Fahrerlaubnis; Zustellung eines Verwaltungsakts an nicht handlungsfähigen Adressaten

Orientierungsatz: Entziehung der Fahrerlaubnis; Zustellung eines Verwaltungsakts an nicht handlungsfähigen Adressaten VG München, Beschluss v. 21.03.2013 6a S 13.181 Titel: Normenketten: 123 VwGO 123 VwGO Orientierungsatz: Entziehung der Fahrerlaubnis; Zustellung eines Verwaltungsakts an nicht handlungsfähigen Adressaten

Mehr

Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz

Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz Verfasser/in:

Mehr

Einführung ins Asylrecht

Einführung ins Asylrecht Einführung ins Asylrecht Infoveranstaltung des Flüchtlingsrats Berlin 1. Dezember 2015! Rechtsanwältin Julia Kraft!1 Ablauf des Asylverfahrens Asylgesuch, Asylantrag Ggf. Dublin-Verfahren Klärung der Fluchtgründe:

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 409/10 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1. A., 2. A., 3. A., vertreten durch A. und A., Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: zu 1-3: Rechtsanwalt B., B-Straße, A-Stadt, Az.:

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 28.01.2016 Wichtige neue Entscheidung Kostenrecht: Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten im Abänderungsverfahren nach

Mehr

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN BESCHLUSS

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN BESCHLUSS LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN L 7 AS 333/05 ER S 25 AS 103/05 ER (Sozialgericht Aurich) BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll pp., Haarenfeld 52c, 26129

Mehr

VERW AL TUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS

VERW AL TUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS VG 23 L 176.16 A beglaubigte Abschrift VERW AL TUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsac he des Antragstellers, Verfahrensbevollmächtigte(r): Rechtsanwalt Dr. Mark Swatek, Ravenestraße

Mehr

Schlagworte: Kosovo, Behandelbarkeit, psychische Erkrankung, Abschiebungsverbot, Gesundheitszustand, Gorani

Schlagworte: Kosovo, Behandelbarkeit, psychische Erkrankung, Abschiebungsverbot, Gesundheitszustand, Gorani VG Ansbach, Urteil v. 14.12.2011 14 K 11.30286 Titel: Normenketten: AsylVfG 71 VwVfG 51 AufenthG 60 VII 1 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG 53 Abs. 1 bis 6 AuslG AsylVfG 71 AufenthG 60 VII 1 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG

Mehr

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS OVG 2 S 118.07 VG 15 A 402.07 Berlin WAPPEN BERLINS UND BRANDENBURGS OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache bevollmächtigt: Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 A 634/08 1 K 1801/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen Versorgungswerk

Mehr

Kostenübernahme für Besuch einer Privatschule durch Jugendhilfeträger

Kostenübernahme für Besuch einer Privatschule durch Jugendhilfeträger VGH München, Beschluss v. 18.10.2016 12 CE 16.2064 Titel: Kostenübernahme für Besuch einer Privatschule durch Jugendhilfeträger Normenketten: SGB VIII 10 Abs. 1, 35a Abs. 3 S. 1 SGB XII 54 Abs. 1 S. 1

Mehr

Die Ausländerbehörde. Willkommensbehörde + Ordnungsbehörde Ein Widerspruch?

Die Ausländerbehörde. Willkommensbehörde + Ordnungsbehörde Ein Widerspruch? Die Ausländerbehörde Willkommensbehörde + Ordnungsbehörde Ein Widerspruch? Zweck des Aufenthaltsgesetzes Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland.

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 192/10 5 L 195/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin

Mehr

Tenor. Tatbestand. VG Ansbach, Urteil v K Titel:

Tenor. Tatbestand. VG Ansbach, Urteil v K Titel: VG Ansbach, Urteil v. 17.09.2013 4 K 13.30337 Titel: Normenketten: AufenthG 60 VII 1 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG 60 Abs. 2-7 AufenthG 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG 60 Abs. 2-7 des Aufenthaltsgesetzes 60 Abs.

Mehr

Titel: Ablehnung eines Asylantrags eines an chronischem Asthma erkrankten Staatsangehörigen der Republik Senegal

Titel: Ablehnung eines Asylantrags eines an chronischem Asthma erkrankten Staatsangehörigen der Republik Senegal VG München, Gerichtsbescheid v. 10.08.2016 M 10 K 16.30313 Titel: Ablehnung eines Asylantrags eines an chronischem Asthma erkrankten Staatsangehörigen der Republik Senegal Normenketten: AsylG 29a AufenthG

Mehr